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Urteil

6 K 677/22

Hessisches Finanzgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2024:0521.6K677.22.00
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Leitsätze
1. Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 52d FGO kommt es nicht auf die Absendung, sondern allein auf den Eingang der Erklärung eines Rechtsanwalts bei Gericht ab dem 01.01.2022 um 0:00 Uhr an. 2. Die Klage wird durch einen Rechtsanwalt nicht wirksam erhoben, wenn die Klageschrift zwar vor dem Inkrafttreten des § 52d FGO zum 01.01.2022 per einfacher Briefpost zur Post gegeben wurde (im Streitfall am 29.12.2021), sie jedoch erst nach dem 01.01.2022 (im Streitfall am 03.01.2022) bei Gericht eingegangen ist und Angaben sowie Beweismittel zur vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung i.S.d. § 52d Satz 4 FGO fehlen. 3. Verschulden i.S.d. § 56 Abs. 1 FGO liegt vor, wenn dem Rechtsanwalt der Eingang der vor dem 01.01.2022 lediglich per einfacher Briefpost abgesandten Klageschrift nach dem 01.01.2022 vom Gericht mitgeteilt wird (im Streitfall durch Verfügung vom 04.01.2022), eine nochmalige unverzügliche elektronische Übermittlung nebst eventuellem Wiedereinsetzungsantrag jedoch gleichwohl unterbleibt. Eine fehlende konkrete Belehrung des Gerichts über die Unzulässigkeit der Klage mangels elektronischer Übermittlung stellt keine höhere Gewalt i.S.d. § 56 Abs. 3 FGO dar und schließt auch das Verschulden des Rechtsanwalts in der Regel nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 52d FGO kommt es nicht auf die Absendung, sondern allein auf den Eingang der Erklärung eines Rechtsanwalts bei Gericht ab dem 01.01.2022 um 0:00 Uhr an. 2. Die Klage wird durch einen Rechtsanwalt nicht wirksam erhoben, wenn die Klageschrift zwar vor dem Inkrafttreten des § 52d FGO zum 01.01.2022 per einfacher Briefpost zur Post gegeben wurde (im Streitfall am 29.12.2021), sie jedoch erst nach dem 01.01.2022 (im Streitfall am 03.01.2022) bei Gericht eingegangen ist und Angaben sowie Beweismittel zur vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung i.S.d. § 52d Satz 4 FGO fehlen. 3. Verschulden i.S.d. § 56 Abs. 1 FGO liegt vor, wenn dem Rechtsanwalt der Eingang der vor dem 01.01.2022 lediglich per einfacher Briefpost abgesandten Klageschrift nach dem 01.01.2022 vom Gericht mitgeteilt wird (im Streitfall durch Verfügung vom 04.01.2022), eine nochmalige unverzügliche elektronische Übermittlung nebst eventuellem Wiedereinsetzungsantrag jedoch gleichwohl unterbleibt. Eine fehlende konkrete Belehrung des Gerichts über die Unzulässigkeit der Klage mangels elektronischer Übermittlung stellt keine höhere Gewalt i.S.d. § 56 Abs. 3 FGO dar und schließt auch das Verschulden des Rechtsanwalts in der Regel nicht aus. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist unzulässig. 1. Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 122 AO i.V.m. §§ 54, 55 FGO). Innerhalb dieser Frist ist die Klage bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 64 Abs. 1 FGO). Unter den Voraussetzungen des § 52a FGO wird die Schriftform auch durch Einreichung in Form bestimmter elektronischer Dokumente mit sog. qualifizierter elektronischer Signatur des Absenders (§ 52a Abs. 3 Satz 1 Variante 1 FGO) oder mit einfacher Signatur der verantwortenden Person, aber auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 3 Satz 1 Merkmal 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 FGO) gewahrt. Eine Übermittlung per einfacher (d.h. weder qualifiziert signierter noch verschlüsselter) E-Mail oder per Analog-, Digital- oder Computerfax erfüllt diese Anforderungen nicht. Nach § 52d Satz 1 FGO in der zum 01.01.2022 in Kraft getretenen und damit ab diesem Zeitpunkt verbindlich geltenden Fassung des Art. 6 Nr. 4 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 ERV-Gerichts-Förderungsgesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I 2013, 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, zwingend als elektronisches Dokument i.S.d. § 52a FGO zu übermitteln. Nur hierdurch können die genannten Personen auch die gemäß § 64 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Schriftform der Klageerhebung wahren, wozu ihnen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung