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Urteil

13 K 3288/02

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gewinnausschüttung, die von den Gesellschaftern zu Beginn des Folgejahres beschlossen wird, ist grundsätzlich als Verteilung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr anzusehen, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. • Die bloße Höhe der beschlossenen Ausschüttung über den ausgewiesenen Bilanzgewinn hinaus steht der Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Ausführung ausreichende Kapitalrücklagen vorhanden sind. • Das als "Leg-Ein-Hol-Zurück-Verfahren" bezeichnete Vorgehen, Mittel zunächst in die Kapitalrücklage einzustellen, um anschließend durch Rücklagenauflösung Ausschüttungspotential zu schaffen, ist zulässig und steuerlich zu berücksichtigen. • Liegt ein gesellschaftsrechtlich entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr vor, richtet sich die steuerliche Wirkung nach § 27 Abs. 3 KStG a.F.; die Ausschüttungsbelastung ist im Zeitpunkt des endenden Wirtschaftsjahrs herzustellen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und steuerliche Berücksichtigung einer Gewinnausschüttung nach dem Leg‑Ein‑Hol‑Zurück‑Verfahren • Eine Gewinnausschüttung, die von den Gesellschaftern zu Beginn des Folgejahres beschlossen wird, ist grundsätzlich als Verteilung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr anzusehen, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. • Die bloße Höhe der beschlossenen Ausschüttung über den ausgewiesenen Bilanzgewinn hinaus steht der Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Ausführung ausreichende Kapitalrücklagen vorhanden sind. • Das als "Leg-Ein-Hol-Zurück-Verfahren" bezeichnete Vorgehen, Mittel zunächst in die Kapitalrücklage einzustellen, um anschließend durch Rücklagenauflösung Ausschüttungspotential zu schaffen, ist zulässig und steuerlich zu berücksichtigen. • Liegt ein gesellschaftsrechtlich entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr vor, richtet sich die steuerliche Wirkung nach § 27 Abs. 3 KStG a.F.; die Ausschüttungsbelastung ist im Zeitpunkt des endenden Wirtschaftsjahrs herzustellen. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter am 23.12.2000 Einzahlungen in die Kapitalrücklage leisteten (280.000 DM). Am 3.1.2001 beschlossen die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung aus Gewinnen vor dem Jahr 2000 in Höhe von insgesamt 280.000 DM. In der Bilanz zum 31.12.2000 war neben einem geringen Bilanzgewinn auch eine Kapitalrücklage in Höhe von 280.000 DM ausgewiesen. Das Finanzamt berücksichtigte eine von der Klägerin in der Körperschaftsteuererklärung beantragte Minderung der Steuerlast nicht und qualifizierte die Ausschüttung als "andere Ausschüttung", weil der Beschluss nach Auffassung der Behörde den handelsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche und die Kapitalrücklage nicht ohne förmliche Umwandlung entnommen werden dürfe. Die Klägerin hielt dem entgegen, es liege das zulässige Leg‑Ein‑Hol‑Zurück‑Verfahren vor und der Beschluss sei als Ausschüttung für das Jahr 2000 zu werten. • Klage ist begründet; das Finanzamt hat zu Unrecht die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die beschlossene Gewinnausschüttung versagt. • Anwendbare Normen: §§ 27 Abs.1, 27 Abs.3, 28 Abs.2 Satz1, 28 Abs.3, 30 Abs.1 Nr.1 KStG a.F.; §§ 29, 30 GmbHG; § 272 HGB (Berücksichtigung handelsrechtlicher Vorschriften). • Die Bestimmung, für welches Wirtschaftsjahr die Ausschüttung erfolgen soll, ist im Beschluss vom 3.1.2001 dahin zu verstehen, dass sich die Verteilung auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (2000) bezieht, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. • Die Wirksamkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vollzugs; ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot verhindert nicht notwendigerweise die Wirksamkeit des Beschlusses, sondern allenfalls dessen Ausführung. • Die vorhandene Kapitalrücklage ist geeignet, das Ausschüttungspotential zu tragen; bei GmbH gilt keine unmittelbare Bindung von Ausschüttungen an den ausgewiesenen Bilanzgewinn wie beim Aktienrecht, so dass eine förmliche Auflösung der Rücklage für die Zulässigkeit der Auszahlung nicht erforderlich ist. • Selbst bei anderer Betrachtung ist bei Anwendung des Leg‑Ein‑Hol‑Zurück‑Verfahrens die Rücklagenauflösung konkludent im Gewinnausschüttungsbeschluss enthalten; eine bloße ergebnisunabhängige Entnahme aus der Kapitalrücklage wäre mit dem Beschlussinhalt nicht vereinbar. • Das Leg‑Ein‑Hol‑Zurück‑Verfahren ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt und steht steuerlicher Anerkennung nicht entgegen. • Die streitgegenständliche Körperschaftsteuerminderung ist nach den genannten Vorschriften zutreffend mit 60.000 DM berechnet worden. Die Klage ist erfolgreich; das Finanzgericht hebt die Nichtberücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung auf und erkennt die Gewinnausschüttung als solche für das Wirtschaftsjahr 2000 an. Das Leg‑Ein‑Hol‑Zurück‑Verfahren ist zulässig und die Kapitalrücklage konnte als Ausschüttungsbasis dienen, sodass die Ausschüttungsbelastung in dem dem Wirtschaftsjahr 2000 zugeordneten Veranlagungszeitraum herzustellen ist. Die beantragte Minderung der Körperschaftsteuer wird mit 60.000 DM berücksichtigt. Eine Revision wird nicht zugelassen, da die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat.