Urteil
8 K 1112/00
Hessisches Finanzgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2004:0908.8K1112.00.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Agraringenieurin, die als Fachjournalistin sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, kann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden ( Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 28.08.2003, IV R 34/02, BStBl. II 2004, 53 ).
2. Der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen gem. § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b S.3 Hs.2 EStG kommt dabei nur für ein und nicht für zwei Zimmer in Betracht, wenn dieses eine Zimmer nach den konkreten Verhältnissen für die Erfüllung aller Aufgabenbereiche der gesamten Erwerbstätigkeit ausreichend ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Agraringenieurin, die als Fachjournalistin sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, kann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden ( Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 28.08.2003, IV R 34/02, BStBl. II 2004, 53 ). 2. Der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen gem. § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b S.3 Hs.2 EStG kommt dabei nur für ein und nicht für zwei Zimmer in Betracht, wenn dieses eine Zimmer nach den konkreten Verhältnissen für die Erfüllung aller Aufgabenbereiche der gesamten Erwerbstätigkeit ausreichend ist. Die Klage ist zum Teil begründet. Die Kläger sind insoweit in ihren Rechten verletzt, als der Beklagte für das im Erdgeschoss belegene, 19,18 qm große Zimmer die insoweit angefallenen Aufwendungen nicht in voller Höhe anerkannt, sondern stattdessen für das im Dachgeschoss belegene, 9,28 qm große Zimmer einen Werbungskostenabzug i. H. v. 2.400,00 DM vorgenommen hat (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn bei dem 19,18 qm großen, im Erdgeschoss belegenen Zimmer handelt es sich im Streitjahr 1996 um das einzige, steuerlich berücksichtigungsfähige Arbeitszimmer, welches Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung der Klägerin war. 1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet, haben der VI. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 62 ff.); VI R 104/01 (BStBl II 2004, 65 ff. ) und VI R 28/02 (BStBl II 2004, 59 ff. ) und ihm folgend der IV. Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BStBl II 2004, 43 ff.) im Wesentlichen folgende Grundsätze herausgearbeitet: Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Es handelt sich um einen neuen, eigenständigen Rechtsbegriff, zu dessen Auslegung nur auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz - EStG - selbst zurückgegriffen werden kann. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine berufliche (betriebliche) Tätigkeit ausübt und dieser Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, ist "Mittelpunkt" im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 3 Hs. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich mit anderen Worten nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Die diesbezügliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles obliegt in erster Linie den Finanzgerichten. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Der zeitliche Umfang ist insbesondere kein negatives Abgrenzungskriterium in dem Sinne, dass, soweit die außerhäusliche Tätigkeit - zeitlich - überwiegt, von vornherein nur noch ein beschränkter Abzug der Aufwendungen in Betracht kommt. Dafür sprechen sowohl Wortlaut und Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 und 3 EStG (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, BStBl II 2004, 53, 54 mit weiteren Nachweisen). Das häusliche Arbeitszimmer bildet danach dann nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit, wenn letztere keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden kann. Denn nur wenn alle die Berufsausübung prägenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt im Sinne des Gesetzes liegen. Eine eindeutige Zuordnung scheidet deshalb insbesondere bei Berufen aus, deren Aufgabenbereich sich auf mehrere vergleichbar gewichtige Tätigkeiten erstreckt, die teils im Arbeitszimmer und teils außerhäuslich ausgeübt werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, a. a. O., S. 54 für den Fall eines freien Bildjournalisten unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFH/NV 2003, 1376, für den Fall eines Architekten). Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus oder umfasst eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit mehrere unterschiedliche Aufgabenbereiche, so sind nach der Rechtsprechung des BFH alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFH/NV 2004, 398 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7). Danach lassen sich grundsätzlich folgende Fallgruppen unterscheiden: Geht der Steuerpflichtige mehreren Erwerbstätigkeiten nach und bilden bei allen - jeweils - die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten - jeweils - den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten bzw. lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit oder mehrerer Einzeltätigkeiten, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen, so muss das Finanzgericht anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles wertend entscheiden, ob die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann oder ob dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, a. a. O.; ebenso: Schmidt/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 23. Auflage 2004, § 4 Randnummer 596 mit weiteren Nachweisen; vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 7. Januar 2004 IV A 6 - S 2145 - 71/03, BStBl I 2004, 143 ff. unter 4.8, wobei der BMF - im Unterschied zum BFH - auf eine Einzelbetrachtung abstellt). 2. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass sowohl bezüglich der nichtselbständigen Tätigkeit als auch bezüglich der freiberuflichen Tätigkeit die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt bildeten, so dass dort im Streitjahr auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit lag. Der jeweilige Betätigungsmittelpunkt der einzelnen Tätigkeiten lag mithin im häuslichen Arbeitszimmer; dort wurden sowohl hinsichtlich der nichtselbständigen als auch hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit jeweils die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet. a) Dabei handelt es sich bei dem 19,18 qm großen, im Erdgeschoss des selbstgenutzten Wohnhauses belegenen Arbeitsraum der Klägerin um ein "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wobei es für seine Qualifizierung ohne Bedeutung ist, ob der Raum eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO darstellt. Denn nach der im Klageverfahren vorgelegten Skizze und der Grundrissdarstellung sowie nach den erläuternden Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war dieser u. a. mit Schreibtischen, Regalen, Schubladenschrank und Aktenvernichter ausgestattete Raum ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre der Kläger eingebunden war und zumindest vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten diente. Das Zimmer gehörte unmittelbar und ohne räumliche Trennung zu dem Wohnhaus der Kläger und war nur durch den Treppenflur vom Wohnzimmer getrennt. Dabei sprechen die vorgetragene ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung und die büromäßige Ausstattung des Raumes allein nicht gegen den privaten Charakter des Arbeitszimmers; sie bestätigen vielmehr das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Der Raum war auch nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet. Eine äußerlich erkennbare Trennung des Raumes vom übrigen Wohnbereich war daher nicht gewährleistet. Auch das Bedürfnis nach einer separaten Räumlichkeit und dem Schutz vertraulicher Daten ändert hieran nichts. Es lagen weder eine für ein häusliches Arbeitszimmer atypische Nutzung noch eine atypische Ausstattung vor (vgl. hierzu im Einzelnen u. a. BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFH/NV 2004, 568; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, a. a. O.; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFH/NV 2003, 859 und vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). b) Dass die Klägerin die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten bezüglich der nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erbracht hat, ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag, aus den glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den vorgelegten Arbeitsunterlagen und Arbeitsergebnissen. Danach hat die Klägerin...studiert und nach Absolvierung eines Volontariats bei der zweimal wöchentlich erscheinenden Zeitung xxx eine Anstellung als nichtselbständige Journalistin (Fachjournalistin ...) gefunden. Bei dieser Zeitung handelt es sich ausweislich der für das Streitjahr 1996 zur Dokumentation der konkret erzielten Arbeitsergebnisse (Artikel) in Auszügen vorgelegten Ausgaben um eine xxx. Bereits im Jahre 1992 hatte die Klägerin ihren Arbeitsplatz bei der genannten Zeitung in xxx geräumt und die im Rahmen derselben nichtselbständigen Arbeit anfallenden Arbeiten danach im Rahmen eines 10-Stunden-Vertrages nur noch von zu Hause aus (in xxx) erledigt. Sie war dabei insbesondere mit der ...