Urteil
11 K 1660/16
Hessisches Finanzgericht Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2017:0223.11K1660.16.00
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Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 auf 21.080,-- EUR herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 auf 21.080,-- EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Klage war hinsichtlich der Maklerkosten unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Maklerkosten berücksichtigt. 1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer u.a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 (Handwerkerleistungen) sind, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000,-- EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich nach § 35a Abs. 3 EStG die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200,-- EUR. § 35a Abs. 4 EStG bestimmt ferner, dass die vorgenannten Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird. Die Steuerermäßigungen können im Übrigen nach § 35a Abs. 5 EStG nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten; Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist zudem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 2 und 3 EStG). 2. Eine Steuerermäßigung für die strittigen Maklerkosten - die keine Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG darstellen - nach dem insoweit in Betracht kommenden § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG scheidet aus, da es sich bei der Maklerleistung weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne der Vorschrift handelt noch - wie § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zudem fordert - diese in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wurde. a.) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur Regelung des § 35a EStG (vgl. Urteile vom 3. September 2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272; vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BStBl II 2007, 760 und VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 ; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166) - der sich das erkennende Gericht anschließt - ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen; das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. BTDrucks 15/91, 19). "Haushaltsnahe" Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH, ebenda). Nach diesen maßgeblichen Grundsätzen handelt es sich bei einer Immobilienmaklerleistung für die Vermittlung des Kaufs eines hernach zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn einer solchen Leistung fehlt eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung bzw. ein Zusammenhang hiermit. Denn auch wenn es fraglich erscheint, ob eine solche Kaufobjektvermittlungsleistung typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft durch zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige erbracht wird, so handelt es sich bei einer Immobilienvermittlung nicht um eine Leistung, die in regelmäßigen Abständen zu erfolgen pflegt. Dass eine solche Leistung möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nochmals in Anspruch genommen werden könnte, begründet kein regelmäßiges Anfallen. Das Erfordernis einer Regelmäßigkeit ist Ausfluss der Haushaltsführung und der gebotenen Auslegung des gesetzlichen - aber nicht gesetzlich definierten - Begriffs der "haushaltsnahen" Dienstleistung durch die genannte Rechtsprechung. b.) Zudem wurde die Maklerleistung auch nicht im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG "in einem ... Haushalt des Steuerpflichtigen ... ausgeübt oder erbracht". Eine Ausübung der Maklertätigkeit im Haushalt ist nicht erfolgt. In einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird; der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (BFH, Urteile vom 3. September 2015 VI R 18/14, a.a.O.; vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 und VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 ). Im Streitfall erfolgte die Maklerleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses, das sodann zur Führung des Haushalts genutzt wurde. Mithin trat der den Vergütungsanspruch auslösende Leistungserfolg - die Vermittlung des Kaufes - nicht in einem bereits vorhandenen Haushalt des Steuerpflichtigen ein. Auch eine Besichtigung des zu erwerbenden und später zur Haushaltsführung dienenden Objekts erfolgte nicht in einem vorhandenen Haushalt des potentiellen Erwerbers. Soweit es nach Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213, für das Gehören einer (neuen) Wohnung zum Haushalt ausreichen soll, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt umzuziehen und er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft hat, sofern er tatsächlich dorthin umzieht, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Berücksichtigung von Maklerkosten. Denn auch nach dieser Verwaltungsvorschrift knüpft die Zuordnung als vorhandener Haushalt zeitlich an einen bereits erfolgten Kauf oder eine erfolgte Anmietung an. Eine Maklerleistung wird aber bereits im Vorfeld des Kaufs erbracht, der die Maklerleistung unter Entstehung des Maklerlohnanspruchs abschließt. Die Maklerleistung wird daher nicht im räumlich-funktionalen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht. Die streitige Maklerleistung ist insoweit auch nicht mit Leistungen im Zusammenhang mit einem Umzug vergleichbar. Umzugsleistungen stehen - anders als Maklerleistungen zum Erwerb des zur geplanten Haushaltsführung bestimmten Objekts - bereits in einem unmittelbaren, direkten Zusammenhang mit der konkreten Verlegung der bestehenden Haushaltsführung und sind insofern bereits ein Teil der - neuen wie alten - Haushaltsführung selbst. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Der Kläger vermag sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen, indem er vorträgt, in einem anderen Fall sei die Steuerermäßigung für Maklerkosten gewährt worden, denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. 3. Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG war jedoch hinsichtlich der Kosten von 154,93 EUR für die Schornsteinfegerleistung zu gewähren, da insoweit eine Handwerkerleistung für eine Erhaltungsmaßnahme in dem (neuen) Haushalt erfolgt ist. Die zu gewährende Steuerermäßigung beläuft sich auf 20 Prozent der Kosten, mithin 31,-- EUR. Insoweit war die Klage begründet. Mithin war die Einkommensteuer um 31,-- EUR gemindert auf 21.080,-- EUR herabzusetzen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Das Unterliegen des Beklagten war bezogen auf den Streitwert sowie in absoluter Höhe nur geringfügig, so dass dem Kläger insgesamt die Kosten aufzuerlegen waren. Der Kläger erwarb unter Einschaltung eines Maklers mit Kaufvertrag vom 15.08.2014 ein hernach - gemeinsam mit der Lebensgefährtin - zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus. Für die Maklertätigkeit zahlte der Kläger im Streitjahr 44.625,-- EUR auf eine Provisionsrechnung vom 19.08.2014. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begehrte er für diese Maklerkosten und für eine mit 154,93 EUR in Rechnung gestellte Kehrtätigkeit des Schornsteinfegermeisters eine Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.09.2015 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer fest, ohne eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren. Den am 05.10.2015 erhobenen Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 zurück. Mit der am 05.09.2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Maklerkosten. Der Kläger ist der Auffassung, die Maklerkosten stellten Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne der obigen Vorschrift dar. Soweit haushaltsnahe Dienstleistungen Tätigkeiten seien, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt würden, zähle hierzu auch die Suche nach passendem Familienwohnraum. Genau zu diesem Zweck sei ein Makler beauftragt worden, diese Suche anstelle der Familienmitglieder vorzunehmen. Die nach dem Erwerb nach § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - entstandenen Kosten seien auch "haushaltsnah" im Sinne der Vorschrift. Dieser Rechtsbegriff sei im Hinblick auf von der Rechtsprechung anerkannter Kostenpositionen auch nicht als "hauswirtschaftlich" zu verstehen. Ein Erfordernis der Regelmäßigkeit der Aufwendungen lasse sich der Norm auch durch Auslegung nicht entnehmen. Das Finanzamt könne auch nicht einwenden, die Aufwendungen seien nicht im Haushalt des Klägers getätigt worden, da regelmäßig sämtliche Umzugskosten im Rahmen des § 35a EStG nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, anzuerkennen seien. Insoweit liege eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes - GG - vor, wollte man die Maklerkosten nicht berücksichtigen. Maklern komme auch die Aufgabe zu, die Immobilie mit den Kunden zu besichtigen und stellten diese somit im (zukünftigen) Haushalt ihren Kunden vor. Dass der Makler eine Vorauswahl bei der Suche - z.B. im Internet - vornehme, sei für die vorbeschriebene Hauptleistung unbeachtlich. Makler arbeiteten daher - wie Architekten und bauausführende Unternehmen, die auch planerische Leistungen erbrächten - ebenso vorwiegend im Haushalt des Steuerpflichtigen. Maßgeblicher Teil der Vermittlungsleistung bzw. maßgeblich für die Entstehung des Maklerlohnanspruchs sei, dass gleichsam der Erwerb des ganzen Haushalts vermittelt werde. Der Begriff "im Haushalt" ist auch nach Tz. 3 des neuesten BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213, nicht in jedem Fall mit "tatsächlichem Bewohnen" gleichzusetzen; beabsichtige der Steuerpflichtige umzuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Die Berücksichtigung von Maklerkosten diene auch dem Zweck des § 35a EStG, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Im Übrigen seien Maklerkosten in einem anderen Fall von einem Finanzamt auch berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 dahingehend abzuändern, als die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG von 4.000,-- EUR für die Maklerkosten von 44.625,-- EUR als haushaltsnahe Dienstleistung und unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG von 31,-- EUR für die Schornsteinfegerrechnung anderweitig festgesetzt wird. Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ist gestellt. Der Beklagte beantragt betreffend die Maklerkosten, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, bei der Maklerleistung handele es nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, da diese keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Darüber hinaus könne nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem Haushalt erbracht werde, wobei der Begriff räumlich-funktional auszulegen sei. Deshalb müsse es sich bei Leistungen außerhalb des Haushalts oder der Grundstücksgrenzen doch um solche handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt - wie der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als notwendige Voraussetzung eines Haushalts - dienen. Dies treffe für eine Immobilienmaklervermittlungsleistung nicht zu. Zudem ergebe sich aus dem Begriff "im Haushalt" auch ein zeitlich begrenzendes Moment, so dass Leistungen nur begünstigt seien, wenn sie in einem vorhandenen Haushalt erbracht werden. Damit könnten Leistungen, die - wie die streitgegenständliche Maklerleistung - die Errichtung eines Haushalts betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen. Dem Gericht lag die beim Beklagten für den Kläger geführte Einkommensteuerakte des Streitjahres nebst Rechtsbehelfsverfahren vor. Diese war Gegenstand des Verfahrens.