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Urteil

9 K 4059/99

Hessisches Finanzgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0711.9K4059.99.0A
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Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den vom Kläger erklärten Aufgabegewinn in Höhe von ...,-- DM dem Streitjahr zugeordnet und der Einkommensteuer unterworfen. I.Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs. Als Veräußerung gilt gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Eine Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn auf Grund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (Schmidt/Wacker, EStG, 24. Auflage, §,16, Rz. 173 m.w.N.). II.Danach ist der Beklagte bei Erlass des angefochtenen Bescheides zutreffend vom Fortbestand des Gewerbebetriebs des Klägers, der fortdauernden Zugehörigkeit der beiden Mietwohngrundstücke zum Betriebsvermögen und der Aufgabe des Gewerbebetriebs erst im Streitjahr ausgegangen. 1.Die Rechtsvorgängerin des Klägers ist jedenfalls bis einschließlich 1975 gewerblich tätig gewesen, wobei sie Ein- und Zweifamilienhäuser schlüsselfertig errichtet und sodann veräußert hat. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den vorliegenden Akten und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig. In den für diesen Gewerbebetrieb erstellten Bilanzen waren seit 1959 bzw. 1.960 die beiden Mietwohngrundstücke als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert. Weiterhin gehen beide Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers um 1975/76 die werbende - aktive - gewerbliche Tätigkeit in diesem Betrieb eingestellt hat. Dem folgt auch das Gericht. 2.Dieser Betrieb hat als ruhender Gewerbebetrieb bis zur Übertragung der beiden Mietwohngrundstücke des Klägers auf seine Kinder Ende Juli 1995 fortbestanden. Weder Frau x noch der Kläger haben vor 1995 den Tatbestand der Betriebsaufgabe verwirklicht. a. Stellt ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als eine Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer - verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt (als Betriebsunterbrechung im engeren Sinne bezeichnet - vgl. BFH-Urteil vom 28.9.1995 - IV R 39/94, BStBl II 1996, 276). Das Ruhen des Betriebes - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung dieser Absicht den äußerlich erkennbaren Umständen nach wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der (wieder-)eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile vom 27.2.1985 - 1 R 235/80, BStBl II 1985, 456 und vom 28.9.1995 - IV R 39/94, Bundessteuerblatt II 1996, 276, unter Ziffer 1 der Gründe). Dies erfordert, dass die bei der Betriebseinstellung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es ermöglichen, den Betrieb jederzeit wieder aufzunehmen (BFH-Urteil vom 26.2.1987 - X R 31/95, BStBl II 97, 561), dass also die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben. Denn die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt nach der Rechtsprechung des BFH auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe (BFH-Urteil vom 28.8.2003 - IV R 20/02, BStBl II 2004, 10). b. Im Streitfall hat bei Anwendung der dargestellten Grundsätze die Einstellung der werbenden Tätigkeit in 1975 bzw. 1976 nicht zur Aufgabe des Bauunternehmens geführt. Sie bewirkte vielmehr das Ruhen dieses Gewerbebetriebes. Die bei Frau x seinerzeit vorhandene Absicht zur späteren Wiederaufnahme des Betriebs ergibt sich für den Senat eindeutig aus ihrer Äußerung gegenüber dem Außenprüfer, den Gewerbebetrieb künftig ruhen lassen zu wollen. Aus dieser Erklärung ergibt sich klar und deutlich, dass eine endgültige Aufgabe des Gewerbebetriebs unter Aufdeckung der im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven seinerzeit gerade nicht gewollt war. Die Absicht, das Bauunternehmen als ruhenden Betrieb weiterzuführen, hat bei Frau x nach Überzeugung des Senats auch in der Folgezeit bis zu ihrem Tod im Jahre 1989 fortbestanden. Diese Absicht wird dokumentiert in den beim Beklagten fortlaufend eingereichten Bilanzen und Gewinnermittlungen für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1989, die sich sämtlich auf das Bauunternehmen bezogen haben. Die bei Einstellung des Bauunternehmens in 1975/76 noch vorhandenen Wirtschaftsgüter erlaubten es Frau x bis zu ihrem Tode, den Betrieb jederzeit in der Weise wieder in Gang zu setzen, wie er bis zur Einstellung der werbenden Tätigkeit betrieben worden ist. In der Zeit vor der Beendigung der aktiven Phase des Bauunternehmens wurden Ein- und Zweifamilienhäuser im Wesentlichen schlüsselfertig errichtet und verkauft. Dabei erbringen regelmäßig Handwerksbetriebe als Subunternehmen die eigentlichen Bauleistungen. Der Schlüsselfertigbauunternehmer, der die Bauobjekte regelmäßig plant und vermarktet, geht dabei einer eher verwaltenden Tätigkeit nach. Diesen Unternehmenszuschnitt wies nach Überzeugung des Senats auch der Betrieb der Frau x bei Beendigung der werbenden Tätigkeit auf. Diese Überzeugung hat der Senat insbesondere aus dem Umstand gewonnen, dass in dem Bauunternehmen seit 1960 mit Ausnahme des Klägers keine weiteren Arbeitnehmer mehr beschäftigt wurden und nur geringe Lohnkosten angefallen sind. Hinzu kommt, dass der Kläger den entsprechenden Feststellungen im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 8.8.2001 unter dem Aktenzeichen 9 V 4060/99 nicht widersprochen hat. Zur Durchführung der schlüsselfertigen Errichtung von Häusern und ihrer Vermarktung bedurfte es nur weniger Wirtschaftsgüter. Notwendig waren dazu nach Überzeugung des Senats eine Büroausstattung nebst Telefonanschluss und ein Fahrzeug, um die mit dieser Tätigkeit verbundenen Kunden-, Baustellen- und Behördenbesuche absolvieren zu können. Diese Wirtschaftsgüter waren sowohl der Schlussbilanz des Außenprüfers auf den 31.12.1976 (Blatt 79 des. Sonderbandes Betriebsprüfungsberichte) als auch den ab 1981 durchgängig vorliegenden Bilanzen in dem Bauunternehmen über die gesamte Zeitdauer bis zu seiner Auflösung im Jahre 1995 ständig vorhanden und sind sogar noch bis in das Jahr 1994 hinein wiederholt erneuert worden. Als wesentliche Betriebsgrundlagen, die die Identität zwischen dem eingestellten und dem ggf. wieder zu aktivierenden Gewerbebetrieb unterstreichen, waren neben den vorstehend bezeichneten Wirtschaftsgütern die beiden Mietwohngrundstücke weiterhin im Betriebsvermögen vorhanden. Dass die Mietwohngrundstücke nicht dem eigentlichen Zweck des Bauunternehmens gedient haben und sie deshalb als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusehen sein dürften, steht ihrer Einordnung als wesentliche Betriebsgrundlage nicht entgegen. Denn zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven ruhen (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.1996 - VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409 unter Ziffer 3b der Gründe sowie erneut BFH-Urteil vom 2.10.1997 - IV R 84/96, BStBl II 1998, 104). Dem schließt sich der Senat an. Dass in den beiden Mietwohngrundstücken erhebliche stille Reserven ruhten, zeigt der vom Kläger bezogen auf das Streitjahr ermittelte Gewinn aus der Entnahme der beiden Grundstücke in Höhe von insgesamt ...,-- DM (gemeiner Wert von insgesamt ...,-- DM vermindert um die auf die Immobilien entfallenden Buchwerte von ...,-- DM - vgl. Blatt 75 und 82 Bilanzheft ab 1989). Umstände dafür, dass dies in den Vorjahren anders gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 8.8.2001 im Rahmen der summarischen Prüfung den Kundenstamm als wesentliche Betriebsgrundlage für entscheidungserheblich gehalten hat, hält er daran nicht mehr fest. Er ist vielmehr der Auffassung, dass im Bereich des Schlüsselfertigbaus ein