Urteil
6 K 5158/99
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Pensionszusage der GmbH, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Anwartschaft verschafft, kann nachträglich als neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs.1 Nr.1 AO gelten, wenn ihr Inhalt der für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Dienststelle nicht bekannt war.
• Die Kenntnis einer Tatsache ist an den Kenntnisstand der organisatorisch zuständigen Bearbeiter der Dienststelle zu messen; die bloße Einsicht eines Sachbearbeiters in Akten eines anderen Rechtssubjekts begründet keine Kenntnis für den Steuerfall des Steuerpflichtigen.
• Bei einem teilhaftenden Mitgesellschafter ist wirtschaftlich zu prüfen, ob durch Bildung der Pensionsrückstellung eine Minderung des Gewinn- bzw. Liquidationsanspruchs eintrat; nur der wirtschaftlich getragene Teil gilt als eigene Beitragsleistung i.S.d. § 10c Abs.3 Nr.2 EStG.
• Eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 AO ist nicht ausgeschlossen, wenn sowohl Finanzamt als auch Steuerpflichtiger Ermittlungspflichten versäumt haben; dann trifft regelmäßig den Steuerpflichtigen die Verantwortlichkeit.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Kenntnis einer Pensionszusage rechtfertigt Änderung des Einkommensteuerbescheids • Eine Pensionszusage der GmbH, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Anwartschaft verschafft, kann nachträglich als neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs.1 Nr.1 AO gelten, wenn ihr Inhalt der für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Dienststelle nicht bekannt war. • Die Kenntnis einer Tatsache ist an den Kenntnisstand der organisatorisch zuständigen Bearbeiter der Dienststelle zu messen; die bloße Einsicht eines Sachbearbeiters in Akten eines anderen Rechtssubjekts begründet keine Kenntnis für den Steuerfall des Steuerpflichtigen. • Bei einem teilhaftenden Mitgesellschafter ist wirtschaftlich zu prüfen, ob durch Bildung der Pensionsrückstellung eine Minderung des Gewinn- bzw. Liquidationsanspruchs eintrat; nur der wirtschaftlich getragene Teil gilt als eigene Beitragsleistung i.S.d. § 10c Abs.3 Nr.2 EStG. • Eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 AO ist nicht ausgeschlossen, wenn sowohl Finanzamt als auch Steuerpflichtiger Ermittlungspflichten versäumt haben; dann trifft regelmäßig den Steuerpflichtigen die Verantwortlichkeit. Der Kläger war 1995 zu 50% an einer GmbH beteiligt und Geschäftsführer; der Mitgesellschafter war weiterer 50%-Gesellschafter und ebenfalls Geschäftsführer. Durch Anstellungsvertrag erhielt jeder eine Pensionszusage, die 1995 zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen führte. In der Einkommensteuererklärung 1995 gab der Kläger an, er habe keine Anwartschaft auf Altersversorgung, so dass bei der Veranlagung der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt blieb. Später wurde der Geschäftsführervertrag in den Akten der GmbH geführt entdeckt; das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid 1995 nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO und strich den Vorwegabzug in Höhe von 12.000 DM. Der Kläger klagt auf Aufhebung der Änderungsfestsetzung und beruft sich u.a. auf frühere BFH-Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Betrachtung von Pensionszuwendungen. • Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO ist zulässig, weil dem Finanzamt die Pensionszusage nachträglich bekannt geworden ist und diese Kenntnis nicht dem für die Einkommensteuer des Klägers zuständigen Bearbeiter zurechenbar war. • Für das Kriterium der Kenntnis kommt es auf den Kenntnisstand der innerhalb der Dienststelle organisatorisch zuständigen Personen an; der Inhalt von Akten eines anderen Rechtssubjekts (hier: GmbH) ist nicht ohne Weiteres dem Sachbearbeiter des Einkommensteuerfalls bekannt zuzurechnen. • Das Finanzamt hatte keine Pflicht, die Akten der GmbH im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu prüfen, zumal die GmbH die Verantwortlichkeit für die Zuordnung des Vertragsunterlagen übernommen hatte; daher liegt keine offensichtliche Ermittlungspflichtverletzung vor. • Selbst bei einer Pflichtverletzung des Finanzamts würde die Änderung nur ausgeschlossen sein, wenn der Verstoß des Finanzamts deutlich überwiegt; hier überwiegt dies nicht, sodass die Änderung wegen nachträglicher Tatsache zulässig bleibt. • Materiell führt die Pensionszusage zu einer Minderung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs.3 Nr.2 a EStG: der Kläger gehört zum Kreis des §10c Abs.3 Nr.2 EStG und ist nicht rentenversicherungspflichtig. • Nach wirtschaftlicher Betrachtung vermindert die Bildung der Pensionsrückstellung den Anspruch auf Gewinnverteilung entsprechend der Beteiligungsquote; wegen der hälftigen Beteiligung minderte die Rückstellung den Gewinnanspruch des Klägers wirtschaftlich in erheblichem Umfang, sodass nur ein Teil der Zuführung nicht als eigene Beitragsleistung zuzurechnen ist. • Da der Kläger im Streitjahr nicht ausschließlich eigene Beitragsleistungen erbracht hat, war die Minderung des Vorwegabzugs um 16% der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu Recht vorgenommen worden. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigte die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1995 nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO und die Kürzung des Vorwegabzugs um 12.000 DM, weil die Pensionszusage der GmbH dem Finanzamt nachträglich als neue Tatsache bekannt geworden ist und nicht dem zuständigen Bearbeiter des Einkommensteuerfalls zurechenbar war. Materiell steht dem Kläger als 50%-Gesellschafter-Geschäftsführer eine teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworbene Anwartschaft zu, weshalb die Vorwegabzugsregelung des § 10 Abs.3 Nr.2 a EStG anzuwenden war. Eine Versäumnis des Finanzamts bei der Sachaufklärung ändert daran nichts, da ein überwiegender Verstoß des Finanzamts nicht vorlag; die Revision wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen.