Urteil
13 K 6620/00
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2002:1114.13K6620.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist auf dem Gebiet Industriereinigung tätig. Sie wurde durch Vertrag vom 27.6.1973 gegründet. Ihr Stammkapital wurde in den Streitjahren von Frau AS zu 25 % sowie von den Gesellschafter-Geschäftsführern BS und N zu jeweils 37,5 % gehalten. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach einem zum 30.6. des Kalenderjahres endenden Wirtschaftsjahr. 3 Ausweislich der Anstellungsverträge vom 25.5.1977 sollten die Geschäftsführer der Gesellschaft ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit sowie die Beteiligung an einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges sollte ihnen während des Dienstverhältnisses nicht gestattet sein (§ 2 Abs. 3). Vertragsänderungen sollten der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschaftsversammlung bedürfen. Diese Form sollte nicht mündlich abbedungen werden können (§ 8 des Vertrages vom 25.5.1977 mit BS bzw. der Zusatzvereinbarung vom 30.5.1989 mit N). Durch Gesellschafterbeschluß vom 27.11.1990 wurden die Gesellschafter-Geschäftsführer vom gesetzlichen und dienstvertraglichen Wettbewerbsverbot befreit. 4 Mit Vertrag vom August 1990 wurde T als weiterer Geschäftsführer der Klägerin bestellt (Jahresgehalt: 140.000 DM). Nach § 1 Abs. 1 des Vertrags sollte seine Tätigkeit spätestens am 2.1.1992, nach Möglichkeit aber bereits am 2.1.1991 beginnen. Tatsächlich nahm T seine Tätigkeit bei der Klägerin Anfang Februar 1991 auf. 5 Mit Vertrag vom 13.12.1982 gründeten die Herren S und N die Firma U-GmbH und wurden zu deren Geschäftsführern bestellt. Am 25.11.1986 verkaufte S seinen Geschäftsanteil an der U-GmbH an N. Dieser wurde mit Anstellungsvertrag vom 30.12.1988 zum alleinigen Geschäftsführer der U-GmbH bestellt. Nach § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrages sollte N seine ganze Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft widmen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit war ihm nur bei vorheriger Zustimmung der Gesellschafter gestattet. Die Geschäftsführerbezüge beliefen sich in den Streitjahren auf jeweils 75.400 DM. 6 Im Dezember 1990 gründeten S und N die X-GmbH . Zum Geschäftsführer wurde mit Anstellungsvertrag vom 11.12.1990 S bestellt. Nach § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrages sollte S seine Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft widmen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit sollte ihm nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschafter gestattet sein. Die zur Zeit bestehenden Dienstverhältnisse sollten aber von dieser Regelung ausgeschlossen sein. Die Geschäftsführerbezüge des S aus dieser Tätigkeit beliefen sich auf 23.200 DM im Streitjahr 1991 und 79.810 DM im Streitjahr 1992. 7 Nach einer unter anderem die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung (Bericht vom 23.9.1998) vertrat das Finanzamt für Großbetriebsprüfung C die Auffassung, daß die Geschäftsführervergütungen der Herren S und N bei der Klägerin in Höhe von jeweils 274.000 DM (1991) bzw. 315.000 DM (1992) insoweit als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln seien, als die Geschäftsführer zusätzliche Geschäftsführervergütungen von der U-GmbH und der X-GmbH bezogen hätten (1991: 98.600 DM; 1992: 155.210 DM). Denn die zusätzlichen Geschäftsführertätigkeiten der S und N stellten einen Verstoß gegen die mit der Klägerin abgeschlossenen Dienstverträge dar. Bei einem Fremdgeschäftsführer wäre die vereinbarte Entlohnung zumindest entsprechend angepaßt worden. 8 Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung mit den nach § 164 Abs. 2 AO ergangenen Änderungsbescheiden zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetragfestsetzung 1991 und 1992 vom 4.10. bzw. 20.8.1999. 