Urteil
13 K 1465/00
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verein verliert Gemeinnützigkeit, wenn seine tatsächliche Geschäftsführung überwiegend eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder verfolgt (§§52,55 AO).
• Die bloße Zwischenverrechnung bei Vercharterung durch einen gemeinnützigen Verein kann Selbstlosigkeit entfallen lassen, wenn Verein und gewerbliches Unternehmen wirtschaftlich eng verflochten sind.
• (Weiter-)Vercharterung von Flugzeugen kann keinen Zweckbetrieb nach §65 AO bilden, wenn die satzungsmäßigen Zwecke auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind und der Verein materiell kaum eigene Leistungen erbringt.
Entscheidungsgründe
Fehlen der Selbstlosigkeit bei Vereinsvercharterung von Flugzeugen • Ein Verein verliert Gemeinnützigkeit, wenn seine tatsächliche Geschäftsführung überwiegend eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder verfolgt (§§52,55 AO). • Die bloße Zwischenverrechnung bei Vercharterung durch einen gemeinnützigen Verein kann Selbstlosigkeit entfallen lassen, wenn Verein und gewerbliches Unternehmen wirtschaftlich eng verflochten sind. • (Weiter-)Vercharterung von Flugzeugen kann keinen Zweckbetrieb nach §65 AO bilden, wenn die satzungsmäßigen Zwecke auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind und der Verein materiell kaum eigene Leistungen erbringt. Kläger ist ein Motorflugverein, der satzungsgemäß Luftsport fördert. Er chartert Flugzeuge von der örtlichen X‑GmbH und verchartert diese an Mitglieder weiter; eigene Flugzeuge hat der Verein nicht. Mitglieder wenden sich wegen der Charterierung oft direkt an die X‑GmbH; Personal der X‑GmbH schließt die Verträge und erstellt Rechnungen, Abrechnung erfolgt über Sammelrechnungen an den Verein. In den Jahren 1995–1997 ergaben sich für den Verein Vorsteuerüberschüsse; Familienangehörige der X‑GmbH hatten Leitungsfunktionen im Verein. Das Finanzamt entzog die Gemeinnützigkeit und setzte die Umsätze mit Regelsteuersatz fest, weil der Verein gegen Selbstlosigkeitsgebot verstoßen und in Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern getreten sei. Der Verein klagte und focht insbesondere die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und die umsatzsteuerliche Behandlung an. • Rechtliche Grundlage: §§52,55 AO für Gemeinnützigkeit; §5 Abs.1 Nr.9 KStG, §12 Abs.2 Nr.8a UStG, Vorschriften zu Zweckbetrieben §§65–68 AO. • Feststellung der Tatsachen: Der Verein übernimmt praktisch keine eigenständige wirtschaftliche Funktion bei Charterverträgen; X‑GmbH‑Personal handelt als Abschluss- und Abrechnungsorgan, Rechnungslegung und Verwaltungskosten wurden geschätzt und ohne klare vertragliche Regelungen zwischen Verein und X‑GmbH abgerechnet. • Verletzung der Selbstlosigkeit (§55 AO): Durch Vermittlung der Umsatzsteuerermäßigung und enge wirtschaftliche Verflechtung mit der X‑GmbH verfolgte der Verein vorrangig eigenwirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder; Begünstigung der Familienmitglieder der X‑GmbH verstärkte diesen Eindruck. • Abwägung: Zwar fördert der Verein sportliche Veranstaltungen und Seminare (§52 AO), gleichwohl überwiegen nach Gesamtwürdigung die wirtschaftlichen Vorteile für Mitglieder; reine Nebenprodukte der Tätigkeit schaden nicht, hier steht aber Eigennutz im Vordergrund. • Umsatzsteuerrechtliche Folgen: Selbst bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit wäre die Weitervercharterung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen (§§14,64 AO), ein Zweckbetrieb nach §65 AO kommt nicht in Betracht, da die satzungsmäßigen Zwecke auch ohne eigene Vercharterung durch Inanspruchnahme selbständiger Unternehmer erreichbar wären. • Folge: Versagung der Körperschaftsteuerbefreiung und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wegen fehlender Selbstlosigkeit und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Die Klage wurde abgewiesen. Das FG bestätigt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und die Besteuerung der Vercharterungsumsätze mit dem Regelsteuersatz, weil der Verein gegen §55 AO verstoßen hat und in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder verfolgte. Die enge wirtschaftliche Verflechtung mit der X‑GmbH, fehlende vertragliche Abgrenzungen, die praktische Durchführung der Vertragsabschlüsse und die Verteilung der wirtschaftlichen Vorteile führten zur Übergewichtung privaten Nutzens gegenüber der Allgemeinförderung. Ein Zweckbetrieb nach §65 AO liegt nicht vor, da die Förderziele des Vereins auch ohne die Vercharterung durch den Verein erreichbar gewesen wären. Damit bestehen weder Anspruch auf Körperschaftsteuerbefreiung nach §5 Abs.1 Nr.9 KStG noch auf die umsatzsteuerliche Ermäßigung nach §12 Abs.2 Nr.8a UStG.