Urteil
15 K 2566/01
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2002:0715.15K2566.01.00
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Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Neufestsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 1999. Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 18.09.1996 ein Einfamilienhaus in ... . Gemeinsam mit ihrem am ... 1972 geborenen Sohn ... bezogen sie dieses Haus in 1997. Der Sohn befand sich zu dieser Zeit im Studium. Mit Bescheid vom 12.01.1998 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für das o.g. Objekt mit 5.000 DM zuzüglich Kinderzulage von 1.500,- DM auf insgesamt 6.500,- DM fest. Der Sohn ... erzielte, nachdem er bereits in 1998 eigene Einkünfte i.H.v. 11.588,- DM hatte, in 1999 eigene Einkünfte i.H.v. 18.098,- DM. Der Beklagte setzte, nachdem ihm die Höhe der eigenen Einkünfte des Sohnes der Kläger bekannt war, für 1999 mit Bescheid vom 05.09.2000 die Eigenheimzulage gemäß § 11 Absatz 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) mit 5.000,- DM neu fest. Die Kinderzulage für den Sohn ... wurde aufgrund der Höhe seiner eigenen Einkünfte nicht mehr gewährt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger am 26.04.2001 Klage und tragen dabei im Wesentlichen vor: Ihr Sohn habe zwar insgesamt im Jahr 1999 mit seinen Einkünften über den maßgeblichen Grenzen für die Gewährung von Kindergeld gelegen. Dies sei jedoch nicht bereits am 01.01.1999 der Fall gewesen, sondern erst im August 1999. Erst zu diesem Zeitpunkt habe ihr Sohn - durch Überschreiten des Grenzbetrages der eigenen Einkünfte - die Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 EigZulG nicht mehr erfüllt. Für eine Neufestetzung nach § 11 Absatz 2 EigZulG sei aber immer das auf die Veränderung folgende Kalenderjahr maßgebend. Dies ergebe sich schon aufgrund der Formulierung des Satzes 2 "Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt". Dafür spräche insbesondere auch der systematische Zusammenhang mit § 11 Absatz 3 EigZulG. Sei es doch bei Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach Absatz 3 einhellige Ansicht, dass sich die Veränderung erst im Folgejahr auswirke. Dies müsse doch dann erst recht bei einer Anspruchsminderung im Sinne des § 11 Absatz 2 EigZulG gelten. Entsprechend habe auch die bisherige Rechtslage nach §§ 10 e, 34 f EStG ausgesehen. Zudem werde diese Auffassung auch im Schrifttum vertreten. Dort sei zum Beispiel Wacker (Kommentar zum Eigenheimzulagengesetz (Fassung 1996), § 11 Rz. 52, insb. 63 ) der Ansicht, dass im Rahmen des "Günstigerprinzips" für eine Änderung nach § 11 Absatz 2 EigZulG keine ungünstigeren Regeln als für eine Änderung nach § 11 Absatz 3 EigZulG gelten dürften. Die Kläger beantragen, den Bescheid über Eigenheimzulage 1999 vom 05.09.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2001 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung aus der Einspruchsentscheidung fest. Er legt dar, dass sich die Norm des § 11 Absatz 2 EigZulG gerade auf die Fälle beziehe, in denen sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern nach § 9 Absatz 5 EigZulG geändert hätten. Diese Änderung sei auch in dem nach § 11 Absatz 2 EigZulG zutreffenden Kalenderjahr erfolgt. § 11 Absatz 3 EigZulG erfasse Änderungen nach §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG und sei in Fällen wie dem vorliegenden gerade nicht einschlägig. Im Übrigen nimmt er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den angefochtenen Änderungsbescheid erlassen und die Eigenheimzulage ab 1999 neu festgesetzt. Die Berechtigung ergibt sich aus § 11 Absatz 2 Satz 1 und insbesondere Satz 2 EigZulG. 