-berichterstattung für die Bundesländer xxx, xxx und xxx betraut. Die der ...berichterstattung in Form von xxx, xxx, Kommentaren, Meldungen und sonstigen Artikeln zu Grunde liegenden Recherchearbeiten, wie Anfragen bei Handel, Erzeugern, xxx, usw., wurden ausschließlich vom häuslichen Arbeitszimmer aus telefonisch erledigt. Dabei hat die Klägerin nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Informationen im Wesentlichen immer von den gleichen Informanten bezogen, welche sich über die Jahre als zuverlässig erwiesen hatten. Auch die im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit weiter durchzuführende redaktionelle Betreuung des ca. sechsmal jährlich als Sonderausgabe des "xxx" erscheinenden "...magazin" und die hierfür erforderlichen Arbeiten erledigte die Klägerin im häuslichen Arbeitszimmer. So recherchierte sie dort u. a. telefonisch für eigene Artikel, redigierte Fachartikel von Fremdautoren, las Korrektur, übernahm (zum Teil) den Umbruch und sprach Umfang, Aufbau und Anzeigenaufkommen ab. All dies sind Tätigkeiten, die die Berufsausübung der Klägerin als Fachjournalistin prägen und die die Klägerin angesichts der ihr dort konkret zur Verfügung stehenden Informationsquellen wie Telefon, Internet, Zeitschriften und...Wochenblätter sowie der im Arbeitszimmer vorhandenen Arbeitsmittel sämtlich von dort ausführen konnte. All dies wird durch die vorgelegten Beiträge für den "xxx" und das "...magazin" bestätigt. Diese Beiträge weisen einen auf die präzise Darstellung einer Vielzahl von Einzelinformationen zielenden, streng sachlich gehaltenen sowie fundiert fachorientierten Inhalt auf und sprechen für die Angaben der Klägerin. Mithin wurden die die nichtselbständige Berufsausübung prägenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Soweit die Klägerin im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit "einzelne Termine auf Pressekonferenzen und selbstbestimmte Hintergrundgespräche" außerhalb des Arbeitszimmers wahrgenommen bzw. durchgeführt hat, handelte es sich angesichts der vorgelegten fachjournalistischen Arbeitsergebnisse um typische Vorarbeiten im Sinne von Bestandsaufnahmen, die für den Beruf einer Fachjournalistin für ..., so wie ihn die Klägerin ausgeübt hat, nicht wesentlich prägend sind. Im Streitfall stellt sich das Sammeln von Informationen außerhalb des Arbeitszimmers lediglich als Vorbereitungshandlung der journalistischen Tätigkeit der Klägerin dar. c) Gleiches gilt auch für die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin. Auch insoweit lag der Kernbereich im häuslichen Arbeitszimmer. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass sich die Klägerin im Streitjahr auf eine ausschließlich betrieblich veranlasste, xx-tägige ...-Reise begeben und weitere xx Tage halbtags und ganztags außer Haus recherchiert hat. Gleichzeitig ist jedoch angesichts sämtlicher vorgelegter Unterlagen (CD und Leitz-Ordner mit veröffentlichten und unveröffentlichten Artikeln) festzustellen, dass auch diese Reisetätigkeit im Rahmen der freiberuflichen journalistischen Tätigkeit lediglich zur Informationssammlung im Sinne typischer Vorarbeiten durchgeführt wurde. Diese auswärtigen Recherchen können nach den Gesamtumständen des Streitfalles für die Tätigkeit als Fachjournalistin für...nicht als wesentlich und prägend eingestuft werden, zumal dem zeitlichen, quantitativen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zukommt. Die inländische und ausländische Recherchetätigkeit vor Ort (inklusive fotografieren) erscheint angesichts der vorgelegten Arbeitsergebnisse in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht jeweils als Vorbereitungshandlung zur Fertigung der einzelnen Fachartikel. Der Inhalt der jeweiligen Artikel verdeutlicht nämlich, dass wesentlich und prägend für die Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr gerade nicht das Sammeln von Informationen außer Haus, sondern das weitere Sammeln von Informationen im häuslichen Arbeitszimmer durch Telefon, Internet und Zeitschriften sowie insbesondere die strukturierte Verarbeitung dieser Informationen zu einem Fachartikel im Zuge einer kritischen Auseinandersetzung mit dem konkreten Informationsinhalt auf der Basis eines umfangreichen subjektiven Fachwissens war. Das Recherchieren vor Ort und alle übrigen, im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Tätigkeiten wurden dabei zeitlich, räumlich und arbeitstechnisch getrennt durchgeführt. Wesentlich und prägend war nach der Überzeugung des erkennenden Senates die intellektuelle Transferleistung, die die Klägerin ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer bei der Verarbeitung der außerhäuslich und innerhäuslich gesammelten Informationen auf der Basis ihres breiten Fachwissens zur Erstellung der jeweiligen Artikel zu erbringen hatte. In diesem Zusammenhang gewinnt auch Bedeutung, dass die Klägerin insoweit auf eigene Initiative hin tätig geworden ist. Aus den ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen (Zeitschriften,...Wochenblätter), insbesondere der...und der Zeitschrift...ergaben sich Informationen, die sie auf Rechercheideen gebracht haben. Durch die Nutzung des Internets (bereits im Streitjahr 1996) bezog die Klägerin Informationen internationaler Art, so z. B. vom amerikanischen ...departement. Die einzelnen Berichtsfelder haben sich nach den glaubhaften Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch dadurch aufgetan, dass sie grundsätzlich vom Arbeitszimmer aus viel mit Fachleuten telefonierte und so Hintergrundinformationen gewann. Bezüglich der freiberuflichen Tätigkeit hat die Klägerin nach ihren glaubhaften Ausführungen immer telefonischen Kontakt zu den jeweiligen Personen aufgenommen. d) Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bildete das häusliche Arbeitszimmer mithin den qualitativen Mittelpunkt der Gesamttätigkeit der Klägerin im Streitjahr 1996, weshalb sie auch in besonderem Maße auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen war (vgl. hierzu auch für den Fall eines Revisors BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, a. a. O. und für den Fall eines Praxis-Consultant BFH-Urteil vom 29. April 2003 VI R 78/02, BFH/NV 2003, 1117). 3. Dies gilt jedoch nur für das im Erdgeschoss belegene, 19,18 qm große Arbeitszimmer. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen bezüglich des im Dachgeschoss belegenen, 9,28 qm großen Zimmers kommt nicht in Betracht. Folglich sind die das Zimmer im Erdgeschoss betreffenden Aufwendungen unbeschränkt abziehbar. Der insoweit geltend gemachte Betrag von xxx DM ist im Wege der Saldierung um den im Rahmen des angegriffenen Einkommensteuerbescheides für das im Dachgeschoss belegene Zimmer zu Unrecht anerkannten Betrag i. H. v. 2.400,00 DM zu vermindern (so dass im Ergebnis steuerlich weitere Aufwendungen i. H. v. lediglich xxx DM Berücksichtigung finden können). Zwar handelt es sich bei dem im Dachgeschoss belegenen Zimmer grundsätzlich ebenfalls um einen in die häusliche Sphäre eingebundenen, nicht von familienfremden Dritten genutzten Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre der Kläger eingebunden war und im Streitjahr nach den klägerischen Angaben vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diente, mithin dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG unterfällt (vgl. hierzu auch Ziffer 2. a) und BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, a. a. O.). Die steuerliche Berücksichtigung dieses, im Dachgeschoss belegenen, 9,28 qm großen Raumes kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Klägerin für alle Aufgabenbereiche ihrer Erwerbstätigkeit im Streitjahr 1996 das hierfür ausreichende, im Erdgeschoss belegene, 19,18 qm große Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Kann der Steuerpflichtige aufgrund eigener Verfügungsbefugnis die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise sowie den Umfang der Nutzung eines Arbeitsplatzes selbst bestimmen, was in der Regel bei selbständig tätigen bzw. bei grundsätzlich zu Hause arbeitenden Steuerpflichtigen der Fall sein dürfte, so indiziert nach der Überzeugung des erkennenden Senates das Vorhandensein eines Schreibtischarbeitsplatzes regelmäßig, dass dieser dem Steuerpflichtigen für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Andernfalls hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, durch entsprechende Gestaltung das grundsätzliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 1 EStG zu unterlaufen. So hat der BFH bezüglich der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 EStG klargestellt, dass seiner diesbezüglichen Rechtsprechung der Gedanke zu Grunde liege, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, dem ansonsten allenfalls Indizwirkung für die Beantwortung der Frage zukommt, ob Aufwendungen betrieblich oder beruflich veranlasst sind, erhält somit durch die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 EStG vorgenommene Typisierung im Bereich der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ein stärkeres Gewicht. An dieser Erforderlichkeit fehlt es nach der BFH-Rechtsprechung, wenn der Steuerpflichtige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, a. a. O.). Der