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Urteil

7 K 1648/04

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2011:0117.7K1648.04.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist nicht begründet. Die Rückforderung des im Verlaufe des Jahres 1999 vergüteten Betrages an Stromsteuer ist nach Maßgabe der in § 10 Stromsteuergesetz enthaltenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die in § 10 Stromsteuergesetz enthaltene Härtefallregelung ist auf den eingeschränkten begünstigten Kreis der Unternehmen des produzierenden Gewerbes ausgerichtet, um so der subventiven Zielsetzung der Regelung effektive Wirkung zu verleihen. Diese steuerliche Zielsetzung ist bei der Anwendung der in § 10 Abs. 2 Stromsteuergesetz enthaltenen Vergleichsberechnung zu berücksichtigen (in diesem Sinne wohl auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Juli 2010 VII B 257/09 in BFH/NV 2010, 2030, 2032). Gemäß § 10 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999/16. Dezember 1999 gehörte die Klägerin im Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 infolge der von ihr ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten zu den Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Ausweislich der von keinem der Beteiligten bestrittenen Feststellungen in dem streitgegenständlichen Steuerbescheid vom 6. Dezember 2001 entrichtete die Klägerin in dem genannten Zeitraum 3.717.975,56 DM Stromsteuer. Abzüglich des damals gültigen Selbstbehaltes von 1000,-- DM ergibt dies den Betrag von 3.716.975,56 DM. Dieser Strom wurde auch – was ebenfalls von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt wurde – für eigenbetriebliche Zwecke der Klägerin verbraucht. Die Klägerin hatte auch den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Stromsteuergesetz erforderlichen Antrag gestellt. Sie hat damit alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Stromsteuergesetz erfüllt, so dass die Klägerin für den genannten Zeitraum dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch hätte. Die Höhe dieser Vergütung hat gemäß § 10 Abs. 1 Stromsteuergesetz„nach Maßgabe“ des Absatzes 2 (Fassung März 1999) bzw. der Absätze 2-4 (Fassung Dezember 1999) zu erfolgen. Der Senat hält dabei § 10 Stromsteuergesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 für maßgeblich, weil der Änderung nach dem Willen des Gesetzgebers nur klarstellende Funktion zukommt (so bereits Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13. August 2002 IV 213/00, Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 31. März 2004 4 K 4622/03 Vst und zuletzt Finanzgericht Bremen, Urteil vom 08.12.2005 4 K 15/05 (2). Bei der antragstellenden Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das vor dem 1. Januar 1998 gegründet wurde. Das Stromsteuergesetz definiert den Begriff des Unternehmens in seinem § 2 Nr. 4 dahingehend, dass darunter die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, zu verstehen ist. Dies war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stromsteuergesetzes am 1. April 1999 die damalige Y-X. Dabei war zunächst mit Wirkung zum 01.02.1999 die Y AG (alt) auf die X (alt) und sodann mit Wirkung zum 01.04.1999 die H-GmbH sowie die I-GmbH verschmolzen worden, wobei auf die letztgenannte Firma mit Wirkung vom 23. März 1999 die C-GmbH verschmolzen worden war. Der aufnehmende Rechtsträger führte vor dem Verschmelzungseintrag der Y AG den Namen X, der sogleich mit der Verschmelzung in Y-X geändert wurde. Nach den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes bleibt der aufnehmende Rechtsträger in seiner Rechtspersönlichkeit bestehen, wohingegen die übertragenden Rechtsträger mit der Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger erlöschen (§ 20 Umwandlungsgesetz). Die X bestand unter dem damaligen Namen X Aktiengesellschaft nach der Kopie des Auszuges aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes unter HRB mit ihrem ersten Eintrag seit dem 1. April 1948 (Anlagenband). Die Vergütung wird aber gemäß § 10 Abs. 2 Stromsteuergesetz nur insoweit gewährt, als die Steuer im Kalenderjahr das 1,2-fache des Betrages übersteigt, um den sich für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen des Kalenderjahres 1998 bei entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenversicherung des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), vermindert hätte. Eine solche Feststellung konnte der Senat für den aufnehmenden Rechtsträger X für das Kalenderjahr 1998 nicht treffen. § 10 Stromsteuergesetz als eine Härtefallregelung dient ausschließlich der Entlastung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Auch der Begriff des Unternehmens des produzierenden Gewerbes wird im Stromsteuergesetz (§ 2 Nr. 3 ) ausdrücklich definiert. Der aufnehmende Rechtsträger X war hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Betätigung zum 01.01.1998 durch Ausgliederung sämtlicher operativen Teilbetriebe zu einer strategischen Holding geformt worden. Eine solche strategische Holding erfüllt nicht die Kriterien, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden könnten. Die als steuerliche Subvention gestaltete Härtefallregelung des § 10 Stromsteuergesetz war nach dem unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden Willen des Gesetzgebers ausschließlich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes vorgesehen. Diese Unternehmen sollten im Hinblick auf die im internationalen Warenverkehr bedeutsame Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu anderen Wirtschaftszweigen entlastet werden. Andererseits war im Gesetzgebungsverfahren die Überlegung einer völligen Entlastung von der Stromsteuer verworfen worden. Vielmehr sollten auch die Unternehmen des produzierenden Gewerbes in maßvoller Höhe für den verbrauchten Energieträger Strom steuerlich in Anspruch genommen werden. Durch die Verknüpfung der Höhe der gezahlten Stromsteuer mit dem gegenzurechnenden 1,2-fachen Ersparnisbetrag bei den Arbeitgeberbeiträgen für die Rentenversicherung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass keinesfalls eine doppelte Entlastung, also Teilhabe an den abgesenkten Rentenversicherungsbeiträgen einerseits sowie Vergütung der Stromsteuer als Unternehmen des produzierenden Gewerbes andererseits in Betracht kommen könnte. Die Unternehmen des produzierenden Gewerbes als Verbraucher des Energieträgers, dessen Besteuerung gemäß der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweckbindung zur Senkung der Lohnnebenkosten zu verwenden waren, sollten mit der Festlegung des Jahres 1998 als Referenzjahr keinen Anreiz dazu haben, ihren Arbeitgeberanteil im Antragsjahr 1999 etwa dadurch senken zu können, dass sie Arbeitnehmer entlassen würden. Wenn daher die X als aufnehmender Rechtsträger im Referenzjahr 1998 das Kriterium eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes nicht erfüllte, so ist damit eine der in § 10 Abs. 2 Stromsteuergesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, was zur Folge hat, dass mangels eines Entlastungsbetrages ein diesen übersteigender Vergütungsbetrag nicht errechenbar ist. Es hat mithin bei der von der Klägerin gezahlten Stromsteuer zu verbleiben. Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber hätte es präzise vorgeben müssen, wenn er für die Berechnung der Höhe der beantragten Vergütung hätte verlangen wollen, dass auch im Referenzjahr ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes vorliegen müsste, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Wille des Gesetzgebers, nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu begünstigen, kommt in den Gesetzesmaterialien durchgängig deutlich zum Ausdruck. Wenn ein bereits länger bestehendes, also vor dem 01.01.1998 gegründetes Unternehmen sich in 1999 entschließt, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt zum Bereich des produzierenden Gewerbes gehört, so ergibt sich aus dieser im Antragsjahr ausgeübten Tätigkeit zwar dem Grunde nach ein auf § 10 Abs. 1 StromStG stützbarer Anspruch. Eine Vergleichsberechnung kann aber mangels vergleichbarer Tatbestände nicht vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat auch in der Änderung der Fassung dieser Bestimmung mit Wirkung ab dem 01.01.2003 nicht mehr auf den Gründungszeitpunkt eines Unternehmens abgestellt. Die Relevanz dieser Frage lässt sich auch für den Bereich der Klägerin mit Sicherheit nur noch für das Jahr 2000 feststellen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll wegen weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen die Frage obsolet geworden sein. Die Klägerin meint, der Gesetzgeber hätte die Problematik gekannt, so dass er für den Fall einer anderen als der von der Klägerin vertretenen Sichtweise dies hätte regeln müssen. Da er dies nicht getan habe, könnte dies nur bedeuten, dass die Auffassung der Klägerin zutreffend sei. Diese Schlussfolgerung lässt sich nach der Überzeugung des Senates aus der Gesetzesfassung schon deswegen nicht ziehen, weil im gesamten Bundesgebiet lediglich drei Fälle zu Gerichtsverfahren geführt haben. Die vorliegende Entscheidung ist dabei nach dem bereits zitierten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus 2004 der zweite Fall. Beim erkennenden Senat ist darüber hinaus ein weiterer Rechtsstreit mit vergleichbarer Problematik anhängig. Es handelt sich mithin um ausgesprochene Einzelfälle, die als solche – wie das Bundesverfassungsgericht in beiden Entscheidungen hervorgehoben hat – nicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen. Da der Klägerin ein Vergütungsanspruch nicht zusteht, erfolgten die seitens des Beklagten in 1999 vorgenommenen Verrechnungen bzw. Auszahlungen/Überweisungen ohne entsprechenden rechtlichen Grund. Die Rückforderung des mit Verwaltungsakt vom 6. Dezember 2001 geforderten Betrages ist mithin rechtmäßig. Der Senat kommt zu diesem Ergebnis zwar aufgrund anderer rechtlicher Bewertung als die Verwaltungsbehörde, dies ist indes unschädlich, weil es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung zu tragen. Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil zu, weil er insoweit von der in den Entscheidungen der Finanzgerichte Hamburg, Düsseldorf und Bremen zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung abweicht. Die Klägerin wendet sich gegen den als Steuerbescheid bezeichneten Verwaltungsakt vom 6. Dezember 2001, mit dem die beklagte Verwaltungsbehörde die im Laufe des Jahres 1999 im Wege der Verrechnung bzw. Auszahlung durch Überweisung vergüteten 887.903,-- DM (= 453.977,59 €) Stromsteuer zurückforderte. Das Stromsteuergesetz trat zum 1. April 1999 in Kraft. Die hier einschlägige Bestimmung des § 10 Stromsteuergesetz wurde bereits im Dezember 1999 und dann erneut im Dezember 2002 geändert. Das Stromsteuergesetz beruht auf der am 20. Oktober 1998 zustande gekommenen Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und dem Bündnis 90/Die Grünen. Es sollte im Wege einer ökologischen Steuerreform bewirken, dass einerseits der Verbrauch von Energie verteuert und andererseits die Lohnnebenkosten der Rentenversicherung gesenkt werden. Gemäß dem in der Bundestagsdrucksache 14/40 vom 17.11.1998 abgedruckten Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen war eine Stromsteuer von 2 Pfennig je Kilowattstunde als neue Verbrauchsteuer vorgesehen. Das zusätzliche Aufkommen aus dieser Stromsteuer sowie aus der zeitgleich erhöhten Mineralölsteuer auf als Kraftstoffe verwendetes Heizöl und Gas sollte dazu verwendet werden, die Rentenversicherungsbeiträge in einem ersten Schritt um 0,8 Prozentpunkte zu reduzieren. Die in diesem Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Ermäßigung des Steuersatzes für das produzierende Gewerbe sowie eine völlige Befreiung bei energieintensiven Unternehmen führte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens letztlich zu einem einheitlich ermäßigten Steuersatz i.H.v. 20 v.H. des Regelsatzes auf Strom- und Heizstoffe für das gesamte produzierende Gewerbe. Die Abgrenzung der Unternehmen des produzierenden Gewerbes von den übrigen Wirtschaftszweigen soll sich dabei nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige richten. Die steuerliche Entlastung wurde ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf deswegen für erforderlich gehalten, weil das Energiepreisniveau in Deutschland ohnehin eines der höchsten in der Europäischen Union ist. Da gerade die Betriebe des produzierenden Gewerbes bereits im Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens überdurchschnittlich hohe Energiekosten bezogen auf die Gesamtproduktionskosten aufwiesen, wäre die Wettbewerbsfähigkeit ohne die vorgesehene steuerliche Entlastung deutlich