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Urteil

10 K 5152/97

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausübung selbständiger Tätigkeit im Ausland begründet die Überlassung eines ausschließlich nutzbaren, dauerhaft ausgestatteten Büros durch den Auftraggeber eine Betriebsstätte, wenn die Tätigkeit länger als sechs Monate dauert. • Für die Betriebsstättenqualifikation nach Art.5 DBA-China ist auf Merkmale wie feste Geschäftseinrichtung, örtliche Bindung, gewisse Dauer und nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht abzustellen. • Ob eine Verfügungsmacht besteht, hängt nicht vom Eigentum ab; es genügt eine tatsächliche, zumindest vertraglich gestützte Möglichkeit der dauerhaften Nutzung des Raums. • Vorbereitende oder bloß hilfsweise Tätigkeiten sind von der Betriebsstättenbegriffsauslegung ausgenommen, die hier nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Betriebsstätte durch ausschließlich genutzten, dauerhaft ausgestatteten Büroraum im Ausland • Bei Ausübung selbständiger Tätigkeit im Ausland begründet die Überlassung eines ausschließlich nutzbaren, dauerhaft ausgestatteten Büros durch den Auftraggeber eine Betriebsstätte, wenn die Tätigkeit länger als sechs Monate dauert. • Für die Betriebsstättenqualifikation nach Art.5 DBA-China ist auf Merkmale wie feste Geschäftseinrichtung, örtliche Bindung, gewisse Dauer und nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht abzustellen. • Ob eine Verfügungsmacht besteht, hängt nicht vom Eigentum ab; es genügt eine tatsächliche, zumindest vertraglich gestützte Möglichkeit der dauerhaften Nutzung des Raums. • Vorbereitende oder bloß hilfsweise Tätigkeiten sind von der Betriebsstättenbegriffsauslegung ausgenommen, die hier nicht vorliegen. Der Kläger, deutscher freiberuflicher Ingenieur, war von einer GmbH mit Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Probebetriebsberatung und Wartungsanleitung für eine Polyester-Anlage in Acheng (China) beauftragt. Die GmbH mietete Büro- und Werksräume bei der Baustelle; ein Büro wurde nach Wunsch des Klägers ausgestaltet und ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassen. Der Kläger erbrachte seine Tätigkeiten überwiegend in diesem Büro und nutzte zur Büroorganisation Dolmetscher und Kommunikationsmittel der GmbH. Der Einsatz dauerte vom 18.09.1993 bis 25.03.1994 (länger als sechs Monate); in dieser Zeit übte der Kläger keine Tätigkeit im Inland aus. Das Finanzamt behandelte die in China erzielten Einkünfte als in Deutschland steuerpflichtig, da keine Betriebsstätte in China vorliege; der Kläger focht dies an und begehrte die Berücksichtigung der Einkünfte nur im Rahmen des § 32b EStG nach dem DBA-China. • Anwendung von Art.14 und Art.5 DBA-China: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können im Tätigkeitsstaat besteuert werden, soweit eine feste Einrichtung vorliegt. • Der Begriff der festen Einrichtung ist im Streitfall anhand der Kriterien des Betriebsstättenbegriffs zu prüfen: Geschäftseinrichtung, feste Verbindung zur Erdoberfläche, gewisse Dauer, Dienstverbindung zur Tätigkeit und nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht. • Die überlassene und dauerhaft ausgestattete Büroeinheit stellt eine körperliche Geschäftseinrichtung dar und ist wegen Einbettung ins Gebäude fest i.S.d. DBA. • Die Tätigkeit dauerte länger als sechs Monate; Art.5 Abs.3 DBA-China orientiert sich an diesem Sechs-Monats-Kriterium für Montage- und Beratungsleistungen, damit ist die Daueranforderung erfüllt. • Die Einrichtung diente der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers, soweit seine Einkünfte aus der dortigen Dienstleistung entstehen; es reicht, dass die Einrichtung der Leistungserbringung des Klägers diente. • Die Verfügungsmacht war nicht nur vorübergehend: der Kläger hatte einen vertraglichen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Raumes zur Erfüllung seiner Leitungsaufgaben und nutzte diesen ausschließlich; Eigentum ist nicht erforderlich. • Die Einordnung als Hilfstätigkeit nach Art.5 Abs.4 DBA-China greift nicht; die tatsächliche Ausstattung, ausschließliche Nutzung und die Dauer sprechen gegen nur vorbereitende oder bloß hilfsweise Tätigkeiten. • Deshalb liegen die Voraussetzungen einer Betriebsstätte in China vor; die dort erzielten Einkünfte sind nach DBA und § 32b EStG entsprechend zu behandeln. Die Klage war erfolgreich: Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Kläger in China eine Betriebsstätte unterhalten hat, weil ihm ein ausschließlich nutzbar ausgestatteter Büroraum mit nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht überlassen wurde und die Tätigkeit länger als sechs Monate dauerte. Folglich sind die in China erzielten Einkünfte nach dem DBA-China nur im Rahmen des § 32b EStG zu berücksichtigen und nicht in voller Höhe in Deutschland steuerpflichtig. Die Entscheidung hebt die bisherige Behandlung durch das Finanzamt auf und führt zu einer steuerlichen Entlastung des Klägers für die Streitjahre. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.