Kundenstamm allenfalls von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Denn in der Regel treten potentielle Kunden nach Erwerb einer Immobilie nicht alsbald erneut als Nachfrager innerhalb der gleichen Region auf. Auch die zur Fortsetzung des Bauunternehmens erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Berechtigungen haben Frau x im fraglichen Zeitraum nach wie vor zur Verfügung gestanden. Denn der Kläger war auch noch über den Zeitpunkt der Veräußerung des letzten Hauses in 1975 als Arbeitnehmer im Unternehmen seiner Ehefrau beschäftigt. So hat er den Feststellungen des Außenprüfers zufolge auch noch in 1976 ein Gehalt für seine Tätigkeit im Unternehmen von Frau x bezogen (vgl. Tz. 34 des Betriebsprüfungsberichtes vom 13.11.1978 - Blatt 72 des Sonderbandes). Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass der Kläger bei Bedarf auch weiterhin als im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Unternehmen seiner Ehefrau tätig geworden wäre. Denn offensichtlich war es der Kläger, der dem Unternehmen als Baufachmann das Gepräge gab, wobei der Betrieb jedoch auf Grund der damaligen Vermögenslage des Klägers auf den Namen seiner Ehefrau gelaufen ist (vgl. dazu den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 20.4.2005 - Blatt 35 der Gerichtsakte). Schließlich sind Umstände, die darauf schließen lassen könnten, er werde seiner Ehefrau nicht wie bis 1975 zur Verfügung stehen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr kommt hinzu, dass der Kläger jedenfalls noch bis 1983 Bauvorlagen gefertigt hat (vgl. den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 20.4.2005 übersandten Hefter Kontrollmitteilungen). An der dargestellten betrieblichen Situation hat sich auch mit dem Tode von Frau x im Jahre 1989 nichts geändert. Der Kläger hat das von seiner Ehefrau übernommene ruhende Bauunternehmen im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Die Fortführungsabsicht hat er durch die weitere Gewinnermittlung durch Bilanzierung unter unveränderter Fortführung der Buchwerte der noch vorhandenen Wirtschaftsgüter, insbesondere hinsichtlich des PKW und der Büroeinrichtung, aber auch der Grundstücke und Gebäude, zum Ausdruck gebracht. Der Umstand, dass der Kläger ab 1989 den Gegenstand der Jahresabschlüsse mit "y Hausverwaltungen" bezeichnet hat, ändert daran nichts. Denn diese neue Bezeichnung hatte keine inhaltliche Änderung zur Folge. Die bilanzierten Wirtschaftsgüter sind auch in ihrer Zusammensetzung unverändert geblieben. Der Kläger war ab 1989 ebenfalls Willens und in der Lage, das 1975/76 stillgelegte Bauunternehmen im Wesentlichen unverändert wieder aufleben zu lassen. Die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter haben ab 1989 in seinem Eigentum gestanden. Insoweit gelten auch hier die zu dem Zeitraum bis 1989 gemachten vorstehenden Ausführungen. Dass der Kläger bis 1995 aus Gesundheitsgründen die Tätigkeit als Schlüsselfertigbauunternehmer nicht mehr hätte durchführen können, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers, er sei im Zeitpunkt der Erbschaft schon auf Grund seines Alters nicht in der Lage oder Willens gewesen, den Betrieb wieder aufleben zu lassen, kann nicht gefolgt werden. Offen bleibt hier bereits, warum der Kläger seinerzeit nicht in der Lage gewesen sein soll, das Bauunternehmen zu reaktivieren. Der Vortrag steht im Übrigen im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, wie es sich aus den vorliegenden Akten ergibt. Insbesondere die sich aus den vorliegenden Gewinnermittlungen ergebende Kostenstruktur weist ebenso wie der stetige Anstieg der Erlöse auf einen sein Unternehmen aktiv steuernden Kläger hin. Unterstrichen wird dies noch durch die Neuanschaffung eines PKW und von Büroeinrichtungsgegenständen für das Unternehmen noch im Jahre 1994 (vgl. Blatt 62 Bilanzheft ab 1989). Das Erfordernis