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Urteil

4 K 10078/97

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:1999:0317.4K10078.97.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und - falls dies zu bejahen sein sollte - der Gewinn, den die Klägerin durch die Veräußerung des gesamten zu diesem Gewerbebetrieb gehörenden Grundbesitzes erzielt hat, einen von der Gewerbesteuer befreiten Betriebsaufgabegewinn darstellt. Die Klägerin war bis zum ...1982 Gesellschafterin einer zwischen ihr und Frau A bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit notariellem Vertrag vom ....1982 im Wege der Realteilung mit Wirkung zum ...1982 beendet wurde. Gegenstand dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts war der gewerbliche Grundstückshandel gewesen. Im Rahmen des vorgenannten Vertrages wurden der Klägerin ... Wohnungseigentumseinheiten sowie ... Teileigentumseinheiten (... gewerbliche Einheiten und ... Autogaragen) in der B-Straße ... in C zu Alleineigentum übertragen. Diese im Alleineigentum der Klägerin stehenden Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten bildeten sodann nach den von der Klägerin erstellten Bilanzen das Betriebsvermögen des von der Klägerin ab dem ...1982 betriebenen Unternehmens. Den Gegenstand dieses Unternehmens gab die Klägerin ab diesem Zeitpunkt bis zum Streitjahr jedes Jahr im Rahmen der von ihr erstellten Gewerbesteuererklärungen mit „Grundstückshandel“ angab. Unmittelbar im Anschluss an die Realteilung veräußerte die Klägerin eine Eigentumswohnung an ihren Sohn. Im Jahre 1988 übertrug die Klägerin zwei nicht ausgebaute wohnungen an . Eine weitere Wohnung wurde im Jahre 1991 veräußert. Dabei handelte es sich um die einzige Wohnung der Klägerin im Hauskomplex B1-Straße ...; der Verkauf beruhte nach Angaben der Klägerin auf Unstimmigkeiten mit dem Wohnungseigentumsverwalter dieses Objektes. Weitere Zukäufe oder Verkäufe fanden bis zur im Streitjahr erfolgten Veräußerung des Gesamtbestandes der Wohnungen nicht statt. Die Wohnungen wurden in der Zwischenzeit vermietet. Im Rahmen der ersten Betriebsprüfung, die die Jahre 1981 bis 1983 betraf, wurde das in der Bilanz ursprünglich als Anlagevermögen ausgewiesene Grundvermögen als Umlaufvermögen behandelt. Die geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung wurden korrigiert. Im Rahmen der Schlussbesprechung wurde Übereinstimmung erzielt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 30.11.1987 wird unter Textziffer 7 ausgeführt, dass der Betrieb „D Grundstückshandel“ sich zum ....1982 durch Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Realteilung gegründet habe und die im Alleineigentum der Klägerin stehenden Wohnungen B-Straße ... „notwendiges Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) des Betriebs D Grundstückshandel“ seien. In der Bilanz zum 31.12.1984 und sodann in den Folgejahren wurde das Grundvermögen seitens der Klägerin als Anlagevermögen ausgewiesen. Diese Handhabung wurde bei einer zweiten Betriebsprüfung, die die Jahre 1987 bis 1989 betraf, nicht beanstandet, wobei der Betriebsprüfungsbericht vom 14.08.1991 hierzu keine weiteren Erläuterungen enthält. Mit notariellem Vertrag vom ....1993 veräußerte die Klägerin sämtliche Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten in der B-Straße (... Wohnungseigentumseinheiten und ... Teileigentumseinheiten, davon ... gewerbliche Einheiten und ... Autogaragen) für 3.850.000,-- DM an einen Gesamterwerber. Der Übergang von Besitz, Nutzung und Lasten erfolgte zum ...1994. Mit notariellen Verträgen vom ....1994 und ....1994 erwarb die Klägerin die Gewerbegrundstücke in C, E-Straße ... für 3.450.000,-- DM und F-Straße ..., ebenfalls in C, für 700.000,-- DM. Den Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnungen, den sie im Rahmen der Aufgabebilanz zum 1994 unter Abzug der Buchwerte und Veräußerungskosten mit 2.484.503,-- DM bezifferte, behandelte die Klägerin im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr als gewerbesteuerfreien Aufgabegewinn. Dementsprechend erklärte sie im Rahmen der Gewerbesteuererklärung lediglich einen Verlust aus laufender Geschäftstätigkeit in Höhe von 77.672,-- DM sowie Zinsen für Dauerschulden in Höhe von 69.979,-- DM. Da der Beklagte die Auffassung vertrat, dass es sich bei dem Gewinn aus der Veräußerung der Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten nicht um einen begünstigten Aufgabegewinn handele, sondern um einen laufenden Gewinn, kürzte er dementsprechend den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb um den Betrag von2.484.503,-- DM und setzte bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 2.406.831,-- DM an. Unter Berücksichtigung der Zinsen für Dauerschulden, der erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen in Höhe von 191.962,-- DM sowie eines festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1993 in Höhe von 368.646,-- DM wurde der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag mit 89.260,-- DM festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch mit der Begründung, der im Rahmen der Veräußerung des Grundbesitzes erzielte Gewinn stelle einen Aufgabegewinn und keinen laufenden Gewinn dar. Bei den Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten habe es sich um Anlage- und nicht um Umlaufvermögen gehandelt. Die Tatsache, dass im Betriebsprüfungsbericht vom 30.11.1987, die Jahre 1981 bis 1983 betreffend, die Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten als Umlaufvermögen behandelt worden seien, beruhe allein darauf, dass es sich insoweit um einen Zeitraum gehandelt habe, der vor bzw. kurz nach der Realteilung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der Klägerin und Frau A liege. Im Zeitraum des Bestehens dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe es sich tatsächlich