Urteil
2 K 3854/94
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachtrlicher Antrag des Leistenden auf Abzug von Unterhaltszahlungen stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und erlaubt die Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids zu Lasten des Empfängers.
• Die Zustimmung des Empfängers zur Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen allein begründet keine Abzugswirkung; erst der Antrag des Leistenden macht die Zahlungen abzugfähig und damit beim Empfänger steuerpflichtig.
• Die Korrekte materielle Beurteilung des geänderten Bescheids bleibt unberührt, wenn die Behörde die Änderung formell mit einer anderen, aber ebenfalls einschlägigen Änderungsnorm begründet hat.
Entscheidungsgründe
Nachträglicher Abzugsantrag des Leistenden rechtfertigt Änderung bestandskräftigen Steuerbescheids • Ein nachtrlicher Antrag des Leistenden auf Abzug von Unterhaltszahlungen stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und erlaubt die Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids zu Lasten des Empfängers. • Die Zustimmung des Empfängers zur Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen allein begründet keine Abzugswirkung; erst der Antrag des Leistenden macht die Zahlungen abzugfähig und damit beim Empfänger steuerpflichtig. • Die Korrekte materielle Beurteilung des geänderten Bescheids bleibt unberührt, wenn die Behörde die Änderung formell mit einer anderen, aber ebenfalls einschlägigen Änderungsnorm begründet hat. Die Klägerin reichte für 1991 eine Einkommensteuererklärung ein und fügte eine Bestätigung bei, dass sie Unterhaltsnachzahlungen von ihrem geschiedenen Ehemann erhalten habe. In der Steuererklärung wurden diese Zahlungen nicht ausdrücklich als Einkünfte ausgewiesen. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid vom 15.04.1992 berücksichtigte die Unterhaltsbeträge nicht und wurde bestandskräftig. Der Ex-Ehemann beantragte später in seiner Steuererklärung den Sonderausgabenabzug der gezahlten Unterhaltsbeträge und legte eine Anlage U vor, in der die Klägerin ihrer Zustimmung erklärt hatte. Daraufhin änderte das Finanzamt den Bescheid der Klägerin zum Nachteil und erfasste die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 a EStG. Die Klägerin klagt gegen die Änderung mit der Begründung, es fehle an einer rechtmäßigen Änderungsgrundlage, insbesondere an einer "neuen Tatsache" i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. • Anwendbare Normen: § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 22 Nr. 1 a EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. • § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, wenn ein nachträgliches Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. • Zwischen dem Sonderausgabenabzug beim Leistenden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und der Besteuerung beim Empfänger (§ 22 Nr. 1 a EStG) besteht gesetzliche Korrespondenz: Die Abzugsfähigkeit beim Geber ist Voraussetzung für die Besteuerung beim Empfänger. • Der Antrag des Leistenden auf Abzug ist neben der Zustimmung des Empfängers rechtliche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit; ohne den Antrag entsteht keine abzugfähige Rechtslage. • Der Antrag des Leistenden ist daher das entscheidende, rückwirkende Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, selbst wenn die Zustimmung des Empfängers bereits vorlag. Im Streitfall erfolgte der Antrag erst nach der erstmaligen Veranlagung der Klägerin, sodass ein nachträgliches Ereignis vorliegt. • Damit lagen die Voraussetzungen für eine Änderung des ursprünglichen, bestandskräftigen Bescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Ob zusätzlich § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einschlägig ist, blieb offen, ist aber nicht entscheidungsrelevant. • Die formelle Bezugnahme des Finanzamts auf § 173 statt § 175 im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn materiell die Änderung zu Recht erfolgte. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält die Änderung des ursprünglichen Bescheids für rechtmäßig, weil der nachträglich gestellte Antrag des geschiedenen Ehemanns auf Abzug der Unterhaltszahlungen als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen ist und somit die Änderung zu Lasten der Klägerin zulässt. Die materiell-rechtliche Erfassung der Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 a EStG ist ebenfalls zutreffend, weil die Abzugsfähigkeit beim Leistenden Voraussetzung für die Besteuerung beim Empfänger ist. Die formale Berufung des Finanzamts auf eine andere Änderungsnorm ändert an der Rechtmäßigkeit des geänderten Bescheids nichts. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.