Beschluss
6 V 1556/21
Hessisches Finanzgericht 6. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0223.6V1556.21.00
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Tenor
Die Vollziehung des beim Antragsgegner einspruchsbefangenen Bescheides vom 03.12.2020 über die Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers wegen rückständiger Abgaben der A GmbH wird ausgesetzt bis zur Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des beim Antragsgegner einspruchsbefangenen Bescheides vom 03.12.2020 über die Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers wegen rückständiger Abgaben der A GmbH wird ausgesetzt bis zur Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller war seit Gründung am xx.xx.2013 bis zur Abberufung xx.07.2015 alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Handelsregister eingetragenen und dort am xx.xx.2016 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten A GmbH. Sein Nachfolger im Amt war bis zur Löschung Herr B. Aufgrund des Berichts der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt 3 vom 17.07.2018 betreffend die Voranmeldungszeiträume Januar 2014 bis Juni 2015 (Bl. 8 ff. des nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten lediglich übersandten Bandes Haftung) und eines weiteren Berichts über eine Umsatzsteuersonderprüfung (nicht aktenkundig) kam der für die A GmbH örtlich zuständige Beklagte (das Finanzamt, im Folgenden: ‚FA‘) zu dem Ergebnis, dass gegen die A GmbH aufgrund der Beteiligung an verschiedenen betrügerischen Lieferketten sowie wegen Nichtzahlung weiterer (festgesetzter) Rückstände offene Umsatzsteuerforderungen aus der Versagung des Vorsteuerabzugs für 2013 bis Juni 2015 und wegen Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen sowie wegen Körperschaftsteuer 2013 nebst Solidaritäts- und Verspätungszuschlag i.H.v. insgesamt ... Euro bestünden und nahm den Antragsteller – nach Anhörung ohne Anforderungen von Auskünften am 09.10.2018 (Bl. 28 ff. der Haftungsakte) – wegen dieser Rückstände durch Bescheid vom 03.12.2020 unter Verweis auf § 71 AO und zusätzlich auf § 69 AO in Haftung (Bl. 41 ff. der Haftungsakte), wogegen der Antragsteller durch den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16.12.2020 fristgerecht Einspruch einlegte (Bl. 56 der Haftungsakte) und mit einem weiteren Schreiben vom 16.12.2020 die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides beantragte (Bl. 59 ff. der Haftungsakte). Bereits am xx.xx.2018 hatte die Staatsanwaltschaft das gegen den Antragsteller eröffnete Steuerstrafverfahren allerdings mangels hinreichenden Tatverdachts mit der Begründung eingestellt, dass für die jeweiligen Handlungen zum Vorteil der A GmbH andere Personen als faktische Geschäftsführer tatsächlich tätig gewesen seien und dem Antragsteller eine Beteiligung an den Geschäften nicht nachgewiesen werden könne, auch wenn ihm die hohen Geldeingänge auf dem Bankkonto der A GmbH bekannt gewesen seien und er selbst Bargeld i.H.v. insgesamt ... Mio. Euro abgehoben und den anderen Personen ausgehändigt habe (Bl. 74 ff. der Haftungsakte). Am 25.02.2021 kündigte das für das FA im Erhebungsverfahren tätige Finanzamt 2 dem Antragsteller die Vollstreckung von Forderungen wegen [hier wörtlich „Schuldgrund (Abgabenart):“] Umsatzsteuer für Januar 2014 bis Juni 2015 zuzüglich Säumniszuschlägen i.H.v. insgesamt ... Euro an, ohne hierbei die A GmbH oder eine Haftung des Antragstellers für fremde Rückstände eines Dritten zu benennen (Bl. 70 der Haftungsakte). Hierauf Bezug nehmend (d.h. die Vollstreckungsankündigung vorlegend) wandte sich der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.03.2021 wegen „Umsatzsteuer Januar bis Dezember 2014“ und „Umsatzsteuer Januar 2015 bis Juni 2015“ an das Finanzamt 2 und das FA und erklärte, mit Schreiben vom 22.12.2020 „gegen die vorgenannten Steuerbescheide“ Einspruch eingelegt und Vollziehungsaussetzung beantragt, hierüber bisher jedoch keine Entscheidung erhalten zu haben (Bl. 63 ff. der Haftungsakte). Dies nahm das FA zum Anlass, einen angeblichen Antrag des Antragstellers vom 16.12.2020 auf Aussetzung der Vollziehung der Abgaben „Umsatzsteuer“ für „Januar 2014 bis Juni 2015“ gemäß Bescheid vom jeweils „03.12.2020“ mit der Begründung abzulehnen, dass der Antragsteller nach § 71 AO und § 69 AO hafte und an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides vom 03.12.2020 insgesamt keine Zweifel bestünden (Bl. 81 ff. der Haftungsakte, Bl. 