Beschluss
11 K 406/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglich bekannt gewordenes Kind führt nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO zur Änderung eines Steuerbescheids, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft.
• Grobes Verschulden liegt vor, wenn die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wurde; bloßes Vergessen kann leichte Fahrlässigkeit sein und schließt eine Änderung nicht aus.
• Blankounterschriften sind nicht grundsätzlich als grobe Fahrlässigkeit zu werten, wenn besondere Umstände (z. B. Urlaubsabwesenheit) die Entscheidung erklären und kein Anhaltspunkt für ungewöhnliche Sorglosigkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Keine grobe Fahrlässigkeit bei Nichtangabe nachträglich bekannt gewordenen Kindes; Änderung nach §173 AO • Ein nachträglich bekannt gewordenes Kind führt nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO zur Änderung eines Steuerbescheids, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. • Grobes Verschulden liegt vor, wenn die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wurde; bloßes Vergessen kann leichte Fahrlässigkeit sein und schließt eine Änderung nicht aus. • Blankounterschriften sind nicht grundsätzlich als grobe Fahrlässigkeit zu werten, wenn besondere Umstände (z. B. Urlaubsabwesenheit) die Entscheidung erklären und kein Anhaltspunkt für ungewöhnliche Sorglosigkeit besteht. Die Kläger reichten 1999 eine gemeinsam veranlagte Einkommensteuererklärung ein; die Erklärung wurde von einem Steuerberater maschinell erstellt, ein Blatt des amtlichen Vordrucks war von beiden Ehegatten unterzeichnet. Die Kläger machten für 1999 zunächst drei Kinder geltend; erst 2000 wurde bekannt, dass ein Sohn am 07.12.1999 geboren worden war. Die Kläger beantragten daraufhin die Änderung des Steuerbescheids 1999 zur Berücksichtigung des Sohnes und des Baukindergeldes nach § 34f EStG. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, den Klägern träfe grobes Verschulden, weil sie die Geburt bei Abgabe der Erklärung nicht angegeben hätten. Die Kläger bestritten grobe Fahrlässigkeit und führten dar, die Unterlassung beruhe auf Versehen und der Klägerin war wegen Urlaub die Überprüfung der maschinell erstellten Erklärung nicht möglich. • Anwendbare Norm: § 173 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO; Änderung ist möglich, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu niedrigerer Steuer führen, und kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. • Begriff des groben Verschuldens: umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; grobe Fahrlässigkeit liegt vor wenn die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbar verletzt wird. • Feststellungen zum Verhalten der Kläger: Die Unterlassung beruhte auf einem Versehen; der Steuerberater kannte die Geburt nicht, die Kläger haben die Erklärung in Anwesenheit bzw. im Vertrauen auf den Berater unterschrieben; die Klägerin hatte aus Urlaubsgründen die Unterschrift blanko geleistet. • Blankounterschrift der Klägerin: Zwar grundsätzlich problematisch, doch standen besondere Umstände (Urlaub, Zusammenveranlagungspflicht, Vertrauensverhältnis zum Berater) einer Bewertung als grobe Fahrlässigkeit entgegen. • Fehlende Prüfung durch den Kläger: Auch hier lag kein Hinweis auf ungewöhnliche Sorglosigkeit vor; Zeitdruck, Übernahme von Vorjahresangaben und das Verhalten des Beraters rechtfertigen die Annahme eines bloßen Versehens. • Beweislast und Zweifel: Zweifel, ob grobes Verschulden vorliegt, gehen zu Lasten des Finanzamts; das Finanzamt hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Kläger oder ihr Berater grob fahrlässig gehandelt haben. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Die Voraussetzungen des § 173 Abs.1 Nr.2 AO sind erfüllt, da die Geburt des Sohnes eine nachträglich bekannt gewordene steuermindernde Tatsache ist und kein grobes Verschulden vorliegt. Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht verpflichtet das Finanzamt, den Änderungsbescheid vom 09.08.2001 dahin zu ändern, dass der am 07.12.1999 geborene Sohn steuerlich berücksichtigt und das Baukindergeld nach § 34f EStG gewährt wird. Eine grobe Fahrlässigkeit der Kläger an der verspäteten Mitteilung der Geburt liegt nicht vor; die Unterlassung beruht auf einem nachvollziehbaren Versehen und besonderen Umständen wie Urlaubsabwesenheit und dem Vertrauen in den steuerlichen Berater. Mangels groben Verschuldens sind die Voraussetzungen des § 173 Abs.1 Nr.2 AO erfüllt, sodass der Steuerbescheid zu Ungunsten des Finanzamts zu ändern ist. Die Entscheidung enthält zudem die Kostentragung nach § 135 Abs.1 FGO.