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Gerichtsbescheid

9 K 1720/18

Hessisches Finanzgericht 9. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2021:0414.9K1720.18.00
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Leitsätze
Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde erstreckt sich auch auf die Angabe des Zustellers, dass er das zuzustellende Schriftstück einem Familienangehörigen des Adressaten in der Wohnung des Adressaten (und nicht an einer anderen Örtlichkeit) übergeben habe.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde erstreckt sich auch auf die Angabe des Zustellers, dass er das zuzustellende Schriftstück einem Familienangehörigen des Adressaten in der Wohnung des Adressaten (und nicht an einer anderen Örtlichkeit) übergeben habe. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Klage ist aus formellen Gründen unbegründet, weil der angegriffene Haftungsbescheid bestandskräftig ist (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.04.2011 - III B 207/10, BFH/NV 2011, 1184). a) Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Der Haftungsbescheid wurde von dem Beklagten nicht durch einfache Post übermittelt, sondern förmlich durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt. Diese Zustellung auf behördliche Anordnung hin erlaubt § 122 Abs. 5 Satz 1 AO ausdrücklich; die Zustellung richtet sich gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelten für die Ausführung einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde die §§ 177-182 Zivilprozessordnung --ZPO-- entsprechend. Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO kann für den Fall, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird, das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen zugestellt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Zustellung an einen im gleichen Haus, aber in einer getrennten Wohnung lebenden Familienangehörigen (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.1994 - VIII R 45/92, BStBl. II 1994, 603 zu § 181 ZPO a.F.). Die über den Zustellungsvorgang angefertigte Zustellungsurkunde begründet gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft reicht so weit, wie gewährleistet ist, dass der zur Beurkundung berufene Zusteller die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat; außerhalb dieses Bereichs liegende Umstände werden nicht erfasst (vgl. Schwarz in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juli 2017, § 3 VwZG, Rn. 129). Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Hierfür ist allerdings der volle Gegenbeweis in der Weise erforderlich, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 24.04.2007 - VIII B 249/05, BFH/NV 2007, 1465). b) In Ansehung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Haftungsbescheid dem Kläger am 26.11.2013 bekanntgegeben wurde. Der Zusteller hat auf der Zustellungsurkunde vom 26.11.2013 vermerkt, dass er das Schriftstück übergeben habe, und zwar – unter der Zustellanschrift –, weil er den Adressaten in der Wohnung nicht erreicht habe, dort einem erwachsenen Familienangehörigen, nämlich Herrn B. Der Zusteller hat also in der Zustellungsurkunde festgehalten, dass er Herrn B in der Wohnung des Klägers („dort“) angetroffen habe. Diese Tatsache war der eigenen Wahrnehmung des Zustellers zugänglich, sodass sie Teil der Beweiswirkung der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO ist (so implizit auch BFH-Urteil vom 25.01.1994 - VIII R 45/92, BStBl. II 1994, 603). Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, diese Beweiswirkung vollständig zu entkräften. Die Möglichkeit, dass die Zustellungsurkunde vom 26.11.2013 die in ihr bezeugten Tatsachen richtig wiedergibt, ist nach Auffassung des Gerichts noch nicht einmal erschüttert, geschweige denn ausgeschlossen. Der Vortrag des Klägers, dass der Haftungsbescheid nicht in seiner Wohnung, sondern in der Wohnung seines Vaters übergeben worden sei, ist durch nichts belegt. Die vom Kläger angebotene Parteieinvernahme ist zur Führung eines Gegenbeweises nicht zulässig (vgl. Schwarz, a.a.O., Rn. 131 unter Hinweis auf § 445 Abs. 2 ZPO). Die beantragte Inaugenscheinnahme und die Einholung eines Sachverständigengutachtens können in keiner Weise zur Aufklärung der Frage beitragen, ob der Haftungsbescheid seinerzeit in der Wohnung des Klägers oder