bei den Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten um Umlaufvermögen gehandelt. Dieses Umlaufvermögen sei in der Folgezeit mit Einwilligung des damaligen Betriebsprüfers in Anlagevermögen umgewandelt worden. Die Form des Anlagevermögens sei auch über 10 Jahre, nämlich seit 1983, rechtskräftig vom Finanzamt in jedem Jahr anerkannt worden. Handele es sich aber insoweit um Anlagevermögen, so sei die Veräußerung des Grundbesitzes im Rahmen der Beendigung des gewerblichen Grundstückshandels als Aufgabegewinn zu behandeln. Dieser unterliege nicht der Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuermessbescheid sei hinsichtlich des Gewerbeertrages auch im Übrigen widersprüchlich. Auf der einen Seite werde angenommen, dass es sich um Umlaufvermögen handele, auf der anderen Seite würden - was im Übrigen unstreitig ist - Dauerschuldzinsen hinzugerechnet. Die Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung für Dauerschuldzinsen sei jedoch nur dann gegeben, wenn es sich um Anlagevermögen handele. Man könne seitens des Beklagten nicht einerseits Umlaufvermögen annehmen und andererseits die Dauerschuldzinsen zur Hälfte hinzurechnen. Es treffe zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gegeben sei, wenn ein gewerblicher Grundstückshändler im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebes die bisher nicht verkauften Eigentumswohnungen an einen Abnehmer veräußere, da es sich bei der Veräußerung des Grundbesitzes um die Veräußerung von Umlaufvermögen entsprechend dem bisherigen Geschäftszweck handele. Diese Grundsätze ließen jedoch unberücksichtigt, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin seit dem ....1982 „ruhend gestellt“ sei und bis zuletzt tatsächlich ruhte. Zwar seien nach dem BMF-Schreiben zur Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel Veräußerungsgewinne auch dann regelmäßig als nicht begünstigte laufende Gewinne zu behandeln, wenn zugleich der gewerbliche Grundstückshandel aufgegeben werde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz müsse jedoch dann gemacht werden, wenn das veräußerte Grundeigentum sich im Zeitpunkt der Veräußerung bereits 12 Jahre im Anlagevermögen befunden habe. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die fehlende Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung lasse keinesfalls den Schluss zu, dass die Klägerin bei Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes die Veräußerung der Eigentumswohnungen beabsichtigt habe. Werde ein Gewerbebetrieb ruhend gestellt, so beinhalte dies keineswegs die Absicht, ihn zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Ebenso wahrscheinlich sei die Annahme, dass sich der Gewerbetreibende im Zeitpunkt der Ruhendstellung über die Betriebsaufgabe nicht schlüssig sei und diese, wie im vorliegenden Fall, zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigen würde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das noch vorhandene Grundeigentum nach der Ruhendstellung des Gewerbebetriebes in den Bilanzen nicht mehr als Umlaufvermögen aufgeführt worden sei, sondern als Anlagevermögen. Diese Umwidmung sei rechtlich zutreffend und habe den Tatsachen entsprochen, da es für die Differenzierung des Umlauf- und Anlagevermögens auf den Zweck ankomme, für den das Vermögen bestimmt sei. Nach der Ruhendstellung des Gewerbebetriebes sei hingegen eindeutig klar, dass das Grundeigentum nur noch verwaltet werden sollte. Infolgedessen sei es für den Beklagten erkennbar gewesen, dass das Grundeigentum fortan nicht mehr zum Zwecke der Weiterveräußerung gedient habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der ruhend gestellte Gewerbebetrieb zu keinem Zeitpunkt, auch nicht zum Zeitpunkt der Veräußerung der Eigentumswohnungen, wieder aufgenommen worden sei. Vielmehr erfolgte die Betriebsaufgabe gleichzeitig mit der Veräußerung des Anlagevermögens. Darüber hinaus sei es dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, das Grundvermögen der Klägerin als Umlaufvermögen zu behandeln. Jedenfalls nach der Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1989, in deren Rahmen die von der Klägerin vorgenommene Behandlung des Grundvermögens als Anlagevermögen nicht beanstandet wurde, habe die Klägerin zu Recht davon ausgehen dürfen, dass auch der Beklagte das Grundvermögen als Anlagevermögen des Gewerbebetriebs der Klägerin ansah. Aus diesem Grunde habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Veräußerung der Eigentumswohnungen davon ausgehen dürfen, dass insoweit die Veräußerung von Anlagevermögen und nicht von Umlaufvermögen erfolge. Deshalb habe sie die Eigentumswohnungen alle zusammen an einen Erwerber veräußert, um den tarifbegünstigten Aufgabegewinn zu erzielen. Hätte die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Eigentumswohnungen als Umlaufvermögen seitens des Beklagten behandelt werden, hätte sie die Wohnungen nicht zusammen, sondern einzeln verkauft und hierdurch einen weitaus höheren Veräußerungserlös erzielt. Somit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Im Übrigen sei von der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten beabsichtigt gewesen, diese nicht wieder zu veräußern, sondern zum Zwecke der Altersvorsorge zu behalten. Denselben Zweck habe auch mit dem Erwerb weiterer ... Wohnungseigentumseinheiten in demselben Häuserkomplex im Jahre 1988 verfolgt. Dass die Klägerin seit der Ruhendstellung des Gewerbebetriebs im Jahre 1982 keine Veräußerungsabsicht gehabt habe, komme auch darin zum Ausdruck, dass sie über einen Zeitraum von 12 Jahren hinweg die Wohnungen im Anlagevermögen hielt und während des gesamten Zeitraums bis zuletzt keine einzige Anstrengung unternommen habe, die Eigentumswohnungen zu veräußern. Die Veräußerung sei letztlich auch nicht auf ihre Initiative zurückgegangen, sondern auf Initiative eines Immobilienmaklers aus C, der auf der Suche nach einem entsprechenden Wohnkomplex gewesen sei. Die Veräußerung der Wohnung sei daher nicht im Rahmen der im wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit erfolgt, da diese ja bereits seit 12 Jahren geruht habe, sondern im Zuge der Betriebsaufgabe. Der Einspruch der Klägerin wurde vom Beklagten als im Wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Dabei führte der Beklagte aus, dass der Einwand, der Gewerbebetrieb habe seit 1982 geruht, in diesem Zusammenhang entscheidungsunerheblich sei. Ein gewerblicher Grundstückshandel liege nicht nur dann vor, wenn kontinuierlich in jedem Jahr Einnahmen erzielt würden. