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Beschluss

11 K 3900/99

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2002:0206.11K3900.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben. 1 Gründe 2 I. 3 Das Klageverfahren befindet sich im zweiten Rechtszug. 4 Die Klägerin wohnte mit ihrem am 19. April 1993 verstorbenen Ehemann im Streitjahr 1989 in K...... und wurde dort mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Mütter der Eheleute waren Jüdinnen. 5 Nach § 4 der Satzung der Beklagten waren Gemeindemitglieder alle in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Personen, die Juden sind. Das für die Einkommensteuerveranlagung der Eheleute zuständige Finanzamt ........... setzte neben dem an beide Ehegatten gerichteten Einkommensteuerbescheid für 1989 zugleich israelitische Kultussteuer fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.1993 durch die Beklagte als unbegründet zurückgewiesen. 6 Mit ihrer dagegen erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur israelitischen Kultussteuer 1989 und trug vor, dass nicht ausschließlich auf eine formelle Religionszugehörigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten abgestellt werden könne, denn es dürfe niemand verpflichtet werden, gegen seinen ausdrücklichen Willen oder ohne seine Kenntnis als Mitglied einer steuerberechtigten Kirche geführt zu werden. Die Klägerin trägt weiter vor, sie und ihr verstorbener Ehemann seien 1978 aus der ehemaligen Sowjetunion in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach K..... gekommen. Entsprechend den personenstandsrechtlichen Gepflogenheiten in der ehemaligen Sowjetunion sei die Klägerin in dem sowjetischen Paß als "Jüdin" geführt worden, ihr verstorbener Ehemann ................... als "Lette". Die Eltern des Verstorbenen hätten sich nicht als Mitglieder einer jüdischen Gemeinde betrachtet und "keine Religion ausgeübt"; gleiches gelte auch für den Verstorbenen. 7 Die Klägerin legte einen von der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. herausgegebenen "Leitfaden für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion" (Auszug) vor und berief sich darauf, dass der Eintritt in das Gemeindeleben auf freiwilliger Basis geschähe. Erst mit dem Beitritt zur Gemeinde werde gleichsam das Bekenntnis abgelegt, sich bewußt der jüdischen Gemeinschaft anzuschließen. Ein Bekenntnis sei aber von den Eheleuten weder im Streitjahr noch zuvor abgelegt worden. 8 Im übrigen sei zur Begründung der Gemeindemitgliedschaft erforderlich, dass zusätzlich ein formalisiertes Aufnahmeverfahren durchlaufen werden müsse. 9 Zudem trug die Klägerin vor, die steuerpflichtigen Einkünfte für das Jahr 1989 seien ausschließlich ihrem verstorbenen Ehemann zuzuordnen. Daher sei die Berechtigung für die Erhebung von Kultussteuer 1989 allein nach der Person des Verstorbenen zu beurteilen. Demnach käme es auf die Frage, ob die Klägerin Jüdin sei, im Streitfall nicht an. 10 Während des Klageverfahrens erließ das zuständige Finanzamt mehrere Änderungsbescheide, die jeweils gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. 11 Durch Beschluß vom 14.04.1997 wurden die Töchter der Klägerin als Beteiligte zum Verfahren beigeladen. 12 Mit Urteil des Senats vom 25.Juni 1997 - 11 K 7468/94 - wurde der Kirchensteuerfestsetzungsbescheid zu Gunsten der Klägerin und der Rechtsnachfolgerinnen ihres verstorbenen Ehemannes aufgehoben (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 230). Die Begründung wurde im wesentlichen auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gestützt, dass jemand nicht lediglich durch seine Geburt der jüdischen Glaubensgemeinschaft zugerechnet werden dürfe. Vielmehr bliebe erforderlich, dass der Betroffene über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt werde (hier: jüdische Glaubensgemeinschaft), selbst und frei von staatlichen Zwängen entschiede. Deshalb müßte außerhalb der Satzung der beklagten Synagogengemeinde zusätzlich die Voraussetzung erfüllt sein, dass für eine Mitgliedschaft bei der Beklagten auch ein Bekenntnis offenbart sein müßte. Nicht entscheidungserheblich sei, wer Empfänger derartiger Bekenntniserklärungen sei. Dies könnten auch staatliche Behörden sein. Es sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zur Religionsgemeinschaft bekenne. Aus den zum Verfahren beigezogenen (ältesten noch vorhandenen) Einkommensteuerakten für die Jahre 1984 bis 1989 habe sich ergeben, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann kein Bekenntnis zum jüdischen Glauben abgelegt hätten. Die in den Akten enthaltenen Lohnsteuerkarten ließen erkennen, dass auch bei der Meldebehörde ein Bekenntnis der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes zum jüdischen Glauben nicht vorläge. Schließlich könnte entgegen der Auffassung der Beklagten dem Beitrittsgesuch des Jahres 1992 keine Rückwirkung auf das Streitjahr 1989 beigemessen werden (vgl. zur Klage wegen Kultussteuer 1992 Senatsurteil vom 23.11.1994 11 K 6580/93), da eine religiöse Zuwendung auf einem kurzzeitig gefaßten Entschluß beruhen könne. Jedenfalls habe es an einem Bekenntnis oder an einem entsprechenden Nachweis, dass die Klägerin oder ihr inzwischen verstorbener Ehemann bereits im Streitjahr 1989 der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehören wollte, gefehlt. 