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Urteil

4 K 1844/16

Hessisches Finanzgericht Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2018:0615.4K1844.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klage nicht näher begründet, weil der offenbar zu Begründung gedachte Schriftsatz vom 27.02.2018 nur mit der ersten Seite und ohne Unterschrift eingegangen ist. Für die Zulässigkeit der Klage gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt jedoch die Bezeichnung des Klagebegehrens. Insbesondere genügt es, dass vorliegend aus dem (unterzeichneten) Schriftsatz vom 04.10.2016 hervorgeht, dass die vorliegende Klage an die Ablehnung der Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 anknüpft. Abgesehen davon wird auch durch den Textteil "Begehrte Änderung des Feststellungsbescheids" deutlich, dass mit der Klage nur dies und nicht etwa etwas anderes begehrt werde. Das erkennbare Klagebegehren entspricht deshalb dem Antrag, den Ablehnungsbescheid vom 26.01.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 18.01.2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003 dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto auf 75.353 Euro festgestellt wird. 2. Die so verstandene (Verpflichtungs-) Klage ist indes unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Änderung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 hat und der Beklagte deshalb die Änderung zu Recht abgelehnt hat (§ 101 FGO). Denn selbst wenn im Jahr 2003 (Streitjahr) ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto von bis zu 75.353 Euro materiell-rechtlich erfolgt sein sollte, würde es an einer Korrekturnorm fehlen. a) Der Feststellungsbescheid zum 31.12.2003 kann nicht nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Zwar ist der Bescheid ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Jedoch ist der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 4 AO entfallen. Nach § 164 Abs. 4 AO entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 6 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 AO sind insoweit nicht anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten für gesonderte Feststellungen entsprechend (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Die insoweit maßgebliche Feststellungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 171 Abs. 1 Satz 1 AO) und begann mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 (als das Kalenderjahr, in dem die Feststellungserklärung abgegeben wurde, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) und endete somit mit Ablauf des Kalenderjahres 2008. Soweit § 181 Abs. 5 AO im Fall von Feststellungsbescheiden eine Durchbrechung der Feststellungsfrist zulässt, ist darin keine Verlängerung der Feststellungsfrist i.S.d. § 164 Abs. 4 Satz 1 AO zu sehen. Ausgehend davon war deshalb ab dem 01.01.2009 eine Änderung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 nicht mehr gemäß § 164 Abs. 2 AO möglich. b) Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO würde ebenfalls ausscheiden. aa) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigen Steuer führen (bzw. hier zu einer anderen Feststellung führen, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) und den Steuerpflichtigen kein großes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Grobes Verschulden ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Dazu gehört, dass er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das grobe Verschulden des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung von Steuererklärungen ist dem Steuerpflichtigen in gleicher Weise wie das Verschulden eines Bevollmächtigten zuzurechnen, auch wenn den Steuerpflichtigen selbst kein grobes Verschulden trifft (von Wedelstädt, in: Gosch, AO/FGO, § 173 AO 1977, Rn. 95 mit Nachweisen zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung). bb) Danach scheidet eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO jedenfalls wegen groben Verschuldens aus. Denn für den Fall, dass die im Einspruchsverfahren betreffend das steuerlichen Einlagekonto zum 31.12.2010 vorgelegten Unterlagen überhaupt Anlass für einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto geben würden (dazu unter Ziffer cc), trifft den Kläger in Gestalt seines damaligen Steuerberaters (zumindest) ein grobes Verschulden daran, dass in der Feststellungserklärung ein steuerliches Einlagekonto in Höhe von 0,00 