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Beschluss

10 Ko 6401/01

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2002:0304.10KO6401.01.00
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Tenor

Anmerkung: Der Klage wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Anmerkung: Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Gründe I. Die Erinnerungsführer klagten im Verfahren 12 K 537/01 wegen Einkommensteuer 1986 bis 1993 und im Verfahren 12 K 538/01 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1986 bis 1993 sowie Umsatzsteuer 1986 bis 1993. Die 15 bzw. 16 Seiten umfassenden Klageschriften gingen am 30. Januar 2001 per Telefax einfach beim Finanzgericht ein. Sie enthielten die Aufschrift "vorab per Fax". Am 1. Februar 2001 fertigte der Vorsitzende die Eingangsverfügungen, in denen er die Übersendung der Klageschriften an den Beklagten anordnete. An diesem Tag gingen zu den Verfahren 12 K 537/01 und 12 K 538/01 auch jeweils über 50 Seiten umfassende Hefter (zweifach) mit dem Original der Klageschrift und zahlreichen Anlagen ein. Die Eingangsverfügung des Vorsitzenden wurde von der Geschäftsstelle des 12. Senats am 5. Februar 2001 ausgeführt. Obwohl die Originale der Klageschriften bereits am 1. Februar 2001 beim Finanzgericht eingegangen waren, hatte die Geschäftsstelle unmittelbar Kopien der Fax-Klageschriften gefertigt (Ausweislich eines Vermerks im jeweiligen Aktendeckel 16 Blatt im Verfahren 12 K 537/01 16 Blatt und 15 Blatt im Verfahren 12 K 538/01). Denn im 12. Senat des Finanzgerichts besteht die Übung, per Fax eingegangene Klagen sogleich zu kopieren und sie erst dann dem Vorsitzenden zur Fertigung der Eingangsverfügung vorzulegen. Am 11. Mai 2001 ging zu den Verfahren 12 K 537/01 und 12 K 538/01 ein zwei Seiten umfassender Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2001 ein, dem 11 Blatt Anlagen beigefügt waren. Von dem Schriftsatz selbst hatte der Prozessbevollmächtigte ein Doppel beigefügt, nicht aber von den Anlagen. Deshalb nahm die Geschäftsstelle das Doppel des Schriftsatzes zur Parallelakte und fertigte für diese 11 Kopien von den Anlagen (vgl. den Vermerk im Aktendeckel 12 K 538/01). Außerdem wurden 13 Kopien vom Schriftsatz und den Anlagen gefertigt, die an den Beklagten übersandt wurden (vgl. den Vermerk im Aktendeckel 12 K 537/01). Am 23. August 2001 ging zu den Verfahren 12 K 537/01 und 12 K 538/01 wiederum ein vier Seiten umfassender Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2001 zweifach ein. Die Geschäftsstelle übersandte das Doppel des Schriftsatzes an den Beklagten und fertigte vier Kopien für die Parallelakte 12 K 538/01 (vgl. den Vermerk im Aktendeckel 12 K 538/01). Am 23. Oktober 2001 ging erneut zu beiden Verfahren ein zwei Seiten umfassender Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2001 zweifach ein. Die Geschäftsstelle übersandte das Doppel des Schriftsatzes an den Beklagten und fertigte zwei Kopien für die Parallelakte 12 K 538/01 (vgl. den Vermerk im Aktendeckel 12 K 537/01). Mit Kostenansatz vom 18. Oktober 2001 forderte das Finanzgericht im Verfahren 12 K 537/01 vom Prozessbevollmächtigten Schreibauslagen gemäß Ziff. 9000 des Kostenverzeichnisses in Höhe von 29 DM an (für 29 Blatt der im Aktendeckel dokumentierten 31 Kopien) und im Verfahren 12 K 538/01 in Höhe von 30 DM (für die insgesamt 30 dokumentierten Kopien). Der Kostenbeamte des Finanzgerichts begründete den Kostenansatz auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten telefonisch damit, dass sowohl die jeweils am 30. Januar 2001 vorab per Fax eingegangenen Klageschriften als auch die Originale nur einfach übersandt worden seien. Das Fax habe nicht an den Beklagten übersandt werden können, weil es vor dem Original bei Gericht eingegangen sei und den Zeitpunkt der Klageerhebung ausweise. Die Originale hätten nicht an den Beklagten übersandt werden können, da Originale in jedem Falle in der Finanzgerichtsakte verbleiben müssten. An der zunächst von der Bezirksrevisorin vertretenen Ansicht, die Original-Klageschriften seien erst nach Zustellung der Faxe an den Beklagten bei Gericht eingegangen, hält diese nicht fest. Die Kosten für die Folgeschriftsätze sind nach Ansicht der Bezirksrevisorin zu erheben, weil diese zwar zweifach eingereicht worden seien, aber jeweils verschiedene Verfahren betroffen hätten. Die Kopien seien deshalb für die zweite Finanzgerichtsakte erforderlich gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer macht geltend, aus dem Briefkopf der per Fax übersandten Klageschriften sei eindeutig hervorgegangen, dass diese nur zur Fristwahrung vorab per Fax übermittelt worden seien. Die Originale der Klageschriften sei ordnungsgemäß in zweifacher Ausfertigung noch innerhalb der Klagefrist beim Finanzgericht eingegangen. Die Fotokopien seien daher nicht durch ihn veranlasst. II. Die Erinnerung ist nur insoweit begründet, als es um die Abschriften geht, die von den per Fax eingereichten Klageschriften gefertigt wurden. 