31 ff. der Klageakte). Unter Vorlage des genannten Ablehnungsbescheides vom 07.12.2021 hat sich der Antragsteller durch den Bevollmächtigten am 09.12.2021 an das Gericht „wegen Aussetzung der Vollziehung wegen (1.) Bescheid über die Umsatzsteuer für Januar 2014 bis Dezember 2014 jeweils vom 03.12.2020 und (2.) Bescheid über die Umsatzsteuer für Januar bis Juni 2015 jeweils vom 03.12.2020“ gewandt und beantragt wörtlich, „die Vollziehung der nachfolgenden Bescheide auszusetzen“ (Anmerkung: Nachfolgend wird kein Bescheid genannt). Der Antrag sei begründet, weil der Antragsteller „gegen die vorgenannten Bescheide“ am 16.12.2020 fristgerecht Einspruch eingelegt und das FA die Vollziehungsaussetzung am 07.12.2021 zu Unrecht abgelehnt habe. Der Antragsteller hafte weder nach § 71 AO noch nach § 69 AO. Der Haftungsbescheid des FA gehe inhaltlich von einem anderen Sachverhalt aus, als dieser tatsächlich stattgefunden habe, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Den Antragsteller treffe auch kein Verschulden i.S.d. § 69 AO. Bei der A GmbH sei der Antragsteller niemals „geschäftlich aktiv“ gewesen. Er habe den anderen Personen vertraut und diesen die Zugangsdaten für das Bankkonto übergeben, die das Konto und die gesamte Korrespondenz anschließend eigenverantwortlich verwaltet hätten. In die von der Steuerfahndung ermittelten Liefervorgänge der A GmbH mit anderen Gesellschaften sei der Antragsteller nicht eingebunden worden. Über die Buchhaltung der A GmbH habe er keine Kenntnis gehabt. Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gegenüber der A GmbH werde bestritten. Auch der Ansatz einer Tilgungsquote von 100% sei rechtswidrig, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt des Anhörungsschreibens des FA zur Haftungsinanspruchnahme vom 09.10.2018 nicht mehr Geschäftsführer der A GmbH gewesen sei und eine Mitwirkungspflichtverletzung daher nicht vorliege. Schließlich habe das FA das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, da eine Haftungsinanspruchnahme der eigentlichen faktischen Geschäftsführer nicht erwogen worden sei. Schließlich sei die Vollziehungsaussetzung auch wegen unbilliger Härte zu gewähren. Das FA ist dem Antrag entgegengetreten und hält die Haftungsinanspruchnahme für rechtmäßig. Der Kläger habe jedenfalls schuldhaft seine Überwachungspflichten i.S.d. § 69 AO verletzt, z.B. insbesondere gegenüber dem Buchhalter C. Ferner habe er die – als Aktivitäten Dritter behaupteten – rechtswidrigen Vorgänge zumindest billigend in Kauf genommen. Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 06.12.2021 (Bl. 87 ff. der Haftungsakte) hat das FA seine Ermessenserwägungen zur Haftungsinanspruchnahme ergänzt und erklärt, dass das Ermessen zur Inanspruchnahme des Klägers nach § 71 AO vorgeprägt sei und eine Inanspruchnahme des Herrn D als faktischen Geschäftsführer aufgrund bereits ergriffener Pfändungsmaßnahmen in anderen Zusammenhängen und der hieraus folgenden schlechten Vermögensverhältnisse des Herrn D nicht erfolgversprechend sei. Daneben fehle es bereits an hinreichenden Beweismitteln zur faktischen Geschäftsführerrolle anderer Personen (hier namentlich der vom Kläger angeführten Herren D und C). Derart dominante Rollen könnten weder dem Bericht der Steuerfahndung noch der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entnommen werden. Hierzu habe nur der Kläger bei seiner Vernehmung Angaben gemacht. Wegen der weiteren Ausführungen des FA zum Ermessen wird auf den Schriftsatz vom 29.12.2021 verwiesen (Bl. 52 ff. der Antragsakten). II. Der im Ergebnis zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Antrag ist im Wege einer gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des beim FA derzeit einspruchsbefangenen Haftungsbescheides vom 03.12.2020 auszulegen. Der am 09.12.2021 durch den Bevollmächtigten im Namen des Antragstellers bei Gericht gestellte Antrag ist widersprüchlich und bedarf deshalb trotz fachkundiger Vertretung einer sinnentsprechenden Auslegung. Wörtlich wendet sich der Antragsteller gegen Bescheide über „Umsatzsteuer“, welche auch der alleinige Gegenstand der Vollstreckungsankündigung des Finanzamts 2 vom 25.02.2021 und des Bescheides des FA über die vorgerichtliche Ablehnung des Aussetzungsantrags vom 07.12.2021 waren. Der Antrag geht insoweit ins Leere, da gegenüber dem Antragsteller keine entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen bekanntgegeben worden sind, sondern dieser lediglich