Urteil
7 K 1459/21
Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:0827.7K1459.21.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 23 Abs. 1 ZollV verstößt weder gegen Verfassungs-noch Unionsrecht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 23 Abs. 1 ZollV verstößt weder gegen Verfassungs-noch Unionsrecht. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). II. Die Klage bleibt – soweit mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Einfuhrabgabenbescheids und Zurückverweisung an den Beklagten begehrt wird – bereits aus formalen Gründen ohne Erfolg (dazu unter 1.), im Übrigen ist sie unbegründet (dazu unter 2.). 1. Im Hauptantrag kann die Klage bereits aus formalen Gründen keinen Erfolg haben. Soweit der Kläger die Aufhebung des Verwaltungsakts sowie der Einspruchsentscheidung und die Zurückverweisung an den Beklagten nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO begehrt, steht dem die Regelung des § 100 Abs. 3 S. 5 FGO entgegen. Danach kann eine Aufhebung ohne Sachentscheidung nach § 100 Abs. 3 FGO nur innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, sodass das Gericht in der Sache nunmehr selbst entscheidet. 2. Soweit die Aufhebung des streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheids begehrt wird, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. a) Der Senat geht hierbei in rechtsschutzwahrender Weise gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 FGO davon aus, dass der Kläger mit seinem Hilfsantrag lediglich die Aufhebung des Einfuhrabgabenbescheides begehrt und dieser insbesondere keinen eigenständigen Annexantrag im Sinne des § 100 Abs. 4 FGO auf Verpflichtung zur Erstattung des Betrages von 2,33 € enthält. Denn für einen solchen Annexantrag ist nach ständiger Rechtsprechung ein besonderes, qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (dazu umfassend Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 100 Rn. 96 ff.). Das Vorliegen eines derartigen Rechtsschutzbedürfnisses ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte in Anbetracht von Art. 20 Abs. 3 GG an ein finanzgerichtliches Urteil halten und die im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu erstattenden Beträge an den Kläger auszahlen würde. b) Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16.07.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Einfuhrabgaben i.H.v. 2,33 € zu Recht erhoben (dazu unter aa). Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtmäßigkeit von § 23 ZollV ergeben sich nicht (dazu unter bb) und cc). aa) Der Beklagte hat für die im Streit stehende Sendung zu Recht Einfuhrabgaben i.H.v. 2,33 € erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland der Einfuhrumsatzsteuer. Mit Ausnahme der Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr sind für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß anzuwenden, § 21 Abs. 2 UStG. (1) Zu Recht hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung für die streitgegenständlichen Waren einen Zollwert nach Art. 70 Abs. 1, 2 des Unionszollkodexes (UZK) i.H.v. 7,92 € sowie 8,60 € für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer zugrundegelegt und hierfür eine Einfuhrumsatzsteuer von 1,50 € für die Position 1 sowie 1,63 € für die Position 2, d. h. insgesamt einen Betrag von 3,13 € ermittelt. Mit dem Beklagten ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Einfuhrabgaben im streitgegenständlichen Bescheid ursprünglich zu niedrig festgesetzt worden sind. Im Hinblick auf die Bindung des Senats an das Klagebegehren ist eine verbösernde Entscheidung im Streitfall ausgeschlossen (§ 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 FGO). Es kann daher offenbleiben, ob – wie der Beklagte auf Seite 2 seiner Einspruchsentscheidung meint – auf die nachzuerhebenden Beträge die Steuerbefreiung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV anwendbar ist oder nicht. (2) Ebenfalls ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass eine Einfuhrabgabenbefreiung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV einfachgesetzlich ausscheidet. Danach werden Einfuhrabgaben nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € weniger als 1 € betragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar beträgt der Warenwert der streitgegenständlichen Sendung weniger als 150 €. Jedoch beträgt die entstandene Einfuhrumsatzsteuer im Streitfall 3,13 €, weswegen die Einfuhr insoweit nicht der Steuerbefreiung nach § 23 ZollV unterfällt. In diesem Zusammenhang kann ausdrücklich