Urteil
5 K 160/23
Hessisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:0515.5K160.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Klage war unbegründet. 1. Das Finanzamt hat die begehrte Aufhebung der unstrittig bestandskräftigen Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 18.07.2022 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu Recht abgelehnt, da den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden seiner grunderwerbsteuererheblichen Stiefsohneigenschaft (§ 3 Nr. 6 GrEStG) ein grobes Verschulden trifft. a) Es entspricht der vom erkennenden Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des BFH, dass für die Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen der Vorwurf eines grob schuldhaften Verhaltens am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln gemacht werden kann, nicht nur der Zeitraum bis zum Erlass des zu ändernden Bescheids, sondern auch der Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft einzubeziehen ist (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 25. November 1983 VI R 8/82, BStBl II 1984, 256; nachgehend z.B. BFH-Urteile vom 4. Februar 1998 XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682; vom 16. September 2004 IV R 62/02, BStBl II 2005, 75; vom 22. Mai 2006 VI R 17/05, BStBl II 2006, 806; vom 10. Dezember 2013 VIII R 10/11, BFH/NV 2014, 820, m.w.N.). Nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1984, 256, ist entscheidend für die Einbeziehung des Zeitraums nach Erlass des Steuerbescheids bis zum Ablauf der Einspruchsfrist die Erwägung, dass bei Versäumung der Frist über die Einlegung eines Rechtsbehelfs – mit dem die Berücksichtigung sowohl neuer Tatsachen und Beweismittel als auch neuer rechtlicher Gesichtspunkte geltend gemacht werden kann – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Fehlen jedes – also auch nur einfachen – Verschuldens gewährt werden kann (§ 110 AO, § 56 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Würde ohne Rücksicht auf die Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheids im Einspruchs- oder Klageverfahren eine spätere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugelassen, wäre ein schuldhaftes Verstreichenlassen der Einspruchs- oder Klagefrist bei allen ersichtlich falschen Steuerbescheiden bedeutungslos, falls den Steuerpflichtigen oder seinen steuerlichen Berater an der Nichtangabe des steuerlich bedeutsamen Sachverhalts bei der Abgabe der Steuererklärung kein grobes Verschulden getroffen hätte. Ein solches Ergebnis ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. b) Im Streitfall stellt sich diese Frage, ob allein die unterlassene Einlegung eines Einspruchs ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsache begründet, da dem Kläger vor Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids mangels Mitwirkungs- oder Anzeige- bzw. Erklärungspflicht nach § 19 GrEStG bereits kein steuererklärungsbezogenes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Auf dieser Grundlage war dem Kläger im Streitfall aber ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der grunderwerbsteuerlich relevanten Stiefsohneigenschaft nach Ablauf der Einspruchsfrist vorzuwerfen. (1) Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75; in BFHE 214, 154, BStBl II 2006, 806, m.w.N.). (2) Vor diesem Hintergrund erachtet es der erkennende Senat für einen steuerlichen Laien ohne besondere steuerrechtliche Kenntnisse – wie dem Kläger als E und F – nicht ohne Weiteres als zwingend allgemeinbekannt, dass Grundstückserwerbe von Stiefkindern ebenso von der Grunderwerbsteuer befreit sind, wie die Erwerbe von in gerader Linie verwandten Abkömmlingen. Den Kläger vermag daher keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, soweit er die grunderwerbsteuerliche Bedeutung seiner Stiefkindeigenschaft nicht erkannt haben mag. Insofern musste es sich ihm selbst auch nicht aufdrängen, dass die Grunderwerbsteuerfestsetzung falsch sein könnte. (3) Hat der Steuerpflichtige aber einen Steuerberater eingeschaltet, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser die ihm übertragene Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen kann, wozu auch gehört, dass er dem Steuerberater eine Überprüfung des ergangenen Steuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist ermöglicht (zur Überprüfung innerhalb der Einspruchsfrist vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1983 VI R 8/82, BStBl II 1984, 256; ferner: BFH, Urteil vom 19. März 2009 IV R 84/06, NFH/NV 2009, 1394, Rn. 26). Dies gilt zur Überzeugung des erkennenden Senats auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige bei Bekanntgabe des Bescheides bereits beabsichtigt, einen Steuerbescheid durch einen Steuerberater überprüfen zu lassen. Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung zur Überprüfung eines Bescheides durch einen Steuerberater besteht, muss der Steuerpflichtige – wenn er eine solche Überprüfung beabsichtigt – dafür Sorge tragen, dass dem Steuerberater noch innerhalb der Einspruchsfrist eine Überprüfung ermöglicht wird. Für den Streitfall steht für den Senat nach den Gesamtumständen, insbesondere der Einlassung, über alle steuerlichen Bescheide – jedenfalls in dieser Größenordnung – den Steuerberater K noch einmal drüber schauen zu lassen, sowie der Aussage im Vertrag, die steuerlichen Folgen selbst zu überprüfen, und auch der zeitlichen Abläufe – der Änderungsantrag wurde elf Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellt – fest, dass der Kläger beabsichtigte, den Grunderwerbsteuerbescheid nach Kenntnisnahme am 08.08.2022 durch einen fachkundigen Steuerberater überprüfen zu lassen. Daher hätte der Kläger auch dafür Sorge tragen müssen, dass dem Steuerberater der Bescheid binnen der Einspruchsfrist vorliegt. Der Lauf der Einspruchsfrist war auch für einen steuerlichen