Euro erklärt wurde und somit der Beklagte keinen Anlass sah, bei Erlass des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheides Überlegungen und Ermittlungen zur Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzustellen. Denn angesichts dieser Erklärung und unter Berücksichtigung des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags und der Veränderungen auf der Passivseite hatte die Klägerin damit gerade selbst zum Ausdruck erklärt, dass es aus steuerlichen Sicht eben (noch) nicht zum Zufluss der - handelsrechtlich bereits erfasst gewesenen - Einlage gekommen war. Insoweit hätte bereits die Klägerin selbst - insbesondere aber auch der fachkundig an der Feststellungserklärung mitwirkende Steuerberater D - erkennen können, dass es ohne erklärten Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu keiner davon abweichenden Feststellung kommen würde. cc) Abgesehen davon belegen die von der Klägerin nach Erlass des Feststellungsbescheids vom 18.012.2005 dem Beklagten und dem Gericht übersandten Angaben und Unterlagen (insbesondere das Schreiben vom 01.06.2012 und die dort beigefügten Unterlagen = BL. 16 ff. Feststellungsakten 2010) nicht, dass es überhaupt zu dem nun begehrten Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zum 31.12.2003 in Höhe von 75.351 € gekommen ist. Denn soweit die zur Liquiditätsstärkung erfolgten (angeblichen) Einlagen i.H.v. 42.400,00 € und 31.408,82 € betroffen sind, waren die entsprechende Geldeingänge auf dem vorgelegten Bankkontoauszug mit einem auf eine Darlehensverbindlichkeit schließen lassenden Gegenkonto (M bzw. O) und nicht mit dem Gegenkonto X "Kapitalrücklage" erfasst worden. Dies lässt darauf schließen, dass die "Umbuchung" in Kapitalrücklage und der damit verbundene Verzicht auf die zunächst entstandene Verbindlichkeit erst später, ggf. sogar erst im Zuge der Aufstellung des Jahresabschluss 2003 - d.h. im Oktober 2004 - erfolgt ist. Selbst wenn aber der Verzicht auf das zunächst begründete Darlehen noch vor Ablauf des Jahres 2003 erfolgt wäre, so wäre der Verzicht lediglich mit den jeweiligen Teilwerten der zunächst entstandenen Forderungen als verdeckte Einlage anzusetzen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFH 183, 187, BStBl. II 1998, 307), der angesichts des zuvor bestehenden nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags und der angesichts des Jahresüberschusses i.H.v. rund 295 € nicht ersichtlichen stillen Reserven zumindest erheblich niedriger als 42.400,00 € und 31.408,82 € gewesen wäre. Hinsichtlich der (vermeintlichen) weiteren Einlage in Höhe von 1.542,82 € ist insoweit bereits die Buchung der Kapitalrücklage gegen das Verbindlichkeitskonto Z erfolgt. Selbst wenn dieser Verzicht - wie auf dem Buchhaltungskonto X angegebenen - tatsächlich am 31.12.2003 erfolgt wäre (was zweifelhaft erscheint), so wäre der Verzicht auf eine insoweit bestehende Forderung ebenfalls nur mit dem damaligen Teilwert anzusetzen. Angesichts dieser hinter 75.351 € zurückbleibenden - möglicherweise noch nicht einmal 2003 erfolgten - verdeckten Einlage, ist das Gericht sogar davon überzeugt, dass zum 31.12.2003 bewusst kein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erklärt wurde. Denn damit wurde im Ergebnis verhindert, dass der Beklagte den Sachverhalt näher prüft und die Differenz zwischen der handelsrechtlichen gebuchten Einlage und den niedrigeren Teilwerten als außerordentlichen Ertrag erfasst und als weiteres steuerpflichtiges Einkommen der Klägerin im Jahr des Zuflusses (2003 oder 2004) ansetzt. c) Jedenfalls vor diesem Hintergrund liegt auch keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO vor, so dass der Beklagte auch nicht aus § 129 AO verpflichtet ist, den Feststellungsbescheid zum 31.12.2003 vom 18.01.2005 zu ändern. aa) Allerdings ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) München (Urteil vom 26.02.2018 7 K 3119/16, juris) und Münster (Urteil vom 13.10.2017 13 K 1204/16 F, juris = EFG 2018, 15 ), der sich der erkennende Einzelrichter anschließt und auf die im Einzelnen verwiesen wird, dass hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn - wie hier - trotz einer in der Handelsbilanz angegebenen neuen Kapitalrücklage weder der Steuerpflichtige einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erklärt noch das Finanzamt eine solchen Zugang bei der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erklärt. Denn