13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 25. Juni 1997 - 11 K 7468/94 - Bezug genommen. 14 Auf die Revision der beklagten Synagogengemeinde hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil vom 25. Juni 1997 11 K 7468/94 auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Der BFH teilte in seinem Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 - zwar die Auffassung des Finanzgerichts, dass eine die Kirchensteuerpflicht begründende Kirchenmitgliedschaft nicht ohne bzw. gegen den Willen des Betroffenen begründet werden könnte und daher ein Bekenntnis (hier) zum jüdischen Glauben voraussetzte. Ein derartiges Bekenntnis müßte allerdings nicht in Steuererklärungen seinen Ausdruck finden oder in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem streitigen Veranlagungszeitraum stehen. 15 Unter welchen Voraussetzungen eine Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft sei, bestimme sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Beklagten seien alle Personen Gemeindemitglieder, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie im Gemeindegebiet wohnhaft und Juden seien. Da nach jüdischem Recht Jude/Jüdin sei, wer von einer jüdischen Mutter abstamme oder zum Judentum konvertiert sei, und die Klägerin und ihr verstorbener Mann im Gemeindegebiet der Beklagten wohnten, seien sie nach innerkirchlichem Recht mit ihrem Zuzug nach K... Mitglied der Beklagten geworden. 16 Unabhängig aber von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verböte Art. 4 Abs. 1 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwerfe. Hiervon ausgehend könnte eine allein an die Abstammung/Geburt und Wohnsitznahme anknüpfende Mitgliedschaft im Rahmen der staatlichen Kirchensteuergesetze nicht anerkannt werden. Die Möglichkeit des Kirchenaustritts allein genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen der sog. negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht, da es für die Zeit bis zum Kirchenaustritt aus verfassungsrechtlicher Sicht, sofern die Mitgliedschaft nicht vom Willen des Einzelnen getragen gewesen sei, bei einer verbotenen Zwangsmitgliedschaft verbleibe. 17 Der Wille, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, müsste sich in einem positiven Bekenntnis (hier) zum jüdischen Glauben manifestieren. Setzte - wie im Streitfall - die innerkirchliche Regelung ein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft nicht voraus, so sei der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwandte Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur eine solche Person behandelt werde, die sich - sei es persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter - durch nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt habe. Die verfassungskonforme Auslegung habe Vorrang vor einer Nichtanwendung bzw. Unwirksamkeitserklärung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Norm. Der sich in ständiger Rechtsprechung wiederfindende Ausspruch, die Mitgliedschaft in einer Kirche richte sich nach innerkirchlichem Recht, besage letztlich nur, dass der Staat niemanden als Kirchenangehörigen behandeln dürfe, der dies nach innerkirchlichem Recht nicht sei, schlösse aber eine verfassungskonforme Auslegung staatlicher Kirchensteuergesetze nicht aus. 18 Nach Auffassung des BFH reichten die Feststellungen des FG für eine abschließende Beantwortung der Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann sich bis zum Ende des Streitjahres zum Judentum bekannt hätten, nicht aus. Es sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu einer Religionsgemeinschaft bekenne. Jede nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung trüge die Kirchensteuerpflicht, auch wenn sie Jahrzehnte zurückläge. Diesen Überlegungen werde durch die Ermittlungen des FG insoweit nicht Rechnung getragen, als sie sich auf die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes in ihren Steuererklärungen für die Jahre ab 1984 und die Angaben in den entsprechenden Lohnsteuerkarten beschränkten. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich seit 1978 im Bundesgebiet aufgehalten. Ihren damaligen Angaben bei den Meldebehörden sei nachzugehen. Dies gälte umso mehr, als die Klägerin und ihr Ehemann seinerzeit offensichtlich Angaben zur Religionsgemeinschaft gemacht hätten, wie den Eintragungen in den Lohnsteuerkarten zu entnehmen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nach eigenem Vortrag bei ihrer Einreise aus der damaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland mit Informationen jüdischer Organisationen versorgt worden, was eine Kontaktaufnahme zu den im Inland agierenden jüdischen Organisationen nahelegen würde. Auch die Angaben in den Einreiseanträgen o.