Urteil
13 K 6661/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zinslose Vorschüsse auf vertraglich vereinbarte Gewinntantiemen stellen nicht ohne Weiteres eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
• Beim Fremdvergleich ist zu berücksichtigen, dass Gewinntantiemen über ein Jahreszeitraum für langfristig erbrachte Leistungen gewährt werden und Vorschusszahlungen diesem Leistungsvorschuss Rechnung tragen können.
• Eine übliche Forderung nach Vorfälligkeitszinsen besteht bei jährlichen Gewinnvergütungen gegenüber Fremdgeschäftsleitern nicht notwendigerweise; daher ist zinslose Vorschussgewährung nicht per se fremdunüblich.
Entscheidungsgründe
Zinslose Tantiemevorschüsse sind nicht zwingend verdeckte Gewinnausschüttung • Zinslose Vorschüsse auf vertraglich vereinbarte Gewinntantiemen stellen nicht ohne Weiteres eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. • Beim Fremdvergleich ist zu berücksichtigen, dass Gewinntantiemen über ein Jahreszeitraum für langfristig erbrachte Leistungen gewährt werden und Vorschusszahlungen diesem Leistungsvorschuss Rechnung tragen können. • Eine übliche Forderung nach Vorfälligkeitszinsen besteht bei jährlichen Gewinnvergütungen gegenüber Fremdgeschäftsleitern nicht notwendigerweise; daher ist zinslose Vorschussgewährung nicht per se fremdunüblich. Die seit 1992 tätige Klägerin zahlte den geschäftsführenden Gesellschaftern M. und N. neben Festgehältern vertraglich vereinbarte Gewinntantiemen. In den Anstellungsverträgen war ausdrücklich geregelt, dass angemessene Vorschüsse auf die Tantiemen bereits während des Geschäftsjahres verlangt werden können. Zum 31.12.2000 bestanden Tantiemeverbindlichkeiten; im Oktober 2000 leistete die Klägerin Vorschüsse von insgesamt 40.000 DM. Das Finanzamt behandelte einen angenommenen Zinsverzicht in Höhe von 666 DM als verdeckte Gewinnausschüttung und setzte entsprechend Körperschaftsteuer fest. Die Klägerin wandte sich mit Klage gegen diese Behandlung. • Die Klage ist begründet, weil der angegriffene Steuerbescheid die Klägerin insoweit rechtswidrig belastet. • Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: vGA umfasst auch verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und das Einkommen beeinflussen. • Maßgeblich ist der Fremdvergleich: eine vGA liegt vor, wenn ein Vorteil gewährt wird, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. • Der Streitfall unterscheidet sich vom BFH-Urteil I R 70/97, weil hier von vornherein vertraglich Vorschüsse vorgesehen waren; im BFH-Fall war die vorzeitige Zahlung erst nachträglich vereinbart und überstieg den Anspruch. • Da sowohl die Tantiemen als auch die Vorschüsse als angemessen gelten, war zu prüfen, ob unter Fremdvergleichsmaßstäben Vorfälligkeitszinsen hätten vereinbart werden müssen. • Der Einzelrichter verneint dies: Gewinntantiemen sind Gegenleistung für über das Jahr erbrachte, langfristige Dienste; der Geschäftsführer leistet bereits einen Leistungsvorschuss, weshalb die Verpflichtung zur Verzinsung solcher Vorschüsse mit verbreiteten Gerechtigkeitsvorstellungen und fremdüblichen Gepflogenheiten nicht vereinbar ist. • Folglich ist die zinslose Gewährung der Tantiemevorschüsse nicht fremdunüblich und begründet daher keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Klage wird stattgegeben; der Körperschaftsteuerbescheid ist insoweit zu ändern, dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 666 DM entfällt. Die zinslose Auszahlung vertraglich vereinbarter und als angemessen angesehener Vorschüsse auf Gewinntantiemen begründet nach Fremdvergleich keine vGA. Die Entscheidung zu Kosten, Vollstreckung und weiteren Berechnungen folgt den einschlägigen Vorschriften der FGO und ZPO. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass das Finanzamt die Möglichkeit hat, eine höchstrichterliche Klärung dieser in der Praxis häufigen Frage herbeizuführen.