steht. Auf den Zeitpunkt der individuellen Registrierung und Freischaltung kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (für Rechtsanwälte spätestens seit dem 01.01.2022) technisch grundsätzlich verfügbar war und auf Antrag eingerichtet werden konnte (vgl. BFH vom 25.04.2023 – XI B 101/22, BStBl. II 2023, 763; BFH vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221 zu Steuerberatern). Der Absender muss die erfolgreiche elektronische Übermittlung an den Server des Gerichts im Zweifel überwachen (vgl. BFH vom 13.12.2023 – VII B 188/22, BFH/NV 2024, 294). Ist eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 52d Satz 3 FGO). Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist jedoch bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO). Die Glaubhaftmachung hat bereits mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen, wenn dies möglich ist. Die nachträgliche Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall nicht (BGH vom 17.11.2022 – IX B 17/22, NJW 2023, 456 zur Parallelvorschrift nach § 130d ZPO). Im Übrigen kann für die Frage, ob die Glaubhaftmachung „unverzüglich“ erfolgt ist, die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO entsprechend herangezogen werden (FG München vom 26.06.2023 – 7 K 233/23, StEd 2023, 520, rechtskräftig). Eine Klageeinreichung, mit der das Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 52a, 52d FGO innerhalb der Klagefrist nicht gewahrt wird, ist vorbehaltlich eines rechtzeitigen und begründeten Wiedereinsetzungsantrags nach § 56 FGO mangels Erfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (allgemein BFH vom 22.06.2010 – VIII R 38/08, BStBl. II 2010, 1017; vgl. ferner BFH vom 23.08.2022 – VIII S 3/22, BStBl. II 2023, 83 zu einer von einem Rechtsanwalt ab dem 01.01.2022 entgegen § 52d Satz 1 FGO nicht elektronisch übermittelten Anhörungsrüge). Eine Hinweispflicht des Gerichts besteht – jedenfalls bei i.S.v. §§ 52d, 62 Abs. 2 Satz 1 FGO durch einen Berufsträger fachkundig vertretenen Beteiligten – nach § 52a Abs. 6 FGO nur in Bezug auf die in § 52a Abs. 2 FGO i.V.m. § 2 ERVV geregelte Eignung eines die Grundanforderungen des § 52a Abs. 3 FGO erfüllenden elektronischen Dokumentes zur Bearbeitung durch das Gericht. 2. Im Streitfall ist die Klage am 03.01.2022 durch den Prozessbevollmächtigten entgegen der für ihn seit dem 01.01.2022 geltenden Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 52d Satz 1 FGO lediglich per einfacher Briefpost eingereicht worden, was zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses nach § 64 Abs. 1 FGO seit dem 01.01.2022 nicht mehr genügte. Auf den Zeitpunkt der Absendung der Klageschrift am 29.12.2021 oder 30.12.2021 kommt es nicht an. Zur Bestimmung seines Anwendungsbereichs stellt § 52d Satz 1 FGO nach dem insoweit eindeutigen und einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut (hier: „übermitteln“) nicht auf den Zeitpunkt der Absendung, sondern auf den Zeitpunkt des erfolgreichen Eingangs des Schriftstücks bei Gericht ab. Das vom Gesetzgeber verwendete Verb „übermitteln“ beschreibt sowohl den Abgang als auch den erfolgreichen Zugang des übermittelten bzw. zu übermittelnden Objektes beim Empfänger. Es setzt damit den Eintritt eines Übermittlungserfolgs voraus. Mit der bloßen Absendung eines Schriftstückes wird dieses noch nicht „übermittelt“. Dies folgt auch aus den allgemeinen Grundsätzen der §§ 47 Abs. 1, 64 Abs. 1 FGO, wonach sich die fristgerechte Erhebung einer Klage allein nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht bestimmt. Kommt es bei der Übermittlung zu Unregelmäßigkeiten, die vom Absender auch bei Anwendung der zu verlangenden Sorgfalt nicht vorhersehbar waren, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (§ 56 FGO). Für den grundsätzlichen zeitlichen Anwendungsbereich des § 52d FGO können keine anderen Grundsätze gelten, d.h. die Vorschrift gilt für Eingänge ab dem 01.01.2022 ohne Ansehen der zum Zeitpunkt der Versendung geltenden Rechtslage. Aus der vom Prozessbevollmächtigten zitierten Entscheidung (BGH vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Sie betrifft die Frage der (durch den Prozessbevollmächtigten im hiesigen Streitfall 6 K 677/22 nicht erfolgten) Darlegung