ä. könnten Aussage über die Zugehörigkeit zum Judentum machen. Im zweiten Rechtsgang werde das Finanzamt auch dem Vortrag der Klägerin nachgehen müssen, dass nach dem Satzungsrecht der Beklagten nur der im Gemeindegebiet der Beklagten wohnhafte Jude Mitglied werde, der mit Erfolg ein Anmelde- und Aufnahmeverfahren durchlaufen habe. Auf das im Streitfall am 06. Mai 1993 ausgefüllte Mitgliedsanmeldeformular werde hingewiesen. 19 Sollte ein Ehegatte mangels Bekenntnisses nicht Kirchenangehöriger geworden sein, so richte sich die Kirchensteuererhebung nach § 7 Abs. 2 KiStG NW. Sollten beide Ehegatten kirchensteuerpflichtig sein, so sei die Kirchensteuer nach § 4 KiStG NW zu bemessen, und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte die besteuerten Einkünfte tatsächlich erzielt habe. 20 Aufgrund der Zurückverweisung der Sache, die unter dem neuen Aktenzeichen 11 K 3900/99 registriert ist, haben sich die Beteiligten nach Aufforderung durch den Berichterstatter ergänzend geäußert. 21 Die Klägerin betont, dass ihr verstorbener Ehemann aufgrund seiner Herkunft und seiner Biographie ein areligiöser Mensch gewesen sei, der kein Bekenntnis zum jüdischen Glauben abgelegt habe. Er sei auch zu Lebzeiten nicht beschnitten gewesen und es werde in Abrede gestellt, dass eine rituelle Beschneidung bei ihm durchgeführt worden sei. Dies werde unter Beweis gestellt durch die Zeugen Dr. ...................., Dr. ............ und ................. Außerdem könne die Klägerin als Ehefrau des Verstorbenen unter Eid bezeugen, dass ihr Ehemann nicht beschnitten gewesen sei. Es entziehe sich aber ihrer Kenntnis, ob ihr verstorbener Ehemann kurz vor seiner Beerdigung und, nachdem sie den Leichnahm letztmalig gesehen habe, noch nachträglich beschnitten worden sei. An eine rituelle Beschneidung als positive Bekenntniserklärung könne jedenfalls nicht angeknüpft werden. 22 Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe weder durch "Mitgliedsanmeldung" der Beklagten vom 11.06.1992 noch vom 10.03.1993 ausdrücklich irgendetwas bestätigt und auch niemals behauptet, von seinen Eltern sei stellvertretend für ihn eine Bekenntniserklärung zum Judentum abgegeben worden. So könne er auch nicht behauptet haben, er sei niemals aus einer jüdischen Gemeinde oder aus dem Judentum ausgetreten, denn er sei sich nicht bewußt gewesen, jemals Mitglied einer jüdischen Gemeinde oder des Judentums gewesen zu sein. Daher habe er auch selbstverständlich niemals eine Veranlassung gehabt, ein formelles Kirchenaustrittsverfahren einzuleiten. Aus dem Anmeldeformular vom 11.06.1992 und dem dort am 06.05.1993 von der Beklagten angebrachten Vermerk "Ehemann will noch kein Mitglied werden", ergebe sich, dass dieser ein Anmelde- und Aufnahmeverfahren nicht mit Erfolg durchlaufen habe. 23 Zudem sei der Verstorbene aufgrund einer schweren Erkrankung am 10.03.1993 und danach bewußtlos und nicht in der Lage gewesen, Erklärungen irgendeiner Art abzugeben. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bereits deshalb nicht Mitglied der beklagten Synagogengemeinde geworden sei, weil er seine Aufnahme zur Begründung der Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht beantragt gehabt habe. Durch das Verlangen der Beklagten, ein formalisiertes Aufnahmeverfahren vor Begründung einer Mitgliedschaft zu durchlaufen, setze die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Einzelnen gegenüber einen Vertrauenstatbestand. Inhalt dieses Vertrauenstatbestandes sei, dass der Aufnahmesuchende davon ausgehen könne, erst mit Bewilligung des Aufnahmegesuches Mitglied bei der Beklagten zu werden. An dieser Voraussetzung fehle es im Streitfall, jedenfalls für das Jahr 1989. Dass ein Verfahren zur Mitgliedsanmeldung bei der Beklagten durchgeführt werde, werde bereits durch die Existenz der Mitgliedsanmeldeformulare belegt. Der Satz am Ende des Formulars: "Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand" bringe eindeutig zum Ausdruck, dass man bei der Beklagten erst Mitglied werde 24 - nach Beantragung der Mitgliedschaft im Rahmen einer Mitgliedsanmeldung, - nach Durchlaufen eines Beitrittsverfahrens, - und nach Entscheidung des Vorstandes über die endgültige Aufnahme. 25 Bezüglich der vom BFH für möglich gehaltenen Angaben in den "Einreiseanträgen o.ä." zur Aussage über die Zugehörigkeit zum Judentum hat die Klägerin Kopien des Originalausreisevisums für ihren verstorbenen Ehemann nebst Übersetzung aus dem Russischen vorgelegt und erklärt, ihre Familie sei seinerzeit von der Sowjetunion zunächst nach Österreich ausgereist und dann später nach Deutschland zugewandert. 