9 Mit ihren hiergegen erhobenen Einsprüchen trug die Klägerin vor, daß ihre Geschäftsführer durch den Gesellschafterbeschluß vom 27.11.1990 von den Beschränkungen des § 2 Abs. 3 der Anstellungsverträge befreit worden seien. Der darin enthaltene Dispens vom gesetzlichen und dienstvertraglichen Wettbewerbsverbot gelte unabhängig davon, ob der hiervon Begünstigte selbständig tätig werde oder die Geschäftsführung für ein Schwesterunternehmen übernehme. Ihre Geschäftsführer hätten die zusätzlich übernommenen Tätigkeiten bei Schwesterunternehmen unter Inkaufnahme höherer Arbeitsbelastung im Anschluß an ihre Haupttätigkeit ausgeführt. Diese Handhabung sei in der freien Wirtschaft durchaus üblich. Eine dadurch bedingte Anpassung des Gehaltes sei keinesfalls zwingend. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 14.9.2000 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, daß die Duldung der vertragswidrigen Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten durch die Geschäftsführer einem Fremdvergleich nicht standhalte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte bei dieser Sachlage entweder die vereinbarten Bezüge entsprechend angepaßt oder Ersatzansprüche in Höhe der anderweitig erzielten Vergütungen gegenüber den Geschäftsführern geltend gemacht. Der Verzicht hierauf sei allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt. Diese Beurteilung gelte auch für den Fall, daß die in Frage stehenden Tätigkeiten nacheinander unter Inkaufnahme einer entsprechend höheren Arbeitsbelastung ausgeführt worden seien. Durch den Gesellschafterbeschluß vom 27.11.1990 würden die Verpflichtungen der Geschäftsführer aus der Bestimmung des § 2 Abs. 3 ihrer Anstellungsverträge nicht abbedungen. Die zusätzliche Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten falle bereits nicht unter das in dem Gesellschafterbeschluß angesprochene Wettbewerbsverbot. Dies würde vielmehr voraussetzen, daß die Gesellschafter S und N als Einzelunternehmer auf dem Geschäftsfeld der Klägerin tätig geworden wären und mit ihr um Aufträge konkurrieren würden. Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot besage überdies nichts über die Frage der Entgeltlichkeit. 11 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ergänzend geltend, daß im Zusammenhang mit den zusätzlich übernommenen Geschäftsführungstätigkeiten keine verhinderte Vermögensmehrung oder eine Vermögensminderung mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis vorliege. Sie habe bereits deswegen keinen Schadensersatzanspruch infolge der Tätigkeit ihrer Geschäftsführer für andere Gesellschaften, weil ein vertragswidriges Verhalten nicht vorliege. Demgemäß habe auf die Geltendmachung eines solchen Anspruchs auch nicht verzichtet werden können. 12 Der Beklagte lege den Gesellschafterbeschluß vom 27.11.1990 unzutreffend aus. Unabhängig davon, ob die zusätzlich übernommenen Geschäftsführungstätigkeiten dem Grunde nach unter das Wettbewerbsverbot fielen, gestatte der Gesellschafterbeschluß nämlich abweichend von der ursprünglichen Fassung der Anstellungsverträge derartige Tätigkeiten. Denn bereits vor der Beschlußfassung am 27.11.1990 sei die Tatsache der Ausübung dieser zusätzlichen Tätigkeiten allen Beteiligten bekannt gewesen. Gerade vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Handhabung sei aber der Dispens vom 27.11.1990 erteilt worden. Mit der Befreiung vom Wettbewerbsverbot sei den Geschäftsführern zugleich jede andere, weniger bedeutsame Tätigkeit erlaubt worden. Die strikten Beschränkungen des § 2 Abs. 3 der Anstellungsverträge seien mit dem zitierten Beschluß zumindest konkludent aufgehoben worden, und zwar in dem Sinne, daß die Herren S und N selbstverständlich immer noch die Belange der Klägerin umfassend wahrzunehmen hatten, jedoch durch eine anderweitige Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer anderen Gesellschaft nicht gehindert waren, ihren Verpflichtungen bei der Klägerin umfassend nachzukommen. Der Hinweis des Beklagten auf den Inhalt der Anstellungsverträge mit den Fremdgeschäftsführern der Klägerin und der X-GmbH aus späteren Jahren sei für die Auslegung der bereits im Jahre 1977 abgeschlossenen und im Jahre 1990 modifizierten Anstellungsverträge der Herren S und N letztlich unerheblich. Entscheidend sei allein die Auslegung des wirklichen Willens der Gesellschafterversammlung bei dem Abschluß der letztgenannten Anstellungsverträge im Jahre 1977 und der Beschlußfassung vom 27.11.1990. Diese Willensäußerungen stünden in keinem Zusammenhang mit der späteren Anstellung von Fremdgeschäftsführern. Insbesondere könnten aus späteren Vertragsabschlüssen mit Fremdgeschäftsführern nicht allgemein gültige Maßstäbe für einen Fremdvergleich abgeleitet werden, mit dem sich Ereignisse aus der Vergangenheit bei der Klägerin beliebig würdigen ließen. 