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Beschluss

1 K 5284/00

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2003:1006.1K5284.00.00
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Tenor

Herr ....................., ................, .... CS ................, Niederlande, wird als Prozeßbevollmächtigter zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Herr ....................., ................, .... CS ................, Niederlande, wird als Prozeßbevollmächtigter zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist in den Niederlanden wohnhaft. Er hat den ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Herrn ......................... zu seiner Vertretung vor dem Finanzgericht bevollmächtigt. Herr ......................... ist als Belastingadviseur Mitglied der niederländischen Berufsorganisation Nederlands College van Belastingadviseurs. Die Mitgliedschaft setzt keine Prüfung über die fachliche Befähigung voraus. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung existiert in den Niederlanden nicht. Dem Senat ist bekannt, daß Herr .................. sowohl im Rahmen mehrerer Verfahren bei den Finanzbehörden, als auch im Rahmen mehrerer Verfahren vor dem Finanzgericht Köln Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Der Berichterstatter hat den bisherigen Bevollmächtigten mit der Bitte angeschrieben, den Nachweis zu erbringen, daß er zu den in §§ 3 und 4 StBerG abschlileßend aufgezählten Personen gehört, die in Deutschland zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Im Verfahren 1 K 596/03, für welches der erkennende Senat ebenfalls zuständig ist, hat der bisherige Bevollmächtigte bestimmte Unterlagen eingereicht; auf deren Inhalt wird verwiesen. II. Herr ................................ ist gemäß § 62 Abs. 2 FGO als Prozeßbevollmächtigter zurückzuweisen, da er nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes nicht befugt ist, geschäftsmäßig, d.h. selbständig und wiederholt bzw. mit Wiederholungsabsicht, Hilfe in Steuersachen zu leisten. Herr .......... ist nicht nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil er nicht als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter oder sonst in § 3 Nr. 1 StBerG genannter Berufsangehöriger zugelassen ist. Er ist lediglich ein in den Niederlanden zugelassener Belasting Adviseur, der keine Prüfung nach dem StBerG als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung in Deutschland abgelegt hat. In den Niederlanden ist es grundsätzlich jedem erlaubt, sich auch ohne Nachweis besonderer Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerberatung zu betätigen und sich als Belasting Adviseur im Handelsregister eintragen zu lassen. Vgl. Niedersächsisches FG 6 K 423/99 vom 5. Dezember 2000, EFG 2001, 869 m.w.N. Auch nach § 3 Nr. 4 StBerG ist er nicht befugt, den Klägern in ihrem Verfahren vor dem Finanzgericht Hilfe zu leisten. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstatts leisten, zur Hilfeleistung in Steuersachen auch in Inland befugt, soweit sie damit eine Dienstleistung nach Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza (EG) vom 26. Februar 2001 erbringen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall nicht erfüllt. Herr ........ ist in Übereinstimmung mit § 3 Nr. 4 Satz 2 StBerG als Belasting Adviseur aufgetreten; er ist jedoch deswegen nicht befugt, dem Kläger im Verfahren vor dem Finanzgericht Hilfe zu leisten, weil keine grenzüberschreitende, vorübergehende Dienstleistung gegeben ist. Ausschließlich solche Dienstleistungen sind, wie sich aus der Bezugnahme auf Art. 50 EG ergibt, gestattet. § 3 Nr. 4 StBerG ist durch Art 1 Nr. 2 des 7. Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) in das StBerG eingefügt worden. Durch die Einfügung wurde ein spezieller Erlaubnistatbestand geschaffen, der sich auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG beschränkt. Damit sollte den Anforderungen des EG-Vertrages im Bereich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EG) bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung getragen werden. Vgl. Begründung zum 7. StBÄndG in BTDrucks 14/2667, 2. 27. Dass die Regelung in § 3 Nr. 4 StBerG nur die grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen, d.h. die Hilfeleistung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Empfängers ansässigen Dienstleister meint, ergibt sich deutlich aus der Bezugnahme der Vorschrift auf Art. 50 EG und aus Art. 49 EG. Denn nach Art. 49 EG sind nur solche Beschränkungen des feien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige von Mitgliedstaaten verboten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Sind Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in demselben Mitgliedstaat ansässig, liegt keine grenzüberschreitende Dienstleistung i.S. der Art. 49, 50 EG vor. Vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2003, VII B 330/02, VII S 41/02, VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422, Urteil des Niedersächsischen FG 6 K 423/99 vom 5. Dezember 2000, EFG 2001, 869 und Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 80 AO 1977 Rz. 314. Im Streitfall bestehen keine Zweifel, dass sowohl der Kläger, als auch Herr ............ in den Niederlanden ansässig sind, so dass trotz Auslandsbezug der erbrachten Leistung (Prozessführung vor einem Finanzgericht in der Bundesrepublik Deutschland) keine grenzüberschreitende Dienstleistung i.S.d. Art. 49, 50 EG gegeben ist.