26 Schriftwechsel mit "im Inland agierenden jüdischen Organisationen" sei nicht mehr vorhanden. Im Hinblick auf die zunächst eher beschränkten Deutschkenntnisse der Familie unmittelbar nach dem Verlassen der Sowjetunion seien wohl entsprechende Kontakte im wesentlichen mündlich erfolgt. Die Klägerin könne sich aber entsinnen, dass ihr seinerzeit Materialien, wie der vorsorglich auszugsweise in Kopie beigegebene "Leitfaden für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion" zugänglich gewesen seien. Der vorgenannte Leitfaden der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. lege ausdrücklich dar, dass der Eintritt in das Gemeindeleben auf freiwilliger Basis geschehe und dass man zunächst einmal freiwillig Mitglied einer jüdischen Gemeinde werden müsse. 27 Es werde neuerdings bestritten, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin mütterlicherseits jüdischer Abstammung gewesen sei. Gemäß der Geburtsurkunde sei sein Vater "Lette" gewesen, während seine Mutter "Deutsche" gewesen sei. Hierbei werde auf die Kopie der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde Bezug genommen. In der ehemaligen UdSSR hätten Juden nicht nur als Religionsgemeinschaft, sondern als Volk gegolten. 28 Die Klägerin beantragt, 29 die in den an die Klägerin gerichteten Änderungsbescheiden vom 19.07.1995 und in den an die Beigeladenen gerichteten Änderungsbescheiden vom 03.11.1995 enthaltenen Festsetzungen der israelitischen Kultussteuer für 1989 - einschließlich sämtlichen in Vorbescheiden enthaltenen Festsetzungen der israelitischen Kultussteuer für 1989 - aufzuheben; 30 hilfsweise die Revision zuzulassen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie trägt vor, entgegen den bisherigen Aussagen der Klägerin habe es an einem Bekenntnisakt zum mosaischen Glauben nicht gefehlt. Nach mosaischen Ritus dürften männliche Juden nur dann auf einem jüdischen Friedhof bestattet werden, wenn bei ihnen die rituelle Beschneidung vorgenommen worden sei. Bestandteil des jüdischen Gemeindelebens sei es, dass beim Ableben eines männlichen Juden zwei eigens dafür vorgesehenen Mitglieder der jüdischen Gemeinde den Verstorbenen zur Beerdigung waschen und vorbereiten. Bei dieser Gelegenheit werde auch überprüft, ob die rituelle Beschneidung beim Verstorbenen vorgenommen worden sei. Sollte dies nicht der Fall sein, werde symbolisch eine derartige Beschneidung ansatzweise nachvollzogen. 34 Auch der Körper des verstorbenen Ehemannes der Klägerin sei in der beschriebenen Weise für die Beerdigung von den als Zeugen benannten Personen vorbereitet worden. Da der Ehemann der Klägerin beschnitten gewesen sei, sei eine nachträgliche Beschneidung am Leichnam nicht erforderlich gewesen. Dies könne durch die Zeugen ............. und ..... ... ...... bestätigt werden. 35 Die rituelle Beschneidung sei im Streitfall stellvertretend von den Eltern des Ehemannes der Klägerin in dessen Kindesalter veranlaßt worden. 36 Nach diesem Bekenntnisakt habe der verstorbene Ehemann der Klägerin auf Seite 2 der sog. Mitgliedsanmeldung der Synagogengemeinde vom 10.03.1993 ausdrücklich bestätigt, dass weder er noch seine Ehefrau jemals aus einer jüdischen Gemeinde oder aus den Judentum ausgetreten seien. Diese Mitgliedsanmeldung sei auch von dem Ehemann der Klägerin - soweit erkennbar - persönlich unterschrieben worden. 37 Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der Mitgliedsanmeldung vom 11.06.1992 auf einen Vermerk berufe, wonach der Ehemann noch kein Mitglied werden wolle, sei unklar, von wem unter Bemerkung des Vorstandes der entsprechende Klebezettel angebracht worden sei. 38 Wenn ein männlicher Jude beschnitten sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass es sich hierbei um eine rituelle Beschneidung gehandelt habe. Eine medizinisch bedingte Beschneidung sei zwar durchaus denkbar, dürfte jedoch lediglich ein Ausnahmetatbestand sein, für den sich die Beweislast umkehre. 39 Soweit die Klägerin nunmehr in Abrede stelle, dass die Abstammung ihres verstorbenen Ehemannes auf eine jüdische Mutter zurückgehe, so könne dem nicht gefolgt werden. Jüdischer Abstammung sei man dann, wenn die leibliche Mutter Jüdin gewesen sei. Hierbei sei es völlig irrelevant, ob es sich um eine deutsche Jüdin, eine lettische Jüdin oder eine Jüdin irgendeiner anderen Nationalität gehandelt habe. 40 Zum Nachweis, dass die Eltern des verstorbenen Ehemannes der Klägerin jüdischen Glaubens gewesen seien, hat die Beklagte Kopien von Erklärungen der Zeugen ........ ........ und ..... ..... vorgelegt und erklärt, dass diese beiden Aussagen seinerzeit durch den Rabbiner herangezogen worden seien, um die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Synagogengemeinde K...... nachzuweisen. Auf die entsprechenden Bemerkung im bereits vorgelegten Erfassungsbogen der Beklagten werde verwiesen. 