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Beschluss

7 Ko 488/14

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2014:0325.7KO488.14.0A
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Tenor
Der Gegenstandswert wird auf …€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert wird auf …€ festgesetzt. I. Die Antragstellerin (Astin.), eine Anwaltssozietät, beantragte mit Schriftsatz vom 15.05.2013 Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nachdem sie mit Schriftsatz vom 03.05.2013, beim Gericht eingegangen am 06.05.2013, angezeigt hatte, die Antragsgegnerin zu 1. (Agin. zu 1.), in deren Namen sie am 25.03.2013 gegen den Antragsgegner zu 2. (Ag. zu 2.) Klage wegen Einfuhrabgaben erhoben hatte (7 K 660/13), nicht mehr zu vertreten. In der Klageschrift vom 25.03.2013 heißt es (Seite 2): „Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage gegen den Bescheid des Hauptzollamtes vom 25.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Hauptzollamtes vom 18.02.2013, zugestellt am 25.02.2013.“ Anträge und Begründung, so wurde weiter ausgeführt, blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Dies geschah indessen erst nach der Anzeige des Endes des Vertretungsverhältnisses mit Schreiben der Agin. zu 1. vom 18.06.2013. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UindG) lehnte mit Beschluss vom 15.07.2013, der Astin. zugestellt am 24.07.2013, den Vergütungsfestsetzungsantrag ab. Während des Erinnerungsverfahrens stellte die Astin. dann mit Schriftsatz vom 05.08.2013 einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 RVG. Bereits im Vergütungsfestsetzungsverfahren hatten sich die Astin. und die Agin. zu 1. zum Streitwert im Klageverfahren geäußert, nachdem die Astin. in der ihrem Antrag beigefügten „Vergütungsrechnung“ einen Gegenstandswert von EUR angegeben hatte. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Summe der mit Bescheid vom 02.09.2010 des Ag. zu 2. erhobenen Einfuhrabgaben, die sich aus EUR Zoll und EUR Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zusammensetzte. Die Astin. vertritt die Auffassung, die EUSt sei in den Streitwert mit einzurechnen. Die Agin. zu 1. wende sich gegen die Einfuhrabgaben in voller Höhe. Der Zoll könne nicht getrennt von der EUSt gesehen werden, da diese dasselbe Schicksal teile wie der Zoll. Entweder seien die (gesamten) Einfuhrabgaben zu erstatten oder – sinngemäß – keine. Die Vorsteuerabzugsberechtigung der Agin. zu 1. habe darauf keinen Einfluss. Auch Art. 236 des Zollkodex (ZK) mache keinen Unterschied zwischen Zoll und EUSt. Die Agin. zu 1. trägt hingegen sinngemäß vor, es sei ihr immer nur um den Zoll gegangen, und verweist dazu auf ihren bei dem Ag. zu 2. gestellten Erstattungsantrag vom 28.07.2011. Darin heißt es: „Wir bitten höflich um Erstattung des von uns gezahlten Zolles in Höhe eines Betrages von € auf unser unten angegebenes Konto.“ Diesen Antrag lehnte der Ag. zu 2. mit dem in der späteren Klageschrift angegebenen Bescheid vom 25.10.2011 ab. Auch das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18.02.2013, s.o.). Der Ag. zu 2. gab in seiner Klageerwiderung vom 15.08.2013 ohne weitere Ausführungen dazu an, der Streitwert betrage EUR. II. Der Wertfestsetzungsantrag ist zulässig. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es an dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert fehlt. Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil in dem Klagverfahren 7 K 660/13 noch kein Streitwert festgesetzt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes [GKG]). Auch lässt sich für die Astin. eine – dem Antrag nach § 33 RVG vorgehende – Wertfestsetzung nach § 32 RVG nicht mehr erreichen, weil sie die Agin. zu 1. nicht mehr vertritt. Da das Mandat nicht mehr besteht, ist die Vergütung auch fällig (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Als „der Rechtsanwalt“ ist die Astin. schließlich antragsberechtigt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG), da kein Zweifel an der Vertretungsmacht der Astin. im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht. III. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG beträgt der Wert der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) entgegen der Auffassung der Astin. lediglich EUR, weil nur der Ablehnungsbescheid vom 25.10.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.02.2013 Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 660/13 sind und mit dem Erstattungsantrag der Agin. zu 1., der mit dem Bescheid vom 25.10.2011 abgelehnt wurde, nur die Erstattung des mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 02.09.2010 erhobenen Zolls, der … EUR betrug, begehrt wurde. 1. Ausweislich der von der Astin. verfassten und eingereichten Klageschrift vom 25.03.2013 sind nur der Bescheid vom 25.10.