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Urteil

10 K 5858/98

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2002:1204.10K5858.98.00
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Tenor

Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten sind drei Punkte streitig: 1. Die Besteuerung von Pensionszahlungen aus einem us-amerikanischen Pensionsfonds (hierzu ist ein Revisionsverfahren bei dem Bundesfinanzhof unter dem Az.: VI R 47/02 anhängig; dieser Streitpunkt ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung), 2. die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; 3. die Festsetzung der Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Kläger sind Eheleute, die auch im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bis Anfang April 1996 als Vorstandsmitglied der C AG nichtselbständig tätig. Die anteilig auf diesen Zeitraum entfallenden Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer bezifferte er auf DM 2.036,80. In diesem Betrag sind Abschreibungen für fünf Plastiken und sechs Gemälde enthalten, die sich auf einen Jahres-AfA-Betrag von DM 4.830,-- belaufen. Die Gegenstände wurden in den Jahren 1988 bis 1991 angeschafft, die Anschaffungskosten lagen zwischen ca. 3.700 DM und 16.000 DM, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer schätzte der Kläger jeweils auf 20 Jahre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Rechtsbehelfsakte "Entwicklung des Anlagevermögens vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 Blatt 3" Bezug genommen. Im Anschluss an seine nichtselbständige Tätigkeit erzielte der Kläger als Verwaltungsratsmitglied ausländischer Gesellschaften und als Aufsichtsratmitglied inländischer Gesellschaften Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Nach seinen eigenen, vom Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen, stand ihm für diese Tätigkeit kein anderes Büro als sein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung. In dem während des Einspruchsverfahrens ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 8. Juli 1998 kürzte der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer um die hierin enthaltenen Abschreibungen für Kunstgegenstände und ließ die verbleibenden Aufwendungen nur im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einnahmen zum Betriebsausgabenabzug zu. Der Einspruch wurde sodann mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Sowohl der erstmalige Einkommensteuerbescheid 1996 als auch der Einkommensteueränderungsbescheid standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Vorbehalt wurde auch in der Einspruchsentscheidung aufrechterhalten. Mit der Klage tragen die Kläger vor: Der Beklagte verweigere den Abzug von Gebrauchskunst in Höhe von DM 4.830,-- zu Unrecht. Der Bundesfinanzhof erkenne bei Gebrauchskunst einen Abzug an. Die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sei unzulässig. Der Beklagte sei seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt sei vollständig ermittelt worden. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 1996 unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 28. September 1999 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass die Pensionsleistungen aus dem "C Corporation Pension Plan" nur mit dem Ertragsanteil erfasst und die Abschreibungen auf die Kunstgegenstände steuermindernd berücksichtigt werden, sowie den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, das Verfahren hinsichtlich der Besteuerung der Pensionsleistungen ruhen zu lassen und im übrigen die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Beklagten sind die Abschreibungen auf die Kunstgegenstände wegen § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte hat während des Klageverfahrens einen weiteren Einkommensteueränderungsbescheid vom 28. September 1999 erlassen. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde auch in diesem Bescheid aufrechterhalten. Die Kläger haben den Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Dem Senat erscheint es sachdienlich, gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - durch Zwischenurteil über die Abzugsfähigkeit von AfA-Beträgen für Plastiken und Gemälden im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers und die Zulässigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu entscheiden. Die Beteiligten haben diesem Verfahren nicht widersprochen. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1996 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte war sowohl berechtigt, die Einkommensteuerfestsetzung 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen (dazu nachfolgend unter I.) und hat auch zu Recht AfA-Beträge für im Arbeitszimmer des Klägers befindliche Gegenstände nicht steuermindernd berücksichtigt (dazu nachfolgend unter II.). I. Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung 1977 - AO - kann die Einkommensteuer, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist, vgl. § 102 Satz 1 FGO. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Streitfall noch nicht abschließend geprüft, wie sich bereits daraus ergibt, dass die steuerliche Behandlung der an den Kläger gezahlten Pensionsleistungen vollkommen offen und ungeklärt ist. Ermessensfehler des Beklagten bei seiner Entscheidung, die Festsetzung unter den Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen, sind weder von den Klägern vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. II. Der Beklagte hat ebenfalls zu Recht die steuermindernde Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzungen auf die fünf Plastiken und sechs Gemälde, die im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers stehen, versagt. Dies gilt unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung - EStG -. Denn dem Abzug steht nicht diese Vorschrift entgegen, vielmehr ist der Abzug nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, dessen Anwendung durch § 4 Abs. 5 nicht berührt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 3 EStG), ausgeschlossen. Diese Vorschrift schließt Aufwendungen zur Ausschmückung eines Arbeitszimmers vom Abzug aus. 1. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung vor Einführung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 hinsichtlich der Einrichtung eines Arbeitszimmers dahingehend unterschieden, ob es sich bei den Gegenständen um Arbeitsmittel oder um solche, deren Zugehörigkeit zur Ausstattung eines beruflich genutzten Raumes nicht untypisch ist und die als Gebrauchsgegenstände dienen, oder um solche Gegenstände handelt, die vorwiegend der Ausschmückung des Raumes dienen. Während er Aufwendungen für die beiden erstgenannten Einrichtungsgegenstände zum Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zuließ, lehnte er bei den Gegenständen, die vorwiegend zur Ausschmückung des Arbeitszimmers dienten, eine steuermindernde Berücksichtigung ab (vgl. Urteile vom 18. März 1988 VI R 49/85, BFH/NV 1988, 556; vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87, BFHE 163, 424, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 340; vom 14. Mai 1991 VI R 119/88, BFHE 165, 51, BStBl II 1991, 837 und vom 12. März 1993 VI R 92/92, BFHE 170, 443, BStBl II 1993, 506). 2. Der Gesetzgeber hat mit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geschaffenen Regelung die bisherige Rechtsprechung aufgegriffen und übernommen (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, Homepage des BFH vom 18.12.2002). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof auch nach Einführung der gesetzlichen Regelung an der Differenzierung festgehalten (Urteil vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351). Kosten für die Ausschmückung des häuslichen Arbeitszimmers sind deshalb auch weiterhin nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Ihr unmittelbarer Zweck besteht darin, durch ihren Anblick zum Wohlbefinden des Betrachters beizutragen oder bei ihm im weitesten Sinne geistig anregend oder entspannend zu wirken. Dieses Erlebnis ist überwiegend dem persönlichen und privaten Bereich des Betrachters zuzurechnen. Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind Kosten der Lebensführung aber nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, selbst wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern. Bei den streitbefangenen Gegenständen (fünf Plastiken und sechs Gemälde) handelt es sich nicht um Ausstattungsgegenstände, sondern um Ausschmückungsgegenstände. Sie dienen nicht dem Gebrauch des Arbeitszimmers, sondern seiner Ausschmückung. III. Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um dem Bundesfinanzhof Gelegenheit zu geben, die Reichweite der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG genauer zu bestimmen und insbesondere deutlich zu machen, ob die Einschränkung des Begriffs "Ausstattung" sich nur auf Einrichtungsgegenstände bezieht, die als Arbeitsmittel zu qualifizieren sind, oder auf solche Einrichtungsgegenstände betrifft, die als Ausschmückungsgegenstände zu qualifizieren sind. IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.