beeinträchtigt worden. Diese Entlastungsregelung ist als Vergütungsanspruch in § 10 Stromsteuergesetz ausgestaltet, wobei der Gesetzgeber dies als eine Regelung für Härtefälle bezeichnete. Die Belastung der Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die neue Stromsteuer sollte beschränkt werden, indem ein Vergütungsanspruch für den Betrag statuiert wurde, der das 1,2-fache der durch die Senkung der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung infolge der Neuregelung eingetretenen Ersparnis übersteigt. Dabei sollten die für 1998 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Maßstab zugrunde gelegt werden, weil verhindert werden sollte, dass nach dem Inkrafttreten dieser Regelung in 1999 durch dann erfolgte Personalentlassungen der Ersparnisbetrag für die Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen seitens des Unternehmens vermindert werden könnte. Diese Berechnungsmodalität wurde mit der Änderung vom Dezember 2002 vollständig aufgegeben. Während in der ersten Fassung des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 in § 10 des Gesetzes nicht unterschieden wird, wann das zur Antragstellung gemäß § 10 Abs. 1 Stromsteuergesetz berechtigte Unternehmen gegründet worden ist, enthält die unter dem 22. Dezember 1999 verkündete Fassung dieser Norm die Absätze zwei bis vier, mit denen unterschiedliche Berechnungsmodalitäten in Abhängigkeit vom Gründungszeitpunkt des antragstellenden Unternehmens des produzierenden Gewerbes vorgegeben werden. Diese Änderung wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als eine klarstellende Regelung bezeichnet. Die so geänderten Vorschriften traten ausweislich des Art. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer als Maßnahme der Wirtschaftsförderung sowie insbesondere die strom- und mineralölsteuerlichen Vergünstigungen für das produzierende Gewerbe wurden vom Bundesverfassungsgericht mit Urteilen vom 20. April 2004 in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00 bejaht. Das Bundesverfassungsgericht konnte insbesondere in der steuerlichen Begünstigung der Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die als steuerlich überbrachte Subvention des als Spitzenausgleich bezeichneten Vergütungsanspruchs des § 10 Abs. 1 und 2 Stromsteuergesetz keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz sehen. Es stellte dabei darauf ab, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftsleben betreffen, sodass Sachverhalte, an die dieselben steuerrechtlichen Folgen geknüpft werden, zu typisieren sind und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles und ggf. auch ganzer Gruppen vernachlässigt werden können. Das Bundesverfassungsgericht sah den Gesetzgeber als berechtigt an, das produzierende Gewerbe im Interesse der Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Vergünstigungstatbestände vor Wettbewerbsnachteilen, die durch die Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer auf Heizstoffe seit dem 1. April 1999 bewirkt werden können, zu schützen. Das Strom- und Mineralölsteuergesetz unterscheidet – so das Bundesverfassungsgericht weiter – nicht nur nach der Art der Verbrauchsgüter, sondern auch nach der Art der nachfragenden Unternehmen. Begünstigt nach dem hier einschlägigen § 10 Abs. 1 und 2 Stromsteuergesetz ist das produzierende Gewerbe gegenüber den übrigen Wirtschaftszweigen. Dabei knüpft diese Regelung nicht an den Verbrauch, sondern an den Verbraucher an, so dass die Möglichkeit des produzierenden Gewerbes, für betriebliche Zwecke steuerbegünstigten Strom zu beziehen, eine zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit gerechtfertigte Subvention darstelle. Die Beschränkung dieses steuerlichen Vergütungsanspruches, des Spitzenausgleichs, auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber mit der Einführung dieses Vergütungsanspruches sicherzustellen versuche, dass energieintensive Unternehmen, die durch die Einführung der Stromsteuer erheblich betroffen sind, über einen tragbaren Selbstbehalt hinaus nicht weiter belastet werden. Wenn der Gesetzgeber dabei lediglich das produzierende Gewerbe wegen dessen Positionierung im internationalen Wettbewerb und einem – typisierend betrachtet – generell hohen Energiebedarf als besonders subventionsbedürftig bewerte, so stütze sich dies nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der ökonomischen Ausgangslage dieses Wirtschaftszweiges. In Folge des zum 1. April 1999 in Kraft getretenen Stromsteuergesetzes hatte die Klägerin als Versorger gemäß § 8 Abs. 6 Stromsteuergesetz monatliche Stromsteuervorauszahlungen zu leisten. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 2. August 1999, das ihr nach ihrer Berechnung aus der Kappung gemäß § 10 Stromsteuergesetz für die Zeit vom April bis Juni 1999 zustehende Guthaben von 1.264.013,-- DM zu erstatten und ab dem Vorauszahlungsmonat Juli 1999 das monatliche Kappungsguthaben in Höhe von 421.671,-- DM mit den Vorauszahlungen auf die Stromsteuer gemäß § 8 Abs. 6 Stromsteuergesetz zu verrechnen. Dieser Berechnung hatte die Klägerin die bei der X (alt) im Jahr 1998 bestehenden Verhältnisse zugrunde gelegt. Nach der zugleich vorgelegten Kopie einer Übersicht über die Belegschaftsstruktur Deutschlands zum 30.09.1998 für den X Konzern 1998 bestand die Belegschaft der X (alt) zu diesem Zeitpunkt aus 197 Angestellten sowie vier Arbeitern und neun Praktikanten. Das 1,2fache der monatlichen Ersparnis errechnete die Klägerin mit 8.246,-- DM. Aufgrund einer Besprechung zwischen Mitarbeitern der Klägerin und der beklagten Verwaltungsbehörde am 14. September 1999 erstellte die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 1999 eine andere Berechnung, die für die Berechnung des Kappungsbetrages auf die tatsächlichen Betriebsverhältnisse im Jahre 1999 abstellte. Die Klägerin machte insoweit geltend, dass dieses Vorgehen zwar nicht dem Wortlaut des Gesetzes entspräche, die sich daraus ergebende Erstattung aber den Mindestanspruch darstellen würde, den die Y X im Falle einer Gesetzesänderung geltend machen könnte. Die von der Klägerin für die Berechnung ermittelten Zahlen beruhen nach deren Angaben auf der Basis der Beiträge zur Rentenversicherung der X (alt), A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH sowie Y AG (alt) für den Zeitraum 01.04. bis 31.12.1998. Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung befindet sich auf Blatt 19 der Verwaltungsakten. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Dieser Berechnung folgend setzte die Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 23. September 1999 die Erstattungsbeträge ab April 1999 in Höhe von monatlich 98.767,-- DM widerruflich fest. Für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 1999 ergab dies den Erstattungsbetrag von (gekürzt um 1.000,-- DM Selbstbehalt) 394.068,-- DM. Da der am 25. September 1999 fälligen Abschlagszahlung für August 1999 von 341.899,-- DM ein gekürzter Erstattungsanspruch von 394.068,-- DM gegenüberstand, überwies die Verwaltungsbehörde den Differenzbetrag von 52.169,-- DM auf das Konto der Klägerin. Die weiteren monatlich zu leistenden Vorauszahlungen für die Stromsteuer ab Monat August 1999 wurden jeweils um 98.767,-- DM Erstattungsanspruch nach § 10 Stromsteuergesetz gekürzt. Dies ergab insgesamt eine Erstattung von 887.903,-- DM. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 ergänzte die Klägerin ihren Antrag vom 2. August 1999 und bat um Anpassung der monatlichen Erstattung per 1. Oktober 1999 und 1. Januar 2000. Als Grund dafür gab sie an, dass bedingt durch zwei konzerninterne Umstrukturierungen die Mitarbeiterzahl der Y X per 1. Oktober 1999 um insgesamt 1.888 Mitarbeiter verringert worden sei. Der Teilbetrieb D sei in die E-GmbH eingebracht worden. Das Werk F sei in die neu gegründete G eingebracht worden und damit aus der Y X ausgeschieden. Die Verwaltungsbehörde wies die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2000 darauf hin, dass der Änderungsantrag nicht schlüssig sei, weil die auf die ausgegliederten Bereiche entfallende Stromsteuer in der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Änderungsantrag wurde bislang nicht beschieden. Die Verwaltungsbehörde stellte im Schreiben vom 4. Mai 2000 die von dort vertretene Rechtsauffassung dar. Im weiteren Verlauf übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2001 einen geänderten Antrag auf Erstattung der Stromsteuer 1999 nach § 10 Stromsteuergesetz. Nunmehr