Beschluss
9 V 1559/21
Hessisches Finanzgericht 9. 9 V 1559/21, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0207.9V1559.21.00
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Leitsätze
Es ist in hohem Maße zweifelhaft, ob die offensichtlich in Reaktion auf das BFH-Urteil vom 25.02.2021 (III R 36/19, BStBl. II 2021, 712) durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgte Neuorganisation des Inkasso-Services der Familienkassen, welche bewirkt, dass Rechtsbehelfsverfahren in diesem Bereich weiterhin durch Mitarbeiter der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord, wenn auch unter dem Briefkopf der örtlich zuständigen Familienkasse, bearbeitet werden, den Vorgaben des BFH entspricht.
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist in hohem Maße zweifelhaft, ob die offensichtlich in Reaktion auf das BFH-Urteil vom 25.02.2021 (III R 36/19, BStBl. II 2021, 712) durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgte Neuorganisation des Inkasso-Services der Familienkassen, welche bewirkt, dass Rechtsbehelfsverfahren in diesem Bereich weiterhin durch Mitarbeiter der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord, wenn auch unter dem Briefkopf der örtlich zuständigen Familienkasse, bearbeitet werden, den Vorgaben des BFH entspricht. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stundung einer Kindergeldrückforderung. Die Antragsgegnerin forderte mit Bescheid vom 16.03.2020 von der Antragstellerin angeblich überbezahltes Kindergeld i.H.v. 14.208,-- EUR für den Zeitraum April 2009 bis einschließlich September 2015 zurück, da das Kind der Antragstellerin A, geboren am 05.09.1997, im April 2009 nach Algerien verzogen sei und die Antragstellerin der Antragsgegnerin dies nicht mitgeteilt habe. Ein dagegen von der Antragstellerin eingelegter Einspruch und ein bei der Antrags-gegnerin gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatten keinen Erfolg. Einen bei dem auch vorliegend zur Entscheidung berufenen Senat gestellten Antrag auf Aus-setzung der Vollziehung lehnte der Senat mit Beschluss vom 29.03.2021 ab, da der Bescheid vom 16.03.2020 bestandskräftig geworden sei (Az. 9 V 113/21). Eine eben-falls bei dem Senat eingereichte Klage gegen den Bescheid vom 16.03.2020 nahm die Antragstellerin daraufhin zurück (Az. 9 K 1412/20). Über die gesamten Verfahren hin-weg vertrat die Antragstellerin die Argumentation, dass eine Kindergeldrückforderung ausscheide, weil das Kind A im Jahr 2005 von ihrem Vater entführt worden sei und die Antragstellerin dies der Antragsgegnerin bereits frühzeitig mitgeteilt habe. Nach Ablehnung des gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mahnte die Bundesagentur für Arbeit (Inkassoservice Familienkasse) bei der Antragstellerin den noch offenen Rückforderungsbetrag inklusive Säumniszuschläge an (vgl. Bl. 37 f. der Inkasso-Akte). Mit E-Mail vom 27.04.2021 wandte sich die Antragstellerin an den Inkassoservice mit der Anfrage, ob eine Ratenzahlung möglich sei, da sie über keine Ersparnisse oder Vermögen mehr verfüge, weil die Rückführung des entführten Kindes sehr viel gekostet habe (vgl. Bl. 50 der Inkasso-Akte). Der Inkassoservice deutete dies in einen Antrag auf Stundung um und lehnte ihn mit Bescheid vom 05.05.2021 ab (vgl. Bl. 54 der Inkasso-Akte). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht stundungswürdig sei, da die Kindergeldrückforderung aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht resultiere. Gegen die Stundungsablehnung legte die Antragstellerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, am 19.05.2021 Einspruch ein (vgl. Bl. 60 ff. der Inkasso-Akte). Die Antragstellerin führte unter anderem aus, dass sie im Jahr 2005 zusammen mit einer Freundin bei der Antragsgegnerin vorstellig geworden sei und diese von der Kindesentführung informiert habe. Insoweit legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung dieser Zeugin vor (vgl. Bl. 69 der Inkasso-Akte). Weiter erklärte die Antragstellerin, dass sie sich sicher sei, dass bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ihr Arbeitsplatz verloren ginge. Im Übrigen habe sie die Rückholung ihrer Tochter ca. 50.000,-- EUR gekostet, bezüglich dessen die Antragstellerin noch Rückzahlungsverpflichtungen träfen. Abschließend bot die Antragstellerin an, eine Einmalzahlung i.H.v. 5.000,-- EUR und eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 270,-- EUR zu leisten. Der Inkassoservice gab den Einspruch an die Familienkasse N ab (vgl. Bl. 74 der Inkasso-Akte). Dort zuständig war ein Herr B (vgl. Bl. 93 der Inkasso-Akte). Dieser Herr B erließ dann am 08.11.2021 unter dem Briefkopf der Antragsgegnerin eine ablehnende Einspruchsentscheidung (nicht in der Inkasso-Akte befindlich, vgl. aber Bl. 46 ff. Gerichtsakte). Zur Begründung wurde wiederum auf die fehlende Stundungswürdigkeit der Antragstellerin verwiesen, da sie ihre Mitteilungspflichten verletzt habe. Sie habe den Umzug ihres Kindes ins Ausland nicht mitgeteilt. Anhaltspunkte für eine Entführung des Kindes hätten sich