Urteil
2 K 168/03
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mit einfachem Brief versandter Verwaltungsakt gilt bei innerstaatischer Übermittlung nach § 122 Abs. 2 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern der Behörde kein späterer Zugang nachgewiesen wird.
• Bei Einsatz eines Rechenzentrums ist der Versand durch dieses dem Finanzamt zuzurechnen; technische Codierungen und Barcodes der Bescheide können zur hinreichenden Überzeugungsbildung über den gleichzeitigen Versand herangezogen werden.
• Ist ein Einspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach § 355 AO in Verbindung mit § 187 BGB eingelegt, ist er als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO); bloße Zweifel an der technischen Ordnung des Rechenzentrums reichen nicht aus, um die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern.
Entscheidungsgründe
Verfristeter Einspruch gegen Verlustfeststellungsbescheid; Zugang durch Rechenzentrumsversand • Ein mit einfachem Brief versandter Verwaltungsakt gilt bei innerstaatischer Übermittlung nach § 122 Abs. 2 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern der Behörde kein späterer Zugang nachgewiesen wird. • Bei Einsatz eines Rechenzentrums ist der Versand durch dieses dem Finanzamt zuzurechnen; technische Codierungen und Barcodes der Bescheide können zur hinreichenden Überzeugungsbildung über den gleichzeitigen Versand herangezogen werden. • Ist ein Einspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach § 355 AO in Verbindung mit § 187 BGB eingelegt, ist er als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO); bloße Zweifel an der technischen Ordnung des Rechenzentrums reichen nicht aus, um die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Der Kläger erhielt am 19.03.2001 durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung Einkommensteuer- und gesonderte Verlustfeststellungsbescheide für 1997. Die Einkommensteuerbescheide 1997–1999 und Vorauszahlungsbescheide 2000/2001 wurden am gleichen Tag versandt. Der Kläger legte fristgerecht Einspruch gegen verschiedene Einkommensteuerbescheide ein, nicht jedoch gegen den Verlustfeststellungsbescheid 1997; gegen diesen legte er erst am 06.11.2001 Einspruch ein mit der Behauptung, von dessen Existenz erst am 18.10.2001 Kenntnis erlangt zu haben. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig wegen Fristversäumnis. Das Gericht ließ Auskünfte des Rechenzentrums einholen (Frankierung, Barcode, Sortierlogik) und stellte fest, dass der Verlustfeststellungsbescheid zusammen mit den Einkommensteuerbescheiden in einem Umschlag versandt worden sein müsse. Daraufhin wurde die Klage abgewiesen. • Rechtliche Zulässigkeit: Nach § 358 Satz 2 AO ist ein Einspruch unzulässig, wenn er nicht fristgerecht eingelegt wurde; die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe, wobei § 187 BGB Anwendung findet. • Bekanntgabe und Zugang: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der per Post im Inland versandt wird, gilt gemäß § 122 Abs. 2 AO drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern kein späterer Zugang nachgewiesen wird. • Zurechnung des Rechenzentrumsversands: Nach § 17 Abs. 3 FVG und der dazu ergangenen Verordnung ist das Rechenzentrum befugt, Bescheide zu fertigen und zu übermitteln; der Versand durch das Rechenzentrum ist dem Finanzamt zuzurechnen. • Tatsächliche Feststellungen: Technische Angaben des Rechenzentrums (Frankierungshöhe, Barcode, aufsteigende Sortierung) belegten mit hinreichender Sicherheit, dass der Verlustfeststellungsbescheid 1997 zusammen mit den Einkommensteuerbescheiden versandt wurde. • Beweismaß und Zweifel: Es genügt nach § 96 FGO, dass der Richter eine persönliche Gewissheit erlangt, die an sich mögliche Zweifel überwindet; rein theoretische Fehler in der Technik sind zu hypothetisch, um die Überzeugung zu erschüttern. • Fristberechnung: Bekanntgabe am 22.03.2001 führte nach § 355 AO i.V.m. § 187 BGB zu Fristende am 23.04.2001; der Einspruch des Klägers ging erst am 05.11.2001 ein und war daher verspätet. • Keine Heilung durch spätere Übersendung: Die spätere Übersendung von Kopien bzw. die telefonische Auskunft im Oktober 2001 begründet keinen neuen Bekanntgabeverwaltungsakt, der die Frist heilte. Die Klage des Klägers war unbegründet; der Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid wurde zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist nach § 355 AO in Verbindung mit § 187 BGB abgelaufen war. Das Gericht folgte den technischen Auskünften des Rechenzentrums und der Zurechnung des Versands an das Finanzamt nach § 17 FVG und stellte fest, dass der Bescheid am 22.03.2001 als bekanntgegeben galt. Mangels fristgerechten Einspruchs ist eine materielle Überprüfung im Klageverfahren wegen Bestandskraft ausgeschlossen. Die Klage wurde deshalb abgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.