Urteil
7 K 762/88
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veräußerung eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft (Gesamthand) führt nicht ohne Weiteres zu einem Spekulationsgewinn nach § 23 EStG, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung die Zwei-Jahres- bzw. Sechs-Monats-Frist überschritten ist.
• Anteile an einer Gesamthandsgemeinschaft sind keine grundstücksgleichen Rechte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; zivilrechtliche Wertung ist für die steuerliche Auslegung maßgeblich.
• Eine Zurechnung einzelner Wirtschaftsgüter der Gesamthand zu den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist nur in eng begrenzten Fällen erforderlich; für die vorliegenden Veräußerungen bestand keine Erforderlichkeit.
• Einkünfte aus der Veräußerung eines GbR-Anteils sind nicht ohne Feststellungsverfahren als anteilige Einkünfte der GbR zu erfassen; bei fehlender Feststellung sind sie nicht anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Spekulationsbesteuerung bei Veräußerung von GbR-Anteilen außerhalb der Fristen • Die Veräußerung eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft (Gesamthand) führt nicht ohne Weiteres zu einem Spekulationsgewinn nach § 23 EStG, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung die Zwei-Jahres- bzw. Sechs-Monats-Frist überschritten ist. • Anteile an einer Gesamthandsgemeinschaft sind keine grundstücksgleichen Rechte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; zivilrechtliche Wertung ist für die steuerliche Auslegung maßgeblich. • Eine Zurechnung einzelner Wirtschaftsgüter der Gesamthand zu den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist nur in eng begrenzten Fällen erforderlich; für die vorliegenden Veräußerungen bestand keine Erforderlichkeit. • Einkünfte aus der Veräußerung eines GbR-Anteils sind nicht ohne Feststellungsverfahren als anteilige Einkünfte der GbR zu erfassen; bei fehlender Feststellung sind sie nicht anzusetzen. Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, erwarben am 12.06.1979 jeweils Anteile an einer GbR, die Grundstücke hielt. Am 19.12.1979 verkaufte der Kläger seinen GbR-Anteil gegen Freistellung von Verpflichtungen und Zusatzzahlung; der Mehrpreis wurde auf Grundstückswertsteigerung und Modernisierungsleistungen aufgeteilt. Das Finanzamt erfasste 39.420 DM des Mehrpreises als Spekulationsgewinn und setzte die Einkommensteuer 1979 entsprechend höher fest. Die Kläger bestritten die Einstufung und rügten, die Veräußerung falle nicht unter § 23 EStG, weil es sich nicht um ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht handele bzw. die Sechsmonatsfrist überschritten sei. Das FG führte aus, es liege weder eine Zurechnung von GbR-Einkünften noch ein gewerblicher Grundstückshandel vor und entschied zu Gunsten der Kläger. • Die Klage ist begründet; die Erfassung der 39.420 DM als steuerpflichtiger Spekulationsgewinn war zu Unrecht. • Einkünfte der GbR können nur im Rahmen eines Feststellungsverfahrens festgestellt werden; da kein Feststellungsbescheid vorliegt, dürfen solche Einkünfte nicht bei der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter angesetzt werden. • Die Veräußerung des GbR-Anteils erfolgte am 19.12.1979, damit war die 6‑Monatsfrist des § 23 Abs.1 Nr.1 Buchst. b EStG um eine Woche überschritten; eine Besteuerung als Spekulationsgeschäft nach dieser Vorschrift scheidet aus. • Die Zwei-Jahres-Frist des § 23 Abs.1 Nr.1 Buchst. a EStG greift nicht, weil Anteile an einer Gesamthand keine grundstücksgleichen Rechte i.S.d. Vorschrift sind; die zivilrechtliche Qualifikation ist für die Auslegung maßgeblich. • Eine anteilige Zurechnung von Grundstücksanteilen nach § 39 Abs.2 Nr.2 AO ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich; die Fallgruppen, in denen Zurechnung geboten ist, liegen nicht vor. • Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ist ausgeschlossen; nach Aktenlage handelte es sich um private Vermögensverwaltung, nicht um ein gewerbliches Betreiben (§ 15 Abs.2 EStG nicht anwendbar). • Die Gesetzesnovelle des § 23 EStG (1993) bestätigt die sachliche Schwierigkeit einer abweichenden Zurechnung und untermauert die Entscheidung des Gerichts; insoweit rechtfertigen weder Leistungsfähigkeitsargumente noch praktische Ungleichgewichte eine abweichende Auslegung vom zivilrechtlichen Begriff. • Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung des Streitgebiets; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Die Einkommensteuer für 1979 wurde zugunsten der Kläger herabgesetzt; die 39.420 DM wurden nicht als steuerpflichtiger Spekulationsgewinn erfasst, weil die Veräußerung des GbR-Anteils die für Spekulationsbesteuerung relevanten Fristen nicht erfüllte und Anteile an einer Gesamthand keine grundstücksgleichen Rechte im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.1 a EStG darstellen. Zudem können Einkünfte der GbR nur nach einem Feststellungsverfahren den Gesellschaftern zugerechnet werden; ein solcher Feststellungsbescheid lag nicht vor. Ein gewerblicher Grundstückshandel wurde verneint, sodass auch eine Erfassung als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG nicht in Betracht kam. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und die Revision zugelassen.