1. a) Eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 EigZulG erfolgt unter anderem dann, wenn sich die Zahl der Kinder nach § 9 Absatz 5 Satz 1 und 2 EigZulG, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt wurden, geändert hat. Dies war hier der Fall. Unstreitig haben die Kläger ihre Kindergeldberechtigung betreffend den in der Ausbildung befindlichen Sohn für das Jahr 1999 verloren, nachdem dieser in 1999 eigene Einkünfte erzielt hatte, die die maßgebliche Freigrenze von 13.020,- DM überschritten (§§ 62 Absatz 1, 63 Absatz 1 Satz 2, 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 a) i.V.m. Satz 2 EStG). Aus dem gleichen Grunde war auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Kinderfreibetrags entfallen (§ 32 Absatz 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 a) i.V.m. Satz 2 EStG). Da die Voraussetzung des Überschreitens der Freigrenze regelmäßig erst im Laufe des Jahres bzw. nach Ablauf des Jahres festgestellt werden kann, kann über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 Satz 1 EigZulG (Kindergeldberechtigung oder Kinderfreibetrag) insoweit regelmäßig auch erst zu diesem Zeitpunkt entschieden werden. Als Folge dieser rückwirkenden Beurteilung ergibt sich gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 EigZulG auch eine rückwirkende Änderung der für die Kinderzulage nach EigZulG zu berücksichtigenden Zahl der Kinder mit Wirkung für dieses Jahr. Die Bestimmung des § 11 Absatz 2 EigZulG ist die verfahrensrechtliche Folge davon, dass die Eigenheimzulage inclusive der Kinderzulage einerseits zwar für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt wird, der Anspruch auf Eigenheimzulage bzw. Kinderzulage andererseits jedoch nach Maßgabe der im jeweiligen Jahr verwirklichten Tatbestandsmerkmale entsteht (vgl. dazu Wacker, Kommentar zum Eigenheimzulagengesetz, 3. Auflage 2001, § 11 Rn. 50). b) Zutreffend hat der Beklagte die eingetretene Änderung bereits mit Wirkung zum 01.01.1999 und nicht erst ab 01.01.2000 berücksichtigt. Dieser Zeitpunkt folgt aus der Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 2 EigZulG. Neu festgesetzt wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt. Dies ist vorliegend das Jahr 1999. Der Senat ist der Auffassung, dass eine dem Gesetzeswortlaut diametral entgegenstehende Auslegung dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt ist. Die von der Literatur vorgenommene Differenzierung zwischen einer Neufestetzung zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen lässt sich weder dem Wortlaut noch dem systematischen Zusammenhang oder dem Sinn und Zweck des § 11 Absatz 2 EigZulG entnehmen. Der Senat geht dabei für die Auslegung dieser Gesetzesvorschrift von den folgenden Grundsätzen aus. Maßgebend ist zunächst der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Bei mehreren möglichen Auslegungen des Gesetzeswortlauts ist derjenigen der Vorzug zu geben, die dem im Wortlaut des Gesetzes in seinem Sinnzusammenhang ausgedrückten Gesetzeszweck entspricht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7.Mai 1987 IV R 150/84, BFHE 150, 130, BStBl II 1987, 670 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Steuerbegünstigungsvorschriften sind unter sinnvoller Würdigung des mit ihnen verfolgten Zwecks auszulegen; es darf jedoch kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1989 X R 183/87; BStBl II 1990, 216; vom 20.März 1984 IX R 104/82, BFHE 141, 241, BStBl II 1984, 659 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 11 Absatz 2 EigZulG "... mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt." lässt sich als objektivierter Wille des Gesetzgebers, gerade in Abgrenzung zum Wortlaut des § 11 Absatz 3 