41 Auf gerichtliche Anfrage hat die Stadt K..... eine Auskunft aus dem Melderegister über die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann erteilt und erklärt, aus den archivierten Meldeunterlagen werde mitgeteilt, dass die "Eheleute ..... und ..... ....... geb. ...... am 31.07.1979 aus Leningrad in K...... zur Anmeldung" gelangt seien. Hierbei sei angegeben worden, "keiner kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft anzugehören". Im Melderegister sei daher als Religionszugehörigkeit "vd" vermerkt worden (Auskunft vom 16.05.2000). 42 Unter dem 16.10.2000 hat das für die Klägerin inzwischen zuständige Finanzamt ......... einen Bescheid für 1989 über Einkommensteuer und Kirchensteuer erlassen, mit dem die Klägerin und die Beigeladenen ausschließlich noch zur Zahlung eines Teilbetrags der hier streitbefangenen Kultussteuer für 1989 aufgefordert worden sind. Nach Mitteilung des Finanzamt ........... vom 16.11.2000 habe der Bescheid auf einer Änderung "im Zuge der Nachbesserung bezüglich des Familienlastenausgleichs" beruht und sei in Unkenntnis des anhängigen Klageverfahrens ergangen. 43 Die Klägerin hat - auch im Einvernehmen mit der Beklagten - den Änderungsbescheid des Finanzamt ......... vom 16.10.2000 zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 68 FGO gemacht. 44 Mit Beweisbeschluß vom 01.06.2001 hat der erkennende Senat Beweiserhebung angeordnet über die Behauptung der Beklagten, der Ehemann der Klägerin sei vor seinem Tod beschnitten gewesen und seine Eltern seien jüdischen Glaubens gewesen durch Vernehmung der genannten Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluß Bezug genommen. Hinsichtlich der Beweisaufnahme - auch soweit sie die präsenten Zeugen .......... ........... und .......... ........ betrifft - und ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2001 Bezug genommen. Nach antragsgemäßer Vertagung hat die Klägerin den Arzt Dr. med. ............, der ihren verstorbenen Ehemann als letzter behandelt hatte, als Zeugen zum Beweisthema der Beschneidung benannt. Durch Beweisbeschluß vom 21.09.2001 ist daraufhin die Vernehmung des Arztes Dr. ........ angeordnet worden. Im Einverständnis mit den Beteiligten ist er aufgrund des Senatsbeschlusses vom 14.11.2001 zur schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit aufgefordert worden. Auch die in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2001 nicht erschienenen Zeugen sind im Einverständnis mit den Beteiligten zur schriftlichen Zeugenbekundung aufgefordert worden. Wegen des Ergebnisses der schriftlichen Beweisaufnahme wird auf die Schreiben vom 07.11.2001 (.................., prakt. Arzt), vom 14.11.2001 (................) und vom 28.11.2001 (Dr. med................., Internist) Bezug genommen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; sie haben sodann sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 45 II. 46 Die zulässige Klage ist begründet. 47 Die Festsetzung der israelitische Kultussteuer 1989 durch den Änderungsbescheid des Finanzamts .......... vom 16.10.2000 sowie die vorangegangenen Steuerbescheide des zuvor zuständigen Finanzamtes ............ ist bereits dem Grunde nach rechtswidrig (§ 100 Abs. 1 FGO). Auch die erneute Überprüfung des Streitfalles im II. Rechtszug aufgrund der Zurückverweisung durch BFH-Urteil vom 24.03.1999 I R 124/97 (BStBl II 1999, 499) hat dem erkennenden Senat keine Veranlassung gegeben, von seinem erstinanzlichen Urteil vom 25.06.1997 11 K 7468/94 (EFG 1998, 230) im Ergebnis abzuweichen. Entgegen den Vermutungen des Bundesfinanzhofs im I. Rechtszug hat auch die von ihm für erforderlich gehaltene weitere Sachverhaltsaufklärung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin oder ihr am 19. April 1993 verstorbener Ehemann ein auch für das Streitjahr 1989 wirksames Bekenntnis zum jüdischen Glauben zum Ausdruck gebracht hatten. 48 Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KiStG NW sind kirchensteuerpflichtig alle Anhörigen von Religionsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes haben. Die Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft bestimmt sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht (vgl. BVerfG vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67, BVerfG 30, 415, 422), im Streitfall demnach gemäß der Satzung der Beklagten, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 1 der Satzung der Beklagten). Nach § 4 Abs. 1 der Satzung sind Gemeindemitglieder, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, alle Personen, die im Gemeindegebiet wohnhaft und Juden sind. Da nach jüdischem Recht Jude/Jüdin ist, wer von einer jüdischen Mutter abstammt oder zum Judentum konvertiert ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.1993 I R 28/93, BStBl II 1994, 253, m.w.N.), und die Klägerin sowie ihr verstorbener Mann im Gemeindegebiet der Beklagten wohnten, sind sie nach innerkircherlichem Recht mit ihrem Zuzug nach Köln Mitglied der Beklagten geworden. 