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass auch ein bisher vermietetes Grundstück jederzeit veräußert werden könne und damit die gewerbliche Tätigkeit fortgesetzt werden könne. Eine Selbstbindung der Verwaltung sei im Streitfall nicht gegeben, da das Finanzamt bei der Veranlagung an eine Rechtsauffassung, die es bei vorhergehenden Veranlagungen zugrunde gelegt habe, grundsätzlich nicht gebunden sei, und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert habe. Dies gelte grundsätzlich und in gleicher Weise für die Prüfung und Würdigung des für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt über einen längeren Zeitraum den Angaben und Nachweisen des Steuerpflichtigen folgend eine für ihn günstige Auffassung vertreten habe. Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung sei festzustellen, dass die Klägerin eine selbständige Tätigkeit verrichtet habe, weil sie auf eigene Rechnung mehrere Grundstücke gekauft und sodann wieder veräußert habe. Die Klägerin habe eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, denn sie habe auf eigene Rechnung und Verantwortung alle ihr gehörenden ... Wohneinheiten verkauft. Die Klägerin habe auch nachhaltig gehandelt, da sie ... Objekte an einen Erwerber verkauft habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wohneinheit in einem einzigen Verkaufsgeschäft und an einen Erwerber veräußert worden seien. Eine nachhaltige Tätigkeit sei auch dann anzunehmen, wenn sich aus objektiv erkennbaren Umständen ergebe, dass im Zeitpunkt des Erwerbs von Gegenständen zumindest mit bedingter Wiederholungsabsicht geplant sei, diese ggfls. in mehreren Akten zu veräußern oder weitere Geschäfte zu tätigen. Die Klägerin habe auch mit Gewinnabsicht gehandelt, da sie gezielt Maßnahmen zur Erzielung eines möglichst günstigen Ergebnisses ergriffen habe. Weiterhin habe sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. In diesem Zusammenhang reiche es aus, dass sich die beabsichtigte Teilnahme am Markt aus dem Gesamtverhalten der Klägerin ergebe. Im Streitfall sei nach Lage der Akten offenkundig, dass sie es darauf angelegt habe, die ursprünglich unstreitig als Umlaufvermögen (Betriebsvermögen) behandelten Grundstücke ohne steuerliche Belastungen zu veräußern. Denn nur so sei es zu erklären, dass sie nicht bereits im Vorfeld die Betriebsaufgabe unter Aufdeckung der stillen Reserven erklärt habe. Ferner sei zu beachten, dass die Klägerin ihre vermögensverwaltende Tätigkeit nicht endgültig aufgegeben habe, sondern dass sie ihren Grundbesitz, ebenso wie , in rein gewerblichen Grundbesitz umgewandelt habe. Angesichts der Größenordnung sei festzustellen, dass die Grundstücksgeschäfte auch den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten hätten. Dem Einspruch wurde lediglich insoweit abgeholfen, als bislang vom Gewerbeertrag noch nicht die Gewerbesteuerrückstellung abgesetzt worden war, sodass sich nunmehr der Gewerbesteuermessbetrag von 89.260,- DM auf 73.310,- DM ermäßigte. Im Rahmen ihrer hiergegen erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass die vom Beklagten angeführten Entscheidungen des BFH den gewerblichen Grundstückshandel betreffen und nicht den ruhenden Gewerbebetrieb. Auch in dem BMF-Schreiben zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel werde für den Fall der Veräußerung von Grundstücken bei der Frage der gewerblichen Betätigung wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor der Veräußerung abgestellt. Würden danach bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung während eines langen Zeitraumes (mindestens 10 Jahre) durch Vermietung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt und gehörten die Einkünfte aus der Vermietung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG, so gehöre grundsätzlich auch noch die Veräußerung der bebauten Grundstücke zur privaten Vermögensverwaltung. Dieser im BMF-Schreiben genannte Zeitraum sei im vorliegenden Falle deutlich überschritten. In den vom Beklagten genannten Entscheidungen sei es jeweils um den Fall der Veräußerung oder Aufgabe eines bis zuletzt betriebenen Grundstückshandels gegangen. Um einen solchen Fall gehe es vorliegend gerade nicht. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin über einen Zeitraum von 12 Jahren hinweg den gewerblichen Grundstückshandel gerade nicht betrieben habe. Insoweit könne die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung nicht einschlägig sein. Die von der Klägerin veräußerten Wohnungen gehörten im Zeitpunkt der Veräußerung schon seit mehr als 10 Jahren nicht mehr zum Umlaufvermögen des ruhenden Gewerbebetriebes sondern zum Anlagevermögen. Die Umwandlung von Umlaufvermögen in Anlagevermögen sei zum 01.01.1984 mit Einwilligung des Beklagten erfolgt. Letzteres ergebe sich auch daraus, dass im Rahmen des Betriebsprüfungsberichts vom 14.08.1991 für den Zeitraum 1987 bis 1989 die Behandlung des Grundbesitzes als Anlagevermögen ohne Beanstandungen bestätigt worden sei. Entscheidend sei nicht die Frage, ob das Ruhen der gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zur Folge haben solle, dass die Gegenstände des Umlaufvermögens nunmehr dem