EigZulG " ... mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr .." nur schließen, dass die Änderungen des Absatz 2 sich nicht erst im Folgejahr auswirken sollen. Insbesondere diese deutliche Abgrenzung des Gesetzeswortlauts trotz des systematischen Zusammenhangs und des zeitgleichen Erlasses beider Normen spricht für einen vom Gesetzgeber gewollten unterschiedlichen Regelungsgehalt der Vorschriften. Dies wird auch durch folgende Überlegungen unterstützt. Grundsätzlich sollen für die Festsetzung der Eigenheimzulage die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres (Ausnahme: Jahr des Erstbezugs) maßgebend sein (§ 10 EigZulG). Dieses Prinzip wiederholt der Gesetzgeber auch in § 11 Absatz 3 EigZulG. Dort bestimmt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass bei Wegfall der Voraussetzungen innerhalb eines Kalenderjahres die Wirkung erst im Folgejahr eintreten soll. Das bedeutet, die Änderungen eines laufenden Jahres werden erst als Verhältnisse zu Beginn des Folgejahres berücksichtigt. § 11 Absatz 2 EigZulG jedoch durchbricht dieses Prinzip ausdrücklich. Dies wird auch von der Literatur im Grundsatz (z.B. Wacker a.a.O.) anerkannt (anders: Erhard Erhard in Blümich, EStG Band 7 EigZulG, § 11 Rz. 25), soweit es Veränderungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen betrifft. Nicht jedoch, wenn sich daraus Veränderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen -wie im Streitfall- ergeben. Neben diesen systematischen Überlegungen spricht auch der Sinn und Zweck der beiden Normen für diese Auffassung. Liegt dem § 11 Absatz 3 EigZulG immer ein Sachverhalt zugrunde, der sich für den Anspruchsberechtigten nachteilig auswirkt -Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage insgesamt-, so erfasst § 11 Absatz 2 EigZulG sowohl Sachverhalte, die sich zu Gunsten, wie auch Sachverhalte, die sich zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten auswirken. Dies bietet auch einen sachlicher Grund für die Differenzierung, da insoweit der Regelungsgehalt der beiden Normen nicht vergleichbar ist. § 11 Absatz 2 EigZulG enthält eine allgemeine Regelung zur Frage, in welchen Fällen überhaupt eine Neufestsetzung erfolgt und in Satz 2 zur Frage, ab welchem Kalenderjahr diese Neufestetzung Wirkung entfalten soll. Anders als die oben zitierten Stimmen der Literatur ist der Senat nicht der Auffassung, dass sich aufgrund des "Günstigerprinzips" diese Regelung nur für solche Verhältnisse auswirken soll, die zu einer Erhöhung des Förderbetrags führen. Vielmehr muss sie auch in den Fällen gelten, die zu einer Verminderung des Förderbetrags führen. Denn § 11 Absatz 2 Satz 1 EigZulG stellt für die Frage einer Neufestsetzung ausdrücklich ganz allgemein auf eine "Veränderung der Verhältnisse ab". Er spricht nicht davon, dass sich die Verhältnisse zu Gunsten des Anspruchsberechtigten geändert haben müssen. Eine solche Regelung hätte dem Gesetzgeber aber frei gestanden. Er hätte die Fälle des § 11 Absatz 2 EigZulG, die zu einer Minderung des Förderbetrages führen, unter § 11 Absatz 3 EigZulG aufnehmen können. Das hat er aber gerade nicht getan. Eine Auslegung nach dem "Günstigerprinzip" unter Zuhilfenahme des "argumentum a maiore ad minorem" kommt aus diesem Grunde -gegen den im Wortlaut der Vorschrift erkennbaren gesetzgeberischen Willen- nicht in Betracht. Auch der Gesetzeszweck des Eigenheimzulagengesetzes, insbesondere jedoch der Kinderzulage spricht für diese Auslegung. Die Förderung, speziell die Kinderzulage, soll auch Familien die Möglichkeit zu geben, ein Eigenheim zu erwerben. Die Kinderzulage soll dabei die verminderte Leistungsfähigkeit von Familien, sowie einen erhöhten Wohnbedarf