Beschluss
10 Ko 6401/01
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Per Fax vorab eingereichte Klageschriften begründen nicht ohne Weiteres die Verpflichtung, dass die Partei für vom Gericht zur Vervielfältigung angefertigte Abschriften zahlen muss, wenn das Original in der erforderlichen Zahl und Frist beim Gericht eingeht.
• Für vorbereitende Schriftsätze, die den übrigen Beteiligten lediglich von Amts wegen zu übersenden sind, kann die Dokumentenpauschale nach dem Kostenverzeichnis Nr. 9000 erhoben werden, wenn die Partei keine ausreichende Anzahl von Abschriften beifügt und die Herstellung von Kopien aus Gründen der Aktenführung erforderlich ist.
• Ist die Anfertigung von Kopien dadurch veranlasst, dass Schriftsätze verschiedene parallele Verfahren betreffen und daher in mehreren Gerichtsakten vorgehalten werden müssen, sind die Kosten den die Klage erhebenden Parteien nach § 49 GKG aufzuerlegen.
• Die gesetzliche Regelung des § 77 FGO (seit 1992) und das Kostenverzeichnis Nr. 9000 sind nicht vollständig aufeinander abgestimmt; das Gericht darf daher die Dokumentenpauschale auch für vorbereitende Schriftsätze ansetzen, um eine wirtschaftliche Umgehung der Beifügungspflicht zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht für gerichtliche Kopien bei per Fax vorab eingereichten Klageschriften und vorbereitenden Schriftsätzen • Per Fax vorab eingereichte Klageschriften begründen nicht ohne Weiteres die Verpflichtung, dass die Partei für vom Gericht zur Vervielfältigung angefertigte Abschriften zahlen muss, wenn das Original in der erforderlichen Zahl und Frist beim Gericht eingeht. • Für vorbereitende Schriftsätze, die den übrigen Beteiligten lediglich von Amts wegen zu übersenden sind, kann die Dokumentenpauschale nach dem Kostenverzeichnis Nr. 9000 erhoben werden, wenn die Partei keine ausreichende Anzahl von Abschriften beifügt und die Herstellung von Kopien aus Gründen der Aktenführung erforderlich ist. • Ist die Anfertigung von Kopien dadurch veranlasst, dass Schriftsätze verschiedene parallele Verfahren betreffen und daher in mehreren Gerichtsakten vorgehalten werden müssen, sind die Kosten den die Klage erhebenden Parteien nach § 49 GKG aufzuerlegen. • Die gesetzliche Regelung des § 77 FGO (seit 1992) und das Kostenverzeichnis Nr. 9000 sind nicht vollständig aufeinander abgestimmt; das Gericht darf daher die Dokumentenpauschale auch für vorbereitende Schriftsätze ansetzen, um eine wirtschaftliche Umgehung der Beifügungspflicht zu verhindern. Die Kläger reichten umfangreiche Klageschriften per Fax "vorab" ein; die Originale wurden wenige Tage später in zweifacher Ausfertigung beim Finanzgericht eingereicht. Die Geschäftsstelle fertigte aus den per Fax eingegangenen Schriftstücken sowie aus späteren vorbereitenden Schriftsätzen Kopien für Parallelakten und übersandte Doppel an den Beklagten. Das Gericht forderte daraufhin Schreibauslagen gemäß Kostenverzeichnis Nr. 9000 für die angefertigten Kopien; die Kläger widersprachen und erhoben Erinnerung. Streitgegenstand war, ob die Kläger für die vom Gericht gefertigten Abschriften aufkommen müssen, insbesondere für solche, die aus per Fax eingereichten Klageschriften und aus vorbereitenden Schriftsätzen entstanden sind. Relevante Tatsachen sind, dass die Originalklageschriften am 1. Februar 2001 (nach Faxeingang) in zweifacher Ausfertigung vorlagen, dass vorbereitende Schriftsätze teilweise nur einfach mit Anlagen eingereicht wurden und dass die Kopien wegen paralleler Verfahren in mehreren Akten erforderlich waren. • Zustellungspflicht und Abschriften: Nach § 71 Abs.1 FGO ist die Klageschrift dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen; nach § 64 Abs.2 FGO sind Abschriften beizufügen. Werden Abschriften aus Gründen der fehlenden Beifügung gefertigt, trifft grundsätzlich die Partei die Kostenschuld nach § 56 Abs.1 Satz2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr.9000. • Faxeinreichung und Originaleinreichung: Liegt das Original der Klageschrift in der zur Ausführung der Eingangsverfügung erforderlichen Zahl der Abschriften beim Gericht vor, kann nicht zugunsten des Gerichts unterstellt werden, die Partei habe die erforderlichen Abschriften unterlassen; daher sind für Kopien der per Fax eingereichten Klageschrift keine Schreibauslagen zu tragen. • Vorbereitende Schriftsätze und Kostenpflicht: Für vorbereitende Schriftsätze gilt, dass sie den Beteiligten nach § 77 Abs.1 FGO von Amts wegen zu übersenden sind. Seit der Novelle 1992 ist die förmliche Zustellung weggefallen; dies darf jedoch nicht zur unwirtschaftlichen Umgehung der Beifügungspflicht führen. • Auslegung von Kostenrecht und FGO: Das Kostenverzeichnis Nr.9000 ist so auszulegen, dass die Dokumentenpauschale auch für Kopien von vorbereitenden Schriftsätzen erhoben werden darf, wenn die Partei keine ausreichenden Abschriften beifügt und das Gericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. zur Aktenführung Kopien erstellen muss. • Anwendungsfall: Im vorliegenden Fall waren vorbereitende Schriftsätze und Anlagen nicht in der für beide parallelen Verfahren erforderlichen Zahl beigefügt; die zu erstellenden Kopien waren deshalb notwendig, weil die Schriftsätze verschiedene Verfahren betrafen und in beiden Akten vorliegen mussten. • Rechtsfolgen: Für die Kopien der vorbereitenden Schriftsätze ergibt sich die Kostentragungspflicht der Kläger aus § 49 GKG, wonach derjenige, der das Verfahren beantragt hat, Kostenschuldner ist. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, und die Kostentragung beschränkt sich auf Gerichts-Auslagen nach § 135 Abs.1 FGO und einschlägigen GKG-Vorschriften. Die Erinnerung ist teilweise erfolgreich: Die Kläger müssen nicht die Kosten für Abschriften tragen, die allein aufgrund der vorab per Fax eingereichten Klageschriften gefertigt wurden, weil die Originale in der erforderlichen zweifachen Ausfertigung fristgerecht beim Gericht eingingen. Hingegen sind die Schreibauslagen für die von vorbereitenden Schriftsätzen und deren Anlagen angefertigten Kopien zu erheben, weil diese Schriftsätze nicht in der für beide parallelen Verfahren erforderlichen Zahl von Abschriften beigefügt waren und deshalb die Fertigung von Kopien zur Führung mehrerer Gerichtsakten notwendig war. Die Kostenschuld der betreffenden Kopien folgt aus § 49 GKG; die Entscheidung erfolgt gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit tragen die Kläger die Gerichtsauslagen für die notwendigen Vervielfältigungen vorbereitender Schriftsätze, nicht jedoch die Kopien, die ausschließlich der Dokumentation des per Fax eingegangenen Originals dienten.