nicht ergeben. Mit der Scheidung der Eltern im Jahre 2002 sei das alleinige Sorgerecht für das Kind A auf den Kindesvater übergegangen. Im Übrigen hätten die angeblichen Rückführungsbemühungen der Antragstellerin nicht belegt werden können. Aus von dem Inkasso-Service an die Antragstellerin versandten Mahnungen ergibt sich im Übrigen, dass die Antragsgegnerin offensichtlich am 17.08.2021 einen weiteren Rückforderungsbescheid erließ, mit welchem sie nunmehr auch noch das Kindergeld für den Zeitraum April 2005 bis einschließlich März 2009 zurückforderte (Gesamtbetrag 7.422,-- EUR). Die von der Antragstellerin angekündigte Zahlung i.H.v. 5.000,-- EUR wurde zunächst vom Inkassoservice hierauf verrechnet (vgl. Bl. 103 der Inkasso-Akte), später aber auf Rüge der Antragstellerin hin auf die ursprüngliche Rückforderung umgebucht (vgl. Bl. 115 der Inkasso-Akte). Hinsichtlich der Rückforderung i.H.v. 7.422,-- EUR stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.11.2021 ebenfalls einen Stundungsantrag (vgl. Bl. 107 der Inkasso-Akte). Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.12.2021 ab, wobei dort wohl versehentlich auf die ursprüngliche Rückforderung Bezug genommen wurde (vgl. Bl. 116 der Inkasso-Akte). Hiergegen legte die Antragstellerin am 10.01.2022 wiederum Einspruch ein (vgl. Bl. 121 ff. Inkasso-Akte). Die Antragstellerin hat gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 08.11.2021 am 13.12.2021 Klage erhoben (Az. 9 K 1558/21) und am selben Tage den hier zu be-urteilenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Die Antragstellerin trägt unter anderem vor, dass entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nach der Scheidung der Eltern zunächst die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind A festgelegt gewesen sei. Nach der Entführung des Kindes sei dann das alleinige Sorgerecht auf die Antragstellerin übertragen worden. Im Übrigen teilt die Antragstellerin mit, dass nach derzeitigem Stand davon auszugehen sei, dass ihr Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig im Januar 2022 ein Ende finden werde. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, im Wege der einstweiligen An-ordnung den Stundungsvorschlag der Antragstellerin vom 18.05.2021, nochmals angesprochen mit Schriftsatz vom 16.11.2021, anzunehmen bzw. in eine neue Stundungsverhandlung einzutreten und dem entsprechend den vereinnahmten Betrag von 5.000,-- EUR der Forderung I gutzubringen, sie weiter zu verpflichten, mindestens ab Zugang des Ratenzahlungsangebots vom 18.05.2021 von Säumniszuschlägen abzusehen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ihrer Auffassung nach liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Dem Senat hat ein Band Inkasso-Akten vorgelegen. II. 1. Der Senat geht zunächst davon aus, dass die Familienkasse Hessen der richtige Antragsgegner ist. Nach Auffassung des Senats steht der hier zwischen Erlass der Stundungsablehnung vom 05.05.2021 und Erlass der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2021 erfolgte Übergang der Behandlung von Rechtsbehelfsverfahren im Bereich des Inkassoservices der Familienkassen von der Familienkasse Nordrhein-Westfalen auf die hier örtlich zuständige Antragsgegnerin, wie er offensichtlich aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.2.2021 (III R 36/19, BStBl. II 2021, 712) erfolgt ist (jedenfalls formal nach außen hin, siehe dazu noch weiter unten), einem Zuständigkeitswechsel nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung --FGO-- gleich (ebenso Urteil des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf vom 28.09.2021 - 9 K 465/21 AO, juris; a.A.: FG Münster, Urteil vom 21.12.2021 - 1 K 530/18 Kg, AO, juris). 2. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu-lässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesent-liche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Bei einer Gesamtschau der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in diesem Verfahren bei Gericht eingereichten Schriftsätze ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die einstweilige Anordnung der Stundung sowohl der Rückforderung resultierend aus dem Bescheid vom 16.03.2020 als auch derjenigen aus dem Bescheid vom 17.08.2021, der Umbuchung der gezahlten 5.000,-- EUR auf die erstgenannte Rückforderung sowie des Erlasses von Säumniszuschlägen begehrt. Im Hinblick auf die begehrte Anordnung zur Umbuchung der 5.000,-- EUR fehlt der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da diese Umbuchung schon vorgenommen wurde. a) Im Hinblick auf die übrigen Begehren der Antragstellerin fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Sache nach begehrt die Antragstellerin den Erlass von Regelungsanordnungen nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO. Ein Anordnungsgrund liegt in einem solchen Fall nach dem Gesetz nur dann vor, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. „Andere Gründe“ rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind, wie „wesentliche Nachteile“ oder „drohende