ausgleichen. Dazu enthält § 9 Absatz 5 EigZulG auch den Verweis auf § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 a) i.V.m. Satz 2 EStG. Die verminderte Leistungsfähigkeit der Familie wird typisierend vom Gesetzgeber solange angenommen, wie ein Kind keine eigenen Einkünfte und Bezüge -im Streitjahr- in Höhe von 13.020,- DM im Jahr erzielt. Mit Wegfall dieser Voraussetzung entfällt auch die gesetzlich angenommene typische Belastungssituation. Die Kinderförderung im Rahmen der Eigenheimzulage trägt damit, wie alle übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, der durch den Unterhalt der Kinder eingeschränkten Leistungsfähigkeit Rechnung. Im Hinblick auf diese Zielsetzung kann nicht angenommen werden, dass unabhängig vom Weiterbestehen der Kindeigenschaft während des Begünstigungszeitraums Kinder weiterberücksichtigt werden sollen. Denn das Einkommensteuerrecht geht typisierend davon aus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigt, sobald die einkommensteuerlichen Voraussetzungen des Kindbegriffs nicht mehr erfüllt sind. Aus diesem Grund ist trotz der weiter bestehenden finanziellen Belastung durch den Erwerb von Wohneigentum eine weitere Begünstigung nach Wegfall der Kindeigenschaft nicht veranlasst (vgl. insoweit auch zu § 34 f EStG BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 56/88 in BStBl II 1990, 216). Dies entspricht auch der gesamten durch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bedingten Systematik des Steuerrechts. Steuervergünstigungen für Kinder werden danach auch im Übrigen nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des einkommensteuerlichen Kindbegriffs in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum erfüllt sind. Ob der Gesetzgeber dabei jeden Einzelfall bedacht hat und ob der Gesetzgeber damit dem Zweck der Vorschrift zum Investitionsanreiz neben dem Wohnbedarf der Eltern auch den der haushaltszugehörigen Kinder zu befriedigen, in vollem Umfang erreicht hat, kann dahinstehen. Denn er hat diese Entscheidung bewusst getroffen (so schon FG München vom 25. Mai 1999 13 K 677/99 in EFG 1999,896 für die Vorschrift des § 34 f EStG). Selbst wenn man das als eine mißglückte Zielverwirklichung des Subventionsgedankens ansieht, gebietet der klare Wortlaut jedoch keinen Auslegungsspielraum im Sinne einer besseren Zweckverwirklichung. Über diese steht dem Gesetzgeber laut Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9.3.1971 2 BvR 326/69 u.a., BVerfGE 30, 250) ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Auch typisierende und generalisierende Regelungen -insbesondere in Zusammenhang mit Fördertatbeständen- darf der Gesetzgeber erlassen. Das Ziel der Förderung darf dabei nicht dazu führen, dass die Norm über ihren Wortlaut und Sinnzusammenhang hinaus so ausgelegt wird, dass ein neuer, vom Gesetzgeber nicht gewollter Begünstigungstatbestand geschaffen wird. Auch von den Klägern geltend gemachte Vertrauensschutzaspekte stehen diesen Überlegungen nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung kann der Steuerpflichtige mit einer Kinderzulage auf die Dauer der Eigenheimförderung nach EigZulG nur für solche Kinder sicher rechnen, die das 18. Lebensjahr im Laufe des Abzugszeitraums nicht überschreiten. Denn über 18 Jahre alte Kinder werden steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt, deren Eintritt im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nicht vorhersehbar ist. Da im Streitfall bei Erwerb des Einfamilienhauses z.B. ungewiss war, ob und ggf. wie lange sich der Sohn nach Ablauf des 18. Lebensjahres in einer Berufsausbildung befinden und steuerlich zu berücksichtigen sein würde, konnten die Kläger die