wurde die Stromsteuerbelastung (ohne Sockelbetrag) mit 3.715.900,-- DM angegeben. Die Ersparnis bei den Rentenversicherungsbeiträgen wurde unter Verwendung der Arbeitnehmerzahl der X (alt) in 1998 berechnet, sodass die Klägerin einen Erstattungsbetrag in Höhe von 3.641.518,-- DM ermittelte. Der Beklagte erließ unter dem 6. Dezember 2001 den zum vorliegenden Verfahren führenden Verwaltungsakt. Darin wird nur auf den Antrag vom 2. August 1999 sowie auf das Schreiben der Verwaltungsbehörde in Anwendung der im Schreiben vom 4. Mai 2000 dargestellten Rechtsauffassung vom 23. September 1999 Bezug genommen. Die von der beklagten Verwaltungsbehörde vorgenommene Berechnung ergibt unter Ansatz des 1,2fachen des Betrages, um den sich der tatsächliche Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen des maßgeblichen Zeitraums verringert hätte, einen Ersparnisbetrag, der höher ist als die tatsächlich entrichtete Stromsteuer für die Monate April bis Dezember 1999. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 3 und insbesondere Blatt 5 der Verwaltungsakten verwiesen. Im Hinblick auf die bereits während des Jahres 1999 gewährten Vergütungsbeträge erfolgte sodann die Rückforderung des Gesamtbetrages von 887.903,-- DM. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Wegen der wechselseitigen Rechtsauffassungen und der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Die Klägerin hält die dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt zugrundeliegende Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde für unzutreffend. Die entscheidungserhebliche Norm des § 10 Stromsteuergesetz trage das von der Verwaltungsbehörde gefundene Ergebnis nicht. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass grundsätzlich § 10 Stromsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 anzuwenden sei. Denn soweit der Gesetzgeber mit der Änderung dieser Norm durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 eine differenzierende Regelung geschaffen habe, die auf den Gründungszeitpunkt eines Unternehmens abstellen würde, sei diese Regelung erst zum 01.01.2000 in Kraft getreten. Sie könne damit nicht auf die Rechtsverhältnisse des Jahres 1999 zurückwirken. Letztlich käme es darauf aber nicht an, weil der Anspruch der Klägerin nach beiden Gesetzesfassungen begründet sei. Es sei unstreitig, dass die Klägerin unter dem damaligen Namen Y X die in § 10 Abs. 1 Stromsteuergesetz genannten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis 31.12.1999 erfüllt habe. Unterschiedliche Sichtweisen bestünden hingegen bezüglich des Berechnungsmodus. Dies sei – wenn man der Verwaltungsauffassung folgen wollte – anhand der Vorgaben des § 10 Abs. 2 Stromsteuergesetz (Fassung Dezember 1999) zu prüfen. Für die Frage, wie die durch die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge bei den vom Arbeitgeber entrichteten Anteile zu berechnen seien, sei für die Klägerin auf die in 1998 bei der damaligen X bestehenden Verhältnisse abzustellen. Es komme allein auf die gesellschaftsrechtliche Betrachtung an. Das Stromsteuergesetz sei ein streng formalistisches Gesetz, das den Unternehmensbegriff eigenständig definiere und damit auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abstelle. Das für 1999 antragsberechtigte und auch Antrag stellende Unternehmen der damalige Y X sei durch Verschmelzung der Y AG auf die X entstanden. Aufnehmender Rechtsträger sei dabei die X (alt) gewesen, wohingegen die Y AG (alt) der übertragende Rechtsträger gewesen sei. Gemäß § 20 Umwandlungsgesetz gehe der übertragende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des aufnehmenden Rechtsträgers unter. Die Eintragung sei im Handelsregister der X (alt) am 01.02.1999 erfolgt. Zugleich sei die Firmenbezeichnung in Y X geändert worden. Als Verschmelzungsstichtag sei zwar der 1. Oktober 1998 vereinbart gewesen, dieser Zeitpunkt habe indes nur Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse zwischen den beiden Unternehmen. Im Außenverhältnis sei allein die genannte Handelsregistereintragung maßgeblich. Die X als aufnehmender Rechtsträger sei mithin in ihrer Unternehmensidentität unverändert geblieben. Dass sie die Rechtsnachfolgerin der Y AG (alt) geworden sei, habe für die