in der Wohnung seines Vaters übergeben wurde; sie sind mithin als Beweismittel absolut untauglich (vgl. dazu Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 76 Rn. 31 m.w.N.). c) Die Einspruchsfrist gegen den Haftungsbescheid endete demnach am 27.12.2013. Innerhalb dieser Frist ging beim Beklagten kein Einspruch des Klägers ein. In dem Schreiben des Klägers vom 02.12.2013 kann ein solcher nicht gesehen werden, da jedwede Bezugnahme auf den Haftungsbescheid vom 25.11.2013 fehlt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig. d) Der Beklagte hat auch zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Eine solche ist gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 110 Abs. 3 AO kann jedoch nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Wiedereinsetzung wurde hier erstmals im Oktober 2018 beantragt; die Frist des § 110 Abs. 3 AO war folglich schon lange abgelaufen. Ein Fall von höherer Gewalt liegt nicht vor. Zwar wird unter diesen Begriff auch ein treuwidriges Verhalten der Finanzbehörde gefasst (vgl. Bruns, in: Gosch, AO/FGO, Stand September 2017, § 110 AO Rn. 95 m.w.N.). Ein solches ist hier aber nicht ersichtlich. Auf das Schreiben des Klägers vom 02.12.2013 hin hatte ihm der Beklagte noch während der laufenden Einspruchsfrist mitgeteilt, dass ein Haftungsbescheid erlassen worden sei. Wenn der Kläger, wie er nun behauptet, den Haftungsbescheid nicht erhalten haben will, ist nicht nachvollziehbar, wieso er auf dieses Schreiben des Beklagten nicht reagierte. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, seinem Schreiben vom 17.12.2013 den Haftungsbescheid beizufügen, da er aufgrund der Zustellungsurkunde davon ausgehen durfte, dass der Haftungsbescheid dem Kläger wirksam bekanntgegeben wurde. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides. Der Kläger war Geschäftsführer der A Niederlassung Deutschland (im Folgenden: „Gesellschaft“). Durch Beschluss des Amtsgerichts O1 vom 21.02.2012 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Der Beklagte wandte sich bereits mit Schreiben vom 21.11.2011 an den Kläger und bat im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Kläger als Haftungsschuldner für rückständige Steuern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden könne, um weitere Auskünfte. Nachdem von Seiten des Klägers trotz zwischenzeitlicher Erinnerung durch den Beklagten vom 11.10.2013 keine Reaktion erfolgt war, erließ der Beklagte am 25.11.2013 gegenüber dem Kläger einen Haftungsbescheid i.H.v. insgesamt 61.496,97 EUR. Dieser Bescheid wurde dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 26.11.2013 dergestalt zugestellt, dass der Postbedienstete das Schriftstück unter der Zustellanschrift übergeben habe, und zwar, weil er den Adressaten in der Wohnung nicht erreicht habe, dort an den erwachsenen Familienangehörigen B. Am 06.12.2013 ging beim Beklagten ein vom 02.12.2013 datierendes Schreiben des Klägers ein, in dem dieser inhaltlich auf die Erinnerung des Beklagten zur Auskunftserteilung vom 11.10.2013 Bezug nahm und um ein telefonisches Gespräch bat. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2013 u.a. mit, dass dem Kläger bereits am 26.11.2013 ein Haftungsbescheid zugestellt worden sei, der von Herrn B entgegengenommen worden sei. Nachdem der Kläger offensichtlich eine Mahnung bezüglich des Haftungsbetrages erhalten hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 07.02.2014 erneut an den Beklagten. Dieser verwies sodann mit Schreiben vom 13.03.2014 nochmals auf die Zustellung des Haftungsbescheides und teilte dem Kläger mit, dass der Bescheid nunmehr bestandskräftig sei. Nachdem gegenüber dem Kläger am 28.08.2018 eine Vollstreckungsankündigung durch das Finanzamt erging, wandte sich eine vom Kläger beauftragte Steuerberatungsgesellschaft an das Finanzamt und teilte diesem mit Schreiben vom 07.09.2018 mit, dass nach Auskunft des Klägers ihm in der Vergangenheit kein Haftungsbescheid zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage wandte sich auch der Kläger persönlich an das Finanzamt und behauptete, dass ihm der Haftungsbescheid nicht vorliege. Gegen diesen lege er vorsorglich „Widerspruch“ (gemeint Einspruch) ein. Mit Schreiben vom 28.09.