Kinderzulage für Veranlagungszeiträume nach Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht in die Finanzierung des Objekts einbeziehen und zur Grundlage ihrer Investitionsentscheidung machen. Insoweit fehlt es auch an einer schützenswerten Vertrauensgrundlage, die eine rückwirkenden Wegfall der Eigenheimzulage aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst im August 1999 verwirklichten, entgegenstehen würde. c) Der Senat folgt danach nicht der überwiegend in der Literatur vertrenen Auffassung (vgl. Wacker a.a.O., Urban, Die steuerliche Förderung des Wohnungsbaus, 1. Auflage 1998 Rn. 581; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Auflage 1999 Textziffer 11.3.4; Frost in Frotscher, Einkommensteuergesetz, Band 5 EigZulG § 11 Rz. 18 f), die § 11 Absatz 2 EigZulG entsprechend seinem Wortlaut zwar für Erhöhungen der Eigenheim-/ Kinderzulage anwenden will, nicht aber für Minderungen. Dabei erkennen viele Literaturstimmen an, dass der Wortlaut des § 11 Absatz 2 EigZulG eindeutig ist (vgl. nur Frost a.a.O. Rz. 18, Stuhrmann in Bordewin/ Brandt, Kommentar zum EStG Band 7 EigZulG, § 11 Rz. 8, Wacker a.a.O. Rz. 60 ; a.A. nur Erhard a.a.O. § 11 Rz. 25). Sie begründen ihre -vom Wortlaut abweichende- Auffassung für Fälle der Anspruchsminderung jedoch wie folgt: Wacker (a.a.O. § 11 Rz. 60 ff) verweist zunächst auf die früheren Regelungen bei §§ 10 e, 34 f EStG. Diesem Verweis kann jedoch nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Denn auch im Rahmen dieser Vorschriften konnten nur solche Kinder berücksichtigt werden, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum den einkommensteuerlichen Kindbegriff erfüllen (eingehend dazu FG Münster vom 14. März 2000 X R 46/99, EFG 1999,1183; Schmidt, EStG 15. Auflage 1996, § 34 f Rn. 13). Auch nach § 34 f EStG wäre vorliegend keine Förderung möglich gewesen, da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes, wenn auch rückwirkend, für den gesamten Veranlagungszeitraum weggefallen sind. Die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 EStG lagen zu keinem Zeitpunkt des Kalenderjahres vor (vgl. dazu auch Urteil des FG München vom 25. Mai 1999 13 K 677/99, EFG 1999, 896). Auch soweit Wacker sich daneben auf den Wortlaut des § 9 Absatz 5 EigZulG bezieht, kann der Senat diese Auffassung nicht teilen. § 9 Absatz 5 EigZulG formuliert als Voraussetzung, dass "der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, ..". Schon die grammatikalische Betrachtung dieser Norm führt zu einem anderen Ergebnis. Die Norm ist im Präsens formuliert. Es reicht also nicht aus, dass ein Anspruchsberechtigter einen solchen Freibetrag tatsächlich erhalten hat (Perfekt), dieser aber rückwirkend wegen Wegfalls der Voraussetzungen wieder entfallen ist. Vielmehr setzt auch schon § 9 Absatz 5 EigZulG voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 EStG, also auch die -ggfs. erst nach Ablauf des Jahres zu prüfende- maßgebliche Einkunftsgrenze im Begünstigungszeitraum erfüllt werden. Weiter wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass -bei einer Differenzierung zwischen den Fällen des § 11 Absatz 2 EigZulG, die eine Minderung der Förderung nach sich ziehen, und den Fällen des § 11 Absatz 3 EigZulG- sich eine Friktion zu § 10 EigZulG ergebe. Dann sei zu Beginn des Kalenderjahres zwar ein Anspruch entstanden, dieser stehe aber dem Grunde wie der Höhe nach noch unter dem Vorbehalt des unveränderten Fortbestands der Anspruchsvoraussetzungen während des gesamten Kalenderjahres (so Frost a.a.O. Rn. 19). Dieses Argument erscheint dem erkennenden Senat nicht konsequent. Zum einen wird zwar grundsätzlich anerkannt, dass der Anspruch, der zu Beginn des Jahres