vom BFH im Rahmen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 EStG hervorgehobene Gesichtspunkt der Erforderlichkeit muss nach der Überzeugung des erkennenden Senates angesichts des grundsätzlichen Abzugsverbots im Rahmen der Neuregelung zum Arbeitszimmer ab 1996 (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 1 EStG) erst recht auch im Zuge der Gesetzesanwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 3 EStG zum Tragen kommen. Im Streitfall ist der erkennende Senat angesichts der zu den Akten gereichten aussagekräftigen, detaillierten Skizzen und der entsprechenden Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls im Streitjahr 1996 aufgrund der konkreten räumlichen Gegebenheiten neben dem im Erdgeschoss belegenen, 19,18 qm großen Zimmer nicht noch ein weiteres Zimmer im Dachgeschoss zur Erledigung sämtlicher Tätigkeiten, das heißt sowohl zur Erledigung der nichtselbständigen Tätigkeiten als auch zur Erledigung der selbständigen Tätigkeiten erforderlich war. Zum einen spricht bereits die Größe von fast 20 qm dafür, dass im Arbeitszimmer im Erdgeschoss sämtliche, oben unter Ziffer 2. b) und c) beschriebenen freiberuflichen und nichtselbständigen Tätigkeiten ausgeführt werden konnten. Hinzu kommt, dass das Arbeitszimmer zur Erledigung sämtlicher Arbeiten entweder bereits im Jahre 1996 ausreichend ausgestattet war oder jedenfalls über genügend Platz- und damit Ausstattungsreserven verfügte. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die zu den Akten gereichten Skizzen betreffend die Möblierung der Arbeitszimmer im Dachgeschoss (Stand: xx.xx.1998) und im Erdgeschoss (Stand: xx 2000) erläuternd mitgeteilt, dass der im Erdgeschoss belegene, 19,18 qm große Raum im Streitjahr 1996 im Vergleich zur Skizze noch nicht so vollständig möbliert gewesen sei. Im Gegensatz zur Skizze (nach der der im Erdgeschoss belegene Raum mit einem Schubladenschrank, Büromaterial, einem Aktenvernichter, einem Altpapiercontainer, einem "Schreibtisch 1 (EDV)", einem "Schreibtisch 2 (EDV u. Kommunikationstechnik)", neun Regalen, drei Unterschränken, zwei Schreibtischstühlen und einem Sofa nebst rundem Couchtisch ausgestattet war) hätten die Unterschränke gefehlt; es habe auch "nicht genügend Arbeitsfläche" zur Verfügung gestanden. Ferner sei der alte Computer, der sich im Dachgeschoss befunden habe, später in das Arbeitszimmer im Erdgeschoss gestellt worden. Aus der Anmerkung zur Skizze des im Erdgeschoss belegenen Arbeitszimmers (Stand: xxx 2000) geht hervor, dass ab 1996 Schubladenschrank, Aktenvernichter und Unterschränke ergänzt und die Regale auf Raumhöhe (2,80 m) umgebaut wurden; die EDV- und Kommunikationstechnik wurde sukzessiv den Anforderungen entsprechend ergänzt. Die bezeichneten räumlichen bzw. tatsächlichen Verhältnisse lassen den erkennenden Senat zu dem Schluss gelangen, dass das Zimmer im Erdgeschoss zur Erledigung aller freiberuflichen und nichtselbständigen Tätigkeiten der Klägerin im Streitjahr 1996 ausreichend war. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin ausgeführten Umbrucharbeiten. Nach den vorgelegten Skizzen konnten die nach den klägerischen Angaben teils meterlangen Fahnen wegen der Größe des Arbeitszimmers im Erdgeschoss auch dort geklebt werden. Gegebenenfalls, das heißt bei entsprechendem Bedarf, hätte insbesondere auch ein Tisch nebst weiterem Schreibtischstuhl aus dem im Dachgeschoss belegenen Zimmer in das doppelt so große Arbeitszimmer im Erdgeschoss gestellt werden können; gleiches gilt für die nach der entsprechenden Skizze im Dachgeschoss befindlichen Hängeregistraturen. All dies wird im Übrigen auch durch die Verhältnisse der Vorjahre bestätigt. Ausweislich der Steuererklärungen ab 1994 wurde das 9,28 qm große Zimmer im Dachgeschoss bis einschließlich 1995 nicht von der Klägerin sondern vom Kläger als Arbeitszimmer bezüglich seiner nichtselbständigen Tätigkeit als...genutzt. Bis zum Jahre 1995 nutzte die Klägerin nach den vorliegenden Steuererklärungen das 19,18 qm große Zimmer im Erdgeschoss, wobei sie im Jahre 1994 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und im Jahre 1995 - wie im Streitjahr - sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus selbständiger Arbeit (unter Geltendmachung eines pauschalen Betriebsausgabenabzuges) erzielte. Auch dies spricht dafür, dass das im Erdgeschoss belegene Arbeitszimmer jedenfalls im Streitjahr 1996 in zumutbarer Weise die Gelegenheit bot, alle betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten der Klägerin zu erledigen. Aus den dargestellten Gründen vermag sich der erkennende Senat nicht der Ansicht der Klägerin anzuschließen, wonach die Ausweitung der freiberuflichen Tätigkeit die Benutzung eines zweiten Arbeitszimmers (hier: im Dachgeschoss) erforderlich gemacht habe. Die oben beschriebene Tätigkeit und die vorgelegten Arbeitsunterlagen und Arbeitsergebnisse lassen diesen Schluss für das Streitjahr 1996 nicht zu. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der dem Finanzamt auferlegten Kosten beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für zur Einkünfteerzielung genutzter Zimmer. Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahre 1994 erwarben sie ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 147,68 qm. Der Kläger erzielte im Streitjahr als xxx Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, eine xxx, erzielte als Journalistin sowohl Einkünfte aus freiberuflicher als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der Gewinnermittlung bezüglich der freiberuflichen Tätigkeit setzte die Klägerin für ein 19,18 qm großes, im Erdgeschoss belegenes Zimmer Betriebsausgaben i. H. v. xxx DM an, welche der Beklagte nicht anerkannte. Ferner machte sie bezüglich der nichtselbständigen Tätigkeit für ein weiteres, 9,28 qm großes, im 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) belegenes Arbeitszimmer Werbungskosten i. H. v. xxx DM geltend; insoweit berücksichtigte der Beklagte einen Betrag i. H. v. 2.400,00 DM. Die Klage richtet sich gegen die nur eingeschränkte steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die Zimmer. Die Kläger tragen vor, dass der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit der Klägerin als Fachjournalistin für...im häuslichen Arbeitszimmer gelegen habe, so dass die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig seien. Außerhalb des Arbeitszimmers habe die Klägerin lediglich in völlig untergeordnetem Umfang Dienstreisen zur Sammlung von Hintergrundinformationen durchgeführt, in deren Anschluss sie Artikel im Arbeitszimmer verfasst habe. So sei sie im Streitjahr nur an 28 Tagen außerhalb des Arbeitszimmers tätig geworden. Sie sei keine über aktuelle Ereignisse berichtende Sensationsjournalistin. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, an einem anderen Ort, z. B. in Redaktionsräumen zu arbeiten. Ihr habe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit handele es sich bei dem benutzten Büroraum zudem um eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), so dass insoweit bereits deshalb die geltend gemachten Aufwendungen vollumfänglich abziehbar seien. Prägend und wesentlich für die Tätigkeit der Klägerin sei die Erstellung der Artikel, etc., im Arbeitszimmer. Es handele sich eher um eine redaktionelle Tätigkeit. Ihre Tätigkeit unterscheide sich also maßgeblich von derjenigen einer Bildjournalistin. Angesichts der mittlerweile zur Verfügung stehenden elektronischen Hilfsmittel (z. B. Internet) sei es nunmehr möglich, auf die Dienstreisen zu verzichten und auch die erforderlichen Recherchen vom Arbeitszimmer aus einzuholen. Sie habe unterschiedliche Räume benutzt, weil die unterschiedlichen Tätigkeiten für verschiedene Auftraggeber der Abgrenzung bedürften, insbesondere um Interessenkollisionen zu vermeiden. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten für das zweite Arbeitszimmer in Höhe von xxx DM als Werbungskosten anerkannt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Klägerin gebildet hätten. Das freiberuflich genutzte Zimmer sei auch keine Betriebsstätte. Die Tätigkeit als Fachjournalistin für...erfordere es typischerweise, außerhalb des Arbeitszimmers vor Ort zu recherchieren, da nur so Material und Erkenntnisse gesammelt werden könnten. So sei die Klägerin im Streitjahr nach...gereist und habe Aufwendungen für eine Kamera geltend gemacht. Es sei auch nicht glaubhaft, dass eine Journalistin im konkreten Bereich alle erforderlichen Informationen von zu Hause ermitteln könne. Es sei unmöglich, anhand der von der Klägerin angefertigten Artikel einen Rückschluss auf deren Zustandekommen zu ziehen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege gleichermaßen in der Ermittlung vor Ort und im Arbeitszimmer. Eine Einzelbetrachtung der verschiedenen Tätigkeiten scheide wegen der Überschneidungen und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus. Schließlich sei der Nachweis für die Notwendigkeit eines zweiten Arbeitszimmers nicht erbracht. Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung vier Bände Einkommensteuerakten (1994-2001), ein Band Einheitswertakten sowie fünf von den Klägern überreichte Leitz-Ordner und drei Behälter mit Dias vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.