13 Die Geschäftsführer S und N seien nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der U-GmbH und der X-GmbH durch die Einstellung weiterer Führungskräfte entlastet worden. Die Klägerin habe bereits seit 1986 über Nachwuchsmanager entsprechend ihrem ständig wachsenden Geschäftsvolumen verfügt. Allerdings hätten die beiden Prokuristen I (bis November 1986) und J (bis Juni 1988) mangels Eignung wieder ausscheiden müssen. Danach habe Herr W (Jahresgehalt ca. 120.000 DM) die Manager-Lücke - soweit möglich - geschlossen, bis ein dringend gesuchter Nachfolger in der Person des Herrn T endlich gefunden worden sei. Die Einstellung des T sei damit letztlich darauf zurückzuführen, daß der Klägerin weiteres Wachstum ermöglicht werden sollte. 14 Mit Vereinbarung vom 10.2.1991 hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer S und N schließlich in Anbetracht ihrer weiteren Aktivitäten in der Firmengruppe bis auf weiteres auf die ihnen dienstvertraglich zustehende Tantieme verzichtet. Bereits hierdurch hätten sie zu einem - unter fremden Dritten gewiß nicht selbstverständlichen - entgegenkommenden Vergütungsausgleich beigetragen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die mit Bescheiden vom 4.10.1999 festgesetzte Körperschaftsteuer 1991 und 1992 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.9.2000 dahingehend festzusetzen, daß bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bzw. des Gewerbeertrages die in den Jahren 1991 und 1992 geltend gemachten Aufwendungen für Gehälter der Geschäftsführer der Klägerin in Höhe von 98.600 DM und 155.210 DM zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden; die mit Bescheiden vom 20.8.1999 erlassenen einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1991 und 1992 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.9.2000 dahingehend festzusetzen, daß bei der Ermittlung des Gewerbeertrages die in den Jahren 1991 und 1992 geltend gemachten Aufwendungen für Gehälter der Geschäftsführer der Klägerin in Höhe von 98.600 DM und 155.210 DM zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Nach seiner Auffassung kann auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BFH vom 18.8.1999 I R 10/99 (BFH/NV 2000, 225) dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn in dem von dem BFH zu beurteilenden Sachverhalt seien die Geschäftsführer ausdrücklich für die Tätigkeit in Schwestergesellschaften freigestellt worden. Daran fehle es im vorliegend zu beurteilenden Fall. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist überwiegend unbegründet. 22 Die streitbefangenen Tätigkeitsvergütungen sind im tenorierten Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln, da die Gesellschafter-Geschäftsführer infolge ihrer Tätigkeit bei Schwestergesellschaften die der Klägerin geschuldete Arbeitsleistung in entsprechend geringerem Umfang erbracht haben, ohne eine Gehaltsanpassung vorzunehmen. Der auf die Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten entfallende Entgeltanteil war dabei mit 2/3 des Jahresgehalts des angestellten Geschäftsführers T zu schätzen. 23 Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 795, und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311, m. w. N.). 24 Ist der begünstigte Gesellschafter ein sogenannter beherrschender, kann die Vermögensminderung nach ständiger Rechtsprechung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt oder die entsprechende Vereinbarung nicht durchgeführt worden oder zivilrechtlich unwirksam ist (z. B. BFH-Urteile vom 14. März 1990, a. a. 0.; vom 13. März 1991 I R 1/90, BStBl II 1991, 597; vom 17. September 1992 I R 89 - 98/91, BStBl II 1993, 141). 