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Urteil

5 K 1835/14

Hessisches Finanzgericht Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2017:0927.5K1835.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger war im Streitzeitraum nicht vorrangig kindergeldberechtigt. Gem. §64 Abs.1 Einkommensteuergesetz in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§64 Abs.2 S.1 EStG). Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt (§64 Abs.3 S.1 und 2 EStG). Der Kläger wäre nach dem Vorstehenden nur dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn das Kind im Streitzeitraum nicht - mehr - in den Haushalt der Kindesmutter, der Beigeladenen, aufgenommen gewesen wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass A im Streitzeitraum weiterhin in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ist eine Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs.2 S.1 EStG dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist; neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (vgl. Urteile des BFH vom 26.08.2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324 und vom 16.12.2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934). A hat mit Schreiben vom 10.12.2015 mitgeteilt, er habe sich während der Vorlesungszeit mindestens jedes zweite Wochenende im Haushalt der Beigeladenen aufgehalten. Die Semesterferien habe er komplett dort verbracht und sei nur zu den Klausurenterminen zum Studienort gereist. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass zwischen A und der Beigeladenen das für eine Haushaltsaufnahme erforderliche örtlich gebundene Zusammenleben bestand. Es ist nicht erforderlich, dass das Kind ständig im Haushalt des Berechtigten anwesend ist; eine gewisse räumliche Trennung schadet einer bestehenden Haushaltsaufnahme nicht. Insbesondere kann bei einem volljährigen Studenten, auch wenn er zum Zweck des Studiums auswärtig untergebracht ist, nicht ohne Weiteres eine bestehende Haushaltsaufnahme als beendet angesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung vom elterlichen Haushalt schließen lassen. Dafür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Das Erfordernis der Fürsorge und Betreuung tritt naturgemäß bei volljährigen Kindern in den Hintergrund. Ausreichend ist es dann, wenn sich die Zuwendungen immaterieller Art als Ausdruck des familiären Bandes darstellen. Angesichts der Häufigkeit der Rückkehr des volljährigen Kindes in den Haushalt der Beigeladenen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die familiären Beziehungen des Sohnes zur Beigeladenen in hinreichendem Umfang bestanden. Da die Beigeladene dem Sohn unzweifelhaft auch Unterhalt gewährt hat (sowohl Barunterhalt als auch Naturalunterhalt durch die Zurverfügungstellung der Wohnung) hält das Gericht die Voraussetzungen einer fortbestehenden Haushaltsaufnahme des Sohnes bei der Beigeladenen für erfüllt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Sohnes A als Zeugen war dem Gericht verwehrt. A war für das Gericht unerreichbar, weil er vor der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form erklärt hat, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn A für den Zeitraum November 2011 bis März 2013 Anspruch auf Kindergeld hat. Der Kläger ist der Vater seines am 27.02.1992 geborenen Sohnes A. Von der Kindesmutter, der Beigeladenen, ist er seit dem 23.12.1997 geschieden. A beendete im Juni 2011 seine Schulausbildung mit dem Abitur. Ab dem Wintersemester 2011/12 studierte er in B Wirtschaftsinformatik. A lebte -zumindest- bis zum Ende seiner Schulausbildung im Haushalt der Beigeladenen, die bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres das alleinige Sorgerecht hatte und die auch für A Kindergeld bezog. Unter dem 02.02.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das Kindergeld für A zu seinen Gunsten festzusetzen. Er führte aus,A habe den Haushalt der Beigeladenen im Dezember 2011 verlassen, was diese gegenüber der für sie zuständigen Kindergeldkasse selbst erklärt habe. Da er einen monatlichen Barunterhalt i.H.v. 300,-EUR geleistet habe, die Beigeladene - abzüglich des ihr zugeflossenen Kindergeldes - aber nur 186,-EUR, sei er vorrangig kindergeldberechtigt. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einer sog. Vergleichsmitteilung an die Familienkasse der Beigeladenen, die OFD Niedersachsen. Diese teilte der Beklagten mit, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass die Haushaltsaufnahme bei der Beigeladenen fortbestehe.A habe schriftlich erklärt, er kehre im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Mutter zurück. Sofern das Studium es zulasse, verbringe er die Wochenenden und die Semesterferien in C. Die Beklagte lehnte den Kindergeldantrag des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 02.02.2013 ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Beklagte mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 13.08.2014 als unbegründet zurück. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, A lebe seit November 2011 nicht mehr im Haushalt der Beigeladenen. Mit der Aufnahme des Studiums habe er seinen Wohnsitz nach B verlegt, wo er im Rahmen einer Wohngemeinschaft eine eigene Wohnung bezogen habe. Sein Hausstand bei der Beigeladenen sei endgültig und nicht nur vorübergehend aufgelöst worden. Ein Bett habe ihm dort nicht mehr zur Verfügung gestanden, allenfalls noch ein Gästesofa. A sei auch nicht regelmäßig in den Haushalt der Beigeladenen zurückgekehrt. Seine schriftliche Erklärung gegenüber der Familienkasse der Beigeladenen sei nichtssagend. Im Übrigen habe A auf seinem Facebook-Account selbst angegeben, dass er nach B verzogen sei bzw. während seines Studiums dort gewohnt habe. Er der Kläger - habe seinen Sohn nach Besuchswochenenden auch mehrfach direkt nach B gefahren. Der Kläger beantragt, den Kindergeldbescheid vom 02.02.2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für seinen Sohn A für den Zeitraum November 2011 bis März 2013 zu seinen Gunsten Kindergeld festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, A sei auch nach dem Beginn seines Studiums in B noch in den Haushalt der Beigeladenen aufgenommen gewesen. Seine auswärtige Unterbringung sei zu Studienzwecken erfolgt und daher vorübergehender Natur. Wie er im Laufe des Klageverfahrens schriftlich erklärt habe, sei er während der Vorlesungszeit jedes zweite Wochenende und - sofern es der Vorlesungsplan zugelassen habe - auch in der Woche nach C gefahren. In den Semesterferien habe er sich komplett in der Wohnung der Beigeladenen aufgehalten. Seine sozialen Kontakte nach C habe er nie abgebrochen. Auf die schriftliche Erklärung des Sohnes vom 10.12.2015 (Bl.63 d.A.) wird Bezug genommen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.05.2016 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Kindesmutter mit Beschluss vom 16.03.2017 zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat auf eine gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 24.03.2017 erklärt, ihrem Sohn habe im Streitzeitraum in der von ihr und ihrem Lebenspartner bewohnten Wohnung in C sein ehemaliges Jugendzimmer zur Verfügung gestanden. Sofern es sein Studium zugelassen habe, habe er sich an den Wochenenden und in den Semesterferien dort aufgehalten. Nachdem das Gericht angekündigt hatte, es erscheine erforderlich, den Sohn als Zeugen zu vernehmen, hat dieser mit Schreiben vom 07.08.2017 mitgeteilt, er mache jedenfalls von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.