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.02.2013 Gegenstand des Klageverfahrens, weil sich die Klage nur gegen diese beiden Verwaltungsentscheidungen richtet (vgl. § 44 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung [FGO]). Da es sich bei dem Bescheid vom 25.10.2011 um einen Ablehnungsbescheid handelt, mit dem der Erstattungsantrag der Agin. zu 1. vom 28.07.2011 abgelehnt wurde, ist die Klage ihrer Art nach eine Verpflichtungsklage (vgl. § 40 Abs. 1 FGO). Deren Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch der Agin. zu 1. auf Erstattung von Einfuhrabgaben, weil der Ag. zu 2. von der Agin. zu 1. mit dem Bescheid vom 02.09.2010 Einfuhrabgaben erhoben hatte, diese von der die Agin. zu 1. bei der Zollabfertigung vertretenden Spedition auch entrichtet worden waren und der Erstattungsantrag vom 28.07.2011 auf diesen Einfuhrabgabenbescheid Bezug nahm (zum Streitgegenstandsbegriff – im Unterschied zum „Verfahrensgegenstand“– bei Verpflichtungsklagen vgl. Gräber/von Groll, FGO, § 65 Rz 46). 2. Die Einfuhrabgaben, deren Erstattung die Agin. zu 1. mit dem Antrag vom 28.07.2011 begehrte, waren indessen auf die Abgabenart „ZOLLEU“ beschränkt (vgl. die Abgabenberechnung in dem Einfuhrabgabenbescheid vom 02.09.2010). Die Formulierung des Begehrens in dem Antragsschreiben der Agin. zu 1. vom 28.07.2011 ist eindeutig und keiner Auslegung dahin gehend fähig, dass der Erstattungsantrag auch die EUSt umfassen sollte. Die Beschränkung des Erstattungsantrags auf die Abgabenart Zoll war rechtlich möglich und daher wirksam und für den Ag. zu 2. auch bindend. Grund hierfür ist, dass Abgabenbescheide, die Abgaben unterschiedlicher Art umfassen, stets nach den einzelnen Abgaben teilbar sind (zum Begriff der Teilbarkeit vgl. Gräber/von Groll, FGO, vor § 40 Rz 41 f. und § 98 Rz 2 sowie Gräber/Koch, FGO, § 72 Rz 12). Das ergibt sich schon daraus, dass es sich bei derartigen Bescheiden um sog. zusammengefasste Steuerbescheide handelt. Ein solcher Bescheid liegt nicht nur bei mehreren Steuerschuldnern vor (vgl. § 155 Abs. 3 der Abgabenordnung [AO]), sondern auch dann, wenn es zwar nur einen Schuldner gibt, aber (aus verfahrensökonomischen Gründen) z.B. mehrere Abgaben verschiedener Art in einem einzigen Bescheid festgesetzt werden. Bei jeder der einzelnen Festsetzungen handelt es sich dann um einen (selbstständig anfechtbaren) Verwaltungsakt (§ 118 AO; vgl. dazu Klein/Rüsken AO § 171 Rz. 23). Daran ändert eine etwaige materiell-rechtliche Verknüpfung zwischen den einzelnen Abgabenarten, wie sie von der Astin. geltend gemacht wird und wie sie bei Zöllen und der EUSt vielfach besteht (vgl. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes [UStG]), nichts. Denn die Anfechtbarkeit eines Steuerbescheids richtet sich allein nach den hierfür geltenden Vorschriften und Grundsätzen des Verfahrensrechts und nicht nach der Abgabenschuld (vgl. dazu Klein/Rüsken AO § 155 Rz. 6: Die Steuerfestsetzung als deklaratorischer und – bei Abweichung von der Steuerschuld – konstitutiver Verwaltungsakt). Sollte die Klage der Agin. zu 1. Erfolg haben, weil es sich bei dem Porsche nachweislich um eine Rückware handelte, so stünde zwar fest, dass (auch) die Festsetzung der EUSt in dem Einfuhrabgabenbescheid vom 02.09.2010 rechtswidrig war. Wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der dreijährigen Frist zur Stellung eines Erstattungsantrags (Art. 236 Abs. 2 ZK) hätte es jedoch damit sein Bewenden. Nach Ablauf dieser Frist erlangt die Rechtssicherheit Vorrang vor der materiell-rechtlichen Richtigkeit. Nur ergänzend sei dazu bemerkt, dass die EUSt auch materiell-rechtlich keineswegs immer das Schicksal des Zolls teilt. Abgesehen davon, dass die Zollvorschriften nur „sinngemäß“ auf die EUSt anwendbar sind, gelten etwa Zollpräferenzen regelmäßig nur für Zölle und gibt es beispielsweise bei den außertariflichen Befreiungen unterschiedliche Wertgrenzen für Zölle und EUSt (vgl. dazu die EUSt-Befreiungsverordnung). Zu bemerken ist außerdem, dass ein Antrag auf Erstattung von EUSt wegen weggefallenen Antragsbedürfnisses unzulässig sein dürfte, wenn der EUSt-Betrag – wie hier – von dem (vorsteuerabzugsberechtigten) Antragsteller bereits als Vorsteuer abgezogen worden ist. 3. Da es folglich in dem Erstattungsverfahren nur um den Zoll ging, war Gegenstand des Ablehnungsbescheids vom 25.10.2011 (und demzufolge auch der nachfolgenden Einspruchsentscheidung) nur der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung dieses Zolls – und nicht auch der EUSt. Wegen der Beschränkung des Verfahrensgegenstands im Klageverfahren auf diese beiden Verwaltungsentscheidungen geht es auch im Klageverfahren nur um den Zoll. Das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG). Etwaige Auslagen des Gerichts hat derjenige Beteiligte zu tragen, der sie nach den Vorschriften des GKG schuldet. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).