dahinstehen, ob die Sendung – wie vom Kläger behauptet – tatsächlich vor dem 30.06.2021 im Geltungsbereich der Zollverordnung angekommen ist. Für die Anwendung von § 23 ZollV in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl I 2020, S. 3096 ff.) ist ausschließlich die Entstehung der Einfuhrabgaben, d. h. die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK) maßgeblich. Diese entstehen gemäß Art. 77 Abs. 2 UZK erst zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung (hier: 16.07.2021). Das bloße Eintreffen im Steuergebiet ist – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Sinne einer „Überlassungsreife“ – folglich nicht maßgeblich (vgl. Witte, UZK, Kommentar, 8. Aufl. 2022, Art. 77 Rn. 68 i.V.m. Rn. 7 ff.). bb) Für den Senat bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2020, S. 3096 ff.). Insbesondere ist der klägerseitig gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für den Senat nicht ersichtlich. Sowohl die grundsätzliche Nichterhebung der Einfuhrabgaben bei Kleinbeträgen durch § 23 ZollV (1) wie auch die innerhalb des § 23 Abs. 1 ZollV vorgenommene Binnendifferenzierung (2) stehen im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Auch liegt kein (strukturelles) Vollzugsdefizit im Bereich der Erhebung von Einfuhrabgaben bei Postsendungen (3) vor. (1) Die durch § 23 ZollV konstituierte grundsätzliche Nichterhebung von Einfuhrabgaben im Fall von Kleinbeträgen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 23 Abs. 1 ZollV werden Einfuhrabgaben nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € weniger als 1 € betragen (Nr. 1), im Reiseverkehr weniger als 3 € betragen (Nr. 2) oder sonst weniger als 5 € betragen (Nr. 3). Diese gesetzgeberische Unterscheidung steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG. (a) Vorab ist hierbei klarzustellen, dass die Prüfung des klägerseitig gerügten Grundrechts- bzw. Verfassungsverstoßes nach Auffassung des Senats ausschließlich am Maßstab der (nationalen) Grundrechte des Grundgesetzes zu erfolgen hat. Insbesondere hat nach Auffassung des Senats keine Prüfung anhand der Maßstäbe der Unionsgrundrechte zu erfolgen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundrechte des Grundgesetzes nicht anwendbar sind, wenn ein Rechtsstreit eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 152, 216 Rn. 32 ff.). In diesem Falle gebietet die durch Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG erfolgte Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Europäische Union, bei der Anwendung von unionsrechtlich vollständig determinierten Regelungen einen einheitlichen Grundrechtsschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17, a. a. O. Rn. 44). Die Nichtanwendung der deutschen Grundrechte als Kontrollmaßstab beruht in diesem Fall allein auf der Anerkennung eines Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17, a. a. O. Rn. 47). Ob eine Regelung unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Auslegung des jeweils anzuwendenden unionsrechtlichen Fachrechts. Die Frage der Gestaltungsoffenheit ist aber jeweils in Bezug auf die konkret auf den Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext zu beurteilen, nicht aber aufgrund einer allgemeinen Betrachtung des Regelungsbereichs. Soweit etwa für eine bestimmte Regelung des deutschen Rechts eine Determinierung durch Bestimmungen einer Richtlinie angenommen wird, gilt dies nicht zwingend auch für alle weiteren Regelungen der Richtlinie (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17, a. a. O. Rn. 78). Die Unterscheidung zwischen vollvereinheitlichtem und gestaltungsoffenem Unionsrecht ist erforderlich, um zu entscheiden, ob die Grundrechte des Grundgesetzes oder diejenigen der Charta der Europäischen Union anwendbar sind. Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte – entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht – nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17, a. a. O. Rn. 78). Von diesen Maßstäben ausgehend ist aus Sicht des Senats im Streitfall ausschließlich eine Prüfung anhand der Grundrechte des Grundgesetzes vorzunehmen. Zwar ist die generelle Einführung einer Einfuhrumsatzsteuerpflicht von Kleinbetragssendungen unionsrechtlich abschließend determiniert (dazu unten, unter cc.). Hingegen trifft die zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 keine Regelungen für die Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts, insbesondere zur streitgegenständlichen Frage der Nichterhebung von Kleinbeträgen im Rahmen des Vollzugs von Einfuhrabgaben. (b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, BVerfGE BVerfGE 145, 106, 141 Rn. 98; Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u. a., BVerfGE 152, 274, 311 Rn. 95 – Erstausbildungskosten). