Urteil
7 K 4769/90
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:1991:0905.7K4769.90.00
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Tenor
Der Tenor konnte bei nachträglicher Einstellung der Entscheidung in die Datenbank NRWE nicht mehr aus dem Archiv reproduziert werden.
Entscheidungsgründe
Der Tenor konnte bei nachträglicher Einstellung der Entscheidung in die Datenbank NRWE nicht mehr aus dem Archiv reproduziert werden. Tatbestand 1 (überlassen von DATEV) 2 Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten zur Änderung des Einkommensteu- erbescheides 1987 gemäß § 173, I, Nr. 2 AO 1977. 3 Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen eine Wohnung in dem der Klägerin gehörenden Haus ..., deren Nutzungswert die Klägerin als Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung versteuert. 4 Im Jahre 1987 beauftragten die Kläger einen ihnen persönlich bekannten Handwerker mit der Ausführung von Renovierungsarbeiten. Auf dessen Verlangen zahlten sie an den Handwerker im Jahre 1987 eine Vorauszahlung in Höhe von 8.000,00 DM mittels Scheck. Eine gesonderte Rechnung oder eine Quittung wurden nicht gefertigt. Den Restbetrag von 28.805,00 DM zahlten die Kläger nach Erteilung der Gesamtrechnung im Jahre 1988. Die Rechnung des Handwerkers über 36.805,00 DM hefteten die Kläger zu den Belegen für das Jahr 1988. 5 Zur Erstellung der Einkommensteuererklärung 1987 überreichten die Kläger den Hef- ter mit den Belegen für 1987 ihrem Steuerberater. Die Frage des Steuerberaters nach der Vollständigkeit der Belege für 1987 bejahten die Kläger. Dabei dachten sie nicht an die bereits im Jahre 1987 geleistete Vorauszahlung. Der Steuerberater gab daraufhin in der Einkommensteuererklärung der Kläger für 1987 die Vorauszahlung von 8.000,00 DM nicht an. 6 Der Beklagte veranlagte die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1987. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig. 7 In der Einkommensteuererklärung 1988 gaben die Kläger den Gesamtbetrag der Repara- turkosten (36.805,00 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Ver- mietung und Verpachtung an. Der Beklagte erkannte nur 28.805,00 DM als Werbungs- kosten für 1988 an, da die Vorauszahlung in Höhe von 8.000,00 DM in 1987 gezahlt wor- den sei und daher auch in 1987 als Werbungskosten hätte geltend gemacht werden müssen. Die Richtigkeit dieser Sachbehandlung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 8 Die Kläger beantragten daraufhin bei dem Beklagten, den Einkommensteuerbescheid 1987 insoweit gemäß § 173, I, Nr. 2 AO 1977 zuu ändern, als bei den Einkünften der Klä- gerin aus Vermietung und Verpachtung noch Werbungskosten von 8.000,00 DM in Abzug zu bringen seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. 4. 1990 ab, da die Nichterklärung der Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987 auf grobem Verschulden der Kläger beruhe. Hiergegen richtet sich nach erfolglo- sem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage. 9 Die Kläger meinen, grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Nichtabgabe der 8.000,00 DM in der Erklärung für 1987 treffe sie nicht. Da sie die Rechnung in den gesonderten Hefter für Belege des Jahres 1988 abgeheftet hätten und eine gesonderte Quittung über die Vorauszahlung nicht existiert habe, hätten sie an die Vorauszahlung nicht mehr gedacht. Da sie noch nie zuvor Vorauszahlungen in einem anderen Jahr gezahlt hätten als den Endbetrag, sei ihnen auch nicht bewußt gewesen, daß die Vorauszahlung bereits in der Erklärung für 1987 hätte angegeben werden müssen. Aus diesem Grunde sei ihnen auch bei der Durchsicht der von ihrem Steuerberater gefertigten Steuererklärung für 1987 nicht aufgefallen, daß die Vorauszahlung nicht in Zeile 36 der Anlage V eingetragen war. 10 Die Kläger beantragen, 11 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. 9. 1990 den Beklagten zu ver- pflichten, den Einkommensteuerbescheid vom 16. 12. 