am 03.12.2020 für die (für ihn fremden) Umsatzsteuerforderungen des FA gegen die A GmbH als Drittschuldner nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 71, 69 AO in Haftung genommen worden ist. Mangels Existenz eines nach dem Antragsbegehren i.S.v. § 69 Abs. 3 FGO aussetzungsfähigen Verwaltungsaktes ist der Antrag deshalb bei wörtlicher Auslegung unzulässig. Der wörtlichen Formulierung des Antrags widerspricht jedoch der Umstand, dass sich der Bevollmächtigte im Begründungsteil seiner Antragsschrift und im weiteren Schriftverkehr allein mit der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides vom 03.12.2020 i.S.d. §§ 71, 69 AO auseinandersetzt und auch das FA sowohl in der Ablehnungsverfügung vom 07.12.2021 als auch im gerichtlichen Schriftverkehr inhaltlich nur hierauf eingegangen ist. Dieser Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, dass der gesamte gerichtliche Antrag vom 09.12.2021 zweckentsprechend und rechtsschutzgewährend als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides umzudeuten und auszulegen ist. Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO liegen vor, da das FA im Begründungsteil des Ablehnungsbescheides vom 07.12.2021 zum Ausdruck gebracht hat, dass es den einspruchsbefangenen Haftungsbescheid für rechtmäßig hält und die (vom Bevollmächtigten am 16.12.2020 insoweit unmissverständlich beantragte) Vollziehungsaussetzung des Haftungsbescheides aus Sicht des FA nicht in Betracht kommt, auch wenn laut Verfügungssatz tatsächlich über die Vollziehungsaussetzung anderer Verwaltungsakte (d.h. der vorgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber dem Antragsteller) entschieden wurde. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine eindeutige Vorablehnung des FA i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO (vgl. BFH vom 15.06.2005 – IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014; BFH vom 15.06.2005 – IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014). 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines mittels Einspruchs oder Klage angefochtenen und vollziehbaren Verwaltungsaktes auch ohne Sicherheitsleistung ganz oder teilweise aussetzen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen bzw. anzufechtenden Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Aspekte zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit bei der Beurteilung von Tatfragen zur Folge haben (BFH vom 10.02.1967 – III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; BFH vom 17.05.1978 – I R 50/77, BStBl. II 1978, 579; BFH vom 28.05.1986 – I B 22/86, BStBl. II 1986, 656). Bei der hierbei notwendigen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dabei, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen (BFH vom 23.08.2004 – IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9). Es genügt vielmehr die nicht fernliegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH vom 26.06.2003 – X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (BFH vom 11.06.1968 – VI B 94/67, BStBl. II 1968, 657). Im Aussetzungsverfahren beschränken sich die Ermittlungen des Gerichts auf die Auswertung der präsenten Beweismittel (BFH vom 04.05.1977 – I R 162-163/76, BStBl. II 1977, 765). Weitere gerichtliche Sachverhaltsermittlungen sind nicht erforderlich (BFH vom 14.02.1989 – IV B 33/88, BStBl. II 1989, 516). Es ist nicht Aufgabe des nach § 69 Abs. 3 FGO angerufenen Gerichts, aus umfangreichen (gegebenenfalls vom Gericht auch erst noch aktiv anzufordernden) Akten Feststellungen zu treffen. Zu berücksichtigen sind in einem solchen Fall nur Tatsachen, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem im Einzelnen glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Beteiligten ergeben (BFH vom 22.11.1968 – VII B 165/67, BFHE 94, 472 = HFR 1969, 171 unter II. 5.). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe der Gerichte, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO auf unsicherer Tatsachengrundlage Rechtsfragen zu klären, die sich nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes im Hauptsachverfahren möglicherweise nicht stellen (BFH vom 19.05.1999 – V B 5/99, BFH/NV 1999, 1495). b) Zwar hat das FA die Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers im Bescheid vom 03.12.2020 nicht nur auf die (schon nach dem Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom xx.xx.2018 höchst zweifelhaften) Voraussetzungen des § 71 AO, sondern zusätzlich und unabhängig hiervon auf § 69 AO i.V.m. § 34 AO gestützt und hierzu – bei summarischer Prüfung zu Recht – ein grobes Überwachungsverschulden des Klägers angenommen, wobei es auch vertretbar erscheinen könnte, bei der Bestimmung der Höhe des haftungskausalen Nichterfüllungsschadens nicht auf eine nach § 88 AO in der Beweislast des FA liegende (vgl. zur fehlenden Mitwirkungspflichtverletzung i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 2 AO z.B. BFH vom 23.08.1994 – VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570) Verletzung des sog. Grundsatz der anteiligen Gläubigerbefriedigung (vgl. z.B. BFH vom 01.08.2000 – VII R 110/99, BStBl. II 2001, 271), sondern auf eine gesonderte Pflichtverletzung des Antragstellers in Gestalt des vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Entzugs von Liquidität abzustellen, soweit sich aus der Einstellungsverfügung ergibt, dass der Antragsteller vom Konto der A GmbH einen Betrag von insgesamt ... Mio. Euro in bar abgehoben und den dritten Personen ausgehändigt hatte, was der Antragsteller bei seiner Vernehmung auch einräumte. Ungeachtet dieser Umstände bestehen im Streitfall nach Maßgabe des § 102 Sätze 1 und 2 FGO jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Fehlerfreiheit des vom FA im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO i.S.v. § 191 Abs. 1 AO ausgeübten Auswahlermessens. Zwar enthält der Bericht der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt 3 vom 17.07.2018 selbst keine konkreten Anhaltspunkte zur zusätzlichen Verantwortlichkeit anderer Personen i.S.d. § 69 AO i.V.m. § 35 AO (Bl. 8 ff. der Haftungsakte). Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom xx.xx.2018 ist jedoch unter anderem zu entnehmen, dass die Ermittlungen der Steuerfahndung auch ergeben hatten, dass sämtliche Geschäftsunterlagen der A GmbH in den Räumen der vom Antragsteller nicht beherrschten Firma E GmbH aufbewahrt wurden, welche auch über eine Empfangs- und Vertretungsvollmacht der A GmbH verfügte. Wörtlich konstatiert die Staatsanwaltschaft hierzu: „(…) Es ist daher bereits nach den objektiven Umständen davon auszugehen, dass der Beschuldigte D faktischer Geschäftsführer der A GmbH gewesen ist“ (Seite 3 der Einstellungsverfügung, Bl. 76 der Haftungsakte). Diesem Umstand (d.h. den sich aus der Einstellungsverfügung und dem Sachvortrag des Antragstellers gleichermaßen ergebenden Tatsachen, Beweismitteln und Ermittlungsansätzen) ist das FA bisher weder im Haftungsbescheid selbst noch in den nachgereichten Ergänzungen zum Auswahlermessen i.S.d. § 102 Satz 2 FGO gerecht geworden. Das ausgeübte Auswahlermessen beruht bei summarischer Prüfung insoweit auf einem durch das FA selbst nicht ausreichend ermittelten bzw. in die eigene Entscheidung nur unvollständig einbezogenen Sachverhalt und ist deshalb fehlerhaft (vgl. BFH vom 22.02.1972 – VII R 80/69, BStBl. II 1972, 544; BFH vom 22.06.1990 – III R 150/85, BStBl. II 1991, 864; BFH vom 27.09.2001 – X R 134/98, BStBl. II 2002, 176). Dass die unterbliebene Inanspruchnahme des Herrn D vom FA im ergänzenden Schriftverkehr (hilfsweise) auf den Aspekt der schlechten Vermögensverhältnisse dieses Haftungsschuldners gestützt worden ist, ist hierbei unerheblich. Im Übrigen erscheint auch diese Ermessenserwägung bei summarischer Prüfung zweifelhaft, da die Vermögensverhältnisse des Haftungsschuldners regelmäßig nicht gegen seine Inanspruchnahme sprechen (vgl. BFH vom 01.06.1965 – VII 228/63, BStBl. III 1965, 495; BFH vom 28.02.1973 – II R 57/71, BStBl. II 1973, 573) und entsprechende Erwägungen zu Gunsten des Antragstellers, der nach seinem Vortrag über ähnlich schlechte Vermögensverhältnisse verfügt, gerade nicht in Erwägung gezogen wurden. Für Zwecke des § 102 Satz 1 FGO ist auch unerheblich, dass bzw. ob die anderen in Betracht kommenden Personen vom FA lediglich zusätzlich zum Antragsteller in Haftung genommen werden. Im Einspruchsverfahren hat das FA nach § 367 Abs. 2 Satz 1 FGO Gelegenheit, z.B. auch durch Beiziehung der Ermittlungs- und Beweismittelakten der Steuerfahndung und / oder der Staatsanwaltschaft die feststellbaren (Gesamt-) Umstände zur Verantwortlichkeit weiterer Personen i.S.d. § 69 AO i.V.m. § 35 AO erschöpfend zu ermitteln, den diesbezüglichen Sachvortrag des Antragstellers zu bestätigen oder zu widerlegen und die Ermessenserwägungen auf einer entsprechend umfangreichen Grundlage zu erneuern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 AO.