und unverzüglichen Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit entsprechend § 50d Satz 4 Halbsatz 1 FGO (dort § 130d Satz 3 Halbsatz 1 ZPO). Soweit der BGH unter II. 2. a. der Entscheidungsgründe ausführt, die Vorschrift (dort § 130d ZPO) sei auf ab dem 01.01.2022 „gegenüber den Gerichten abgegebene Erklärungen von Rechtsanwälten“ anwendbar, handelt es sich um eine sprachliche Umschreibung ohne Beitrag zur Auslegung der Vorschrift in Fällen, in denen der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zwischen der Absendung und dem Zugang einer Erklärung liegt, da es hierauf im Streitfall des BGH nicht ankam. Innerhalb der (nach Maßgabe des Eingangs der Einspruchsentscheidung beim Prozessbevollmächtigten laut dessen Eingangsstempel am 08.12.2021) bis zum 10.01.2022 laufenden Klagefrist ist eine zusätzliche Einreichung per elektronischer Übermittlung i.S.d. §§ 52a, 52d Satz 1 FGO bei Gericht nicht erfolgt. Eine vor dem 01.01.2022 noch mögliche Einreichung per Fax (z.B. „vorab per Fax“) oder (rechtzeitig) per Briefpost hat ebenfalls nicht stattgefunden. Die Angabe und Glaubhaftmachung eines Unmöglichkeitsgrundes i.S.d. § 52d Sätze 3 und 4 Halbsatz 1 FGO erfolgte durch den Prozessbevollmächtigten zu keinem Zeitpunkt. Der erste Posteingang des Prozessbevollmächtigten nach Erhebung der Klage und nach Mitteilung ihres Eingangszeitpunktes am 03.01.2022 durch das Gericht mit Verfügung vom 04.01.2022 datiert vom 16.05.2022 und betrifft die Verlängerung der vom Vorsitzenden gesetzten Klagebegründungsfrist, ohne dass Ausführungen zur Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung der Klageschrift nachgeholt wurden (Bl. 42 ff. der Klageakte). 3. Eine Wiedereinsetzung in die damit im Ergebnis versäumte Klagefrist, z.B. unter Berufung auf das Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf einen Eingang der Postsendung noch vor dem 01.01.2022 (d.h. noch am Freitag, dem 31.12.2021, nach dem die Sendung bereits am Mittwoch, dem 29.12.2021 in einen Briefkasten eingelegt worden sein soll und der Postdienstleister am Donnerstag, dem 30.12.2021 seinen Stempel aufbrachte) ist nicht möglich. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO sowie § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO, vgl. BFH vom 25.06.2002 – XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468). Schuldhaft handelt, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt, vorausgesetzt, dass er die Versäumnis voraussehen konnte und ihm ein anderes Verhalten zuzumuten war (BFH vom 04.03.1998 – XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; BFH vom 15.06.2005 – VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung ist nachzuholen (§ 56 Abs. 2 FGO). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und gewährt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 56 Abs. 3 FGO). Ist die versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch ohne Antrag von Amtswegen gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Der Prozessbevollmächtigte hat sich erst infolge der Hinweise des Gerichts vom 11.01.2024 im Schriftsatz vom 26.02.2024 zur unterbliebenen elektronischen Übermittlung der Klageschrift vom 29.12.2022 und zu den Umständen ihrer Absendung per einfacher Briefpost geäußert. Der vorausgegangene Schriftverkehr enthält keinerlei Äußerungen, die hierauf Bezug nehmen und als Antrag i.S.d. § 56 Abs. 1 FGO ausgelegt werden könnten, obwohl dem Prozessbevollmächtigten infolge der Eingangsbestätigung des Vorsitzenden vom 04.01.2022 mit Angabe des Eingangsdatums „03.01.2022“ bekannt war, dass die per Briefpost übermittelte Klageschrift gerade nicht (wie infolge der Aufgabe zur Post am 29.12.2021 oder 30.12.2021 möglicherweise erwartet) noch vor dem 01.01.2022 und damit zulässigerweise in einfacher Papierform bei Gericht eingegangen war. Zum Zeitpunkt des 11.01.2024 bzw. 26.02.2024 war sowohl die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO als auch die Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO abgelaufen. Die Mitteilung des Eingangsdatums „03.01.2022“ in der Verfügung des Vorsitzenden des 11. Senats vom 04.01.2022 hätte der Prozessbevollmächtigte zum Anlass nehmen können und müssen, die bisher unterbliebene elektronische Einreichung innerhalb