der beabsichtigten Wiederaufnahme des Betriebs innerhalb eines überschaubaren Zeitraums steht im Streitfall der Annahme der Betriebsunterbrechung nicht "entgegen. Zwar liegen hier zwischen der. Einstellung der werbenden Betriebstätigkeit und den Grundstücksübertragungen im Jahre 1995 ca. 20 Jahre. In seinem Urteil vom 28.9.1995 - IV R 39/94 hat der BFH jedoch Betriebsverpachtungsfälle als einen Unterfall der Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne gesehen. Weiter hat er ausgeführt, dass deshalb - jedenfalls rein rechtlich gesehen die zulässige Höchstdauer der Betriebsunterbrechung in beiden Fällen, also im Falle der Verpachtung wie auch im Falle der Betriebsunterbrechung im engeren Sinne, gleich lang sein müsse. Im Übrigen hat der BFH selbst einen Zeitraum von 25 Jahren zwischen Einstellung der Produktion und der Veräußerung der Betriebsgrundstücke im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als unschädlich angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.10.1998 - II B 43/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1999, 350). Im Streitfall steht nach Überzeugung des Senat der Ablauf von nahezu 20 Jahren zwischen Einstellung der aktiven Betriebstätigkeit und den Grundstücksübertragungen der Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die Verhältnisse in dem ruhenden Unternehmen über den gesamten Zeitraum nahezu unverändert geblieben sind. So haben sich weder hinsichtlich des Vermögenszuschnitts im Unternehmen noch hinsichtlich seiner örtlichen Bezüge und der handelnden Personen Veränderungen ergeben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die sich dabei ergeben, nach Ablauf von 20 Jahren auf dem Sektor des Schlüsselfertigbaus wieder tätig zu werden. Gleichwohl wäre nach Überzeugung des Senats das nach 20 Jahren vom Kläger wieder in Gang gesetzte Bauunternehmen noch mit dem in 1975/76 stillgelegten als identisch anzusehen. c. Im Übrigen durfte der Beklagte auf Grund der bei ihm fortlaufend eingereichten Steuererklärungen und Gewinnermittlungen vom Fortbestand des ruhenden Gewerbebetriebes bis zum Ausweis eines Aufgabegewinns im Jahre 1995 ausgehen. So hat der Kläger noch bis einschließlich 1995 den Gewinn für das ruhend gestellte Bauunternehmen durch Vermögensvergleich ermittelt und Bilanzen beim Beklagten eingereicht. Ferner hat er in seinen Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und einen Aufgabegewinn von ca. ... DM ausgewiesen. Auch Gewerbesteuererklärungen hat er abgegeben. Den nach Erhebung des Einspruchs gegen den hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid ergangenen Gewerbesteuermessbescheid für 1995 vom 18.6.1998 hat er noch bestandskräftig werden lassen. Am Inhalt dieser Erklärungen gegenüber dem Beklagten muss sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben festhalten lassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.6.2000 - VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31, ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2.3.1999 - VII 668/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 170). Dies gilt jedenfalls insoweit, als sich daraus der Wille des Klägers ergibt, den Betrieb bei sich bietender Gelegenheit wieder aufzunehmen. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Zeitraum bis 1989, in dem Frau x Inhaberin des Betriebes war. Denn auch für diese Zeiträume wurden entsprechende Erklärungen gegenüber der beklagten Behörde abgegeben. d. Vor Beginn des Streitjahres ist eine Aufgabe des ruhenden Bauunternehmens nicht erklärt worden. Dafür spricht schon der Umstand der Ermittlung eines Aufgabegewinns durch den Kläger auf den 31.7.1995. Diese Gewinnermittlung zeigt, dass auch der Kläger vom Fehlen einer früheren Aufgabeerklärung ausgeht. Auch aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine vor 1995 liegende Aufgabeerklärung. 