Urteil
8 K 1775/19
Hessisches Finanzgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:1219.8K1775.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld, so dass er durch die Ablehnung der Festsetzung nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 101 S. 1 FGO). 1. Der für diese Entscheidung gemäß § 6 FGO zuständige Einzelrichter legt die Klage im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung als Klage auf Verpflichtung zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate August bis November 2019, da der November der Monat ist, indem die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben wurde. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehendes Klagebegehren wäre unzulässig, da die Behörde keine ablehnende Entscheidung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung getroffen haben kann. 2. Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung zu Recht abgelehnt. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG steht demjenigen, der - wie der Kläger - einen inländischen Wohnsitz hat, Kindergeld für die Kinder zu, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. B zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten. Das Gericht ist nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass die Tochter des Klägers im streitigen Zeitraum keinen Wohnsitz im Inland hatte. a. Nach § 8 AO, der auch im Rahmen der Prüfung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG über § 1 Abs. 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG Anwendung findet, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 38, Rz 7 ff.). Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht (BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.2.a). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, unter II.3.a) noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit (BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II.3.; in BFH/NV 2001, 1231); erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteil vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909, unter II.2.c aa, m.w.N.). Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn besteht nicht nur darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit zur Verfügung steht, sondern auch darin, dass diese von ihm subjektiv zu einem entsprechenden Aufenthalt mit Wohncharakter bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, unter 1.a; in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.2.a; vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046, unter II.2.b). b. Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz daher nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351, unter II.1.c). Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet (BFH-Urteil vom 17. März 1961 VI 185/60 U, BFHE 73, 82, BStBl III 1961, 298). Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf Grund zahlreicher Entscheidungen konkrete objektive Anhaltspunkte dargelegt, die Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines inländischen Wohnsitzes zulassen können. Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits (BFH-Beschluss vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375, unter II.), kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (BFH-Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.a; BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381, unter 1.b aa; BFH-Beschluss vom 12. Februar 2014 V B 39/13, BFH/NV 2014, 715, unter 2.). Danach reicht bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 38, unter II.2.b). Da die ausbildungsfreien Zeiten von der Art bzw. der Gestaltung des Studiums (z.B. Trimester), von länderspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Semesterferien und auch von Anwesenheitsobliegenheiten (Seminar-/Hausarbeiten in der unterrichtsfreien Zeit, Examens-/Prüfungsvorbereitungen) abhängen können, kann eine Mindestdauer der Inlandsaufenthalte nicht verlangt werden. Erforderlich ist jedoch im Regelfall, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen zu (BFH, Urteil vom 25. September 2014 – III R 10/14 –, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass A zunächst nur einen vorübergehenden einjährigen Aufenthalt in B im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres geplant hatte. Bei voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres liegt regelmäßig keine Aufgabe des Wohnsitzes vor (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO, § 8 Rz 23, 43, 49 "Ausbildung"), so dass Inlandsaufenthalte für die Beibehaltung des Wohnsitzes nicht erforderlich sind. Wird die Absicht zur Rückkehr innerhalb eines Jahres aufgegeben, so kann in diesem Moment eine Aufgabe des Wohnsitzes erfolgen. Entscheidend ist insoweit, in welchem Zeitpunkt Umstände eintreten, die nunmehr Rückschlüsse auf einen längerfristigen Auslandsaufenthalt zulassen. Dies ist hier spätestens im März 2019 anzunehmen, da A zu diesem Zeitpunkt die Nachricht erhielt, einen Studienplatz für das mehrjährige Studium in B erhalten zu haben. Ab diesem Zeitpunkt kommt den Inlandsaufenthalten bei der Frage der Beibehaltung des Wohnsitzes im Elternhaus wieder erhebliche Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 25. September 2014 – III R 10/14 –, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655). 3. Die Tochter hat zur Überzeugung des Gerichts während des Streitzeitraumes keinen inländischen Wohnsitz. Vom Zeitpunkt an, an dem die Entscheidung zum Studium gefallen war, befand sich A nur noch für einen Zeitraum in Deutschland, der nicht ausreicht um einen konkreten Rückschluss auf das Beibehalten der Wohnung zu ziehen. Sie hat gerade nicht überwiegend ihre ausbildungsfreie Zeit in Deutschland verbracht, sondern ist bereits nach 6 Wochen nach B zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt dauerte es bis zum Studienbeginn noch mehr als 2 Monate. Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass sich A mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung in B gesucht hat, dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt nach B verlagert hat und die inländische Wohnung aufgegeben wurde. Dies wird auch insoweit deutlich, als die gemeinsame Wohnung mit dem Freund für die Tochter von besonderer Bedeutung war, da sie zu einem ähnlichen Mietzins auch ein Wohnheimzimmer hätte anmieten können. Auch die Tatsache, dass sie in B in einer Wohnung mit ihrem Freund lebte und bei den Eltern lediglich ein Zimmer zur Verfügung stand sprechen für eine Aufgabe der inländischen Wohnung. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe, weshalb der Aufenthalt im Inland so kurz war, überzeugen nicht. Die Erforderlichkeit für einen längeren Aufenthalt in B für eine Wohnungssuche ist nicht ersichtlich. Der Mietvertrag wurde ausschließlich vom Freund unterzeichnet, so dass A nicht hätte anwesend sein müssen. Darüber hinaus fand die Vertragsunterzeichung bereits wenige Tage nach ihrer Ankunft statt, so dass davon auszugehen ist, dass der Kontakt zum Vermieter bereits bestand. Dies wird noch dadurch bestärkt, dass die Mutter des Freundes für den Mietvertrag gebürgt hat. Auch die Eröffnung eines Bankkontos ist keine Begründung für die Anreise mehrere Monate vor Studienbeginn, da dies auch kurzfristiger geschehen kann. Daneben lebte A bereits während ihres freiwilligen sozialen Jahres in B und hat sich während dieser Zeit auch Vorort bei der Universität um den Studienplatz beworben. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine längere Eingewöhnungszeit vor Ort erforderlich war. Für das Gericht ist es wesentlich wahrscheinlicher, dass die Rückkehr zum Freund für die kurze Dauer des Aufenthalts bei den Eltern ausschlaggebend war. Dem Aufenthalt bei den Eltern kommt daher zur Überzeugung des Gerichts nur noch ein Besuchscharakter zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für die Monate August bis November 2019. Der Kläger ist Kindsvater der in 1999 geborenen A. Durch Bescheid vom 12.07.2022 hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A aufgehoben. Durch am 29.07.2022 bei der Familienkasse eingegangener Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes, beantragte der Kläger wiederum die Festsetzung von Kindergeld für A. Durch Bescheid vom 28.08.2019 wurde die Festsetzung wiederum abgelehnt, da das Kind weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den er jedoch nicht weiter begründete. Die Beklagte wies den Einspruch daraufhin als unbegründet zurück. A absolvierte in der Zeit vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 ein freiwilliges soziales Jahr in B. In der Zeit vom 06.07.2019 bis zum 21.08.2019 hielt sie sich anschließend in Deutschland im elterlichen Haus auf. Während dieses Aufenthalts absolvierte A diverse Arztbesuche. Am 21.08.2019 kehrt sie schließlich nach B zurück und begann am 24.10.2019 ihr Studium an der Universität in B. Hierbei handelte es sich um den Studiengang „Internationales BA in Geisteswissenschaften“. Die Studiensprache war Englisch. Die Zusage eines Studienplatzes erhielt sie bereits am 19.03.2019 per E-Mail. Laut des dieser E-Mail beigefügten Informationsblattes der Universität B (Bl 35 ff. der Verfahrensakte) wäre es für die Tochter möglich gewesen für die Zeit des Studiums ein Zimmer in einem Studentenwohnheim für … USD monatlich zu mieten. Nach ihrer Rückkehr nach B lebte sie zunächst bei ihrem Freund und suchten mit diesem gemeinsam eine Wohnung in B. Eine möblierte Wohnung wurde am 27.08.2019 durch den Freund der Tochter des Klägers, Herr C, für Zeit vom 13.09.2019 bis zum 12.09.2020 angemietet. Eine Verlängerung des Mietvertrages (Bl. 178 ff. der Verfahrensakte) war möglich. Für den Mietvertrag bürgten die Eltern des Freundes der Tochter des Klägers. Der Mietpreis betrug … NIS (ca. … Dollar nach damaligem Umrechnungskurs) zuzüglich der Kosten für Wasser, Strom, Hausverwaltung und Gasverbrauch. Mit am 09.12.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage auf Festsetzung und Zahlung von Kindergeld. Er begründet dies damit, dass seine Tochter sowohl während des freiwilligen sozialen Jahres als auch vor, beziehungsweise während des Studiums den Wohnsitz beim Kläger beibehalten habe. Insbesondere sei in der Tatsache, dass die Tochter bereits zwei Monate vor Studienbeginn nach B zurückgereist sei, keine Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zu sehen. In dieser Zeit habe die Tochter eine Wohnung suchen, sich mit der Universitären Umgebung vertraut machen, ein Konto eröffnen und ihre Sprachkenntnisse für den Alltag vertiefen müssen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für geplante Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr spreche eine widerlegbare Vermutung für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes. Diese Regelvermutung gelte für das dem Studium vorangegangene freiwillige soziale Jahr, da das Studium hiervon unabhängig zu betrachten sei. Außerdem sei aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass Nachweise für das Beibehalten eines inländischen Wohnsitzes bereits vor dem Studienbeginn zu erbringen sind. Der Kläger beantragt, 1. Der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 28.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für die Tochter A, geboren in 1999, ab dem Monat August 2019 zu gewähren. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie begründet dies damit, dass die Tochter den Wohnsitz im Inland aufgegeben habe, da die Besuche im Inland nur noch Besuchscharakter gehabt hätten. Sie sei in Israel mit ihrem Freund zusammengezogen und es sei deshalb zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes und des Wohnsitzes nach B gekommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 28.06.2022 den Rechtstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 22.07.2022 übereinstimmend die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne erneute mündlichen Verhandlung erteilt. Dem Gericht lag zur Entscheidung ein Band Kindergeldakte vor.