1988 zu ändern und hierbei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 8.000,00 DM zu berücksichtigen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er meint, die Kläger hätten beim Durchlesen des Erklärungsformulars nicht gewissenhaft gehandelt. In dem Erklärungsformular werde ausdrücklich nach Erhaltungsaufwendun- gen gefragt. Die Kläger hätten daher erkennen müssen, daß sie die angefallenen Erhal- tungsaufwendungen mitzuteilen hätten. Zumindest aufgrund der beigefügten Anleitung habe erwartet werden können, daß sie sich bei ihrem Steuerberater vergewisserten, ob die Vorauszahlung in der Erklärung für 1987 hätte angegeben werden müssen. Die un- terlassene Angabe der Vorauszahlung beruhe daher auf grobfahrlässigem Verhalten. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist gemäß § 173 Abs. 1, Nr. 2 Satz 1 Abgabenord- nung 1977 (AO 1977) verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 1987 unter Berück- sichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 8.000,00 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu ändern. 16 Die Tatsache, daß bereits im Veranlagungszeitraum 1987 eine Vorauszahlung für Erhal- tungsaufwendungen von den Klägern geleistet wurde, stellt eine nachträglich bekannt- gewordene Tatsache im Sinne von § 173 AO 1977 dar. Denn die Finanzverwaltung erfuhr von diesem Sachverhalt erst durch die Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1988, die bei dem Beklagten am 8. 8. 1989 und damit nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1987 vom 16. 12. 1988 einging. Für die Frage der Nachträglichkeit der Bekanntgabe kommt es allein auf die Kenntnis des Finanzamtes und nicht auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen an (vgl. Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 173 AO, Rdnr. 18). 17 Die nachträglich bekanntgewordenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermie- tung und Verpachtung führen auch zu einer niedrigeren Steuer, denn sie mindern das zu versteuernde Einkommen um 8.000,00 DM auf 71.018,00 DM, was zu einer Einkommen- steuer von 16.729,00 DM gegenüber derzeit festgesetzten 19.884,00 DM führt. 18 Die Steuerminderung liegt auch über 500,00 DM bzw. 1% der ursprünglich festgesetzten Steuer gemäß § 173, I, Satz 2 AO 1977. 19 Die Kläger trifft schließlich kein grobes Verschulden an der verspäteten Bekanntgabe der zusätzlichen Werbungskosten: 20 Grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 bedeutet Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (BFH-Urteile vom 28. 6. 1983 VIII R 37/81, BStBl II 1984, 2, 3; vom 30. 10. 1986 III R 163/82, BStBl II 1987, 161, 162). Letztere liegt vor, wenn der Be- teiligte die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt (BFH- Urteil vom 10. 8. 1988 IX R 219/84, BStBl 1989, 131, 132). Eine solch ungewöhnliche Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht bereits darin, daß der Steuerpflichtige die Angabe einer Tatsache vergißt; denn solche Fehler können üblicherweise vorkommen, so daß es insofern gerade an der Ungewöhnlichkeit der Sorgfaltspflichtverletzung fehlt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. 3. 1981 3 K 38/81, EFG 1981, 607; FG Nürnberg, Urteil vom 25. 4. 1978 V 133/77, EFG 1978, 525, 526). Diese Grundsätze entsprechen der ge- festigten Rechtsprechung der Finanzgerichte, der sich der Senat anschließt. 21 Im Streitfall ist die unterlassene Angabe der Werbungskosten nach dem unwidersproche- nen Vortrag der Kläger darauf zurückzuführen, daß der Beleg über die geleistete Zah- lung in den Akten des Jahres 1988 abgeheftet und deshalb nicht zusammen mit den Be- legen für das Streitjahr dem Steuerberater übergeben worden ist. Ein Verschulden des Steuerberaters, das sich die Kläger ggf. zurechnen lassen müßten (vgl. BFH-Urteile vom 26. 8. 1987, I R 144/86, BStBl II 1988, 109; vom 17. 6. 