3.Zutreffend ist der Beklagte bei Erlass des angefochtenen Bescheides von einer Aufgabe des ruhenden Gewerbebetriebes zum 31.7.1995 ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Bauunternehmen als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zerschlagen. Mit der Übertragung der Grundstücke auf seine Kinder hat der Kläger den wesentlichen Teil seines Betriebsvermögens entnommen. Zeitgleich hat er auch die übrigen betrieblichen Wirtschaftsgüter in sein Privatvermögen überführt. III. Die Ermittlung des Aufgabegewinns durch den Kläger begegnet auch der Höhe nach keinen Bedenken. Als Baufachmann hat er den beiden Immobilien einen gemeinen Wert von insgesamt ...,-- DM beigemessen. Dies ist unter Berücksichtigung des Alters der aufstehenden Gebäude nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist diesem Wertansatz nicht entgegen getreten. Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Wertansätze sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. B.Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen, weil seine Klage erfolglos blieb (§ 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). C.Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Die vorliegende Entscheidung weicht insoweit von dem Urteil des BFH vom 17.4.1997 - VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388 ab, als dort von einer Zwangsentnahme des Betriebsvermögens als Folge der Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen an Dritte ausgegangen wird. Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Betriebsaufgabegewinns. Die im Jahre 1989 verstorbene Ehefrau des Klägers, Frau x , war Inhaberin eines Bauunternehmens. Ursprünglich handelte es sich dabei um ein Bau- und Verputzergeschäft. Später war die schlüsselfertige Herstellung und die Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern Gegenstand des Unternehmens. Der Kläger ist von Beruf ... und war im Unternehmen seiner Ehefrau als Angestellter berufstätig. Im Rahmen dieses Bauunternehmens wurden in den Jahren 1958 ... bis 1960 auf den Grundstücken ...- Straße ... (inzwischen umbenannt in ... Straße) und ... straße (inzwischen umbenannt in ... Straße) zwei Gebäude mit Mietwohnungen errichtet. Diese Gebäude wurden seit 1959 bzw. 1960 zur Erzielung von Mieteinnahmen genutzt. Grundstücke und Gebäude waren seither in den Bilanzen des Baugeschäfts als Betriebsvermögen ausgewiesen. Dem ist auch der Beklagte gefolgt. Im Jahre 1975 wurde das letzte Einfamilienhaus verkauft. Im Anschluss an eine im Jahre 1978 durchgeführte Außenprüfung nahm der Prüfer unter Tz. 9 "Sonstige Feststellungen und Bemerkungen" seines Berichts vom 13.11.1978 folgenden Wortlaut auf: "Es wird erwogen, den Gewerbebetrieb künftig ruhen zu lassen." Der Kläger trat auch in der Folgezeit noch als Architekt bzw. Planverfasser mehrerer verschiedener Bauvorhaben auf. Noch in 1983 betreute er eine ... Halle und ein Mehrzweckgebäude mit einer geschätzten Bausumme von ...,-- DM. Die beiden genannten Mietwohngrundstücke wurden weiterhin als Betriebsvermögen behandelt. In den Bilanzen und in den Anlagespiegeln der folgenden Jahre bis einschließlich 1988 wurden neben den genannten Grundstücken Baumaschinen mit einem Erinnerungswert von 1,-- DM, ein Pkw und ein Kleintransporter mit einem Erinnerungswert von 2,-- DM und Festwerte für Baugeräte in Höhe von 705,-- DM ausgewiesen. Im Jahre 1989 wurde ein neuer Pkw erfasst. Der Erinnerungswert für den Kleintransporter wurde im Abschluss zum 31.12.1989 nicht mehr fortgeführt. Dagegen waren die Werte für die Baumaschinen und -geräte letztmalig zum 31.12.1989 aufgeführt. Nach dem Tode seiner Ehefrau trat der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger in deren Rechtsstellung ein. Er ermittelte zum 31.12.1989 und zu den folgenden Bilanzstichtagen für den Betrieb der Firma Y Hausverwaltung Gewinne nach §§ 4 Abs. 1; 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bilanzierung, wobei er im Jahresabschluss zum 31.12.1994 auf Seite 2 den Zusatz "Firma" und auf dem Deckblatt des Jahresabschlusses zum 31.7.1995 zusätzlich den Zusatz "Hausverwaltung" entfallen ließ. Die beiden Mietwohngebäude nebst dazugehörigen Grundstücken waren bis zum 31.7.1995 in den jeweiligen Gewinnermittlungen weiterhin als Betriebsvermögen erfasst. Noch im Jahre 1994 wurden ein weiterer neuer Pkw mit ... DM sowie eine Büroeinrichtung mit ... DM aktiviert. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 wurden einerseits Umsatzerlöse in Höhe von ... DM und andererseits neben weiteren Aufwandspositionen Löhne in Höhe von ... DM ausgewiesen. Für 1995 belaufen sich die entsprechenden Positionen auf ,-- DM bzw. auf DM. Für die Erhebungszeiträume 1990 bis 1995 reichte der Kläger Gewerbesteuererklärungen für das Einzelunternehmen Hausverwaltung beim Beklagten ein. Dort erklärte er jeweils die in den genannten Gewinnermittlungen ausgewiesenen Gewinne als Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte erließ für die genannten Erhebungszeiträume Gewerbesteuermessbescheide, wobei er den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag jeweils mit 0,-- DM festsetzte. Für den Erhebungszeitraum 1995 erging der Gewerbesteuermessbescheid am 18.6.1998; er wurde bestandskräftig. Mit notariellem Vertrag vom 19.6.1995 übertrug der Kläger das Eigentum an den beiden Grundstücken mit Wirkung zum l.8.1995 auf seine ... Kinder, wobei das Grundstück ... allein ... und die ... das Grundstück ... jeweils zur ideellen Hälfte erhielten. In diesem Zusammenhang ermittelte der Kläger in einer Erläuterung zur Bilanz zum 31.7.1995 einen Aufgabegewinn in Höhe von DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Erläuterung Bezug genommen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen laufenden Gewinn als Einzelunternehmer aus dem Gewerbebetrieb Hausverwaltung von ...,-- DM. Ferner wies er einen Veräußerungsgewinn bei Aufgabe eines ganzen Betriebs in Höhe von ...,-- DM aus. Mit Bescheid vom 20.1.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1995 hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß unter Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes bezüglich des oben genannten Aufgabegewinns fest. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 20.1.1998 erhob der Kläger Einspruch, mit dem er sich gegen die Versteuerung des erklärten Aufgabegewinns wandte. Mit der Entscheidung vom 19.8.1999 wies der Beklagte diesen Einspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 19.8.1999 wird verwiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Im Streitfall liege eine Überführung der fraglichen beiden Grundstücke in das Privatvermögen ohne Erklärung der Betriebsaufgabe vor, so dass im Streitjahr kein Betriebsaufgabegewinn zu versteuern sei. Bereits im Jahre 1975 sei die Betriebsaufgabe (ohne Aufgabeerklärung) erfolgt. Schon damals sei das insoweit nach herrschender Meinung bestehende Wahlrecht im Sinne der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe dadurch ausgeübt worden, dass das Verhalten der damaligen Betriebsinhaberin alle Merkmale einer Betriebsaufgabe erfüllt habe. Denn die werbende Tätigkeit sei seinerzeit endgültig eingestellt worden. Das Unternehmen sei nach 1975 nicht mehr werbend tätig geworden. Es habe seit 1976 keinerlei Bautätigkeit mehr entwickelt und sei seinerzeit vom Markt verschwunden. Einer zusätzlichen Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt habe es nicht bedurft, da die Betriebsaufgabe ein tatsächlicher Vorgang sei. Zudem stehe es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, "ewiges Betriebsvermögen" vorzuhalten. Die Aufgabe des eigentlichen Geschäftsbetriebs habe zwangsläufig dazu geführt, dass die Mietwohngrundstücke notwendiges Privatvermögen geworden