25 Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist zugleich eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Werte bei der Kapitalgesellschaft abfließen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 6/90, BStBl II 1992, 362; vom 29. Juli 1992, a. a. 0.). 26 Bei der danach im Rahmen des Fremdvergleichs zu prüfenden Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge kommt es allein auf die Verhältnisse der Klägerin an (Urteil des BFH vom 18.8.1999 I R 10/99, BFH/NV 2000, 225; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8.3.2001 6 K 131/98, EFG 2001, 851). Für die Anpassung der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe ihrer bei den Schwestergesellschaften bezogenen Vergütungen, wie sie der Beklagte für erforderlich hält, fehlt es daher an einer rechtlichen Grundlage. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin ca. 1350 Arbeitnehmer beschäftigt und in den Streitjahren Umsätze zwischen 22.000.000 und 24.000.000 DM sowie Gewinne in Höhe von 734.000 DM und 302.000 DM erzielt hat, bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Überschreitung der absoluten Obergrenze angemessener Vergütungen im Sinne des BFH-Urteils vom 28.6.1989 I R 89/85 (BStBl II 1989, 854). Unabhängig davon, ob den Gesellschafter-Geschäftsführern die Übernahme anderweitiger Tätigkeiten bei Schwestergesellschaften arbeitsvertraglich gestattet war, könnte schließlich ein solcher Vertragsverstoß keinesfalls Ersatzansprüche in Höhe der anderweitig erzielten Vergütungen rechtfertigen, so daß der von dem Beklagten angenommene Verzicht auf derartige Ansprüche die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht begründen kann. Denn weder ist ein Schaden der Klägerin durch Zahlung der anderweitigen Vergütungen erkennbar noch eine hierauf zielende Vertragsstrafenregelung getroffen worden. 27 Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Klägerin hätte aber gegenüber den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern deshalb eine Gehaltsanpassung durchgesetzt, weil diese ihre nach den Dienstverträgen vollen Umfangs geschuldete Arbeitskraft infolge ihrer Tätigkeit bei Schwestergesellschaften nur noch in vermindertem Umfang erbrachten und somit die vertraglich ausgehandelte Parität von Leistung und Gegenleistung gestört war (vgl. dazu Urteil des BFH vom 18.8.1999, a. a. O., und zur Frage des Maßstabs der vertraglichen Leistungspflichten: Urteil des FG Düsseldorf v. 23.4.2002 6 K 6744/99 K, F, EFG 2002, 1404). Der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung ergibt sich dabei weiterhin aus § 2 Abs. 3 der Geschäftsführeranstellungsverträge vom 25.5.1977. Denn dem durch Gesellschafterbeschluß vom 27.11.1990 ausgesprochenen Dispens kann insoweit keine Einschränkung entnommen werden, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. Gegen die unveränderte Erfüllung dieser arbeitsvertraglichen Pflichten nach Übernahme der zusätzlichen Tätigkeiten bei den Schwesterunternehmen spricht indessen im Streitfall entscheidend, daß die Klägerin gerade im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Schwesterunternehmen und des Tätigwerdens ihrer Geschäftsführer bei diesen Anlaß zur Schließung einer "Manager-Lücke" gesehen hat, was nach Überzeugung des Senats in zumindest überwiegendem Umfang auf die Delegation eines Teils der Geschäftsführeraufgaben der Herren S und N zurückzuführen ist. Der Umstand, daß die erstmalige personelle Verstärkung des Geschäftsführungsbereichs im Jahre 1986 dem Tätigwerden der Herren S und N als Geschäftsführer der im Jahre 1982 gegründeten U-GmbH erst nachfolgte, legt einen kausalen Zusammenhang mit einer durch die Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten veranlaßten Entlastung der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nahe. Soweit die Klägerin demgegenüber auf