49 Entgegen dem Vortrag der Kläger war zur Begründung der Gemeindemitgliedschaft nicht erforderlich, dass zusätzlich ein formalisiertes Aufnahmeverfahren durchlaufen werden mußte. Für eine solche zusätzliche Voraussetzung haben sich aus der Satzung der Beklagten keine Anhaltspunkte ergeben. Es ist zwar zutreffend, dass zu den Gerichtsakten auch eine Mitgliedsanmeldung der Klägerin vom 11.06.1992 gereicht worden ist mit der "Bemerkung des Rabiners" vom 12.03.1993, wonach die Tochter ..... seit 1988 "Gemeindemitglied ist als Tochter einer jüdischen Mutter; folglich ist Frau ..... ........... Jüdin und kann mit ihrer jüngeren Tochter ......... in die Gemeinde aufgenommen werden". Als Bemerkung des Vorstandes ist ein Hinweis vom 06.05.1993 beigefügt, wonach der Ehemann "noch kein Mitglied werden" will (vgl. Senatsurteil vom 23.11.1994 11 K 6580/93 wegen Kultussteuer 1992 der Klägerin, Seite 4). Diese formalisierten Mitgliedsanmeldungen können jedoch nicht einem Aufnahmeverfahren gleichgesetzt werden, wie es für den Beitritt zu Vereinen oder sonstigen Personenzusammenschlüssen erforderlich sein kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise ein förmliches Aufnahmeverfahren von der Beklagten in denjenigen Fällen durchgeführt wird, in denen eine nichtjüdische Person zum jüdischen Glauben konvertiert, weil in einem derartigen Fall die beantragte Aufnahme konstitutive Wirkung haben muß. Bei einem Juden/einer Jüdin durch Abstammung ist nach innerkirchlichem Recht die Mitgliedschaft bei der Beklagten bereits vorgeprägt, so dass es lediglich der (verbindlichen) Feststellung der Voraussetzungen der jüdischen Abstammung, ggf. auch des Bekenntnisses zum jüdischen Glauben bedarf. In diesem Sinne ist das ausgefüllte Mitgliedsanmeldeformular bzw. ein entsprechender Beitrittsantrag nicht als förmlicher Aufnahmeantrag, sondern als Gesuch um Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Gemeindezugehörigkeit zu werten. Allerdings ist, wie der erkennende Senat in seinen erstinanzlichen Urteil (vom 25.06.1997 11 K 7468/94, Bl. 14, 15) festgestellt hat, dem erklärten Glaubensbekenntnis grundsätzlich keine Rückwirkung beizulegen. 50 Da gemäß der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eine Zwangsmitgliedschaft verboten ist, (vgl. hierzu das erstinanzliche Senatsurteil in EFG 1998, 230 sowie das hierzu ergangene BFH-Urteil in BStBl II 1999, 499) muß sich der Wille, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, dem gemäß in einem positiven Bekenntnis (hier) zum jüdischen Glauben manifestieren. Sieht das innerkirchliche Recht einen formalisierten Eintrittsakt nicht vor, wird dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der von einer jüdischen Mutter Abstammende in anderer Form seine Bekenntniszugehörigkeit willentlich dokumentiert. 51 Setzt - wie im Streitfall - die innerkirchliche Regelung ein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft nicht voraus, so ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwandte Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur eine solche Person behandelt wird, die sich persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter mit einer nach außen hin erkennbaren und zurechenbaren Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (vgl. BFH in BStBl II 1999, 499, 501). Ob allerdings aus kirchensteuerlicher Sicht der Begriff des "Kirchenangehörigen" einer verfassungskonformen Auslegung bedarf oder ob etwa ein "Kichenangehöriger" nur ein Kirchenmitglied ist, dessen Zugehörigkeit zur Kirche bzw. Religionsgemeinschaft unstreitig oder (staatlich) anerkannt ist, kann im Streitfall letztlich dahingestellt bleiben. Zwar ist das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln, auch staatlicherseits zu beachten. Dies bedeutet hinsichtlich der kirchlichen Mitgliedschaftsregelung, dass der Religionsgemeinschaft nicht Mitglieder staatlicherseits zugerechnet werden dürfen, die nach innerkirchlichem Recht der Religionsgemeinschaft nicht angehören; andererseits darf eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht nicht anerkannt werden (vgl. BVerfG Urteil vom 31.03.1991 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 423). Wenn aber der kirchensteuerrechtliche Begriff des "Kirchenangehörigen" nicht identisch mit dem Begriff des Mitglieds einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nach innerkirchlichen Recht ist, so handelt es sich bezüglich der etwa erforderlichen staatlichen Anerkennung der Mitgliedschaft um eine verwaltungsrechtliche Vorfrage. Ist nämlich umstritten, ob sich eine Religionsgemeinschaft zu Recht der Mitgliedschaft einer Person berühmt, so ist für das entsprechende Feststellungsbegehren - auch in Bezug auf die bei dem Einwohnermeldeamt geführten Daten - grundsätzlich das Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehen (Verwaltungsgericht Aachen vom 19.01.1993 5 K 1081/90 unveröffentlicht). Im kirchensteuerlichen Anfechtungsverfahren wird über diese verwaltungsrechtliche Vorfrage lediglich mitentschieden. 