seien. Die Zurückhaltung von nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgütern stehe einer Betriebsaufgabe nicht entgegen. Die aktivierten Grundstücke würden im Rahmen des § 16 EStG nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Bauunternehmens gehören. Denn als gewillkürtes Betriebsvermögen seien sie dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht unmittelbar den betrieblichen Haupt-, Neben- oder Hilfszwecken des Betriebes dienen würden. Die fraglichen Grundstücke seien zu Recht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden. Ihre Aktivierung in der Bilanz sei lediglich zur Verstärkung des Betriebskapitals erfolgt. Keines der fraglichen Grundstücke habe als Lagerplatz für Baumaterial oder ähnlichem gedient. Eine Betriebsunterbrechung liege im Streitfall nicht vor, weil es nicht wahrscheinlich sei, dass die werbende Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleicher oder ähnlicher Weise wieder aufgenommen werde. Bei einem Zeitraum von über 20 Jahren handele es sich nicht mehr um einen überschaubaren Zeitraum in diesem Sinne. Im übrigen würden hier diejenigen zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter fehlen, die zu einer insoweit erforderlichen Möglichkeit der jederzeitigen Wiederaufnahme des Betriebes nötig seien. Denn die für die Führung des Bauunternehmens notwendigen Betriebsgrundlagen (z.B. Baukran, Gerüste, Baumaschinen usw.) seien seit Jahren nicht mehr vorhanden, was bei den Abschlussarbeiten zur Erstellung der Bilanz zum 31.12.1990 festgestellt worden sei. Deshalb seien auch die bis 1990 aktivierten Baumaschinen mit dem Erinnerungswert von 1,-- DM und Festwerte für Baumaschinen von 705,-- DM zum 31.12.1990 ausgebucht worden. Im übrigen genüge die bloße Absicht, nicht endgültig aus dem. Erwerbsleben auszuscheiden, für die Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht aus. Er habe nicht die äußerlich erkennbare Absicht gehabt, den Betrieb des Bauunternehmens wieder aufzunehmen. Er sei schon aufgrund seines hohen Alters nicht Willens und in der Lage gewesen, den Betrieb wieder aufleben zu lassen. Diese fehlende Absicht komme unter anderem durch die Ausbuchung der in 1990 nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgüter des Bauunternehmens zum Ausdruck. Dem gegenüber sei die weitere Aktivierung der beiden Grundstücke unschädlich. Auch die Grundsätze der Betriebsverpachtung seien hier nicht anwendbar. Denn es sei kein Betrieb verpachtet worden. Vielmehr sei lediglich bereits vermietetes gewillkürtes Betriebsvermögen nach Einstellung der werbenden Tätigkeit unverändert weitergeführt worden. Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.9.1995 - IV R 39/94 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, 276) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dort habe ein abweichender Sachverhalt zur Entscheidung gestanden. So sei es hinsichtlich der beiden Grundstücke nicht zur Bildung von Eigentumswohnungen gekommen. Die Mehrfamilienhäuser seien vielmehr aus dem Gedanken einer späteren Versorgung errichtet und als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen worden. Für eine Entnahme der fraglichen Grundstücke vor 1995 spreche zudem, dass der Steuerpflichtige sich die Vermietung dann als Entnahme zurechnen lassen müsse, wenn sich seine Absicht der künftigen betrieblichen Nutzung zerschlage. Objektiv erkennbar werde dies in der Regel dadurch, dass der Steuerpflichtige seinen "übrigen Betrieb" veräußere oder endgültig einstelle. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hätte zwischenzeitlich erkennen müssen, dass der eigentliche Betrieb der Bauunternehmung nicht mehr existiere und die Grundstücke Versorgungscharakter hätten. Er sei verpflichtet gewesen, den der Betriebsaufgabe zugrunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ein entsprechendes Vorgehen des Beklagten hätte zur Annahme einer Betriebsaufgabe bereits im Rahmen der Außenprüfung in 1978 geführt. Das Finanzamt hätte die Betriebsaufgabe spätestens im Jahre 1990 annehmen müssen. Auch die Ausbuchung von Baumaschinen und Festwerten im Jahre 1990 sei hinweisgebend für die Betriebsaufgabe. Aus dem Vermerk des Betriebsprüfers in dem Bericht vom 13.11.1978 und der jahrelangen Behandlung der Mieteinnahmen als gewerbliche Einkünfte lasse sich keine stillschweigende Vereinbarung über die steuerliche Behandlung der Einkünfte herleiten. Eine solche Vereinbarung würde gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Beklagte sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben berechtigt, einen Aufgabegewinn im Streitjahr zu versteuern. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 17.9.1999 und vom 10.5.2005 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 20. Januar 1998 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. (20.) August 1999 zu ändern und den Aufgabegewinn in Höhe von ...,-- DM einkommensteuerlich unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt unter Verweisung auf seine Einspruchsentscheidung vom 19.8.1999 vor, die Betriebsaufgabe setze voraus, dass die Aufgabe ausdrücklich erklärt werde. Nach der Rechtsprechung des BFH sei bei einem Unternehmen, das zuvor auf dem Gebiet des Bauwesens tätig gewesen sei und danach eine bloße Grundstücksverwaltung betreibe, solange ein ruhender Betrieb anzunehmen, bis die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt werde. Im vorliegenden Fall liege danach ein ruhender Betrieb vor, der erst im Streitjahr durch die Übertragung der im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke im Jahre 1995 aufgegeben worden sei. Dies ergebe sich aus der im Rahmen der Außenprüfung von 1978 geäußerten Absicht, künftig den Gewerbebetrieb ruhen zu lassen. Weiterhin seien hinsichtlich des ruhenden Betriebs in den Folgejahren durch Bilanzierung ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden. Das Vorliegen eines ruhenden Gewerbebetriebs werde außerdem durch die jährlich vom Kläger erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und den von ihm selbst errechneten Veräußerungsgewinn dokumentiert. Erst durch die Übertragung der im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke auf die Kinder des Klägers im Jahre 1995 und durch die Erklärung des Aufgabegewinns in der Einkommensteuererklärung 1995 sei die notwendige Aufgabehandlung vollzogen und der Aufgabewille ihm, dem Beklagten, gegenüber erklärt worden. Der Betriebsprüfer habe den Angaben der Ehefrau des Klägers zum Ruhen des Betriebes Glauben schenken dürfen. Denn für den Regelfall könne von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eines Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung ausgegangen werden. Hier hätten sich dem Prüfer 3 Jahre nach Veräußerung des letzten Hauses keine offenkundigen Zweifelsfragen aufgedrängt. Hinzu komme, dass der Kläger noch in 1983 als Planverfasser tätig gewesen sei. Der Steuerpflichtige müsse die Wiederaufnahme des ruhenden Betriebes nicht in eigener Person beabsichtigen. Es genüge die Wiederaufnahme der alten betrieblichen Tätigkeit durch seinen Rechtsnachfolger. ... Kinder des Klägers seien im Baugewerbe tätig. Die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit habe als möglich erschienen, weil das "know-how", die Maschinen und ein Kundenstamm in der Familie des Klägers während des gesamten Zeitraums vorhanden gewesen seien. Wegen des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 22.10.1999 und vom 20.4.2005 Bezug genommen. Dem Gericht lagen 2 Bände Einkommensteuerakten, 1 Band Gewerbesteuerakten, 2 Bilanzhefte, 1 Einheitswertakte, 1 Sonderband Betriebsprüfungsberichte, 1 Sonderband Rechtsbehelfe, 1 Hefter Kontrollmitteilungen sowie 1 Band Gerichtsakten zu dem Verfahren 9 V 4060/99 vor.