Urteil
6 K 3958/04
Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2005:0818.6K3958.04.0A
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Leitsätze
Zur Auslegung einer Klageschrift bei mehreren gleichzeitig versandten Einspruchsentscheidungen
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer Klageschrift bei mehreren gleichzeitig versandten Einspruchsentscheidungen Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Klage ist unzulässig, weil die Klagefrist versäumt wurde. 1. Gem. § 47 FGO beträgt die Klagefrist 1 Monat seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung wurde per Postzustellungsurkunde am 19.5.2004 zugestellt. Da die Einspruchsentscheidung eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, lief die Klagefrist mit Ablauf des 21.6.2004 ab. Die Klageschrift wegen USt und ESt 1996 ist aber erst am 19.11.2004 eingegangen, somit fast 5 Monate verspätet. 2. Die fristgemäß eingegangenen Klageschriften vom 19.6. und 21.6.2004 konnten nicht als Klageschrift wegen UST und ESt 1996 ausgelegt werden. Dies würde voraussetzen, dass der Wille, eine gerichtliche Überprüfung der Einspruchsentscheidung wegen USt und ESt 1996 und der zugrunde liegenden Verwaltungsakte im Wege der Klage zu begehren, in der Klageschrift objektiv zum Ausdruck gekommen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach ihrem Wortlaut richtete sich die Klageschrift vom 19.6.2004 gegen "die" Einspruchsentscheidung vom 19.5.2004 (Singular) und nicht - wie die Kläger nunmehr begehren - gegen alle drei Einspruchsentscheidungen vom 19.5.2004 (Plural). Welcher Verfahrensgegenstand mit der Einspruchsentscheidung vom 19.5.2004 gemeint war, ergab sich aus der der Klageschrift beigefügten Anlage, in der eine Kopie der Einspruchsentscheidung wegen USt 1999, 2000 und 2001 übersandt worden ist. Zwar wurde zwei Tage später die Originalklageschrift übersandt, der nunmehr als Anlage eine Einspruchsentscheidung wegen ESt 2000 - 2002 beigefügt war. Daher war objektiv zweifelhaft, ob als Verfahrensgegenstand USt 1999, 2000 und 2001 oder EST 2000 -2002 oder beide gelten sollte. Keinesfalls war damit aber nach dem objektiven Erklärungsinhalt zum Ausdruck gebracht, dass ein dritter Verfahrensgegenstand -nämlich USt und ESt 1996- bezeichnet werden sollte. Wie der BFH bereits entschieden hat können bei der Auslegung einer Prozesserklärung zwar außer der Erklärung selbst weitere Umstände zu berücksichtigen sein. Die Auslegung dürfe aber nicht zu der Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. In dieser Hinsicht komme es auf die Verkörperung des Willens in der prozessualen Erklärung an. (Urteil vom 1. April 1981, II R 38/79, BStBl II 1981, 532). Hätten die Kläger allein gegen "die Einspruchsentscheidung vom 19.5.2004" geklagt, ohne zu bemerken, dass es sich um drei verschiedene Einspruchsentscheidungen handelt, könnte man eventuell noch im Wege der Auslegung helfen. Jedoch dadurch, dass der Klageschrift eine der drei Einspruchsentscheidungen beigefügt war, die einen anderen Streitgegenstand betraf als USt und ESt 1996, konnte hieraus nur der objektive Erklärungsinhalt abgeleitet werden, die Klage sei auf den Inhalt der beigefügten Einspruchsinhalt beschränkt. 3. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht gegeben. Nach § 56 FGO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten und dieser Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. a) Die Nichterhebung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung wegen USt und ESt 1996 beruht auf Verschulden der Kläger. Ihnen waren in einer Sendung drei verschiedene Einspruchsentscheidungen übersandt worden, in dem verschiedene Verfahrensgegenstände bezeichnet worden waren und die unterschiedliche Gründe enthielten. Den Klägern war eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, weshalb sie bei sorgfältiger Lektüre, zu der ganz besonderer Anlass bestand, weil die Einspruchsentscheidungen in herausgehobener Form per Postzustellungsurkunde zugestellt worden waren, nicht in der Lage waren, zwar gegen eine oder zwei Einspruchsentscheidungen Klage zu erheben, nicht aber gegen die Einspruchsentscheidung wegen USt und ESt 1996, sind nicht erkennbar. Zumindest bei einem Kläger mit akademischen Studium muss auch davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, die Unterschiede nach Text und Inhalt der drei Einspruchsentscheidungen zu erkennen. b) Selbst dann, wenn man einmal unterstellen würde, die Kläger seien unverschuldet einem auch bei gehöriger Sorgfalt nicht erkennbaren Irrtum erlegen, wäre ein Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Denn spätestens mit Übersendung der Mitteilung über die Aufnahme der Klageschrift mit dem nach Ansicht der Kläger unvollständigem Rubrum am 22.6.2004 an die Bevollmächtigte war der möglicherweise bestehende Irrtum für diese erkennbar, so dass auch die Frist von zwei Wochen für die Abgabe eines Wiedereinsetzungsantrages seit dem 6. Juli 2004 verstrichen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO. Der Kläger ist ... und erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, seine Ehefrau war im Streitjahr ... Streitig ist die Zulässigkeit einer Klage gegen die USt - und ESt - Bescheide 1996, durch die die Umsatzsteuer nach Kontrollmitteilungen wegen nicht erklärter Einnahmen von netto ... DM um ... Euro (USt 1996) bzw. bei der ESt 1996 die Einkünfte um ... DM erhöht wurden. 1. Am 19.6.2004 ging bei Gericht per Telefax eine Klageschrift ein, in der es heißt: "Gegen die Einspruchsentscheidung des FA vom 19.5.2004 (Steuernummer ...) legen wir Klage ein. Anlage: Kopie der Einspruchsentscheidung." Als Anlage war per Fax eine Einspruchsentscheidung vom 19.5.2004 übersandt, in der ein Einspruch wegen Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2002 wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wurde. Es werde vorab mitgeteilt, dass Steuerberaterin E die Klage begründen werde und eine Vollmacht beigefügt. Die Klage wurde vom Gericht mit dem Aktenzeichen 6 K 2083/04 wegen USt 1999, 2000 und 2002 aufgenommen und der Bevollmächtigten mit dem genannten Rubrum zugestellt. 2. Am 21.6.2004 - zwei Tage später und am letzten Tage der Klagefrist- ging bei Gericht mit der Nachmittagspost eine gleichlautende Klageschrift im Original der Kläger ein, in der als Anlage aber nicht das Fax der Einspruchsentscheidung wegen USt 1999, 2000 und 2002, sondern eine Einspruchsentscheidung vom gleichen Tage wegen ESt 2000 - 2002 beigefügt war, mit der der Einspruch ebenfalls wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wurde. Diese Abweichung der Anlage zum Originalschreiben von der Anlage zum zuvor eingegangenen Fax wurde zunächst nicht bemerkt und hätte selbst dann, wenn sie bei Vorlage der Post beim Vorsitzenden oder Berichterstatter (am 22.6.2004) bemerkt worden wäre, wegen Ablaufs der Klagefrist nicht mehr zu einer fristgerechten Klärung führen können. Am 22.6.2004 wurde die Mitteilung über den Klageeingang wegen USt 1999,2000 und 2002 entsprechend der Faxklageschrift der Bevollmächtigten übersandt. Ein Widerspruch gegen das Rubrum erfolgte nicht. Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass sich die Bescheide wegen USt 1999, 2000 und 2002 nur gegen den Kläger, nicht aber gegen die Klägerin richteten, wurde auf Anfrage bei der Bevollmächtigten die Klage der Ehefrau mit Schreiben vom 28.6.2004 zurückgenommen. Nachdem die Klage nicht begründet wurde und eine mit Urlaub der Beraterin begründete Fristverlängerung (Schreiben vom 30.7.2004 Bl. 23) auf den 15.9.2004 ergebnislos blieb, wurde eine Ausschlussfrist zum 20.10.2004 gesetzt, die ebenfalls versäumt wurde. Auf Hinweis wurde die Klage am 19.11.2004 zurückgenommen. 3. Nach dem der Kläger beim Berichterstatter am 4.11.2004 angerufen hatte und u.a. mitteilte, er sei mit dem FA in Gespräch u.a. wegen USt 1996 und hoffe, die Steuerschuld von ... DM auf ... DM zu mindern, teilte ihm der Berichterstatter am 8.11.2004 schriftlich mit, dass bei Gericht keine Klage mit dem Klagegegenstand Umsatzsteuer 1996 eingegangen sei. Nachdem die Abweichung der Anlagen zur Faxklageschrift zur per Post eingegangenen Klageschrift bemerkt wurde, nahm das Gericht am 17.11.2004 zusätzlich eine Klage wegen EST 2000 - 2002 auf (Az 6 K 3895/04). Die letzte Sache wurde wegen des fehlenden Zusammenhanges der Veranlagungszeiträume mit der Klage wegen USt hinsichtlich des Jahrs 2001 insoweit an den zuständigen 11. Senat abgegeben. Nach ergebnisloser Ausschlussfrist wurde die Klage 6 K 3895/04 am 3.2.2005 wieder zurückgenommen. 4. Mit -offensichtlich rückdatiertem- Schreiben vom "19.6.2004" (eingegangen bei Gericht am 19.11.2004) teilte der Kläger mit, seine Klageschrift vom 19.6.2004 (mit den Anlagen USt 1999,2000 und 2002 sowie der zwei Tage später eingegangenen mit der Originalanlage EST 2000 -2002) richte sich gegen sämtliche Einspruchsentscheidungen, die am 19.6.2004 ergangen seien. An diesem Tage seien aber nicht nur zwei Einspruchsentscheidungen ergangen, sondern drei, nämlich zusätzlich eine Einspruchsentscheidung wegen USt und ESt 1996. Es werde gebeten, die tatsächlich eingegangenen Klagen in eine Klage wegen USt und ESt 1996 "umzudeuten". Der Kläger begründet seine Klage damit, er habe gegen sämtliche drei am selben Tage ergangenen Einspruchsentscheidungen Klage erheben wollen. Für ihn als Laie habe es sich nicht um drei, sondern nur um eine Einspruchsentscheidung gehandelt. Das Gericht müsse wegen seiner Fürsorgepflicht die Klage umdeuten, weil es sich um ein nachvollziehbares Missverständnis handele. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht hinreichend verständlich. Es sei unverständlich, was der Satz bedeute: "Der Klage sollen die Urschrift oder die Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden." Die Kläger (bzw. wegen USt der Kläger) beantragen, die Einspruchsentscheidung vom 19.6.2004 wegen USt 1996 und ESt 1996 sowie die Änderungsbescheide aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Nach dem BFH Urteil vom 1.4.1981 BStBl II 1981, 532 sei die nachträgliche Bezeichnung eines weiteren Verwaltungsaktes als Klagegegenstandes unzulässig, wenn bereits vor Fristablauf ein anderer Verwaltungsakt als Klagegegenstand bezeichnet worden sei, wenn dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, wonach dieser weitere Verwaltungsakt Klagegegenstand sein könne. Das Gericht hat die mündliche Verhandlung auf Antrag des Klägers zwei Mal vertagt, zum einen wegen ..., zum zweiten Male, nachdem der Kläger am Tage vor der geplanten mündlichen Verhandlung seiner Bevollmächtigten die Vollmacht entzogen hatte und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hatte, ...