der noch bis zum 10.01.2022 laufenden Klagefrist unverzüglich nachzuholen. Dass der Prozessbevollmächtigte weder in der Eingangsverfügung des Vorsitzenden des 11. Senats vom 04.01.2022 noch in der Folgezeit anlässlich der Weiterleitung von Schriftsätzen i.S.d. § 77 FGO auf die unterbliebene elektronische Einreichung der Klage hingewiesen wurde, stellt keine höhere Gewalt i.S.d. § 56 Abs. 3 FGO und auch sonst keinen Aspekt dar, der den Anwendungsbereich des § 56 FGO eröffnen könnte. Von einem Rechtsanwalt kann verlangt werden, die zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Regelungen zum verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr zu kennen, insbesondere, nach dem das Thema auch in den einschlägigen Fachzeitschriften zuvor ausführlich behandelt worden war (vgl. zuletzt z.B. noch Müller NJW 2021, 3281 ff.). Infolgedessen – namentlich insbesondere infolge der Mitteilung des Eingangsdatums 03.01.2022 durch den Vorsitzenden des 11. Senats in der Eingangsbestätigung vom 04.01.2022 – kann der Kläger auch nicht geltend machen, die Frist unverschuldet versäumt zu haben. Auf sein Vertrauen in die rechtzeitige Übermittlung der Sendung noch vor dem 01.01.2022 kommt es nicht an. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die form- und fristgerechte Erhebung der Klage sowie (der Sache nach) um die Schätzung von Besteuerungsgrundlage infolge einer Außenprüfung. Der Kläger war im Streitjahr unter der Firma „C“ als Einzelunternehmer gewerblich tätig und erbrachte verschiedene (Bau-) Leistungen an Privatkunden (Errichtung von Rohbauten und Einfamilienhäusern mit Bodenplatte oder Keller, Lieferung von Fenstern und Türen). Der Betrieb wurde im Jahre 2018 begonnen. Wegen der beim örtlich zuständigen Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ‚FA‘) eingereichten Steuererklärungen wird auf die Akten verwiesen. Aufgrund einer Außenprüfung erließ das FA gegenüber dem Kläger und seiner mit ihm auf Antrag zusammenveranlagten Ehefrau D am 18.08.2021 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2018 sowie gegenüber dem Kläger am 16.08.2021 geänderte Umsatz- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2018, gegen die der Kläger durch den Prozessbevollmächtigten am 02.09.2021 Einspruch einlegte, den das FA durch Einspruchsentscheidung vom 03.12.2021 unter Verweis auf die Richtigkeit der Prüfungsfeststellungen jedoch als unbegründet zurückwies, nachdem der Einspruch auch nach Erinnerung und Fristverlängerung vom Prozessbevollmächtigten inhaltlich in nicht begründet worden war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die der Prozessbevollmächtigte (eine laut Briefkopf aus zwei Rechtsanwälten bestehende Rechtsanwaltssozietät mit Kanzleisitz in … und Zweigstelle in …) bei Gericht in seinem Namen erhoben hat (Verfahren 6 K 677/22). Die an die Straßenanschrift des Gerichts (Königstor 35, 34117 Kassel) adressierte Klageschrift des Prozessbevollmächtigten trägt das Datum vom 29.12.2021 und ist laut Eingangsstempel samt den beigefügten Anlagen (Einspruchsentscheidung vom 03.12.2021 mit einem aufgebrachten Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2021 und weiterer Schriftverkehr, insgesamt 2 Seiten Klageschrift und 12 Seiten Anlagen) am Montag, dem 03.01.2022 ausschließlich per Briefpost bei Gericht eingegangen (Bl. 1 bis 14 der Klageakte). Der Sendung waren zwei beglaubigte Abschriften der Klageschrift beigefügt. Der auf dem Briefumschlag über dem Postwertzeichen von 1,55 Euro aufgebrachte Stempel des Postdienstleisters (Briefumschlag Bl. 15 der Klageakte) trägt – was durch den Einsatz eines Vergrößerungsglases sichtbar wird – das Datum 30.12.2021. Eine Entnahme der mit dem Eingangsstempel vom 03.01.2022 versehenen Sendung aus dem beim Gericht eingerichteten Vortagesbriefkasten (ein zeitgesteuert umstellendes Behältnis für Sendungen „vor 24 Uhr“) ist durch die bearbeitende Poststelle des Gerichts nicht festgestellt worden. Der Postdienstleister hat die Sendung am 03.01.2022 in den Verfügungsbereich des Gerichts übergeben. Eine frühere (d.h. vor dem 03.01.2022 bewirkte), gleichzeitige oder spätere Übermittlung der Klageschrift durch den Prozessbevollmächtigten per Fax, per besonderem elektronischen Anwaltspostfach oder sonst per elektronischer Übermittlung ist nicht erfolgt. Die Klageschrift ist bei Gericht am 03.01.2022 ausschließlich per Briefpost eingegangen und enthält in ihrem Text auch keine ergänzenden Übermittlungsbemerkungen wie z.B. „vorab per Fax“. In ihr finden sich weder Ausführungen noch Beweisangebote zu einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung. Ein entsprechender Sachvortrag ist auch im Nachgang zur Klageerhebung nicht erfolgt. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 04.01.2022 ist die Klage beim 11. Senat als dem für das FA zuständigen Bezirkssenat des Gerichts unter dem Aktenzeichen 11 K 1/22 erfasst und dem FA zugestellt worden. Mit Schreiben vom 04.01.2022 hat der Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten den Eingang der Klage am 03.01.2022 bestätigt und unter anderem um inhaltliche Begründung der Klage gebeten (Bl. 17 ff. der Klageakte). Ein Hinweis auf den fehlenden elektronischen Eingang der Klageschrift erfolgte von Seiten des Gerichts zunächst nicht. Am 09.02.2022 nahm der Prozessbevollmächtigte Einsicht in zwei vom FA übersandte Aktenbände und beantragte am 16.05.2022 die Verlängerung der für die Begründung der Klage gesetzten Frist (Bl. 36 ff. der Klageakte). Den entsprechenden Schriftsatz übermittelte der Prozessbevollmächtigte – wie auch die nachfolgenden Schreiben – an das Gericht nunmehr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach. Da sich aus der Klagebegründung vom 30.05.2022 eine sog. umsatzsteuerliche Spezialfrage im Sinne der Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts ergab (vgl. den hierüber gefertigten Aktenvermerk auf Bl. 48 der Klageakte), gab der 11. Senat den Streitfall durch Verfügung vom 27.06.2022 an den zuständigen 6. Senat als Umsatzsteuerfachsenat ab, der nach der Aktenordnung das neue Aktenzeichen 6 K 677/22 vergab und die Beteiligten hierüber informierte. Wegen des in der Folgezeit gewechselten Schriftverkehrs der Beteiligten wird auf die Akten verweisen. Durch Beschluss des 6. Senats vom 20.12.2023 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Im Zuge der finalen Bearbeitung wies dieser die Beteiligten mit Verfügung vom 11.01.2024 darauf hin, dass die Klage nach vorläufiger Einschätzung unzulässig sei, da sie entgegen § 52d FGO nicht auf dem seit dem 01.01.2022 für den Prozessbevollmächtigten vorgeschriebenen elektronischen Übermittlungsweg eingereicht worden sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der hierfür abgelaufenen Fristen sowie auch der Sache nach nicht möglich sei (Bl. 397 ff. der Klageakte). Der Prozessbevollmächtigte vertritt die Auffassung, dass eine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Klageschrift nicht bestanden habe, weil sie am 30.12.2021 noch zulässigerweise per einfacher Briefpost zur Post gegeben worden war, wobei die Sendung bereits am 29.12.2021 von einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten in einen Postbriefkasten eingelegt worden sei. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs am 03.01.2022 komme es deshalb nicht an (Verweis auf BGH vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456). Der Prozessbevollmächtigte habe die Absendung jedenfalls großzügig vor dem 01.01.2022 veranlasst, so dass mit einem zulässigen Eingang der Klageschrift per Briefpost noch vor diesem Stichtag habe gerechnet werden dürfen. Im Übrigen habe das Gericht seine prozessualen Pflichten verletzt, indem es den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf die unterbliebene elektronische Einreichung hingewiesen habe. Der Kläger habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die Klage zulässig sei. Schließlich habe sich das FA auf die Klage zur Sache eingelassen, ohne die unterbliebene elektronische Einreichung zu rügen. Der Kläger beantragt, die Bescheide über Einkommensteuer für 2018 vom 18.08.2021, Umsatzsteuer für 2018 vom 16.08.2021 und Gewerbesteuermessbetrag für 2018 vom 16.08.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2021 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band Hauptsteuerakte, 1 Sonderband Prüfungsberichte, 1 Ordner Fallheft der Außenprüfung mit Blattzahlen von 1 bis 352, die allerdings erst im vorderen Drittel beginnen) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.