Gewalt“; sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen. Solche Anordnungsgründe sind im Allgemeinen nur gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.07.1990 - VI B 107/88, BFH/NV 1991, 77). Im hier u.a. vorliegenden Fall der Anordnung einer Stundung ist außerdem ein besonders strenger Maßstab an den Anordnungsgrund anzulegen, da bei einer einstweiligen Stundung die Hauptsache (in zeitlicher Hinsicht teilweise) vorweggenommen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 08.02.1988 - IV B 102/87, BStBl. II 1988, 514). Dass eine unmittelbare Existenzgefährdung der Antragstellerin drohte, falls die begehrten Stundungen bzw. der begehrte Erlass der Säumniszuschläge nicht erfolgten, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen nur mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes argumentiert, ohne im Detail aufzuzeigen, inwieweit dieser Verlust mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kindergeldes zusammenhängen soll. b) Da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, kann dahinstehen, ob vorliegend ein Anordnungsanspruch gegeben ist. Diesbezüglich wäre zunächst überhaupt zu klären, unter welchen Voraussetzungen bei einer Stundung (§ 222 Abgabenordnung --AO--) bzw. einem Erlass (§ 227 AO) ein Anordnungsanspruch vorliegt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, sodass sich die Frage stellen würde, ob ein Anordnungsanspruch nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht käme oder der Senat ein eigenes Ermessen ausüben könnte, sofern der Finanzbehörde Ermessensfehler unterlaufen wären (str., vgl. nur Gosch, in: ders., AO/FGO, Stand Februar 2020, § 114 FGO Rn. 86 ff. m.w.N.). Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin dürfte allerdings im Hinblick auf die Stundungsablehnung hinsichtlich der aus dem Bescheid vom 16.03.2020 resultierenden Rückforderung vorliegen, da sie in ihrer Einspruchsentscheidung vom 08.11.2021 behauptet hat, dass dem Kindesvater seit dem Jahr 2002 das alleinige Sorgerecht für das Kind A zugestanden habe. Dies ist unzutreffend, wie sich aus den von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen des Familiengerichts ergibt (vgl. Bl. 19-22 der Gerichtsakte). Ein Ermessensfehler liegt auch im Falle eines unzutreffend ermittelten Sachverhaltes vor (vgl. Neumann, in: Gosch, AO/FGO, Stand Juli 2020, § 5 AO Rn. 13). Darüber hinaus würde sich auch die Frage stellen, ob der bloße Verweis der Antragsgegnerin auf eine Mitwirkungspflichtverletzung der Antragstellerin für eine Stundungsablehnung ausreichen würde (so FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284 m. Anm. Herbert; FG Münster, Urteil vom 03.12.2020 - 3 K 2344/20 AO, EFG 2021, 337 m. Anm. Mai; ebenso für den Erlass nach § 227 AO BFH-Urteil vom 17.07.2019 - III R 64/18, BFH/NV 2020, 7; ablehnend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2020 - 10 K 2769/19 AO, EFG 2021, 513 m. Anm. Wiesch) und die Antragsgegnerin noch ermessensgerecht gehandelt hat, als sie auf die von der Antragstellerin vorgetragene und mit einer eidesstattlichen Versicherung einer dritten Person unterlegte Behauptung, dass sie die Antragsgegnerin frühzeitig über die angebliche Entführung des Kindes benachrichtigt habe, mit keinem Wort eingegangen ist. Im Übrigen braucht hier auch nicht weiter auf die Tatsache eingegangen werden, dass die von der Bundesagentur für Arbeit erlassene Stundungsablehnung vom 05.05.2021 in Anbetracht des BFH-Urteils vom 25.02.2021 (III R 36/19, BStBl. II 2021, 712) offensichtlich rechtwidrig ist, da die Bundesagentur für Arbeit sachlich unzuständig war. Inwieweit diese Unzuständigkeit durch die von der Antragsgegnerin erlassene Einspruchsentscheidung vom 08.11.2021 geheilt werden konnte, kann dahinstehen (die Frage wurde vom BFH im erwähnten Urteil ausdrücklich offengelassen; ablehnend z.B. FG Münster, Urteil vom 21.12.2021 - 1 K 530/18 Kg, AO, juris, mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand). In diesem Zusammenhang würde sich auch die Frage stellen, ob die genannte Einspruchsentscheidung überhaupt tatsächlich von der Antragsgegnerin erlassen wurde. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist und es auch im vorliegenden Fall offensichtlich ist, werden im Bereich des Inkasso-Service der Familienkassen auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 25.02.2021 (III R 36/19, BStBl. II 2021, 712) die Rechtsbehelfsverfahren durch Mitarbeiter der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord durchgeführt (auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren werden z.B. die Schriftsätze, die offiziell von der Antragsgegnerin stammen sollen, tatsächlich von der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord übersandt). Inwieweit diese Handhabung der Feststellung des BFH ent-spricht, dass das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren zur Zuständigkeit der örtlichen Familienkassen gehören, erscheint in hohem Maße zweifelhaft, kann aber hier dahinstehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO