Urteil
6 K 1571/18
Hessisches Finanzgericht 6. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2019:1119.6K1571.18.00
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 05.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2018 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer auf 1.069,59 Euro herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 05.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2018 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer auf 1.069,59 Euro herabgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2016 ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Für das Jahr 2016 wurde die Umsatzsteuer durch das FA zu hoch festgesetzt, weil dieses zu Unrecht Umsätze in Höhe von insgesamt 4.550,00 € bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Kläger berücksichtigt hat. Durch die genannten Umsätze wurden keine gegenüber dem Kläger festzusetzenden Masseverbindlichkeiten begründet, insbesondere auch nicht nach § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO). a) Gemäß § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Zwar dient dieser Vorschrift dazu, die nach § 55 Abs. 1 und 2 InsO bestehenden Tatbestände zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu erweitern, dies steht aber unter dem Vorbehalt, dass hierfür die für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse zu berücksichtigen sind (Urteil des BFH vom 24.09.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506). Deshalb sei bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -UStG-) ebenso wie bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) auf die Entgeltvereinnahmung, nicht aber auf die Leistungserbringung abzustellen. Habe das Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter zum Forderungseinzug ermächtigt, erfolge dieser im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse und könne dementsprechend dazu führen, dass umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang stehen, zur Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO werden. b) Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, welche sich der erkennenden Senat zu Eigen macht, fand im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Umsätze keine Entgeltvereinnahmung durch den Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter statt, die umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeiten hätte begründen können. Zwar war der Kläger ausweislich der Beschlüsse des Insolvenzgerichtes vom 08. und 15.06.2016 dazu ermächtigt, Forderungen des Insolvenzschuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Indem die A GmbH in Folge der durch den Insolvenzschuldner Y erteilten Rechnungen aber Überweisungen auf dessen Postbankkonto tätigte, erfolgte gerade kein Forderungseinzug durch den Kläger auf ein Treuhandkonto. Entgegen der vom beklagten FA geäußerten Ansicht kommt es auch nicht darauf an, inwieweit bzw. wann der Kläger von der Existenz des Postbankkontos und von den bevorstehenden Zahlungen der A GmbH Kenntnis hatte und ob er dem Zahlungseingang auf dem Girokonto – möglicherweise durch schlüssiges Verhalten – zugestimmt hat. Dabei kann dahinstehen, ob es der zitierten Rechtsprechung des BFH von vornherein widerspricht, soweit in dem BMF-Schreiben vom 20.05.2015 die Entgeltvereinnahmung durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters gleichgestellt wird (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.05.2015, IV A 3-S 0550/10/10020-05, FMNR228000015, BStBl I 2015, 476 Rz. 9) und damit auch letztere zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu führen vermag (so: Urteil des FG München vom 27.02.2019 3 K 415/18, juris). Würde man dieser Ansicht folgen, wären im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Zahlungen unstreitig zumindest nicht selber vereinnahmt hat, Umsatzsteuerverbindlichkeiten zu Lasten der Insolvenzmasse jedenfalls nicht entstanden. Dessen ungeachtet konnte der Forderungseinzug durch den Insolvenzschuldner aber im Hinblick auf die dem Kläger im vorliegenden Fall konkret erteilten rechtlichen Befugnisse keine Masseverbindlichkeiten begründen. Die durch das Insolvenzgericht vorgenommene Ermächtigung des Klägers, als vorläufiger Insolvenzverwalter Forderungen des Insolvenzschuldners einzuziehen, berührte dessen Recht, seinerseits Forderungen einzuziehen, nicht unmittelbar. Insbesondere hatte das Insolvenzgericht vorliegend auch kein Verbot gegenüber Drittschuldnern ausgesprochen, an den Insolvenzschuldner zu zahlen, so dass der Kläger zwar einerseits Forderungen im eigenen Namen hätte durchsetzen können. Andererseits konnte er aber nicht verhindern, dass Drittschuldner auf das Postbankkonto von Y schuldbefreiend Überweisungen tätigen, weshalb seine mögliche Zustimmung bzw. ein möglicher Widerspruch mangels rechtlicher Relevanz nicht den Tatbestand des § 55 Abs. 4 InsO erfüllen. Wie der BFH in seinem Urteil vom 24.09.2014 ausgeführt hat, kann auf den fehlenden Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters nur in dem Umfang abgestellt werden, als ein Recht zum Widerspruch besteht (Urteil des BFH vom 24.09.