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Urteil

7 K 7400/99

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten, die unmittelbar und unvermeidbar im Zusammenhang mit der Regelung von Scheidungsfolgen entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. • Aufwendungen für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft vor der Scheidung sind zwangsläufig, wenn sie dem Entscheidungsverbund der Scheidung zuzuordnen sind. • Es macht für die Zwangsläufigkeit keinen Unterschied, ob die Regelung der Scheidungsfolgen vorgerichtlich einvernehmlich oder gerichtlich im Verbund mit der Scheidung erfolgt.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit vorgerichtlicher Kosten zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft als außergewöhnliche Belastung • Kosten, die unmittelbar und unvermeidbar im Zusammenhang mit der Regelung von Scheidungsfolgen entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. • Aufwendungen für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft vor der Scheidung sind zwangsläufig, wenn sie dem Entscheidungsverbund der Scheidung zuzuordnen sind. • Es macht für die Zwangsläufigkeit keinen Unterschied, ob die Regelung der Scheidungsfolgen vorgerichtlich einvernehmlich oder gerichtlich im Verbund mit der Scheidung erfolgt. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft und trennten sich 1995. Zur Vorbereitung der einvernehmlichen Scheidung ließen sie die Gütergemeinschaft durch notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag vom 31.03.1995 aufheben; hierfür entstanden Notar- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 42.448,24 DM. Die Scheidung wurde im September 1996 im Einvernehmen vollzogen; die Eheleute waren auch im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an; der Kläger focht dies an und begehrte die Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung 1995. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Kosten als zwangsläufig und abziehbar an, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. • Rechtliche Grundlage und Maßstab: § 33 Abs. 1 und 2 EStG verlangt Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl ähnlich Stellungnahmender; maßgeblich sind rechtliche, tatsächliche oder sittliche Unvermeidbarkeit. • Scheidungskosten grundsätzlich zwangsläufig: Der Senat schließt sich der ständigen BFH-Rechtsprechung an, wonach Scheidungs- und unmittelbar damit zusammenhängende Folgekosten regelmäßig zwangsläufig sind, weil die Scheidung nur durch gerichtliches Urteil erfolgt und das Zerrüttungsprinzip die Unvermeidbarkeit stützt. • Entscheidungsverbund nach ZPO: Nach §§ 621, 623 ZPO gehören Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht zum Entscheidungsverbund; die Regelung der Gütergemeinschaft (Auflösung nach § 1478 BGB) kann somit unmittelbar mit der Scheidung verbunden sein. • Vor- statt nachgerichtliche Regelung: Kosten einer vorgerichtlichen, einvernehmlichen Auseinandersetzung sind gleich zu behandeln wie Kosten, die im gerichtlichen Verbund anfallen, weil ohne Regelung der Scheidungsfolgen eine Scheidung nicht möglich wäre, wenn ein Ehegatte auf deren Regelung besteht. • Keine Differenzierung der Kostenarten: Notar- und Rechtsanwaltskosten sind gleichermaßen zwangsläufig; eine Abgrenzung ist nicht sachgerecht, weil ohne Einigung diese Kosten im Scheidungsverfahren in gleicher Höhe entstanden wären. • Abgrenzung nach zeitlichem Zusammenhang: Nach der Scheidung noch anfallende Kosten der Vermögensauseinandersetzung sind nicht zwangsläufig; entscheidend ist, dass die Aufwendungen in engem zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Ehescheidung stehen. • Berechnung der Steuerwirkung: Die anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastungen sind in Höhe des die zumutbare Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigenden Teils vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; die Einkommensteuer ist entsprechend zu mindern. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht erkannte die Notar- und Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Aufhebung und Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG an, weil sie in untrennbarem Zusammenhang mit der bevorstehenden einvernehmlichen Scheidung und dem Entscheidungsverbund der Scheidung standen. Die festgesetzte Einkommensteuer wurde deshalb herabgesetzt, wobei nur der Teil abziehbar ist, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Eine Differenzierung zwischen Notar- und Anwaltskosten wurde abgelehnt; erst nachträglich anfallende Auseinandersetzungskosten nach der Scheidung bleiben hingegen nicht abziehbar. Der Senat ließ die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.