das steuerlichen Einlagekonto ist nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage identisch. Es unterscheiden sich dabei nicht nur - wie auch hier - die Bewertungsgrundsätze, sondern auch ggf. der Zeitpunkt des Ausweises, da sich das steuerliche Einlagekonto erst mit Zufluss der Mittel erhöht (vgl. Bauschatz, in: Gosch, KStG 3. Aufl. 2015, § 27 Rz. 35 ff.). bb) Es kann dahinstehen, ob dies letztlich keinen Raum für eine offenbare Unrichtigkeit lässt, wenn bereits der Steuerpflichtige keinen Zugang zum Einlagekonto erklärt hat. Denn im vorliegenden Fall kommt ohnehin hinzu, dass es überhaupt nicht zu der Einlage in Höhe von 75.351 € gekommen ist und daher aus den oben in Ziffer b) cc) genannten Gründen zumindest eine Bewertung des Teilwerts hätte erfolgen müssen. Es ist daher auch nicht so, dass der Jahresabschluss offenbar richtig und die Feststellungserklärung offenbar unrichtig ist. Auch in zeitlicher Hinsicht ist nicht offenbar, dass es - hinsichtlich des werthaltigen Teils der Einlage - bereits im Jahr 2003 zu dem Zugang gekommen ist, da der Bankkontoauszug keine Buchung gegen die Kapitalrücklage belegt und daher nur durch Sachaufklärung, die damals vom Beklagten - möglicherweise im Hinblick auf den Vorbehalt der Nachprüfung - unterlassen wurde, der Zeitpunkt des Verzichts und damit der Zeitpunkt des Zugangs hätte bestimmt werden können. Soweit das FG Köln im Urteil vom 07.04.2016 13 K 37/15, juris (EFG 2016, 980) in dem dortigen Fall eine offenbare Unrichtigkeit bejaht, ist es davon ausgegangen, dass zunächst ein mechanischer Übertragungsfehler des Steuerpflichtigen vorlag. Bereits dies ist vom vorliegenden Fall nicht so. Weiter hat FG Köln die offenbare Unrichtigkeit für den - dort nicht streitig gewesenen - Erstbescheid selbst als fernliegend bezeichnet und hat die offenbare Unrichtigkeit nur für den dort streitgegenständlichen späteren Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (der als Feststellungsbescheid ohne Vorbehalt wirkt, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 164 Abs. 3 Satz 2 AO) bejaht. Letzteres mag im dortigen Urteilsfall richtig gewesen sein. Der vorliegend streitgegenständliche Feststellungsbescheid vom 18.01.2005 ist jedoch der erste und einzige Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2005, so dass aus den bereits dargelegten Gründen nicht nur ein Versehen des Steuerpflichtigen ausscheidet, sondern keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte lediglich versehentlich die sich aus dem Jahresabschluss ergebende Kapitalrücklage nicht als Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos erfasst hat. 2. Die Sache war auch im Übrigen spruchreif. Insbesondere beinhaltet das Nichterscheinen der Klägerin bzw. ihres gegen Empfangsbekenntnis vom 22.05.2018 (Bl. 74 FG-Akten 4 K 1844/16) mit Ladung vom 18.05.2018 (Bl. 66 f. FG-Akten 4 K 1844/16) geladenen Prozessbevollmächtigten keinen erheblichen Grund für eine Vertagung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigte ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert war (§ 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht das Gericht aus den dargelegten Gründen nicht von der Entscheidung des FG Köln vom 07.04.2016 13 K 37/15, juris ab. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 zu ändern. Die Klägerin ist eine 2001 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragene GmbH. Ihr Stammkapital beträgt seit Gründung 25.000 EUR. Gründungsgesellschaften waren zu je 50 % Herr B und Herr C. Am 21.03.2003 erwarb der Gesellschafter B den Anteil des Gesellschafters C zum Kaufpreis in Höhe von 1,00 € (siehe im Einzelnen notarielle Urkunde vom 21.03.2003 = Bl. 26 ff. Sonderband Verträge). Die Klägerin erlitt in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 jeweils Verluste und zwar i.H.v. 59.327,89 EUR im Jahr 2001 und i.H.v. 17.904,24 EUR im Jahr 2002. Zum 31.12.2002 wies sie deshalb einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 52.232,14 EUR aus. Zum 31.12.2002 bestanden ferner Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten i.H.v. 65.568,61 EUR und gegenüber Gesellschaftern i.H.v. 6.958,63 EUR. Erstmals im Jahresabschluss 2003 und auch in den Jahresabschlüssen der Folgejahre wies die Klägerin zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres eine Kapitalrücklage i.H.v. 75.351,64 EUR aus. Eine Erläuterung, wie und wann diese geleistet wurde, erfolgte nicht. Jedoch erhöhte sich im Jahr 2003 der Kassenbestand von 816,87 EUR zum 31.12.2002 auf 8.914,31 EUR zum 31.12.2003 und es waren zum 31.12.2003 nunmehr weder Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten noch Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern ausgewiesen. Im Jahre 2003 betrugen die Umsatzerlöse der Klägerin 38.288,-- EUR. Weitere Einnahmen erzielte die Klägerin nur Erlösen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens in Höhe von 8.620,69 EUR und als Zinsen in Höhe von insgesamt 180,39 Euro. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss i.H.v. 294,96 €. Mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten (Steuerberater D) gab die Klägerin am 10.12.2004 u.a. ihre Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen für das Jahr 2003 (Streitjahr) ab und fügte den Jahresabschluss 2003 bei. Auch insoweit erfolgte keine Erläuterung, wann und wie die Kapitalrücklage geleistet worden sei. In der Feststellungserklärung gab die Klägerin ein festzustellendes steuerliches Einlagekonto i.H.v. 0,-- EUR an. Angaben in den Zeilen 14-36 der Feststellungserklärung erfolgten nicht. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Jahresabschlusses, der Steuererklärungen und des Begleitschreibens auf die von dem Beklagten vorgelegten Akten verwiesen. Mit Bescheid zum 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG vom 18.01.2005 stellte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 KStG auf 0,-- EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin keinen Einspruch ein. Auch für die Jahre 2004-2009 erklärte die Klägerin jeweils ein festzustellendes steuerliches Einlagekonto i.H.v. 0,-- EUR. In der Feststellungserklärung für 2010 (Eingang beim Beklagten am 02.02.2012) gab die Klägerin an, dass das steuerliche Einlagekonto auf 75.353,-- EUR festzustellen sei. Dies erläuterte die Klägerin in Zeile 14 der Feststellungserklärung damit, dass der Bestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 75.351,-- EUR gewesen sei. Der Beklagte wich hiervon mit Bescheid vom 20.04.2012 ab und stellte das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2010 ebenfalls auf 0,-- EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und begründete den Einspruch damit, dass der Gesellschafter B am 05.12.2003 zwei Zahlungen i.H.v. 42.400,-- EUR und 31.408,82 EUR zur Liquiditätsstärkung auf das Konto X "Kapitalrücklage" eingezahlt habe. Der Einspruchsbegründung war ein unter dem Datum 10.05.2012 erstellter Ausdruck des Buchhaltungskontos X "Kapitalrücklage" beigefügt, in dem diese Beträge mit dem Gegenkonto Y erfasst worden waren. Eine weitere Einlage (1.542,82 EUR) ergebe sich daraus, dass ein Teil des Gehaltes als Einlage in das Unternehmen zu Liquiditätsstärkung verwendet wurde. Insoweit ist auf dem Ausdruck des Buchhaltungskontos Kapitalrücklage das Konto Z als Gegenkonto ausgewiesen. Bei dem Buchhaltungskonto Y handelt es sich um die Buchungen für das klägerische Girokonto bei der E mit der Kontonummer G. Das Konto Z war das Verrechnungskonto mit dem (früheren) Gesellschafter C, für das in dem Jahresabschluss 2003 kein Bestand ausgewiesen ist. Die Klägerin legte ferner einen Bankkontoauszug für das Girokonto bei der E vor. Darin ist die Zahlung i.H.v. 42.400,-- EUR von Herrn B an die Klägerin als "Darlehensvalutierung" bezeichnet; als Verwendungszweck wird "Gegenwert aus Darlehen" und handschriftlich als buchhalterisches Gegenkonto das Konto M angegeben. Auf Bl. 2 des Girokontoauszugs befinden sich über den Betrag i.H.v. 31.408,82 EUR sowohl zwei Guthabenbuchungen, wovon eine mit dem Gegenkonto N und dem anderen mit dem Gegenkonto O bezeichnet wird, und eine Buchung mit diesem Betrag als Sollbuchung, für die als Gegenkonto das Konto N bezeichnet wird. Ferner enthält der Kontoauszug einen Überweisungsbetrag i.H.v. 49.548,99 EUR, der als "Ablösung Darlehen" bezeichnet wird, und an ein anderes Konto bei der E mit der Nr. H erfolgte. Ausweislich des Girokontoauszugs hatte die Klägerin am 22.12.2003 zudem 5.000,-- EUR an den Gesellschafter Herrn B überwiesen und dies im Verwendungszweck als "Ausleihe" bezeichnet. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Bankkontoauszugs Nr. 17 auf die Akten (Bl. 15 Feststellungsakten für 2010) verwiesen. Der Beklagte teilte der Klägerin darauf hin mit, dass das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2009 zwar unrichtig, aber bestandskräftig mit 0,-- EUR gesondert festgestellt worden sei. Eine Änderung oder Berichtigungsnorm der Abgabenordnung greife nicht. Der darin liegende Fehler könne wegen der Bindungswirkung des Vorjahresbescheids auch nicht im Rahmen des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid zum 31.12.2010 beseitigt werden. Hierauf erwiderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass schon seit Jahren die Kapitalrücklage in der Höhe von 75.351,64 EUR ausgewiesen sei und deshalb schon seit Jahren keine Übereinstimmung zwischen dem in der Bilanz ausgewiesenen Kapitalkonto einerseits und der Steuererklärung bzw. dem Steuerbescheid anderseits bestehe. Diese offenbare Unrichtigkeit hätte der Beklagte sehen und berichtigen müssen. Deshalb werde die Berichtigung des Steuerbescheides aufgrund offenbarer Unrichtigkeit beantragt. Der Beklagte wies nunmehr mit Schreiben vom 07.08.2012 darauf hin, dass kein Fehler i.S.d. § 129 der Abgabenordnung (AO) vorliege. Denn dieser setze eine Divergenz zwischen der Willensbildung und der Willensäußerung des Finanzamts voraus. Dies sei nicht der Fall. Die Klägerin ergänzte die Begründung des Einspruchs nunmehr damit, dass eine Korrektur in der nächsten offenen Veranlagung erfolgen müsse. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.2013 (Schreiben vom 07.02.2013= Bl. 27 der Feststellungsakten 2010) wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich des zum 31.12.2010 festgestellten steuerlichen Einlagekontos als unbegründet zurück und hielt daran fest, dass wegen der Bestandskraft der Feststellungsbescheide zum 31.12.2003 bis 31.12.2009 und deren Bindungswirkung keine Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2010 zu lässig sei. Zudem sei auch die Feststellungsfrist abgelaufen. Hiergegen richtet sich die gesonderte unter dem Aktenzeichen 4 K 542/13 bei dem Gericht anhängige Klage. In dem Verfahren 4 K 542/13 wies der erkennende Einzelrichter (dort als Berichterstatter) darauf hin, dass in Betracht komme, dass der Berichtigungsantrag der Klägerin nicht nur auf den Feststellungszeitpunkt 31.12.2010 sondern auch auf den nach Ansicht der Klägerin materiell-rechtlich zulässigen Zeitpunkt, also den 31.12.2003 gerichtet gewesen sei und dass über den den Stichtag 31.12.2003 betreffenden Berichtigungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Ferner komme in Betracht, dass für den Feststellungszeitpunkt 31.12.2003 wegen § 181 Abs. 5 die Feststellungsfrist mangels Bescheinigung von Verwendungen des steuerlichen Einlagekontos gehemmt sei. Das Gericht regte daher an, dass der Beklagte förmlich über die Berichtigung der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 entscheide. Der Beklagte erließ am 26.01.2015 einen Bescheid, mit dem es die Berichtigung des Feststellungsbescheids zum 31.12.2003 vom 18.01.2005 ablehnte. Zwar sei keine Feststellungsverjährung eingetreten, eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO oder § 129 scheide aber aus, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme wegen groben Verschuldens der Klägerin bzw. dessen Steuerberater nicht in Betracht. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 (Bl. 3 FG-Akten 4 K 1844/16) als unbegründet zurück. Eine offenbare Unrichtigkeit liege nicht vor, weil die ernsthafte Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unterlassenen Sachverhaltsermittlung bestehe, die eine Berichtigung nach § 129 ausschließe. Denn der Ansatz des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 mit dem Wert der handelsrechtlichen Kapitalrücklage könne nur das Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung sein, die zudem weitere Sachverhaltsermittlungen erfordere. Die unzutreffende Erklärung des steuerlichen Einlagekontos mit 0,00 Euro sei für den Beklagten nicht als offenbare Unrichtigkeit zu erkennen gewesen. Abgesehen davon müsse für den Ansatz des steuerlichen Einlagekontos die Einlage auch tatsächlich geleistet worden sein. Schon deshalb könne das steuerliche Einlagekonto nicht mit der Kapitalrücklage gleichgesetzt werden. Es sei eine steuerliche Sonderrechnung vorzunehmen. Insoweit hätten nähere Erläuterungen zur Kapitalrücklage bzw. zur Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gefehlt. Insbesondere sei nicht angegeben worden, welcher Sachverhalt der Erhöhung der Kapitalrücklage zugrunde gelegt habe, ob etwa eine Geldanlage oder ein Forderungsverzicht des Gesellschafters vorgelegen habe. Im Fall eines Forderungsverzichts sei zudem der Zufluss auf den werthaltigen Teil der aufgegebenen Forderung beschränkt. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 31.07.2015 vortrage, dass es für den Sachbearbeiter bereits aus der Bilanz erkennbar gewesen sein, dass der Zuführung zur Kapitalrücklage kein Forderungsverzicht zugrunde liege, sei dies nicht nachvollziehbar, weil sich im Jahresabschluss 2003 vor allem die Bankverbindlichkeiten und die Verbindlichkeiten aus Steuern gemindert hätten. Zwar hätten die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern zum 31.12.2002 lediglich 6.958,63 EUR betragen. Die Tatsache, dass der Vorjahresabschluss auf den 31.12.2002 einen nicht gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen habe, hätte aber durchaus Anlass sein können, zur Abwendung einer Insolvenzantragspflicht zunächst eine Umschuldung in eine Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt vorzunehmen, um noch vor dem 31.12.2013 auf diese Ansprüche zu verzichten. Dies hätte zu einer Bewertung der Einlage nur in Höhe des wertteiligen Teils der Forderung geführt. Derartige Sachverhalte seien häufig anzutreffen. Die blinde Übernahme von Angaben in der Steuererklärung wäre zwar ein Fehler des Finanzamts. Ein derartiger Fehler sei aber dem Bereich der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung zuzuordnen und daher keine offenbare Unrichtigkeit. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 auf die Akten (Bl. 20 der Feststellungsakten 2003-2005) verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 04.06.2016 bei Gericht eingegangene Klage, in der es u.a. heißt: "Mit der Klage wird die begehrte Änderung des Feststellungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 zur Steuernummer xxx angefochten". Dem Klageschriftsatz war eine Abschrift der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 beigefügt. In der Klageerhebung heißt es ferner, dass ein Antrag und die Klagebegründung nachgereicht werde. Dies ist jedoch trotz Aufforderung des Gerichts nicht geschehen. Ein Schriftsatz zum Inhalt des Rechtsstreits ging vielmehr lediglich am 27.02.2017 dahingehend ein, dass von diesem Schriftsatz lediglich eine erste Seite ohne Unterschrift und eine zweite Seite mit den Korrespondenzangaben der Kanzlei F vorgelegt wurde. Einen vollständigen Schriftsatz und eine Unterschrift dieses Schriftsatzes ist trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgelegt worden. In dem unvollständigen Schriftsatz wird jedoch auf das Urteil des Finanzgerichts Kölns vom 07.04.2016 13 K 37/15 verwiesen. Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Klägerin hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine Äußerungen im Parallelverfahren 4 K 542/13 und im Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei die Übernahme des Zugangs in der handelsbilanziellen Kapitalrücklage in die Feststellung nach § 27 KStG nicht zwingend. Insoweit könne ein Rechtsanwendungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Soweit die Klägerin auf das Urteil des FG Köln verweise, habe das Finanzgericht Köln lediglich in einem Einzelfall einen Rechtsanwendungsfehler ausgeschlossen. Dabei sei für das Finanzgericht Köln entscheidungserheblich gewesen, dass die ursprüngliche Feststellung nochmals geändert worden sei und es somit auf die Erkenntnis zum Zeitpunkt des Änderungsbescheids ankomme. Das Urteil des FG Köln sei daher nicht nur inhaltlich unzutreffend, sondern zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Denn im vorliegenden Streitfall sei zwar der Feststellungsbescheids vom 18.01.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Dieser wurde aber nicht nochmals geändert, so dass der Vorbehalt der Nachprüfung durch Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 164 Abs. 4 AO entfallen sei. Im Einzelnen wird zu den Äußerungen der Beteiligten auf die Akten verwiesen. Mit Beschluss des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht lagen drei Bände Feststellungsakten, drei Bilanzhefte, ein Band Körperschaftsteuerakten sowie ein Sonderband Verträge sowie die Akten der Verfahren 4 K 542/13 und des vorliegenden Verfahrens vor. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung am 15.06.2018, zu der die Klägerin weder persönlich noch durch Bevollmächtigten erschienen ist, wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2018 verwiesen.