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506). Nichts Anderes kann bei einer möglichen Zustimmung durch ihn gelten, welche ebenso unter Berücksichtigung der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse bewertet werden muss. 2. Die Kosten des Verfahrens hat das FA als unterliegender Verfahrensbeteiligter nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der erstattungsfähigen Kosten folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 3. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den durch Zahlungseingänge auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Insolvenz- oder um Masseverbindlichkeiten handelt. Nachdem am 01.02.2016 beantragt worden war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Y zu eröffnen, wurde zunächst Herr Rechtsanwalt Z mit Beschluss vom 08.06.2016 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In diesem Beschluss wurde u.a. auch angeordnet, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Außerdem wurde dieser ermächtigt, Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Gemäß § 22 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) sollte der Kläger das Unternehmen, das der Insolvenzschuldner betreibt, bis zu Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. Herr Z zeigte dem Insolvenzgericht gegenüber eine Interessenkollision an, worauf dieses mit Beschluss vom 15.06.2016 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte und dabei auf die Anordnungen im Beschluss vom 08.06.2016 Bezug nahm. Der Insolvenzschuldner Y war u.a. für die A GmbH tätig. Er verfügte über ein Girokonto bei der Postbank. Auf diesem Konto wurde am 22.06.2016 eine Überweisung in Höhe von 446,25 € und wurden am 28.06.2016 Überweisungen in Höhe von 357,00 €, 4.373,25 € sowie 238,00 € gutgeschrieben. Auftraggeber der Überweisungen war jeweils die A GmbH. Den Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung übermittelte der Kläger der Postbank am 28.06.2016 um 8.53 Uhr. Vom 30.06.2016 datiert das vom Kläger erstellte Insolvenzgutachten. Eine erste Besprechung mit dem Schuldner habe danach erst am 22.06.2016 stattfinden können, da dieser der deutschen Sprache kaum mächtig sei und einen Verwandten als Hilfe habe beiziehen wollen. Weitere Besprechungen hätten am 26. und 29.06.2016 stattgefunden. Dazwischen habe der Insolvenzschuldner telefonisch bzw. auf sonstige Art und Weise Kontakt gehalten. U.a. habe er zwischen dem 26. und 29.06.2019 telefonisch mitgeteilt, dass auf dem Postbankkonto eine Zahlung seines Auftraggebers A GmbH von 3.000,00 € eingehen werde. Am 01.07.2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Bescheid vom 18.04.2017 setzte der Beklagte (das Finanzamt, FA) die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Juni 2016 gegenüber dem Kläger auf 1.627,85 € fest und legte hierbei steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 8.570,00 € zu Grunde. Darin waren die Überweisungen der A GmbH vom 28.06.2016 in Höhe von 357,00 € und 4.373,25 € enthalten. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und begehrte die Herabsetzung der Steuer auf 892,05 €, da lediglich die tatsächlich auf dem Treuhandkonto vereinnahmten Forderungen Masseverbindlichkeiten auslösen könnten und damit der Festsetzung der Umsatzteuer zu Grunde zu legen seien. Die vom Insolvenzschuldner auf dessen Konto vereinnahmten Beträge seien hingegen erst nach Insolvenzeröffnung und nicht in voller Höhe auf dem Treuhandkonto eingegangen. Durch Vorlage der angeforderten Kontoauszüge des Insolvenzschuldners wurden dem FA weitere Zahlungseingänge bekannt. Diese wurden der Besteuerung zu Grunde gelegt, als das FA abweichend von der am 22.08.2018 eingereichten Umsatzsteueranmeldung des Klägers für 2016 die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 05.10.2018 festsetzte. In der Bemessungsgrundlage von 10.527,03 € waren die bereits genannten streitgegenständlichen Überweisungen der A GmbH vom 22. und 28.06.2016 berücksichtigt. Mit Entscheidung vom 23.10.2018 wies das FA den Einspruch des Klägers, dessen Gegenstand gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 FGO der Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 05.10.2018 mit dessen Erlass geworden war, als unbegründet zurück. Am 09.11.2018 hat der Kläger beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er habe erst am 27.06.2016 durch Y von der Existenz des Kontos bei der Postbank erfahren. Dadurch, dass der Forderungseinzug des Schuldners weitergelaufen sei, habe eine Steuerlast nach § 55 Abs. 4 InsO nicht begründet werden können. Weder der Schuldner noch er habe beeinflussen können, wann die Auftraggeber des Schuldners die ihnen gestellten Rechnungen bezahlten. Eine positive Zustimmung zur Vereinnahmung von Entgelten auf dem Postbankkonto habe er nicht erteilt. Obwohl er vielmehr den Einzug von Forderungen auf dem Treuhandkonto des Verfahrens zu erreichen versucht habe, seien die streitgegenständlichen Zahlungen unmöglich zu stoppen und auf das Treuhandkonto umzuleiten gewesen. Den Drittschuldnern sei der Beschluss des Insolvenzgerichts unverzüglich zugestellt worden und auch eine Veröffentlichung im Internet sei erfolgt. Eine Rechtshandlung durch ihn, den Kläger, könne aus seinem Verhalten nicht konstruiert werden. Dessen ungeachtet habe er eine Zahlung von Drittschuldnern auf das Konto des Insolvenzschuldners gar nicht verhindern können. Die Befugnis, ein