Anlagevermögen zuzuordnen seien. Maßgebend sei allein, dass die Eigentumswohnungen aufgrund der Zweckbestimmung durch die Klägerin, die in der Bilanz zum 31.12.1984 erstmals zum Ausdruck gekommen sei, tatsächlich dem Anlagevermögen zugeordnet worden seien. Die Zweckbestimmung, mit der ein Vermögensgegenstand im Betrieb eingesetzt werde, hänge ausschlaggebend zum einen von den Eigenschaften der Sache und zum anderen von dem Willen des Betriebsinhabers hinsichtlich der Art des Einsatzes ab. Insoweit reiche noch nicht einmal die Veräußerungsabsicht hinsichtlich eines einzelnen, zum Anlagevermögen gehörenden Wirtschaftsgutes allein aus, um es dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin - was im Übrigen unstreitig ist - auf Antrag und im Einklang mit dem Beklagten die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehme, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Dass der Beklagte hiermit einverstanden sei, ergebe sich auch aus den Betriebsprüfungsberichten vom 30.11.1987 und 14.08.1991. Werde aber eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anerkannt, scheide bei Verkäufen aus dem privat verwalteten Grundbesitz eine Gewerbesteuerpflicht aus. Dies ergebe sich insbesondere aus der ständigen Rechtsprechung des BFH. Danach greife § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ein, weil die Veräußerung des Grundbesitzes das Tatbestandsmerkmal der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht entfallen lasse, die Veräußerung vielmehr zur Verwaltung des Grundbesitzes rechne. Sei die Veräußerung des Grundbesitzes jedoch als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren, so könne eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht erfolgen. Ein begünstigter Aufgabegewinn entstehe nach der Rechtsprechung dann, wenn Grundstücke, für die nachweisbar keine Verkaufsabsicht mehr bestehe, bei Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt würden. Diese Rechtsprechung sei Beleg dafür, dass die Veräußerung jemals zum Anlagevermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehörender Grundstücke einen begünstigten Aufgabegewinn nach sich ziehen könne. Dies müsse erst recht gelten, wenn, wie hier, zwischen dem letzten, aktiv betriebenen Grundstückshandel und der Veräußerung des privat verwalteten Grundbesitzes ein Zeitraum von 12 Jahren liege. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach ein gewerblicher Grundstückshandel immer gewerblicher Grundstückshandel bleibe und das betreffende Umlaufvermögen ebenfalls immer Umlaufvermögen bleibe, werde durch diese Rechtsprechung widerlegt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1994 unter Aufhebung der dazu ergangene Einspruchsentscheidung in der Weise zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- DM festgesetzt wird, hilfsweise Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Der von der Klägerin im Streitjahr im Rahmen der Aufgabe dieses Gewerbebetriebs durch Veräußerung aller ihr gehörenden Wohnungs- und Teileigentumseinheiten im Objekt B-Straße ... in C erzielte Gewinn stellt keinen gewerbesteuerfreien Betriebsausgabegewinn dar, sondern einen gemäß § 2 Abs. 1, § 7 GewStG gewerbesteuerpflichtigen laufenden Gewinn. I. Aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer als einer auf den werbend tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass nur der laufende Gewinn eines Gewerbebetriebes, nicht jedoch der Gewinn aus der Aufgabe eines Gewerbebetriebes der Gewerbesteuer unterliegt (so die ständige Rechtsprechung des BFH, aus neuerer Zeit Urteile vom 03.02.1994 III R 29/89, BStBl II 1994, 709; vom 12.06.1996 XI R 56, 57/95, BStBl II 1996, 527). Für die Beantwortung der Frage, wann ein gewerbesteuerfreier Betriebsaufgabegewinn und wann ein gewerbesteuerpflichtiger laufender Gewinn im Rahmen einer Betriebsaufgabe erzielt wird, können diejenigen Rechtsgrundsätze herangezogen werden, nach denen sich das Vorliegen eines einkommensteuerlich tarifbegünstigten Betriebsaufgabegewinns im Sinne § 16 Abs. 3, § 34 EStG in Abgrenzung zu einem insoweit nicht begünstigten laufenden Gewinn beurteilt. Denn Gewerbeertrag im Sinne § 7 Gewerbesteuergesetz ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb und dieser ist um diejenigen Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als auf den werbend tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen. Zu diesen für die Bestimmung des gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag nicht zu berücksichtigenden Bestandteilen gehören aber auch die nach dem Einkommensteuerrecht ermäßigt zu versteuernden Aufgabegewinne (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1994 VIII R 13/94, BStBl II 1994, 809). Nach diesen für §§ 16, 34 EStG geltenden Rechtsgrundsätzen gehören zu den begünstigten Betriebsaufgabegewinne diejenigen, die aus Veräußerungsgeschäften herrühren, die in sachlich-wirtschaftlich und nicht nur in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe stehen (BFH-Urteil vom 25.01.1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388). Insoweit gehört die Veräußerung von Anlagevermögen grundsätzlich zum begünstigten Aufgabegewinn (BFH-Urteil vom 25.06.1970 IV 350/64, BStBl II 1970, 719). Dagegen rechnet die Veräußerung von Umlaufvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe jedenfalls dann zum laufenden Gewinn, wenn damit die bisherige unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, wenn mithin insoweit ein betriebsgewöhnlicher Geschäftsvorfall gegeben ist (BFH-Urteile vom 02.07.1981 IV R 136/79, BStBl II 1981, 798; vom 29.11.1988 VIII R 316/82, BStBl II 1989, 602; vom 01.12.1988 IV R 140/86, BStBl II 1989, 368; vom 07.04.1989 III R 9/87, BStBl II 1989, 874). Erfolgt die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens im Rahmen der Betriebsaufgabe hingegen abweichend vom normalen