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, 63 Rn. 51 – Privilegierung von Gewinneinkünften; Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14 u. a., BVerfGE 162, 277, 305 Rn. 68 – Kindergeld für Drittstaatsangehörige; Beschluss vom 07.12.2022, 2 BvR 988/16, BVerfGE 164, 347 Rn. 129 – Körperschaftsteuererhöhungspotenzial; Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2024, 261 Rn. 139). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, 255; Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06 u. a., BVerfGE 133, 377, 407 Rn. 73; Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14 u. a.). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, a. a. O. Rn. 53; Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14 u. a., a. a. O. Rn. 71; Beschluss vom 07.12.2022, 2 BvR 988/16, a. a. O. Rn. 131). Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980, 1 BvL 50/79, BVerfGE 55, 72, 90; Beschluss vom 05.10.1993, 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f. Rn. 39). Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106 Rn. 101; Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14 u. a., a. a. O. Rn. 71; Beschluss vom 07.12.2022, 2 BvR 988/16, a. a. O. Rn. 131). Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, a. a. O. Rn. 53; Beschluss vom 28.06.2022, a. a. O. Rn. 71; Beschluss vom 07.12.2022, 2 BvR 988/16, a. a. O. Rn. 131). Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1961, 1 BvR 203/53, BVerfGE 12, 326, 333 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 08.06.1993, 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15, 23 Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, 2 BvL 6/11, a. a. O. Rn. 101). Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 44 Rn. 113; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, 19 Rn. 55) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (vgl. Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14 u. a., a. a. O. Rn. 75; Beschluss vom 07.12.2022, 2 BvR 988/16, a. a. O. Rn. 134). Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271 Rn. 108; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, a. a. O. Rn. 56; Beschluss vom 07.12.2022, 2 BvR 988/16, a. a. O. Rn. 134). Die Bemessungsgrundlage muss – in Einnahmen und Aufwand – den wirtschaftlichen Vorgang sachgerecht aufnehmen und realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.1998, 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290 Rn. 46). Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u. a., a. a. O. Rn. 100; Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, a. a. O. Rn. 56; Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14 u. a., a. a. O. Rn. 76; Beschluss vom 07.12.2022, 2 BvR 988/16, a. a. O. Rn. 134). Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957, 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55, 70 Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, a. a. O. Rn. 99), der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Führt eine Norm zur Ungleichbehandlung mehrerer Vergleichsgruppen, muss die Ungleichbehandlung bezogen auf die jeweilige Vergleichsgruppe durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Lassen sich die einzelnen Ungleichbehandlungen nur durch unterschiedliche Gründe rechtfertigen, dürfen diese Gründe zueinander nicht in Widerspruch stehen, sondern müssen innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sein (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 181 f. Rn. 72). (c) Daran gemessen begegnet die Ausgestaltung von § 23 ZollV keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (aa) Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die Regelung des § 23 ZollV eine prinzipielle Ausnahme vom Grundsatz der Einfuhrumsatzsteuerpflicht von Waren aus Drittstaaten bzw. Drittgebieten enthält. Diese ist in Anbetracht des Ausnahmecharakters einer grundsätzlichen Steuerpflicht von Einfuhren aus Drittstaaten grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig. (bb) Die Rechtfertigung der fehlenden Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer ist jedoch in der Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zu sehen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13, HFR 2024, 261 Rn. 152). Der Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne alleine schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2022, 2 BvR 988/16, a.a.O. Rn. 134 m.w.N.). Die in § 23 ZollV enthaltenen Ausnahmen sind grundsätzlich durch die dem Gesetzgeber zustehende Typisierungs-, Pauschalierungs- und Vereinfachungsbefugnis gerechtfertigt. Danach darf der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungs- und Vollzugsvereinfachung von einer Erhebung von Klein- und Kleinstbeträgen im Rahmen der Einfuhr zeitweilig oder in Gänze absehen. Verfassungsrechtliche Grenzen werden dem Gesetzgeber bei Ausübung seiner Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis indes dahingehend gezogen, dass die aus einer Typisierung erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen müssen, sich der Gesetzgeber realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Typisierung vorhanden ist (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, 2 BvL 6/11, a. a. O. Rn. 108). Hiervon ausgehend hält die in § 23 ZollV enthaltene Kleinbetragsregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Typisierungs- und Vereinfachungsregelungen stand: Die seitens des Gesetzgebers bezweckte Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs im Rahmen der Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer kann durch die Kleinbetragsregelung grundsätzlich verwirklicht werden. Die Erhebung derartiger Kleinstbeträge würde grundsätzlich zu einem damit außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand führen. Lediglich eine in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrige Vereinfachungsregelung könnte insoweit zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Typisierung führen (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14 u. a., BVerfGE 148, 147 Rn. 133 f.). Eine derartige substantielle Ungleichbehandlung ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Vielmehr orientiert sich die Absenkung der Kleinbetragsregelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV n. F. am ebenfalls zum 01.07.2021 neu geschaffenen Regelfall der Steuerpflicht von Einfuhren auch unterhalb eines Betrages von 22 € (zur Streichung des § 1a Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung – EUStBV – und der Änderung des § 23 Abs. 1 ZollV im Rahmen des sog. E-Commerce-Digitalpakets vgl. ausführlich: Weerth, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern – ZfZ – 2021, 202). Dies dient einerseits der Durchsetzung des gesetzgeberischen Zwecks einer Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen ausländischer Händler aus Drittstaaten. Andererseits erfolgte die seitens des Gesetzgebers vorgenommene Typisierung auch folgerichtig. Denn es wäre widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite eine generelle Einfuhrumsatzsteuerpflicht von Einfuhren aus Drittstaaten konstituiert, auf der anderen Seite jedoch die Kleinbetragsgrenze des § 23 ZollV von 5 € beibehält oder sogar anhebt. In diesem Fall würde die generelle Einfuhrumsatzsteuerpflicht durch eine fehlende Absenkung der Kleinbetragsgrenze in § 23 ZollV gerade konterkariert. (cc) Zu keinem anderen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang die klägerseitig angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur „Grunderwerbsteuer alt“. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass sich die in der Klageschrift vom 17.11.2021 auf Seite 5 nicht näher zitierte Rechtsprechung zur „Grunderwerbsteuer alt“ auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.1983, 1 BvR 1077/80, HFR 1983, 227 f. bezieht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss jedoch nicht die vom Kläger behaupteten Rechtsgrundsätze aufgestellt, wonach das Vorhandensein zahlreicher Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände die Verfassungswidrigkeit einer Norm insgesamt nach sich ziehe. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung um einen Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde zur Grunderwerbsteuer und den damit verbundenen Ausnahmen für den Wohnungsbau nach den Gesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen handelt und nicht um eine – den Senat nach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) bindende – Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995, 1 BvL 18/93, BVerfGE 92, 91, 107 Rn. 63; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 31 Rn. 23). Denn die dortige Verfassungsbeschwerde wurde seinerzeit mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Im Übrigen ist inhaltlich – ohne dass es angesichts