Schuldnerkonto aufzulösen oder zu sperren stehe dem vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter nicht zu. Drittschuldner hätten grundsätzlich die Wahl, entweder auf das Treuhandkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters zu zahlen und sich der erfüllenden Wirkung sicher zu sein oder aber auf das Konto des Insolvenzschuldners mit dem Risiko zu zahlen, dass dem keine Erfüllungswirkung zukommen könnte. Vorliegend sei er lediglich ermächtigt gewesen, Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Entgegen der Darstellung des FA habe er nicht durch Schweigen die Begründung von Masseverbindlichkeiten verhindert, sondern vielmehr seinen Zustimmungsvorbehalt ausgeübt. Wenn er schweige, dann stimme er gerade nicht zu. Insofern werde das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der vorläufigen Verwaltung durch den Beklagten nicht erkannt. Die Forderung des FA gemäß § 55 Abs. 4 InsO sei in dem Kontokorrentsaldo des Girokontos untergegangen. Die Kontokorrentvereinbarung sei darauf gerichtet, dass die beiderseitigen Leistungen nebst Zinsen nicht selbständig geltend gemacht und getilgt werden können. Der Schuldner habe jeweils nur den Anspruch auf Auszahlung eines Tagesendsaldos gehabt. Dieser Saldo sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gezogen worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 05.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2018 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Steuer auf 1.069,59 Euro herabgesetzt wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird seitens des FA vorgetragen, dass es sich bei der streitbefangenen Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 864,50 € um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO handele, da sie mit Zustimmung des Klägers im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet worden sei. Der Gesetzeswortlaut umfasse auch solche, vom Insolvenzschuldner auf seinem Konto mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vereinnahmten Beträge, so dass für die Beurteilung der Entgeltvereinnahmung auf diese Zahlungseingänge abzustellen sei. Nachdem ausweislich des Insolvenzgutachtens eine erste Besprechung zwischen Y und dem Kläger am 22.06.2016 stattgefunden habe, habe dieser spätestens ab diesem Zeitpunkt gewusst, wie der Insolvenzschuldner seine Geschäfte führe, u.a. auch, dass dieser nach wie vor Zahlungen auf seinem Postbankkonto vereinnahme. Diesem Vorgehen habe der Kläger zugestimmt, was sich u.a. daraus ergebe, dass der Insolvenzschuldner nach dem Insolvenzgutachten den Kläger über zu erwartende Zahlungseingänge informiert habe. Da dem Kläger das Recht zum Forderungseinzug zugestanden habe, hätte er bereits in der Besprechung vom 22.06.2018 dem Insolvenzschuldner den Forderungseinzug auf das Postbankkonto untersagen können. Selbst eine Billigung des Verhaltens des Insolvenzschuldners durch konkludentes Verhalten des Klägers wäre mangels Widerspruch ausreichend gewesen. Auch wenn der Kläger möglicherweise erst am 27.06.2016 abends von der Existenz des Postbankkontos Kenntnis erlangt haben sollte, habe er doch bereits seit der Besprechung am 22.06.2016 davon gewusst, dass der Insolvenzschuldner weiter Einnahmen erzielte, und er hätte Maßnahmen zur Sicherung der Zahlungseingänge für die Masse ergreifen können und müssen. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung sei die gemeinsame Unternehmensfortführung von Insolvenzschuldner und vorläufigem Insolvenzverwalter angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum Forderungseinzug ermächtigt gewesen. Somit habe der Kläger ein Recht zum Widerspruch dergestalt gehabt, dass er hätte untersagen können, dass weitere Zahlungen auf das Konto des Insolvenzschuldners bei der Postbank durch Auftraggeber erfolgten und die Einziehung solcher Forderungen auf ein Treuhandkonto veranlassen können. Aus der Ermächtigung des Klägers, Forderungen einzuziehen, gehe hervor, dass er auch die Möglichkeit gehabt habe, ein Konto des Insolvenzschuldners zu sperren. Auch unerlaubte Verfügungen des Insolvenzschuldners oder ein etwaiges Fehlverhalten der Postbank könnten nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs des FA führen. Es sei vielmehr Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters dafür Sorge zu tragen, dass die Masse nicht unrechtmäßig geschmälert werde. Dass nur ein Saldo aus dem Postbankkonto zur Masse habe gezogen werden können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Wäre dies zu berücksichtigen, hätte der vorläufige Insolvenzverwalter einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der zu zahlenden Umsatzsteuermasseverbindlichkeiten, solange kein Hinterlegungskonto eingerichtet sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) gehe in seiner Rechtsprechung auch bezüglich des Sachverhalts der Insolvenzanfechtung davon aus, dass eine Gleichstellung des Unterlassens mit einer Rechtshandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Unterlassen auf einer bewussten Willensbetätigung beruhe. Im vorliegenden Fall sei im Rahmen des § 55 Abs. 4 InsO deshalb maßgeblich, ob das Unterlassen des Forderungseinzugs durch den Kläger auf dessen bewusster Willensbetätigung beruhe. Dies sei zweifelsohne der Fall.