Geschäftsgang, z.B. an einen auf der gleichen Handelsstufe stehenden Abnehmer, so gehören diese Gewinne ebenfalls zum begünstigten Betriebsaufgabegewinn (BFH-Urteil vom 01.12.1988 IV R 140/86, BStBl II 1989, 368). Speziell für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden „letzten“ Grundstücke auch im Rahmen der Betriebsaufgabe zum nicht begünstigten laufenden Gewinn gehört (BFH-Urteil vom 09.09.1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105), auch wenn dabei der gesamte Grundstücksbestand an einen oder zwei Erwerber abgegeben wird (BFH-Urteil vom 25.01.1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388). Lediglich bei atypischen Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe von Grundstücksunternehmen hat der BFH ausnahmsweise einen Aufgabe- und keinen laufenden Gewinn angenommen, so etwa in dem Fall, in dem der Grundbesitz nach Einstellung der gewerblichen Tätigkeit in das Privatvermögen zur längerfristigen Vermietung übernommen wurde (BFH-Urteil vom 28.01.1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580), oder in dem Fall, in dem zwar ein Grundstück veräußert wurde, der Geschäftszweck des Unternehmens jedoch nicht auf den reinen An- und Verkauf von Grundstücken ausgerichtet war und die geplanten Aktivitäten zwischen Erwerb und Veräußerung ausblieben (BFH-Urteil vom 21.11.1989, BFH/NV 1990, 625). II. Der von der Klägerin in ihrem Betriebsvermögen gehaltene und im Streitjahr im Rahmen der Betriebsaufgabe insgesamt an einen Erwerber veräußerte Grundbesitz stellte weder Anlagevermögen dar, noch ist eine atypische Fallkonstellation gegeben, aufgrund derer ausnahmsweise der durch die Veräußerung von Umlaufvermögen entstandene Gewinn dem gewerbesteuerfreien Aufgabegewinn zugeordnet werden könnte. Darüber hinaus kann die Klägerin auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns beanspruchen. 1. Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern eines Betriebsvermögens zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen richtet sich danach, welchem Zweck das betreffende Wirtschaftsgut im Betrieb gewidmet ist. Soll es dem Betrieb auf Dauer dienen, ist es mithin zum längerfristigen Einsatz oder Gebrauch bestimmt, so handelt es sich um Anlagevermögen. Ist es zum Verbrauch oder Absatz bestimmt, so gehört es zum Umlaufvermögen (so unter Rückgriff auf die handelsrechtlichen, nunmehr in § 247 Abs. 3 HGB positivierten Rechtsgrundsätze, BFH-Urteil vom 26.11.1974 VIII R 61-62/73, BStBl II 1975, 352; aus neuerer Zeit BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 225/93, BStBl II 1997, 320). Die Widmung des Wirtschaftsguts zu einem bestimmten Einsatzzweck im Betrieb muss wiederum anhand objektiver Merkmale, wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, Art und Dauer seiner Verwendung, Art des Unternehmens und unter Umständen der Art der Bilanzierung äußerlich erkennbar sein (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 05.02.1987 IV R 105/84, BStBl II 1987, 448; vom 02.02.1990 III R 165/85, BStBl II 1990, 706). In dieser Hinsicht werden zwar Betriebsgrundstücke in der Regel dem dauernden Einsatz im Betrieb gewidmet sein und Anlagevermögen darstellen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels gehalten werden und letztlich zur Veräußerung bestimmt sind, in diesem Fall handelt es sich bei den Grundstücken um Umlaufvermögen (BFH-Urteile vom 17.03.1981 VIII R 149/87, BStBl II 1981, 523; vom 18.04.1991 IV R 6/90, BStBl II 1991, 584). Im Streitfall hat die Klägerin zunächst bis zum Jahre 1982 (...) einen gewerblichen Grundstückshandel in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Diese Mitunternehmerschaft wurde zum ...1982 im Wege der Realteilung mit der Maßgabe beendet, dass die Klägerin den ihr mit notariellem Vertrag zur Alleineigentum übertragenen anteiligen Grundbesitz der vormaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihr zum ....1982 gegründetes gewerbliches Einzelunternehmen einbrachte. Hierzu stellt der Betriebsprüfungsbericht vom 30.11.1987 die Jahre 1981 bis 1983 betreffend unter Tz. 7 u.a. fest, dass der Betrieb „D Grundstückshandel“ sich zum ....1982 durch Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Realteilung gegründet habe und die im Alleineigentum der Klägerin stehenden Wohnungen B-Straße ... „notwendiges Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) des Betriebs D Grundstückshandelt“ seien. Laut Betriebsprüfungsbericht wurde hinsichtlich der Prüfungsfeststellung Übereinstimmung erzielt. Dass diese Prüfungsfeststellung zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Klägerin angefochten worden sind, ist weder dem Sachvortrag der Klägerin noch dem Akteninhalt zu entnehmen. Nimmt man hinzu, dass die Klägerin seit Gründung ihres Einzelunternehmens bis zum Streitjahr in jeder Gewerbesteuererklärung die Art ihres Unternehmens mit „Grundstückshandel“ bezeichnet hat, so steht für den Senat fest, dass Unternehmenszweck des zum ....1982 gegründeten Einzelunternehmens der Klägerin, ebenso wie zuvor bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der gewerbliche Grundstückshandel gewesen ist. Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, der gewerbliche Grundstückshandel sei nach der Realteilung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum ....1983 eingestellt worden und seit diesem Tage ein anerkannt ruhender Gewerbebetrieb, so widerspricht dies vom Ansatz her nicht den Feststellungen des Senats. Dabei muss der Senat zunächst einmal davon ausgehen, dass die Klägerin mit dem Vortrag, der gewerbliche Grundstückshandel sei eingestellt worden, zum Ausdruck bringen will, dass dieser lediglich unterbrochen worden ist und nicht etwa beendet worden ist. Wäre der gewerbliche Grundstückshandel nämlich mit der Maßgabe seiner Beendigung eingestellt worden, so wäre zum einen eine klare und eindeutige Betriebsaufgabeerklärung, die unstreitig nicht vorliegt, erforderlich gewesen. Zum anderen trägt die Klägerin selbst vor, dass der Gewerbebetrieb als „ruhender“ Gewerbebetrieb fortgeführt wurde. Hat die Klägerin aber unstreitig nicht die Aufgabe ihres Gewerbebetriebs mit dem Unternehmenszweck „gewerblicher Grundstückshandel“ erklärt, was im Übrigen mit ihrem eigenen Sachvortrag hinsichtlich des „Ruhens“ ihres Gewerbebetriebs ebenso im Einklang steht wie mit ihren eigenen Angaben zur Art ihres Unternehmens in den Gewerbesteuererklärungen, so ist in der Zeit von 1983 bis zur Betriebsaufgabe im Streitjahr allenfalls von einer Unterbrechung des seinem Unternehmenszweck nach auf den gewerblichen Grundstückshandels ausgerichteten Betriebes auszugehen. Eine solche Unterbrechung des Gewerbebetriebs rechtfertigt aber nicht die anderweitige bilanzielle Behandlung seiner Wirtschaftsgüter. Denn sowohl das Ruhen eines Gewerbebetriebs als auch eine Betriebsunterbrechung setzen die Absicht voraus, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. 4. 1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388). Weder der Zweck, dem die Wirtschaftsgüter gewidmet sind, noch die Art des Unternehmens haben sich dann dauerhaft geändert. Die Unterbrechung als solche signalisiert ja gerade und lediglich, dass sich der Unternehmer noch nicht entschieden hat, ob er das Unternehmen anschließend wie bisher fortführt, umgestaltet, oder einstellt bzw. veräußert. Solange diese Entscheidung noch nicht getroffen wurde, ist eine bilanzielle Umgliederung nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang führt der BFH gerade für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels aus, dass der Zeitpunkt der Einstellung dieser Tätigkeit - anders als beispielsweise bei Betrieben, die der Fertigung oder dem Handel mit Waren dienen - für einen Außenstehenden nicht erkennbar sei. Wenn insoweit einige Jahre lang keine Grundstücke verkauft würden, so bedeute dies noch nicht, dass der Handel mit Grundstücken eingestellt worden sei, denn ein gewerblicher Grundstückshandel liege nicht nur dann vor, wenn kontinuierlich in jedem Jahr Einnahmen erzielt würden. Zu verlangen sei für eine wirksame Beendigung des gewerblichen Grundstückshandels vielmehr eine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung gegenüber den Finanzbehörden (vgl. BFH-Urteile vom 28.09.1995 IV R 39/94, BStBl II 1996, 276; vom 17.04.1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388). Von daher kann auch der Tatsache, dass die Klägerin über einen Zeitraum von nahezu zwölf Jahren hinweg den in ihrem Betriebsvermögen stehenden Grundbesitz vermietet hat und - bis auf vier Übertragungsvorgänge, denen der Senat keine besondere Bedeutung beimisst - keine Grundstücksveräußerungsgeschäfte getätigt hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. In Anbetracht der Tatsache, dass ein gewerblicher Grundstückshandel durchaus auch dann gegeben sein kann, wenn längerfristig keine An- oder Verkaufsaktivitäten entfaltet werden, hat die Tatsache der längerfristigen Vermietung des Grundbesitzes und des Unterlassens von Veräußerungsgeschäften bis zum Betriebsaufgabezeitpunkt keine Aussagekraft. Aber auch die Tatsache, dass die Klägerin ab 1984 bis zur Betriebsaufgabe - mit Billigung des Beklagten - den Grundbesitz als Anlagevermögen bilanzierte, ändert nichts an der Feststellung, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin einen ruhend gestellten bzw. unterbrochenen gewerblichen Grundstückshandel darstellte, bei dem noch nicht eindeutig geklärt war, ob der Handel wieder aufgenommen werden würde oder nicht. Denn anderenfalls hätte dies, wie festgestellt, durch eine klare und eindeutige Betriebsaufgabeerklärung gegenüber den Finanzbehörden dokumentiert werden müssen. Die Klägerin stellt zwar zutreffend darauf ab, dass es dem Unternehmer grundsätzlich freistehe, welchem Zweck er die in seinem Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter widme, welche betriebliche Funktion er den betreffenden Wirtschaftsgütern zuweise. Nur ist andererseits zu beachten, dass bei denjenigen Wirtschaftsgütern, die weder aufgrund der Eigenart des Betriebes noch aufgrund ihres eigenen Charakters eindeutig nach außen zu erkennen geben, welchem Betriebszweck sie gewidmet sind - und zu diesen Wirtschaftsgütern gehören auch Betriebsgrundstücke -, solche eindeutigen und rechtsverbindlichen Klarstellungen seitens des Unternehmers unverzichtbar sind, anhand derer die Widmung nach Einsatzzweck und betrieblicher Funktion des betreffenden Wirtschaftsguts erkennbar wird. Zu diesen klarstellenden Maßnahmen gehört aber nicht die Bilanzierung als solche. Die Bilanzierung bildet den tatsächlichen Einsatzzweck, die tatsächliche betriebliche Funktion ab, folgt ihr praktisch. Sie gibt diese Widmung mithin nicht vor. Ergibt sich aus dem Unternehmenszweck und der Art des Wirtschaftsguts keine oder eine andere Zweckbestimmung, so ist die Tatsache der anderweitigen Bilanzierung nicht maßgeblich. Der Umstand, dass die Klägerin den Grundbesitz im Anlagevermögen bilanziert hat, ist im Hinblick darauf unbeachtlich, dass sie ihren auf gewerblichen Grundstückshandel ausgerichteten Betrieb nicht klar und eindeutig aufgegeben hat, sondern lediglich ruhend gestellt bzw. unterbrochen hatte. Die Bilanzierung hat daher die tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend abgebildet. Die Bilanzierung des gesamten Grundbesitzes als Anlagevermögen wäre nur dann Zutreffenderweise erfolgt, wenn eine Umwidmung der Zweckbestimmung der betrieblichen Funktion und des betrieblichen Einsatzes des Grundbesitzes stattgefunden hätte. Dies hätte jedoch zwangsläufig die Aufgabe des Unternehmenszwecks Grundstückshandel vorausgesetzt. Eine solche Aufgabe des Unternehmenszwecks Grundstückshandel ist jedoch nicht erklärt worden. Somit stellt sich der vorgenommene Ausweis des Grundbesitzes in der Bilanz als Anlagevermögen als unzutreffend dar. Der von der Klägerin im Streitjahr im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerte Grundbesitz bildete damit Umlaufvermögen. 