Urteil
14 K 387/01
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 6, 7 EStG setzt eine objektiv mögliche und dem bildenden Betrieb zuzuordnende zukünftige Investition voraus.
• Wird ein Einzelunternehmen vor Bildung der Rücklage in eine Personengesellschaft eingebracht, kann der Einbringende die Rücklage für das Einzelunternehmen nicht mehr bilden.
• Die bloße subjektive Absicht (voluntatives Element) des Steuerpflichtigen ersetzt nicht die Voraussetzung einer noch durchführbaren Investition i.S.d. § 7g EStG.
Entscheidungsgründe
Keine Existenzgründerrücklage nach Einbringung des Einzelunternehmens in GbR • Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 6, 7 EStG setzt eine objektiv mögliche und dem bildenden Betrieb zuzuordnende zukünftige Investition voraus. • Wird ein Einzelunternehmen vor Bildung der Rücklage in eine Personengesellschaft eingebracht, kann der Einbringende die Rücklage für das Einzelunternehmen nicht mehr bilden. • Die bloße subjektive Absicht (voluntatives Element) des Steuerpflichtigen ersetzt nicht die Voraussetzung einer noch durchführbaren Investition i.S.d. § 7g EStG. Der Kläger erzielte 1998 Einkünfte als Unternehmensberater und ermittelte seinen Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung. Im Jahr 1999 brachte er sein Einzelunternehmen mit Wirkung zum 01.07.1999 zu Buchwerten in eine GbR ein, an der ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist. In der Steuererklärung 1998 beantragte er nachträglich eine Ansparrücklage für Existenzgründer (§ 7g Abs. 7 EStG) in Höhe von 100.000 DM, um den Gewinn zu mindern; die geplanten Investitionen sollten u.a. PKW, Software und Büromobiliar betreffen. Das Finanzamt lehnte die Rücklage ab, weil zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung die Investitionen nicht mehr im Einzelunternehmen durchführbar gewesen seien und zudem Zweifel an der damaligen Investitionsabsicht bestünden. Der Kläger rügte, er habe bereits früher die feste Absicht zu investieren und sei erst später auf die Rücklage hingewiesen worden; die Rücklage sei in der Einbringungsbilanz und in der GbR-Steuerbilanz fortgeführt worden. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlagen: § 7g Abs. 1, 3, 6, 7 EStG (für Streitjahr geltende Fassung) regeln die Ansparrücklage und die besonderen Fristen und Höchstbeträge für Existenzgründer sowie die betriebsbezogene Ausgestaltung. • Zweck der Rücklage: Zweck ist die Liquiditätsverbesserung durch Steuerstundung zur Finanzierung künftiger Investitionen; deshalb muss ein Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagebildung und voraussichtlicher, objektiv möglicher Investition bestehen. • Betriebsbezogenheit: Die Regelung ist betriebsbezogen; bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft endet der Betrieb des Einzelunternehmers und allein die Personengesellschaft kann für ihr Gesamthandsvermögen Rücklagen bilden. • Sachverhaltliche Anwendung: Der Kläger brachte sein Einzelunternehmen bereits am 01.07.1999 in die GbR ein, bevor er die Rücklage in der korrigierten Gewinnermittlung vornahm; damit waren die geplanten Investitionen nicht mehr in einem von ihm betriebenen Unternehmen durchführbar. • Fehlen des voluntativen Elements unentscheidend: Eine bloße subjektive Absicht oder das verspätete Informiertwerden durch den Steuerberater kann das Erfordernis einer noch durchführbaren Investition nicht ersetzen. • Folgerung: Mangels künftiger Erwerbsvorgänge im vom Kläger betriebenen Einzelunternehmen scheidet der Abzug nach § 7g Abs. 6, 7 EStG aus. Die Klage wurde abgewiesen; der Einkommensteuerbescheid 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung wurde als rechtmäßig bestätigt. Begründung: Zum Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage konnte der Kläger die geplanten Investitionen nicht mehr in seinem Einzelunternehmen durchführen, weil er das Einzelunternehmen zuvor in eine GbR eingebracht hatte; damit fehlte der erforderliche finanzielle Zusammenhang zwischen Rücklagenbildung und einer noch durchführbaren Investition in seinem Betrieb. Subjektive Absichtserklärungen oder das Nachholen der Rücklage im Einspruchsverfahren ersetzen diese objektive Voraussetzung nicht. Die GbR als neuer Betriebsinhaberin wäre allein berechtigt gewesen, eine Rücklage zu bilden; dies war aber mangels Voraussetzungen für Existenzgründer in der Gesellschaft nicht möglich. Daher besteht kein Anspruch auf Abzug der beantragten Existenzgründerrücklage.