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Einspruch unzulässig sei, da er verspätet eingegangen sei. Laut Zustellungsurkunde sei der Haftungsbescheid am 26.11.2013 zugestellt worden. Daraufhin meldeten sich mit Schreiben vom 24. und 29.10.2018 die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bei dem Beklagten und führten aus, dass Herr B mittlerweile verstorben sei. Er habe dem Kläger den Haftungsbescheid nicht zur Kenntnis gebracht. Zudem sei er auch nicht dazu berechtigt gewesen, den Haftungsbescheid für den Kläger entgegenzunehmen. Der Kläger habe auch nicht die Schreiben des Beklagten vom 17.12.2013 und vom 13.03.2014 erhalten. Dies alles werde vom Kläger eidesstattlich versichert. Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da, nachdem Herr B unbefugt die Postzustellungsurkunde unterschrieben habe, die Angelegenheit dem Kläger überhaupt nicht habe bekannt gemacht werden können. Es hätte darauf geachtet werden müssen, dass der Bescheid so zugestellt werde, dass der Kläger die Zustellungsurkunde unterzeichne. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018 verwarf der Beklagte den Einspruch als unzulässig. Er verwies erneut auf den Zugang des Bescheides laut Zustellungsurkunde und die daraus folgende Bestandskraft des Bescheides. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da die Ausführungen des Klägers nicht ausreichend seien, um Hinderungsgründe bezüglich der Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist glaubhaft zu machen. Die Zustellung an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten sei gesetzlich vorgesehen. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, am 06.12.2018 Klage erhoben. Durch die Übergabe des Haftungsbescheides an Herrn B, den Vater des Klägers, sei keine Zustellung erfolgt, da dieser nicht mit dem Kläger in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe. Vielmehr hätten beide in demselben Mehrfamilienhaus, aber in getrennten Wohnungen gewohnt, wofür Beweis angeboten werde in Form der Parteieinvernahme des Klägers, richterlichen Augenscheins und eines Sachverständigengutachtens. Entgegen den Angaben in der Zustellungsurkunde sei der Bescheid deshalb nicht in der Wohnung des Klägers übergeben worden. Dies sei aber Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung. Der Beklagte müsse sich auch fragen lassen, wieso er mit seinem Schreiben vom 17.12.2013 dem Kläger den Haftungsbescheid nicht noch einmal zur Verfügung gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einspruchsfrist noch offen gewesen. Korrigiert werden müsse allerdings der klägerische Vortrag im Einspruchsverfahren, wonach der Kläger die Schreiben des Beklagten vom 17.12.2013 und vom 13.03.2014 nicht erhalten habe. Dies sei dem Kläger aufgrund Zeitablaufs nicht mehr erinnerlich gewesen. Hilfsweise sei dem Kläger jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt habe. Der Beklagte habe treuwidrig gehandelt, indem er seinem Schreiben vom 17.12.2013 den Haftungsbescheid nicht nochmals beigefügt habe, obwohl er aufgrund der vorangegangenen Anfrage des Klägers davon habe ausgehen müssen, dass der Kläger den Bescheid nicht erhalten habe. Diese Amtspflichtverletzung sei als „höhere Gewalt“ i.S.d. § 110 Abs. 3 Abgabenordnung --AO-- anzusehen. In materiell-rechtlicher Hinsicht leide der Haftungsbescheid an Ermessensfehlern. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 25.11.2013 wegen Steuerrückständen der Firma A gemäß §§ 34, 69, 191 AO vom 25.11.2013 aufzuheben, die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018 zur Aufrechterhaltung des Haftungsbescheides vom 25.11.2013 wegen Steuerrückständen der Firma A gemäß §§ 34, 69, 191 AO vom 25.11.2013 aufzuheben, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Zustellungsurkunde handele es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der von ihr belegten Tatsachen erbringe. Demnach sei eine förmliche Zustellung des Haftungsbescheides am 26.11.2013 erfolgt. Der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde erfordere den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen. Die behauptete Amtspflichtverletzung liege nicht vor. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 17.12.2013 sei eine erneute Übersendung des Bescheides nicht erforderlich erschienen, da nach Aktenlage eine Kenntnisnahme des Klägers in der noch laufenden Einspruchsfrist als möglich erschienen habe. Dem Gericht hat ein Sonderband für Haftung vorgelegen.