2. Es ist auch nicht erkennbar, dass im Streitfall ausnahmsweise der im Rahmen der Veräußerung des Grundbesitzes erzielte Gewinn als Betriebsaufgabegewinn bewertet werden könnte. So hat es der BFH abgelehnt, den Gesichtspunkt unterschiedlicher Handelsstufen auf den gewerblichen Grundstückshandel anzuwenden, da hier im Regelfall kein bestimmter Abnehmerkreis vorhanden sei, so dass der Unterscheidung, ob der Grundbesitz an Endabnehmer oder Wiederverkäufer veräußert werde, kein besonderer Aussagewert zukomme (BFH-Urteile vom 09.09.1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105; vom 25.01.1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388). Auch der Umstand, dass der Grundbesitz insgesamt an ein oder zwei Erwerber veräußert werde, sei unerheblich (BFH-Urteil vom 25.01.1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388), so dass auch im Streitfall die Gesamtveräußerung an einen Erwerber nicht zum Vorliegen einer atypischen Sachverhaltsgestaltung führt. Der Streitfall ist auch nicht denjenigen Sachverhalten vergleichbar, in denen der BFH ausnahmsweise die Veräußerung eines zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufgabe als Aufgabegewinn angesehen hat. So hat der BFH in einem Fall die Veräußerung des zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks deshalb der Betriebsaufgabe zugerechnet, weil der Gesellschaftszweck eine Weiterveräußerung nur nach Bebauung vorsah und das aufstehende Gebäude entgegen der ursprünglichen Planung weder renoviert noch in Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt worden war (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625). In einem anderen Fall wurde eine Eigentumswohnung im Rahmen der Betriebsaufgabe zur langfristigen Vermietung in das Privatvermögen übernommen (BFH-Urteil vom 28.01.1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580). In beiden Fallkonstellationen, die der BFH später als atypisch bezeichnet hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225), handelte es sich somit gerade nicht um die im wesentlichen unveränderte Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit, mithin gerade nicht um einen betriebsgewöhnlichen Geschäftsvorfall. Im Streitfall bestand der Unternehmenszweck aber gerade im reinen Grundstückshandel, also nicht in der zusätzlichen Parzellierung, Erschließung, Baureifmachung und Bebauung von Grundstücken, bzw. in der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden oder deren Aufteilung von Wohnungseigentumseinheiten. Auch wenn über den Zeitraum des Bestehens des Unternehmens hinweg keine nennenswerten Grundstücksveräußerungen vorgenommen worden sind, so handelte es sich aber bei der abschließenden Veräußerung des gesamten Bestands an Eigentumswohnungen zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe um einen - gemessen an dem mangels eindeutiger Betriebsaufgabeerklärung fortbestehenden Unternehmenszweck des Betriebes - betriebsgewöhnlichen Geschäftsvorfall und mithin nicht um einen atypischen Ausnahmesachverhalt. Die Grundstücke sind ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend veräußert worden, ohne dass der Betrieb vorher aufgegeben worden wäre. Mit dieser Veräußerung hat die Betriebsruhe oder -unterbrechung, wenn man von einer solchen ausgehen wollte, ihr Ende gefunden. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf die in der Vergangenheit akzeptierte Behandlung des Grundbesitzes als Anlagevermögen daran gehindert, im Streitjahr den Gewinn aus der Veräußerung des Grundbesitzes im Rahmen der Betriebsaufgabe als laufenden Gewinn zu bewerten. Zwar kann es den Finanzbehörden unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens verwehrt sein, im Hinblick auf einen zurechenbar gesetzten Vertrauenstatbestand eine Besteuerung durchzusetzen, wenn dies dem selbstgesetzten Vertrauenstatbestand widersprechen würde (ausführlich hierzu mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen Tipke/Kruse, § 4 AO Rdn. 49 - 69). Grundsätzlich folgt aber aus dem insoweit dem Vertrauensschutzgrundsatz vorgehenden Prinzip der Abschnittsbesteuerung, dass die Finanzbehörden nicht an Auffassungen gebunden sind, die sie bei vorangegangenen Veranlagungen vertreten haben (ständige Rspr. des BFH, vgl. Urteile vom 19.11.1985 VIII R 25/85, BStBl II 1986, 520; vom 29.09.1988 V R 53/83, BStBl II 1988, 1022; vom 23.05.1989 X R 17/85, BStBl II 1989, 879; vom 14.03.1991, IV R 135/90, BStBl II 1991, 769; vom 05.08.1992 X R 165/88, BStBl II 1992, 1048). Dies ist auch dann der Fall, wenn die fehlerhafte Rechtsauffassung im Rahmen einer Außenprüfung nicht beanstandet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 07.06.1988 VIII R 296/82, BStBl II 1988, 886; vom 15.12.1988 IV R 36/84, BStBl II 1989, 363; vom 28.02.1990 I R 120/86, BStBl II 1990, 553; vom 23.01.1991 I R 22/90, BStBl II 1991, 554; vom 21.10.1992 X R 99/88, BStBl 1993, 289). Will der Steuerpflichtige insoweit auch für die Zukunft, etwa aus Gründen der Planungs- oder Gestaltungssicherheit, eine bindende Entscheidung der Finanzbehörde herbeiführen, so muss er eine verbindliche Zusage oder tatsächliche Verständigung erwirken. Nur ausnahmsweise kann darüber hinaus ein für die Zukunft wirkender Vertrauenstatbestand dann entstehen, wenn über die Festsetzung als solche hinaus seitens der Finanzbehörde in der Vergangenheit ein Rechtsstandpunkt eingenommen wurde, der einen entsprechenden Rechtsbindungswillen zu erkennen gab und der Steuerpflichtige hierauf berechtigtermaßen vertrauen durfte (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769). Da im Streitfall