Urteil
7 K 8572/98
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 1 EStG setzt voraus, dass auf die ausländischen Einkünfte rechnerisch deutsche Einkommensteuer entfällt.
• Wenn Kapitalerträge durch den Sparerfreibetrag so gekürzt werden, dass keine deutsche Einkommensteuer entsteht, entfällt die Anspruchsgrundlage für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
• Die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Quellensteuern ist nicht automatisch europarechtswidrig; Beschränkungen der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, etwa die Kohärenz des Steuerrechts, gerechtfertigt sein.
• Die deutsche Regelung zur Anrechnung inländischer Quellensteuer als besondere Erhebungsform steht im Ergebnis nicht einer Europarechtsbeschwerde entgegen, wenn keine Doppelbesteuerung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Wegfall der deutschen Steuerpflicht • Eine Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 1 EStG setzt voraus, dass auf die ausländischen Einkünfte rechnerisch deutsche Einkommensteuer entfällt. • Wenn Kapitalerträge durch den Sparerfreibetrag so gekürzt werden, dass keine deutsche Einkommensteuer entsteht, entfällt die Anspruchsgrundlage für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern. • Die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Quellensteuern ist nicht automatisch europarechtswidrig; Beschränkungen der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, etwa die Kohärenz des Steuerrechts, gerechtfertigt sein. • Die deutsche Regelung zur Anrechnung inländischer Quellensteuer als besondere Erhebungsform steht im Ergebnis nicht einer Europarechtsbeschwerde entgegen, wenn keine Doppelbesteuerung vorliegt. Der Kläger und seine Ehefrau erzielten 1994 zusammen Zinsen und Dividenden von 9.498 DM. Inländische Schuldner behielten Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer ein; im Ausland wurden Quellensteuern in Höhe von insgesamt 232 DM einbehalten, davon 209 DM in EU-Staaten. Nach Abzug von Kontoführungs- und Depotgebühren (1.088 DM) und dem Sparerfreibetrag blieben die Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Eheleute steuerlich bei 0 DM. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 1 EStG fest und rechnete die inländischen Steuern voll an; eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern lehnte es ab. Der Kläger rügte eine Diskriminierung EU-ansässiger Kapitalgesellschaften und begehrte Anrechnung der ausländischen Quellensteuern in Höhe von 209 DM; er beantragte ggf. Vorlage an den EuGH. • Anspruchsvoraussetzung: Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine Steuerermäßigung nur möglich, wenn auf die ausländischen Einkünfte rechnerisch deutsche Einkommensteuer entfällt. Im Streitfall führt der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG in Verbindung mit Werbungskosten (§ 9 EStG) dazu, dass die Kapitaleinkünfte steuerlich auf 0 DM gekürzt sind; damit fehlt die steuerliche Basis für eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern. • Abgrenzung zu inländischen Steuerabzügen: Inländische Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer werden nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. den Erhebungsregeln (§ 43, § 44 EStG) als besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer behandelt und sind deshalb in voller Höhe anrechenbar, selbst wenn die Jahressteuer 0 DM beträgt. Diese Argumentation lässt sich nicht ohne Weiteres auf ausländische Quellensteuern übertragen, da diese im Ausland erhobenen Steuern dienen und eine Anrechnung nur insoweit in Betracht kommt, als Doppelbesteuerung entsteht. • Europarechtsrechtfertigung: Zwar berühren die Regelungen die Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56, Art. 43/48 EGV), doch folgen aus der EuGH-Rechtsprechung Rechtfertigungsgründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz des Steuerrechts, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Das EuGH-Recht (u. a. Gilly) anerkennt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Steuerbelastungen haben und ein Anrechnungsverlangen nicht dazu führen darf, dass der Wohnsitzstaat seine Souveränität und Steuererträge verliert. • Keine Europarechtswidrigkeit im Einzelfall: Wegen des Wegfalls einer deutschen Steuerpflicht durch den Sparerfreibetrag liegt keine Doppelbesteuerung vor; deshalb ist die unterschiedliche Behandlung der ausländischen Quellensteuer nicht europarechtswidrig. Forderungen nach einer faktischen Harmonisierung (z. B. europaweiter Sparerfreibetrag) ergeben keinen unmittelbar geltenden Anspruch aus dem Gemeinschaftsrecht. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ist nicht geboten. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Entscheidung des Finanzamts, die Einkommensteuer 1994 ohne Anrechnung der ausländischen Quellensteuern festzusetzen, weil nach § 34c Abs. 1 EStG eine Anrechnung nur möglich ist, wenn auf die ausländischen Einkünfte deutsche Einkommensteuer entfällt; dies war vorliegend wegen Sparerfreibetrag und Werbungskosten nicht der Fall. Eine Verletzung von EU-Recht oder des Grundgesetzes liegt nicht vor, weil die unterschiedliche Behandlung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, namentlich die Kohärenz des deutschen Steuerrechts, gerechtfertigt ist. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anrechnung zu; wirtschafts- oder harmonisierungspolitische Erwägungen begründen keinen individuellen Rechtsanspruch.