der fehlenden Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG noch darauf ankäme – anzumerken, dass der Vorprüfungsausschuss der Argumentation des Klägers entgegengesetzte Rechtsgrundsätze aufgestellt hat. So wurde klargestellt, dass, selbst wenn ein einzelner Befreiungstatbestand der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhalten sollte, dadurch die Verfassungsmäßigkeit des Grunderwerbsteuerrechts insgesamt nicht infrage gestellt würde (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1983, 1 BvR 1077/80, a. a. O.). Insbesondere könne aus dem Zahlenverhältnis von Befreiungs- und Besteuerungsfällen allein ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht hergeleitet werden. (dd) Soweit der Kläger ferner meint, dass zur Vermeidung der Ungleichbehandlung die Einführung einer Kleinbetragsregelung ähnlich der Kleinbetragsverordnung (dort Erhöhung der Kleinbetragsgrenze von 10 € auf 25 €) erforderlich sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn auf der einen Seite ist der Verordnungsgeber schon einfachgesetzlich nicht gehalten, den in § 156 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO) genannten Betrag von 25 € voll auszuschöpfen. Vielmehr steht der Erlass einer derartigen Kleinbetragsregelung wie der KBV oder ZollV sowie der darin enthaltenen Beträge im Normsetzungsermessen des Verordnungsgebers, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 156 Abs. 1 S. 1 AO („das Bundesministerium der Finanzen kann“) ergibt (zur Justiziabilität des exekutiven Normsetzungsermessens vgl. z. B. Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 104. EL April 2024, Art. 19 Abs. 4 Rn. 70 ff.). Auf der anderen Seite unterfällt die Einführung und Ausgestaltung von Vereinfachungs- und Typisierungsregelungen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich – wie vorstehend dargelegt – auf die Frage, ob eine Typisierung realitätsgerecht ist und sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hat. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall. Die Einführung einer weitergehenden Kleinbetragsregelung ist für das Gebiet der Einfuhrabgaben nicht erforderlich. Vielmehr würde diese in Anbetracht der Massenabfertigungen im Bereich des Warenverkehrs zu zusätzlichen Vollzugshindernissen führen. Der Gesetzgeber hat bezüglich des hohen Verwaltungsaufwands bereits ausreichende strukturelle Vorkehrungen getroffen, wie z.B. die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Deutschen Post AG in § 5 Abs. 2 ZollVG sowie die IT-gestützte Abwicklung des gesamten Einfuhrverfahrens. Die vom Kläger vorgeschlagene Einführung einer Kleinbetragsstundungsregelung würde dagegen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen, da hierbei nämlich Einfuhren des gesamten Bundesgebiets und nicht nur einzelner, regionaler Hauptzollämter zu überwachen wären. Dies würde den Vollzug der Kleinbetragsregelung gerade nicht einfacher gestalten. (2) Auch die normspezifische Ausgestaltung von § 23 ZollV entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die durch den Gesetzgeber vorgenommene, betragsmäßige Binnendifferenzierung innerhalb des § 23 Abs. 1 Nr. 1-3 ZollV nicht willkürlich erfolgt. Die in § 23 Abs. 1 ZollV vollzogene betragsmäßige Differenzierung zwischen verschiedenen Arten der Einfuhr ist durch die gesetzgeberisch verfolgten Vereinfachungszwecke gerechtfertigt. Wie ein Vergleich von § 23 ZollV a. F. mit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020 ergibt, hat der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber seit jeher zwischen Kleinbetragsgrenzen im Reiseverkehr sowie bei sonstigen Einfuhrvorgängen differenziert. In Anbetracht des rechtspolitisch verfolgten Zwecks einer Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen von ausländischen Unternehmern im Rahmen der Einfuhr – die der Kläger durchaus sieht und sogar teilt – war der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, die Kleinbetragsregelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV auf 1 € abzusenken, dagegen die Kleinbetragsregelung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 ZollV für den Reiseverkehr bei 3 € sowie sonstigen Einfuhren bei 5 € zu belassen. Die unterschiedliche Behandlung dieser Vorgänge ist insbesondere durch den massenhaften Anstieg des ausländischen Versandhandels gerechtfertigt und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Vielmehr zeigt die Sonderregelung für den Reiseverkehr, dass für die unterschiedliche Einführung von Kleinbetragsgrenzen in Anbetracht der