über die entsprechenden Steuerfestsetzungen hinaus, in denen der Ansatz des Grundbesitzes als Anlagevermögen anerkannt wurde, kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist - insbesondere enthält auch der Betriebsprüfungsbericht vom 14.08.1991 für die Streitjahre 1987 und 1989 keine weitergehenden dementsprechenden Anhaltspunkte -, und da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seitens des Beklagten insoweit eine verbindliche Zusage erteilt worden ist, oder dass zwischen den Beteiligten eine tatsächliche Verständigung stattgefunden hat, kann das Vorgehen des Beklagten insoweit auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu beanstanden sein. Das gilt umso mehr, als sich die Klägerin widersprüchlich verhalten hat. Sie dürfte nicht ihr gesamtes Umlaufvermögen zu Anlagevermögen „umwidmen“, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären, und gleichzeitig fortgesetzt für ihren „Grundstückshandel“ Gewerbesteuererklärungen abgeben. Auch die Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin sowohl in den Vorjahren wie aber auch noch im Streitjahr die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt hat, führt zu keiner anderweitigen Entscheidung. Zwar ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach Auffassung des Senats nicht auf das Unternehmen der Klägerin anwendbar, da diese ihren Grundbesitz nicht ausschließlich verwaltet und genutzt hat, sondern in Anbetracht der fehlenden Betriebsaufgabeerklärung auch in der Zeit zwischen 1982 und 1994 dem Unternehmenszweck nach Grundstückshandel betrieben hat. Der Senat setzt sich damit aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH (insbesondere nicht zu der im Urteil vom 29.04.1987, I R 10/86, BStBl II 1987, 603). Denn nach dieser von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des BFH gehört der im Rahmen einer Grundstücksveräußerung erzielte Gewinn zu dem nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu kürzenden Gewerbeertrag, wenn trotz dieses Veräußerungsgeschäfts die Vermögensverwaltung letztlich im Vordergrund steht. Im Unterschied zum Streitfall ging es aber in der genannten Entscheidung gerade um ein Unternehmen, das ausschließlich mit der Verwaltung und Nutzung seines eigenen Grundbesitzes befasst war. Da ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben ist und auch eine sonstige Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht erkennbar ist, kann die Klägerin aus der jahrelangen Gewährung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Streitfall keine Folgerungen zu ihren Gunsten ableiten. Auch der Umstand, dass der Beklagte während der gesamten Zeitdauer des Bestehens des Grundstücksunternehmens der Klägerin eine Hinzurechnung der Zinsen für Dauerschulden zum Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG vorgenommen hat, stellt die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides nicht in Frage. Zwar ist es zutreffend, dass Schulden im Sinne § 8 Nr. 1 GewStG nur dann der nicht nur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dienen, wenn sie nicht zur Finanzierung eines laufenden, im gewöhnlichem Geschäftsgang stets anfallenden Geschäftsvorfalls eingesetzt werden ‑ wozu regelmäßig gerade die Anschaffung von Umlaufvermögen zählt -, sondern auf einem sonstigen Geschäftsvorfall beruhen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. zuletzt z.B. mit Nachweisen Urteil vom 11.11.1997 VIII R 49/95, BStBl II 1998, 272). Kann jedoch kein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang, der entweder im einem zeitlichen Gleichlauf der Tilgungsfristen von Waren- und Kreditschuld (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1990 I R 107/87, BStBl II 1991, 251) oder in einer Objektbindung des Kredits (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1991 IV R 6/90, BStBl II 1991, 584; vom 03.08.1993 VIII R 40/92, BStBl II 1994, 664) bestehen kann, zwischen den aufgenommenen Krediten und dem Erwerb von Umlaufvermögen festgestellt werden, so dienen die Kredite nicht dem laufenden Geschäftsverkehr und sind mithin als Dauerschulden zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1997, VIII R 49/95, BStBl II 1998, 272). Selbst wenn daher der Beklagte im Streitjahr den Grundbesitz der Klägerin als Umlaufvermögen behandelt hat, so war ihm die Zurechnung der Dauerschuldzinsen für die Finanzierung des Grundbesitzes deshalb nicht verwehrt, weil Anhaltspunkte für einen hinreichend wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Krediten und einzelnen Objekten weder von der Klägerin vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich sind. Sollte sich die Klägerin auf den Standpunkt stellen wollen, dass für einen solchen Sachvortrag deswegen kein Anlass bestanden habe, weil sie im Hinblick auf die Behandlung in den Vorjahren von der Einordnung des Grundbesitzes als Anlagevermögen habe ausgehen dürfen und im Hinblick darauf der Dauerschuldcharakter der Kredite außer Frage stand, so ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Beklagte - nach Auffassung des Senats unzutreffenderweise - der Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt hat und dabei im Schätzungswege den Kürzungsbetrag aus 1993 mit 191.962,- DM in Ansatz gebracht hat. Sollte daher die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen im Streitjahr in Höhe von 34.989,- DM zu Unrecht erfolgt sein, so ist diesem Nachteil im Wege der Saldierung die zu Unrecht erfolgte Kürzung des Gewerbeertrags entgegenzusetzen. Eine die Klägerin beeinträchtigende Rechtsverletzung ist daher auch insoweit nicht gegeben und die Klage damit insgesamt unbegründet. III. Da der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweicht und auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist, war die Revision nicht zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.