Betrachtung der hier maßgeblichen Fragen aus dem Bereich des Stromsteuergesetzes keine Bedeutung. In 1998 seien die damalige X (alt) sowie die Y AG (alt) zwei rechtlich selbständige Unternehmen gewesen. Infolge der Verschmelzung durch Aufnahme habe allein die X (alt) fortbestanden. Mithin könne für die Frage, auf welche Mitarbeiterzahl/Rentenversicherungsbeiträge für 1998 abzustellen sei, auch allein von der Mitarbeiterzahl der damaligen X (alt) ausgegangen werden. Die von der Verwaltung vorgenommene Auslegung der Bestimmung lasse sich mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 (Aktenzeichen 1 BvR 1748/99) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Eine Verpflichtung, auch im Vorjahr, also im Jahr 1998, ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes sein zu müssen, sei vom Wortlaut der Urteilsgründe dieser Entscheidung nicht gedeckt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 6. Dezember 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 20. April 2004 aufzuheben, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe die Revision zuzulassen. Die Klägerin sei ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, ihr stünde mithin dem Grunde nach ein Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Stromsteuergesetz auf Vergütung zu. Die Berechnung unter Anwendung des Absatzes 2 der gemäß Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 geänderten Fassung des § 10 des Stromsteuergesetzes führe im Ergebnis aber dazu, dass die infolge der Herabsetzung der Rentenversicherungsbeiträge eingetretene Ersparnis höher sei als die von der Klägerin zu entrichtende Stromsteuer. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich herleiten, dass bei Anwendung der Vorschrift danach zu differenzieren sei, ob ein die Stromsteuervergütung beantragendes Unternehmen nicht nur im rechtlichen Sinne bereits vor 1998 bestanden habe, sondern ob es sich auch in wirtschaftlichem Sinn bei dem vor 1998 bestehenden Unternehmen im Wesentlichen um dasselbe handele, das nunmehr die Vergütung beantrage. Dies führe bei der Klägerin dazu, dass für die Berechnung nicht nur auf die bei der damaligen X (alt) als einer strategischen Holding beschäftigten ca. 200 Arbeitnehmer abgestellt werden könne. Denn ihre Eigenschaft als ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes hätte die Klägerin erst dadurch erhalten, dass die Y AG (alt) mit in 1998 mehreren zehntausend Arbeitnehmern auf die X (alt) verschmolzen worden sei. Es könne daher mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang gebracht werden, wenn zum Zwecke der Berechnung lediglich auf die Anzahl der in 1998 bei der als strategischer Holding unternehmerisch tätigen X (alt) beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt werde. Denn der Gesetzgeber hätte den Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei grundsätzlicher Antragsberechtigung für das Jahr 1999 außer dem relativ geringfügigen Selbstbehalt immerhin eine Belastung von 20 %, bezogen auf die Ersparnis bei den Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung, auferlegen wollen. Die Bezugnahme auf das Jahr 1998 hätte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nur deswegen gewählt, um zu verhindern, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes etwa dadurch einen höheren Vergütungsbetrag erlangen könnten, dass sie in 1999 – dem Antragsjahr – Arbeitnehmer entlassen und so ihre Ersparnis bei den Rentenversicherungsanteilen vermindern. Diese Bezugnahme auf das Jahr 1998 sei im Übrigen mit der veränderten Fassung vom Dezember 2002, die ab dem 01.01.2003 in Kraft getreten sei und auch immer noch so weitergelte, aufgegeben worden. Anzuwenden sei auch für die Erstattungs- bzw. Vergütungsfälle aus dem Jahr 1999 die Fassung des Gesetzes, die mit der ersten Änderung gemäß Gesetz vom 16. Dezember 1999 in Kraft getreten sei. Darin liege – wie auch die anderen bisher damit befassten Finanzgerichte entschieden hätten – keine Rückwirkung, sondern – wie es auch der Gesetzgeber gesehen hätte – lediglich eine klarstellende Regelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Es haben dem Senat bei seiner Entscheidung die Verwaltungsakten der beklagten Verwaltungsbehörde vorgelegen.