im Reiseverkehr erhöhten Kontrollmöglichkeiten gerade sachliche Gründe bestehen. Diese dürften erst recht für den Versandhandel gelten, da hier eine prinzipielle, IT-gestützte Kontrolle des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Union durch den Beklagten möglich ist. (3) Abschließend ist im Streitfall ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte keine lückenlosen Kontrollen im Bereich des Versandhandels vollzieht und – wie der Kläger behauptet – zahlreiche Sendungen unkontrolliert den Bereich des Flughafens Frankfurt am Main passieren. (a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass auch ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit die Verfassungswidrigkeit einer Norm in Anbetracht des dadurch hervorgerufenen gleichheitswidrigen Gesetzesvollzugs hervorrufen kann (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, a. a. O.; vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 Rn. 68). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Normvollzug kann die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende, strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit nach sich ziehen. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen für sich genommen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfG, Urteile vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, a. a. O.; vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02; Beschlüsse vom 10.01.2008, 2 BvR 294/06 – juris; vom 25.02.2008, 2 BvL 14/05, BStBl II 2008, 651; vom 10.03.2008 – 2 BvR 2077/05, juris; vom 07.05.2008, 2 BvR 2392/07, juris; vom 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09, HFR 2010, 651). Die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits im verfassungsrechtlichen Sinn hängt ganz wesentlich davon ab, wieweit beim Vollzug einer bestimmten materiellen Steuernorm die Erhebungsform oder die Besteuerungspraxis im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Großen und Ganzen auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt ist und wieweit insbesondere auch unzulängliche Erklärungen der Steuerpflichtigen mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind (BVerfG, Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, a. a. O.; Beschluss vom 07.05.2008, 2 BvR 2392/07, a. a. O.). Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, a.a.O.). Lässt sich der Regelfall auf Grund einer Analyse der Strukturen des Besteuerungsverfahrens und auf Grund von empirischen Erkenntnissen über die Veranlagungspraxis ausreichend zuverlässig so beschreiben, dass bestimmte Einkünfte materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen erfasst werden und ein Fehlverhalten bei der Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich bleibt, dann liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung (BVerfG, Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, a. a. O.). (b) Daran gemessen vermag der Senat vorliegend ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht zu erkennen. Obgleich im Streitfall im Bereich der Postsendungen durchaus „gewöhnliche“ Vollzugsdefizite feststellbar sein mögen, führen diese nicht zur Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Kleinbetragsregelung des § 23 ZollV. Denn das klägerseitig gerügte Vollzugsdefizit stellt sich nach Auffassung des Senats nicht als strukturell dar. Vielmehr zeigt der Streitfall in aller Deutlichkeit, dass gerade im Bereich der Postsendungen Kontrollen durchgeführt und die Steuerfestsetzung und -erhebung auch tatsächlich vollzogen werden. Der Gesetzgeber hat durch die gesetzlichen Vertretungsregelungen in § 5 Abs. 2 ZollVG ausreichende verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen, um dem staatlichen Steueranspruch auch materiell zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird damit gerade nicht in das Belieben bzw. die „Erklärungsbereitschaft“ des jeweiligen Sendungsempfängers gestellt, sondern durch die Inanspruchnahme der Deutschen Post AG als Drittem vielmehr strukturell gesichert. Es mag dem Kläger rechtspolitisch durchaus unbefriedigend erscheinen, dass Postsendungen im Bereich der Einfuhr nur stichprobenartig durch den Beklagten kontrolliert werden. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Ausgestaltung und dem tatsächlichen Vollzug der Norm des § 23 ZollV ergeben sich hieraus indes nicht. cc) Unionsrechtliche Zweifel an der Ausgestaltung von § 23 ZollV wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 (a. a. O.) vollzogene Änderung des § 23 ZollV basiert auf der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen, Amtsblatt der Europäischen Union (ABl) vom 29.12.2017, L 348/7 ff. Darin wird die Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen von geringem Wert mit der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie den damit verbundenen Fernverkäufen von Gegenständen aus Drittstaaten begründet (6. Erwägungsgrund, ABl L 348/8). Mit der Aufhebung bzw. Änderung dieser Steuerbefreiung verfolgt der Unionsgesetzgeber das Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lieferern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden und den Verlust von Steuereinnahmen zu verhindern (11. Erwägungsgrund, ABl L 348/9). Die Verfolgung derartiger Zwecke ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die seitens des nationalen Gesetzgebers vorgenommene Binnendifferenzierung in § 23 Abs. 1 Nr. 1-3 ZollV ist lediglich die Konsequenz der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in nationales Recht, insbesondere stellt sie sich deshalb auch als verhältnismäßig dar. III. Die Kostenfolge resultiert aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben, insbesondere über die Frage der Verfassungsmäßigkeit (des Vollzugs) der Kleinbetragsregelung in § 23 Abs. 1 der Zollverordnung (ZollV). Am 16.07.2021 meldete die Deutsche Post AG aufgrund ihrer Befugnisse nach § 5 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) für den Kläger in direkter gesetzlicher Vertretung eine Warensendung aus China zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Der Beklagte entsprach der Zollanmeldung des Klägers und setzte – ohne Vornahme einer Warenbeschau – mit Bescheid vom 16.07.2021, Az. Einfuhrumsatzsteuer für die aus der Volksrepublik China stammende Sendung i. H. v. insgesamt 2,33 € fest. Er legte hierbei für 2 Fahrregler/Speedcontroller für RC Auto einen Zollwert i.H.v. 4,91 € zugrunde und erhob unter Anwendung eines Abgabensatzes von 19 % Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 0,93 €. Für 4 Stück Lichtdraht mit Ein-/Aus-Schalter für Rock Crawler TRX4 SCX10 legte er einen Zollwert i.H.v. 7,37 € sowie einen Abgabensatz i.H.v. 19 % zugrunde und erhob Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 1,40 €. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 06.08.2021 bei dem Beklagten eingegangenen Telefax Einspruch ein, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 20.10.2021 als unbegründet zurückwies. Anhand der im Einspruchsverfahren vom Kläger eingereichten Unterlagen wurde vom Beklagten eine Einfuhrumsatzsteuer von 1,50 € für die Position 1 sowie 1,63 € für die Position 2, d. h. insgesamt ein Betrag von 3,13 € ermittelt, auf deren Erhebung der Beklagte jedoch unter Bezugnahme auf die Kleinbetragsregelung von § 23 ZollV verzichtete. Mit seiner am 18.11.2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung und Erstattung der erhobenen Einfuhrumsatzsteuer weiter. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer rechtswidrig ist. Die Neuregelung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Artt. 20, 28 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Form des Übermaßverbotes sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots. Die Neufassung von § 23 Abs. 1 ZollV verletze das Übermaßverbot, indem sie bereits Steuerfälle ab 1 € zur Einfuhrumsatzsteuer heranziehe. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und trage diesen Makel lehrbuchhaft „auf der Stirn“. Dem Vollzug der Regelung stünden höhere Verwaltungskosten als das damit einhergehende Steueraufkommen gegenüber. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot resultiere daraus, dass nur ein Bruchteil der Sendungen zollrechtlich kontrolliert werde und ein Großteil der übrigen Sendungen im Übrigen unkontrolliert und ohne Erhebung der Einfuhrabgaben den Zoll durchlaufe. Es gingen täglich auf dem Frankfurter Flughafen mehrere tausend Sendungen ein, auf die keine Einfuhrabgaben erhoben werden würden. Steuern seien umfassend und gleichartig zu erheben und nicht nach Gutsherrenart aufgrund von Stichprobenkontrollen. Der Beklagte greife willkürlich nur wenige Einzelfälle von chinesischen Luftfrachtimporten heraus und ziehe sie zur Einfuhrumsatzsteuer heran. Es sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur „Grunderwerbsteuer alt“ unstreitig, dass die Anzahl der Ausnahmen von der Besteuerung nicht die Fälle der Heranziehung zur Steuer überschreiten dürfe. Dem sei vorliegend aber so. Das Gericht solle diesen Umstand von Amts wegen ermitteln. Weiterhin erfolge die gesetzgeberische Binnendifferenzierung in § 23 Abs. 1 Nr. 1-3 ZollV zwischen Beträgen von 1 € bei der Einfuhr von Sendungen sowie von 3 € im Reiseverkehr und sonst weniger als 5 € willkürlich. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weswegen innerhalb der Norm von § 23 Abs. 1 ZollV betragsmäßig unterschiedliche Zahlen verwendet würden. Zudem sei die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV enthaltene Bagatellgrenze unverhältnismäßig. Der zu erhebende Mindestbetrag sei so bemessen, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag der abgabenerhebenden Körperschaft bestehe. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel könne auf andere Weise ebenso gut erreicht werden, indem Kleinbeträge bis zur Verjährung gestundet und bei Aufaddierung mit weiteren Einfuhrfällen ab 10 € innerhalb der Verjährungsfrist nacherhoben würden. Der Gesetzgeber verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Kleinbetragsgrenze in § 156 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. der Kleinbetragsverordnung (KBV) von 10 € auf nunmehr 25 € inflationsbereinigt erhöhe, andererseits aber die Kleinbetragsgrenze in § 23 ZollV von 5 € auf 1 € senke. Die Kleinbetragsregelung in der AO sei eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser gelte kraft Verfassung in allen rechtlichen Teilbereichen der Rechtsordnung. Weiterhin werde bestritten, dass der Zollfall nach dem 01.07.2021 eingetreten sei. Der Kläger habe die streitgegenständliche Ware am 24.06.2021 bei dem chinesischen Händler bestellt und auch sofort bezahlt. Die Sendung habe am 26.06.2021 den Status „versendet“ erhalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei das Kaufangebot vom Verkäufer angenommen und die Übergabe des Kaufgegenstandes abgeschlossen gewesen, sodass es keines weiteren Zutuns der Vertragsparteien mehr bedurft habe. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass man in 4 Tagen, also rechtzeitig bis zum 30.06.2021, von China nach Frankfurt fliegen könne. Dies gelte umso mehr, als in harten Coronazeiten das Passagieraufkommen gering und die Kapazitäten an Frachtzuladung reziprok hoch gewesen seien. Es sei demnach nicht unwahrscheinlich, dass die Sendung bereits vor dem 30.06.2021 im Geltungsbereich der ZollV angekommen ist. Der Kläger beantragt, den Einfuhrumsatzsteuerbescheid der Beklagten vom 16.07.2021 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 20.10.2021, Az. S 0625 B – B 2104 (RL 2148/2021) aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsgrundsätze des Gerichts an das beklagte HZA zurückzuverweisen, hilfsweise, den Einfuhrumsatzsteuerbescheid der Beklagten vom 16.07.2021 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 20.10.2021 Az. S 0625 B – B2104 (RL 2148/2021) aufzuheben und den erhobenen Betrag i.H.v. 2,33 € dem Kläger zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der angegriffene Einfuhrabgabenbescheid rechtmäßig ist. Die Erhebung der streitgegenständlichen Einfuhrabgaben entspreche der zugrundeliegenden Norm des § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor. Die Änderung von § 23 Abs. 1 ZollV durch das Jahressteuergesetz 2020 diene laut Begründung der Bundesregierung der wirtschaftlichen Erhebung von Einfuhrabgaben. Es sei die Festlegung eines gesonderten Kleinbetrages für die Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € angezeigt, um die Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung von Kleinstbetragsendungen bis zu 22 € nicht zu konterkarieren und eine unwirtschaftliche Erhebung von Kleinstbeträgen von wenigen Cent zu vermeiden. Die Richtlinie (EU) 2017/2455 vom 05.12.2017 begründe die Aufhebung der Steuerbefreiung von Sendungen mit einem Wert von bis zu 22 € im Zuge der Anpassung des EU-Mehrwertsteuersystems mit der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lieferanten innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und des Verlusts von Steuereinnahmen. Daher sei es notwendig, die Befreiung der Einfuhr von Gegenständen in Kleinsendungen von geringem Wert aufzuheben. Der nationale Gesetzgeber verfolge mit der Änderung das legitime Ziel, Wettbewerbsverzerrungen für in der EU ansässige Unternehmen zu vermeiden und Einnahmeverluste der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot liege nicht vor. Die Absenkung der Kleinbetragsgrenze in § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV diene der Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht lag die den Streitfall betreffende Behördenakte vor.