Beschluss
12 K 3628/01
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Restwertabschreibung nach § 4 Abs.3 FördG beginnt in dem Jahr, das auf die vollständige Inanspruchnahme der zulässigen Sonderabschreibungen folgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsarbeiten.
• Wurde die 40%ige Sonderabschreibung bereits vor Beendigung der Modernisierungsarbeiten vollständig genutzt, ist der verbleibende Restwert im Jahr der Beendigung und in den folgenden neun Jahren je mit einem Zehntel abzusetzen.
• Nachträgliche Anschaffungskosten, die erst 1999 entstanden sind, erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage für die Restwertabschreibung nach dem FördG und sind nach den allgemeinen Vorschriften des § 7a Abs.9 EStG linear auf die Nutzungsdauer zu verteilen.
• Eine zusätzliche lineare AfA neben der Restwertabschreibung auf denselben begünstigten Restwert ist nach dem Wortlaut und Systematik des § 4 Abs.3 FördG ausgeschlossen.
• Die zeitanteilige Gewährung der linearen AfA nach § 7 Abs.4 EStG richtet sich nach dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten; erfolgt dieser erst im Dezember, ist nur 1/12 der Jahres-AfA zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Beginn und Umfang der Restwertabschreibung nach §4 Abs.3 FördG; Abgrenzung zu linearer AfA • Die Restwertabschreibung nach § 4 Abs.3 FördG beginnt in dem Jahr, das auf die vollständige Inanspruchnahme der zulässigen Sonderabschreibungen folgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsarbeiten. • Wurde die 40%ige Sonderabschreibung bereits vor Beendigung der Modernisierungsarbeiten vollständig genutzt, ist der verbleibende Restwert im Jahr der Beendigung und in den folgenden neun Jahren je mit einem Zehntel abzusetzen. • Nachträgliche Anschaffungskosten, die erst 1999 entstanden sind, erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage für die Restwertabschreibung nach dem FördG und sind nach den allgemeinen Vorschriften des § 7a Abs.9 EStG linear auf die Nutzungsdauer zu verteilen. • Eine zusätzliche lineare AfA neben der Restwertabschreibung auf denselben begünstigten Restwert ist nach dem Wortlaut und Systematik des § 4 Abs.3 FördG ausgeschlossen. • Die zeitanteilige Gewährung der linearen AfA nach § 7 Abs.4 EStG richtet sich nach dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten; erfolgt dieser erst im Dezember, ist nur 1/12 der Jahres-AfA zu berücksichtigen. Die Kläger sind Gesellschafter einer GbR, die 1998 ein saniertes Mehrfamilienhaus erwarb. Kaufpreis und Anzahlungen wurden 1998 gezahlt; die Sanierung endete und die Bauabnahme erfolgte im Dezember 1999. In 1998 machten die Kläger eine 40%ige Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) auf Anzahlungen geltend. Für 1999 erklärten sie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung und beantragten neben der Restwertabschreibung nach § 4 Abs.3 FördG auch lineare AfA auf Sanierungsaufwand und Altsubstanz sowie Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten. Das Finanzamt berücksichtigte stattdessen für 1999 nur eine zeitanteilige lineare AfA auf die Altsubstanz, strich die Sonderabschreibung auf nachträgliche Anschaffungskosten und verteilte die AfA auf Sanierungsaufwand anders; hiergegen klagten die Gesellschafter. • Rechtliche Grundlage ist § 4 Abs.1–3 FördG in Verbindung mit § 7 Abs.4 EStG und § 7a Abs.9 EStG. • § 4 Abs.3 FördG sieht vor, dass nach Ausschöpfung der zulässigen 40%igen Sonderabschreibung der verbleibende Restwert bis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen ist; Beginn dieses Zeitraums hängt auf Grundlage des Gesetzeswortlauts allein vom Zeitpunkt der vollständigen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ab, nicht vom Ende der Arbeiten. • Im vorliegenden Fall wurde die 40%ige Sonderabschreibung bereits 1998 vollständig in Anspruch genommen; deshalb beginnt die Restwertabschreibung im Jahr 1999 (Jahr der Bauabnahme) und ist der verbleibende Restwert mit 1/10 jährlich zu berücksichtigen. • Nachträgliche Anschaffungskosten, die erst 1999 entstanden sind, unterfallen nicht mehr der Begünstigung des FördG; sie erhöhen daher nicht die Bemessungsgrundlage der Restwertabschreibung, sondern sind nach den allgemeinen Regeln (§ 7a Abs.9 EStG) der Altsubstanz zuzuordnen und linear abzuschreiben. • Eine zusätzliche lineare AfA neben der gesetzlich normierten Restwertabschreibung auf denselben Restwert wäre systemwidrig und würde zu einer doppelten oder über 100%igen Abschreibung führen; § 4 Abs.3 FördG lässt keine vorrangige Regelung zu einer zusätzlichen linearen AfA erkennen. • Die lineare AfA für vor 1925 fertiggestellte Gebäude gem. § 7 Abs.4 EStG ist zeitanteilig zu gewähren; da Besitz, Nutzen und Lasten nach dem Kaufvertrag mit der Abnahme/Bezugsfertigkeit übergingen und die Abnahme erst im Dezember 1999 erfolgte, durfte für die Altsubstanz nur 1/12 der Jahres-AfA angesetzt werden. Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben: Für 1999 ist die Restwertabschreibung nach § 4 Abs.3 FördG in Höhe von 1/10 des verbleibenden Restwertes anzuerkennen. Soweit die Kläger weitergehende Forderungen geltend machten, insbesondere eine zusätzliche lineare AfA auf den begünstigten Sanierungsrestwert und die Zurechnung der 1999 angefallenen nachträglichen Anschaffungskosten zur Restwertbemessung, wurde die Klage abgewiesen. Die nachträglichen Anschaffungskosten sind der Altbausubstanz zuzuordnen und linear abzuschreiben; die lineare AfA auf die Altsubstanz ist wegen Besitzübergangs erst anteilig (1/12) für 1999 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 20 % und das Finanzamt zu 80 %.