52 Für den Streitfall bedeutet dies, dass die innerkirchliche Regelung, die die Mitgliedschaft bei der Beklagten lediglich von der jüdischen Abstammung und der Wohnsitznahme im Gemeindebezirk der Beklagten abhängig macht, für die Klägerin nicht hingenommen werden kann, soweit nicht zusätzlich ein von der Klägerin und/oder ihrem verstorbenen Ehemann geäußertes ausdrückliches, objektiv erkennbares Bekenntnis zur jüdischen Glaubensgemeinschaft feststellbar ist. 53 Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zur Religionsgemeinschaft bekennt. Allerdings wirkt ein einmal in der Vergangenheit abgelegtes Bekenntnis als Erklärung auch in die Zukunft fort. Eine derartige, nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung zur jüdischen Religionsgemeinschaft ist im Streitfall nicht festgestellt worden. 54 Bereits im ersten Rechtszug hatte der erkennende Senat die ältesten, noch vorhandenen Steuerakten (für die Jahre ab 1984) herangezogen, um aus den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes in ihren Steuererklärungen sowie aus den Angaben in den entsprechenden Lohnsteuerkarten Rückschlüsse auf deren Bekenntnis zu ziehen. Ein Bekenntnis der Klägerin und ihres Ehemannes zum jüdischen Glauben hat sich daraus jedoch nicht ergeben. Steuerakten, die bis zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin und ihres Ehemannes in die Bundesrepublik im Jahre 1978 zurückreichten, konnten von dem zuständigen Finanzamt nicht (auch nicht aus einem Archiv) vorgelegt werden und waren offenbar mit Rücksicht auf die lange zurückliegenden Veranlagungszeiträume turnusgemäß vernichtet worden. 55 Eine vom Bundesfinanzhof für erforderlich gehaltene Rückfrage bei der zuständigen Meldebehörde hat gemäß Auskunft aus dem Melderegister vom 16.05.2000 die erstinanzliche Schlußfolgerung bestätigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann kein Bekenntnis zum jüdischen Glauben zum Ausdruck gebracht hatten. Gemäß der Auskunft hatten sie vielmehr angegeben, "keiner kirchensteuerpflichtigen Religiongemeinschaft anzugehören", so dass im Melderegister als Religionszugehörigkeit "vd" vermerkt worden war. 56 Auch die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage des Schriftwechsels der Klägerin (und ihres verstorbenen Ehemannes) mit den "im Inland agierenden jüdischen Organisationen" im Zusammenhang mit der damaligen Einreise aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland sowie zur Vorlage von Kopien von "Einreiseanträgen o.ä." hat im Ergebnis kein Bekenntnis zum jüdischen Glauben ersichtlich gemacht. Die in Kopie von der Klägerin vorgelegten Einreiseunterlagen haben keine Angaben zu einem religiösen Bekenntnis enthalten. Im übrigen war nach Angaben der Klägerin ein mit im Inland agierenden jüdischen Organisationen geführter Schriftwechsel nicht mehr vorhanden und es wurde von der Klägerin vermutet, dass wegen der "zunächst eher beschränkten Deutschkenntnisse der Familie" entsprechende Kontakte "im wesentlichen mündlich erfolgten". Ergänzend hat sich die Klägerin auf den von der "Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V." herausgebenden "Leitfaden für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion" berufen, der - auch in seiner späteren Version - von den Beteiligten als unstreitig und maßgeblich angesehen wird. Aus dem "Leitfaden" ist nicht ersichtlich, dass nur solche Juden Betreuung erwarten durften, die sich zum jüdischen Glauben bekannt hatten. Vielmehr versteht sich die "Zentralwohlfahrtsstelle" als zentrale Instanz der jüdischen Wohlfahrtspflege, die über ein Netz von sozialen Einrichtungen verfügt. Aus der Kontaktaufnahme der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes bei der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland kann demnach nicht zugleich auf ein Bekenntnis zum jüdischen Glauben geschlossen werden. Allerdings hat die Beklagte gemeint, dass es auf von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann "willkürlich vorgenommene Angaben zur Religionszugehörigkeit in Steuerunterlagen, Meldeunterlagen oder Einreiseformularen" nicht ankommen könne, zumal sie ihr (Beklagte) "größtenteils nicht zugänglich" seien. 57 Soweit die Beklagte stattdessen - und erstmals im zweiten Rechtszug - geltend gemacht hat, ein Bekenntnis zum jüdischen Glauben ergebe sich im Streitfall daraus, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin vor seiner Bestattung auf einem jüdischen Friedhof beschnitten gewesen sei, ist dies durch die daraufhin durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Demnach konnte es auf die von der Beklagten verlangte weitere Feststellung der "Gläubigkeit" der Eltern des Verstorbenen, die eine Beschneidung als rituell - statt als medizinisch indiziert - hätte erscheinen lassen, nicht mehr ankommen. 