1985 VIII R 174/85, BStBl II 1989, 791 m. w. N.), liegt daher erkennbar nicht vor. Daß die Kläger selbst bei der Übergabe der Belege an den Steuerberater die anderweitig abgeheftete Rechnung vergessen ha- ben, kann allenfalls als leichte Nachlässigkeit gewertet werden, zumal die Rechnung un- streitig erst im Jahr 1988 bei den Klägern eingegangen ist und ihre Aufbewahrung bei den Unterlagen für 1988 daher dem Grunde nach zutreffend war. Hieraus kann ein gro- bes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO daher nicht abgeleitet werden. 22 Den Klägern kann es ebenso nicht als grobes Verschulden vorgeworfen werden, daß sie in den Beleghefter für den Veranlagungszeitraum 1987 keinen Hinweis auf die geleiste- te Vorauszahlung einhefteten. Dies wäre allenfalls dann von ihnen zu verlangen gewe- sen, wenn ihnen die abweichende Abzugsfähigkeit der Vorauszahlung in 1987 gegen- über der Restzahlung nach Rechnungserteilung in 1988 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Hiervon kann indessen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht ausgegangen werden. 23 Die Kläger kannten nach den Bekundungen des Klägers das im Einkommensteuerrecht geltende Zu- und Abflußprinzip gemäß § 11 EStG nicht. Bis zum Veranlagungszeitraum 1987 war es bei den Klägern auch nicht vorgekommen, daß eine Zahlung in einem ande- ren Jahr als dem der Rechnungserstellung geleistet wurde. Den Klägern war daher aus ihrer bisherigen Erfahrung namentlich die Wirkungsweise des Zu- und Abflußprinzips in bezug auf Vorauszahlungen nicht bekannt. 24 Die fehlende Kenntnis von diesem einkommensteuerlichen Prinzip ist den Klägern als steuerrechtliche Laien nicht vorwerfbar (vgl. 25 BFH-Urteil vom 10. 8. 1988 IX R 219/84, BStBl II 1989, 131, 133). 26 Aufgrund des Umstandes, daß den Klägern das Zu- und Abflußprinzip nicht bekannt war und nicht bekannt sein mußte, kann ihnen konsequenterweise auch nicht vorgeworfen werden, daß sie trotz des Hinweises auf Erhaltungsaufwendungen bei der Vorbereitung und der späteren Prüfung der Einkommensteuererklärung nicht an die Vorauszahlung gedacht haben. Denn dies würde gerade voraussetzen, daß ihnen die Konsequenzen des Zu- und Abflußprinzips deutlich gewesen wären. Sowohl aus dem Erklärungsvordruck als auch aus der beigefügten Anleitung ergibt sich, wie auch die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, jedoch kein Hinweis auf die abweichen- de Behandlung von Vorauszahlungen. Der Hinweis auf Erhaltungsaufwand in Zeile 36 der Anlage V konnte daher gerade nicht die Warnfunktion innehaben, an deren Übersehen möglicherweise ein grobes Verschulden geknüpft werden kann. 27 Insofern liegt der Fall hier anders als in dem vom FG Nürnberg, Urteil vom 25. 4. 1978 V 133/77, EFG 1978, 525 zu entscheidenden Fall, denn dort ging es allein um das Verges- sen der Angabe von Werbungskosten durch Mehraufwendung für Verpflegung bei dop- pelter Haushaltsführung, wonach in dem Erklärungsvordruck ausdrücklich gefragt wurde. Ebenso konnte im Falle des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 4. 7. 1986 IX 231/82, EFG 1987, 158, 159, ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen darin gesehen werden, daß er trotz Kirchenaustritts in dem entsprechenden Feld des Er- klärungsvordrucks weiterhin seine ursprüngliche Religionszugehörigkeit angibt, denn in diesem Falle hätte der Steuerpflichtige ohne Mühe erkennen können, daß hier die nun- mehr geänderte Religionszugehörigkeit einzutragen war. In diesen Fällen war der Hin- weis in den Vordrucken jeweils so konkret, daß ohne weiteres die entsprechenden Be- träge oder Angaben hätten eingesetzt werden können. Demgegenüber wären im vorlie- genden Fall zunächst noch die rechtliche Erwägung vorzuschalten gewesen, daß bereits Vorausleistungen als Erhaltungsaufwand im Jahr der Leistung zu qualifizieren ist. Die ge- nannten Fälle sind deshalb mit dem Streitfall nicht vergleichbar. 28 Die Kläger trifft aus diesen Gründen kein grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Erklärung der Werbungskosten in Höhe von 8.000,00 DM Vorauszahlung. Der vom Be- klagten erlassene Einkommensteuerbescheid 1987 muß daher antragsgemäß nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.