entstanden ist im Laufe des Jahres verändert werden kann. Dies jedoch nur insoweit als sich Änderungen zu Gunsten des Anspruchsberechtigten ergeben (anders insoweit nur Erhard (a.a.O.): Änderungen zu Gunsten wie zu Lasten des Anspruchsberechtigten erst im Folgejahr). Darin wird kein Bruch zu § 10 EigZulG gesehen. Es besteht Einigkeit, dass, obwohl die Vorschrift des § 10 EigZulG dem § 16 Vermögensteuergesetz entlehnt ist, dieser -anders als § 5 Absatz 1 i.V.m. § 16 Absatz Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Vermögensteuergesetz- kein striktes Stichtagsprinzip begründet. § 10 EigZulG trifft seine Aussage nur zum "Entstehen" des Anspruchs, nicht aber zur Frage der maßgebenden Verhältnisse für die Höhe des Zulagenanspruchs (vgl. Wacker a.a.O. Rz. 61). Andererseits wird jedoch -mit der Begründung eines Bruches der Regelung zu § 10 EigZulG- eine solche Änderung abgelehnt, sobald sie sich zu Lasten des Anspruchsberechtigten auswirkt. Der Senat ist mit der herrschenden Auffassung in der Literatur der Ansicht, dass Einwirkungen auf diesen zu Beginn des Jahres entstandenen Anspruch grundsätzlich zulässig sind. Daraus ergibt sich auch keine Differenz zu § 10 EigZulG, da dieser kein strenges Stichtagsprinzip enthält. Für die Frage welche Einwirkungen zulässig sind ist jedoch wieder der Wortlaut der Vorschrift zu beachten. Dieser enthält keine Differenzierung nach Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Anspruchsberechtigten. Maßgebende Verhältnisse für das Kalenderjahr, die zu einer Änderung nach § 11 Absatz 2 EigZulG für das Jahr der Veränderung führen sind damit -ohne Widerspruch zu § 10 EigZulG- auch Änderungen zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten. Auch der Argumentation, dass die Eigenheimzulage eine Änderung sei, die sich auf das gesamte Kalenderjahr auswirke und damit das Kalenderjahr der Abweichung nur dasjenige sein könne, das der Änderung der Verhältnisse folge (so Stephan a.a.O.), überzeugt den Senat nicht. Dies müsste sich erneut sowohl auf Änderungen zu Gunsten, wie zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten beziehen. Änderungen zu Gunsten des Anspruchsberechtigten sollen jedoch auch bei dieser Argumentation wieder im Jahr der Änderung selbst zu berücksichtigen sein. Das wird jedoch allgemein abgelehnt (anders nur Erhard a.a.O.). Letztlich kann auch das "Günstigerprinzip" und das "argumentum a maiore ad minorem" als weiteres Argument der Literatur den Senat nicht von der Auffassung der Literatur überzeugen. Wacker (ebenso wie Urban mit Verweis auf Stephan u.a.) sehen durch den systematischen Zusammenhang zu § 11 Absatz 3 EigZulG die wörtliche Anwendung des § 11 Absatz 2 Satz 2 EigZulG nur für Änderungen zu Gunsten des Anspruchsberechtigten als gerechtfertigt an. Sie argumentieren, dass da § 11 Absatz 3 EigZulG schon für Änderungen, die den vollständigen Wegfall der Förderung nach Eigenheimzulagengesetz zur Folge haben, eine Auswirkung erst ab dem Folgejahr der Änderung vorsehe, es umso weniger gerechtfertigt sei, Änderungen, die sich zwar ebenfalls zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten, aber lediglich auf die Höhe der Förderung auswirkten, bereits im Jahr der Änderung zu berücksichtigen. Diese Änderungen des Absatzes 2 seien ein "Minus" zu dem in Absatz 3 des § 11 EigZulG geregelten Sachverhalt. Es gebe keinen sachlichen Grund die Fälle des § 11 Absatz 2 EigZulG ungünstiger zu behandeln als die Fälle des Absatz 3. Insoweit kann auf die Ausführungen ab Seite 5 dieses Urteils verwiesen werden. Die Revision wird nach § 115 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Absatz 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.