58 Die durchgeführte Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung hat eindeutig ergeben, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin - entgegen der Behauptung der Beklagten - bis zu seinem Tode überhaupt nicht beschnitten war. Die Zeugen ...... (Kaufmann), ....... (Kaufmann) und ........ (Zahnarzt) haben unabhängig voneinander ausgesagt, dass sie den Ehemann der Klägerin seit längerem gekannt hatten und bei gemeinsamen Saunabesuchen erkannt hatten, dass er nicht beschnitten gewesen sei. Jeder der Zeugen hat dies schlüssig dargelegt und glaubhaft bekundet. Der Zeuge Dipl.-Arzt ............... (praktischer Arzt) hat schriftlich an Eides Statt versichert, dass der Ehemann der Klägerin weder aufgrund religiöser noch medizinischer Ursache beschnitten gewesen sei (Erklärung vom 07.11.2001). Ebenfalls hat der Zeuge Dr. med. ........ (Internist) im schriftlichen Verfahren eidesstattlich versichert, dass der Ehemann der Klägerin, den er bis zu dessen Tode am 19.04.1993 behandelt und dem er einen Dauerkatheter gelegt hatte, nicht beschnitten gewesen sei (Erklärung von 28.11.2001). Der Senat hat auch diese Zeugenbekundungen als plausibel und glaubhaft angesehen, zumal es sich bei diesen Zeugen um Ärzte handelt, die bereits von ihrem Beruf her als sachverständige Zeugen in Betracht kommen. Auch der Zeuge ............ hat eidesstattlich versichert, er könne sich mit großer Sicherheit daran erinnern, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht beschnitten gewesen sei. Auch diese Aussage ist glaubhaft, weil sie der Zeuge mit in den früheren Jahren häufigen gemeinsamen Schwimmbad- und Sauna-Besuchen begründet und sich selbst als beschnitten offenbart hat. 59 Soweit sich demgegenüber die Beklagte dennoch auf die Aussagen der Zeugen ...... und .... ...... beruft, so kann aus deren Bekundungen während der mündlichen Verhandlung am 20.06.2001 nicht auf eine Beschneidung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin geschlossen werden, da beide Zeugen insoweit keine klare und eindeutige Aussage gemacht haben. Sowohl der Zeuge ........ (Friedhofsverwalter) als auch der Zeuge ... ..... (Kantor), die beide den Verstorbenen (rituell) zu waschen und in sonstiger Weise auf die Bestattung vorzubereiten hatten, haben erklärt, es sei nicht auffällig gewesen, "dass man ihn noch hätte beschneiden müssen" (...........) bzw. dass nicht mehr erinnerlich sei, "ob und wie gut eine Beschneidung zu erkennen" gewesen sei (... ......) . Beide Zeugen haben auch zum Ausdruck gebracht, dass sie den verstorbenen Ehemann der Klägerin auf das Vorliegen einer Beschneidung nicht näher überprüft hatten. Die Aussage dieser beiden - von der Beklagten benannten - Zeugen läßt demnach den Schluß zu, dass die Zeugen zwar aus Erfahrung das Vorliegen einer Beschneidung erkennen konnten, im Streitfall aber - möglicherweise aus Pietätsgründen - von einem Grenzfall ausgingen, der eine nachträgliche Beschneidung vor der Bestattung nicht erforderlich gemacht habe. 60 Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Beschneidung des Verstorbenen vor der Beisetzung ohnehin nicht als ein willentlicher Bekenntnisakt des Betroffenen angesehen werden könnte, hat die Beklagte die von ihr aufgestellte Behauptung einer rituellen Beschneidung, die von den Eltern des Ehemannes der Klägerin stellvertretend für diesen in dessen Kindesalter als Bekenntniserklärung zum jüdischen Glauben abgegeben worden sei, nicht bewiesen. Vielmehr ist der Klägerin durch die übrigen Zeugenaussagen der Beweis des Gegenteils gelungen. Demgemäß konnte von der Vernehmung des im Ausland (Monaco) wohnhaften und ohnehin nicht präsentierten Zeugen Dr. ........... - von der Klägerin benannt - ebenso abgesehen werden wie von der Parteivernehmung der Klägerin. 61 Da mit dem fehlenden Nachweis der Beschneidung zugleich auch der Nachweis eines Bekenntnisses des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum jüdischen Glauben nicht gelungen ist, geht dies zu Lasten der Beklagten, die insoweit die Feststellungslast trägt (vgl. erstinanzliches Senatsurteil vom 25.06.1997 11 K 7468/94, insoweit auch bestätigt durch BFH in BStBl II 1999, 499, 502). Darüberhinaus hat die Beklagte weder substantiiert dargelegt, noch nachgewiesen, dass die Klägerin selbst im Streitjahr oder davor sich zum jüdischen Glauben bekannt habe. Ein Bekenntnis aus der sog. "Mitgliedsanmeldung" vom 11.06.1992 bzw. vom 10.03.1993 kann weder für die Klägerin noch für ihren verstorbenen Ehemann auf das Streitjahr zurückbezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 25.06.1997 11 K 7468/94, 14/15). Deshalb konnte es auf die Klärung der zusätzlich umstrittenen Frage, ob auch der verstorbene Ehemann der Klägerin eine der Mitgliedsanmeldungen wirksam unterschrieben habe, nicht mehr ankommen. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und 2, § 143 Abs. 2 FGO. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.