das wachsende Geschäftsvolumen als alleinige Ursache für die zusätzliche Anstellung von Prokuristen bzw. eines Geschäftsführers verweist, muß sie sich fragen lassen, warum die hierdurch zusätzlich anfallenden Geschäftsführungsleistungen nicht unter Verzicht auf deren externe Tätigkeit von ihren Gesellschafter-Geschäftsführern erbracht werden konnten, was bis zur Grenze der Ausschöpfung der ganzen Arbeitskraft durchaus deren dienstvertraglicher Pflichtenstellung entsprochen hätte. Da aber andererseits nicht zu verkennen ist, daß sich ausweislich der mit Schriftsatz vom 12.11.2002 eingereichten Übersicht die Umsätze der Klägerin seit dem Jahre 1980 bis zu den Streitjahren kontinuierlich erhöht haben, hält der Senat es für angemessen, 1/3 der Arbeitskraft der in den Streitjahren zusätzlich für die Geschäftsführung der Klägerin eingesetzten Personen (Herr W bzw. ab Februar 1991 Herr T) als durch die Umsatzerweiterung und nicht durch die Tätigkeit der Herren S und N bei Schwestergesellschaften veranlaßt anzusehen. 28 Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die gebotene Gehaltsanpassung nicht durch den nach ihrer Darstellung am 10.2.1991 erklärten Tantiemeverzicht der Gesellschafter-Geschäftsführer bewirkt werden. Dabei kann dahinstehen, ob neben der wegen der Verrechnung mit dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld (1991: 42.000 DM; 1992: 45.000 DM) im Streitfall leerlaufenden Tantiemezusage laut § 3 Abs. 1 c der Dienstverträge vom 25.5.1977 auch die Zusage einer 20 %igen Vorabvergütung von dem 300.000 DM überschießenden Gewinn laut § 3 Abs. 1 d der Dienstverträge Gegenstand des ausgesprochenen Tantiemeverzichts war. Denn eine Minderung der geschuldeten Arbeitsleistung würde bei fremdüblicher Vertragsgestaltung nicht in einen Zusammenhang mit der Erfolgsbeteiligung, sondern mit der dieser Arbeitsleistung korrespondierenden Festvergütung gestellt. Hinzu kommt, daß sich der Vorabverzicht auf die Erfolgsbeteiligung nicht auf einen betragsmäßig umrissenen Anspruch, sondern auf eine bloße Chance bezieht, so daß die Verhinderung einer Vermögensminderung durch überhöhte Geschäftführervergütungen in Abhängigkeit von der Realisierung dieser Chance zu einem Glücksspiel geraten müßte. Unabhängig davon ließe ein solcher Tantiemeverzicht indessen erkennen, daß ggfls. auch seitens der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in Anbetracht ihrer weiteren Aktivitäten in der Firmengruppe ein Anlaß zur Minderung der Gesamtvergütungen gesehen worden sein könnte, was die Überlegungen des Senats zur 29 Fremdüblichkeit einer Gehaltsanpassung im Streitfall bestätigen würde. Eine Änderung der dienstvertraglich festgelegten Paritäten zwischen Arbeitsleistung und Festvergütung in der Weise, daß letztere nunmehr auch für die reduzierte Arbeitsleistung als angemessen gelten sollte, kann indessen der Tantiemeverzichtserklärung bereits deshalb nicht entnommen werden, weil es insoweit an der für Änderungen des Dienstvertrags erforderlichen ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung fehlt. 30 Als Schätzungsgrundlage für die Bemessung des gebotenen Gehaltsabschlages zieht der Senat das Jahresbruttogehalt des Geschäftsführers T in Höhe von 140.000 DM heran. Aufgrund der Annahme, daß 2/3 der eingekauften Fremdgeschäftsführerleistungen der Substituierung der dienstvertragswidrig nicht erbrachten Leistungen der Gesellschafter-Geschäftsführer dienten, sind somit deren Tätigkeitsvergütungen in Gesamthöhe von 93.333 DM p. a. (2/3 von 140.000 DM) als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Dieser Jahresbetrag entfällt jeweils hälftig - also in Höhe von 46.666,50 DM - auf die den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern gezahlten Vergütungen. 31 Aufgrund des Abflusses der vorstehend bezifferten verdeckten Gewinnausschüttungen in den zum 30.6.1991 und 1992 endenden Wirtschaftsjahren ist schließlich die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG in den Streitjahren herzustellen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.