1. Die Erinnerungsführer schulden nicht die Schreibauslagen, die von den per Fax eingereichten Klageschriften gefertigt wurden. a) Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klageschrift dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Gemäß 64 Abs. 2, erster Halbsatz FGO sollen der Klage Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht nur für die eigentliche Klageschrift, sondern genauso für die der Klageschrift beigefügten Anlagen (§§ 64 Abs. 2, zweiter Halbsatz, 77 Abs. 2 Satz 1 FGO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2000, 4 Ko 4/00, zur Veröffentlichung bestimmt). Sind Abschriften angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, so ist Schuldner der Dokumentenpauschale nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GKG nur die Partei oder der Beteiligte (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9000 Abs. 2b, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). b) Die Voraussetzungen für die Anforderungen der Dokumentenpauschale nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GKG sind im Streitfall nicht erfüllt. aa) Auch wenn eine Klageschrift dem Gericht vorab per Telefax übermittelt wird, kann jedenfalls dann keine Rede davon sein, dass der Kläger es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, wenn das Original der Klageschrift der Geschäftsstelle zweifach vorliegt, wenn sie die Eingangsverfügung des Vorsitzenden ausführt. bb) Die Erinnerungsführer haben das Original der Klageschrift mit allen Anlagen zweifach an das Gericht übersandt. Dies ist inzwischen unstreitig. Das Original der Klageschrift ist am 1. Februar 2001 bei Gericht eingegangen, also zwar zwei Tage, nach dem die gefaxte Klageschrift bei Gericht eingegangen ist, aber am gleichen Tag, an dem der Senatsvorsitzende die Eingangsverfügung gefertigt hatte. Ausgeführt hat die Geschäftsstelle die Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden sogar erst am 5. Februar 2001, an dem ihr das Original der Klageschrift in jedem Fall vorlag. Die Erinnerungsführer haben es mithin nicht unterlassen, der von Amts wegen zuzustellenden Klageschrift die erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen. cc) Daher kann das Gericht offen lassen, ob dem Kläger Auslagen für die Anfertigung von Kopien der Klageschrift berechnet werden könnten, wenn die vorab per Telefax übermittelte Klageschrift nur einfach im Original bei Gericht eingereicht wird. Denn in diesem Fall stellt sich vor dem Hintergrund des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (NJW 2000, 2340), nach dem die für eine Klageschrift erforderliche Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn sie mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt wird, die Frage, ob das nachträglich eingegangene Original der Klageschrift tatsächlich notwendigerweise in der Gerichtsakte bleiben muss. Denn maßgeblich für die Wirksamkeit der Klageschrift ist danach nicht die Existenz einer vom Absender unterschriebenen Urschrift, sondern allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. 2. Die Schreibauslagen für die von den vorbereitenden Schriftsätzen angefertigten Kopien wurden hingegen zu Recht angefordert. a) Nach § 1 Abs. 1 GKG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) auch in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nur auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes erhoben. Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Kostenfreiheit, soweit eine gesetzliche Kostenvorschrift nichts anderes vorschreibt (Gräber/Ruban, Kommentar zur FGO, Vor § 135, Rz 14; Hartmann, Kostengesetze, § 1 GKG Rz 1). Auslagen werden demnach nur geschuldet, so weit es im Kostenverzeichnis Nr. 9000 ff. vorgesehen ist; ansonsten besteht regelmäßig keine Ersatzpflicht (Hartmann, Kostengesetze, Übers 9000, Rz 1). b) Die Schreibauslagen, um die es im Streitfall geht, werden in Form einer Dokumentenpauschale erhoben. Diese beträgt, soweit Ausfertigungen oder Abschriften auf Antrag angefertigt bzw. per Fax übermittelt werden, oder angefertigt worden sind, weil die Partei es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen, für jede der ersten 50 Seiten jeweils 1 DM und für jede weitere Seite 0,30 DM (Kostenverzeichnis Nr. 9000 Ziff. 1). c) Im Streitfall geht es weder um Abschriften, die auf Antrag angefertigt worden sind, noch um solche, die angefertigt worden sind, weil die Partei es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO sollen die Beteiligten zwar den Schriftsätzen, die sie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einreichen, Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen; die vorbereitenden Schriftsätze sind den Beteiligten nach Satz 4 der Vorschrift jedoch lediglich von Amts wegen zu übersenden . Das Erfordernis der Zustellung dieser Schriftsätze (BFH-Urteil vom 3. Juli 1970 III R 72/68, BStBl 1970 II, 853) wurde als unpraktikabeler Formalismus angesehen und durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2109, 2111) aufgegeben (Tipke/Kruse, Kommentar zur AO 1977, § 77 FGO Rz 5). d) Würde man daraus jedoch folgern, dass Abschriften/Kopien nicht berechnet werden könnten, wenn ein Kläger es unterlässt, einem vorbereitenden und damit nur zu übersendenden Schriftsatz Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen, würde es für den Kläger unwirtschaftlich, der von Amts wegen zuzustellenden Klageschrift eine Begründung oder in Bezug genommene Anlagen beizufügen. Er könnte dann mit den folgenden vorbereitenden Schriftsätzen die gegebenenfalls umfangreiche Klagebegründung und Konvolute von Anlagen einfach übersenden und es dem Gericht überlassen, diese für die übrigen Beteiligten zu vervielfältigen, um ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften des Kostenverzeichnisses Nr. 9000 und des § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO seit der Gesetzesänderung im Jahr 1992 nicht mehr hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Das Fachschrifttum sieht das Gericht daher trotz des Prinzips der Kostenfreiheit mangels gesetzlicher Kostenvorschrift auf Grund in der in § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO geregelten Beifügungspflicht als berechtigt an, die Dokumentenpauschale auf der Grundlage des Kostenverzeichnisses Nr. 9000 auch in den Fällen zu erheben, in denen vorbereitenden Schriftsätzen keine Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden, unabhängig davon, ob einer förmliche Zustellung erforderlich ist (Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO Rz 86, 65; Hartmann, Kostengesetze, Kostenverzeichnis Nr. 9000 Rz 7). Der beschließende Senat folgt dieser Auslegung. e) Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 FGO genügt die Vorlage nur des Originals bzw. nur einer Abschrift der Anlagen, wenn die Anlagen dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich sind. Der Beteiligte muss dann allerdings die Anlagen genau bezeichnen mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. In diesem Fall kann die Geschäftsstelle des Gerichts von der Erstellung von Abschriften absehen, weil der Gegner darauf hingewiesen wird, dass sein Kenntnisstand möglicherweise hinter dem Inhalt der Gerichtsakten zurückbleibt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2000, 4 Ko 4/00, zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). f) Im Streitfall haben die Erinnerungsführer einen derartigen Hinweis nicht angebracht. Sie haben die vorbereitenden Schriftsätze vom 10. Mai 2001, vom 22. April 2001 und vom 22. Oktober 2001 zwar jeweils zweifach eingereicht (wobei die mit Schriftsatz vom 10. Mai 2001 übersandten 11 Blatt Anlagen allerdings nur einfach übersandt wurden). Gleichwohl waren die gefertigten Kopien notwendig, weil die Schriftsätze jeweils verschiedene Verfahren betrafen und die Kopien deshalb für die zweite Finanzgerichtsakte erforderlich waren. Die nur einfach übersandten 11 Blatt Anlagen waren aus diesem Grunde zweifach zu kopieren. g) Da die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht gilt, so weit Abschriften/Kopien von vorbereitenden Schriftsätzen gefertigt werden, ergibt sich die Kostenschuldnerschaft der Erinnerungsführer unmittelbar aus § 49 GKG. Danach ist Kostenschuldner in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GKG). Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt demgemäß auf die Auslagen des Gerichts (Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO Rz 29).