Laien mit den Kenntnissen des Klägers aus der Rechtsbehelfsbelehrung und dem Bescheiddatum hinreichend sicher zu bestimmen. Die nicht rechtzeitige Übermittlung an den Berater war auch nicht durch die dargelegte berufliche Belastung dahingehend entschuldigt, dass ihn dafür lediglich eine Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Denn auch dem Kläger als steuerlichen Laien war im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung deren Bedeutung leicht zu erkennen, so dass er auch nach seinen persönlichen Verhältnissen die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, wenn er wegen seiner beruflichen Verpflichtungen die beabsichtigte Überprüfung des Bescheides durch einen Steuerberater nicht mehr zeitnah veranlasst. Einem steuerlichen Berater hätte sich die Frage nach einem etwaigen Verwandtschaftsverhältnis ohne Weiteres aufdrängen müssen, so dass diese Umstände innerhalb der Einspruchsfrist dem Finanzamt vorzutragen gewesen wären. Mithin war die Klage abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision war im Hinblick auf das Fehlen einer Steuererklärungspflicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 31.05.2022 (UR-Nr. … des Notars A, B) ein Grundstück in C (Grundbuch von C des Amtsgerichts D Blatt …, Gemarkung C, Flur…, Flurstück …) zu einem Kaufpreis von … EUR. In dem Kaufvertrag war nicht angegeben, dass der Kläger der Stiefsohn der Verkäuferin ist. Unter § 15 Absatz 5 des Vertrages ist ausgeführt, dass der Notar im Zusammenhang mit diesem Vertrag keine steuerliche Beratung erteilt und die Beteiligten hierzu erklären, dass sie die steuerlichen Folgen dieser Urkunde selbst überprüft haben. Nach Eingang der Veräußerungsanzeige des Notars – die ebenfalls keine Angaben zum Verhältnis zwischen Erwerber und Veräußerin enthielt – beim beklagten Finanzamt erließ dieses gegenüber dem Kläger am 18.07.2022 einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem wegen eines durch den Kaufvertrag verwirklichten Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG – in Höhe von … EUR Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde. Am 02.09.2022 beantragte der Kläger durch einen Steuerberater die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung – AO –, da der Vorgang nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, da der Kläger der Stiefsohn der Veräußerin ist. Nach Austausch der Rechtsauffassungen lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 17.10.2022 die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 173 AO ab, da den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden des Umstands der Stiefsohneigenschaft ein grobes Verschulden treffe. Den hiergegen am 01.11.2022 erhobenen Einspruch wies das Finanzamt mit am 16.01.2023 zur Post gegebener Einspruchsentscheidung vom 07.12.2022 zurück. Mit der am 17.02.2023 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Steuerbescheids. Der Kläger ist der Auffassung, ihn treffe kein grobes Verschulden daran, dass dem Finanzamt der Umstand, dass er der Stiefsohn der Veräußerin und deshalb der Erwerbsvorgang nach § 3 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit sei, erst nach Erlass des Steuerbescheides und nach Ablauf der Einspruchsfrist bekannt geworden sei. Der Kläger habe als E und F über keine steuerlichen Fachkenntnisse verfügt, so dass ihm der Umstand des spezifischen Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 6 GrEStG nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt sein musste. Auch hätten sich dem Kläger keine Zweifelsfragen aufdrängen müssen, denen er hätte nachgehen müssen. Der Umstand, dass Grundstückserwerbe von Stiefkindern steuerbefreit seien, sei unter steuerlich nicht Fachkundigen keineswegs allgemein bekannt. Zudem handele es sich bei der Frage nach dem Verwandtschaftsverhältnis nicht um eine solche, die ausdrücklich gestellt wurde und hätte beantwortet werden müssen. Auch aus dem Steuerbescheid selbst sei nicht ersichtlich gewesen, dass dies eine Rolle spielen könnte. Allein aus der Höhe der Grunderwerbsteuerfestsetzung könnten keine sich aufdrängenden Zweifel oder eine Nachforschungspflicht abgeleitet werden. Auch habe keine Pflicht bestanden, sich steuerlich beraten zu lassen. Auch das Versäumnis, rechtzeitig Einspruch einzulegen, begründe kein grobes Verschulden. Der Kläger sei noch vor Bekanntgabe des Bescheides bis zum 08.08.2022 im Urlaub gewesen und habe erst danach Kenntnis vom Bescheid erlangt. Nach seiner Rückkehr habe es eine Menge Post gegeben und viele Dinge, die sich dringend gestalteten, auch im Hinblick darauf, dass er bis Ende August 2022 als J des G (…2022) und des H in I (….2022) beruflich stark eingebunden gewesen sei. Daher habe er sich bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 22.08.2022 nicht eingehend mit dem Grunderwerbsteuerbescheid befassen können. In diesem Zusammenhang sei außerdem darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits elf Tage nach Verstreichen der Einspruchsfrist die neue Tatsache bekanntgemacht habe, so dass nur eine geringfügige Fristüberschreitung vorliege, die durch die berufliche Eingebundenheit des Klägers zu entschuldigen sei. Der Kläger sei auch nicht beim Erwerb der Immobilie steuerlich beraten worden, auch sei kein Austausch mit der steuerlich beratenen Verkäuferin erfolgt. Aus dem standardisierten Hinweis des Notars im Kaufvertrag könne keine Pflicht zur tatsächlichen steuerlichen Beratungspflicht hergeleitet werden. Insgesamt liege daher allenfalls ein leicht fahrlässiges und entschuldbares Verhalten des Klägers vor. Insbesondere habe sich dem Kläger auch nicht innerhalb der Einspruchsfrist die Bedeutung der Geltendmachung der Stiefsohneigenschaft aufdrängen müssen. Eine allgemeine Pflicht zur Prüfung von Steuerbescheiden sei im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Kläger habe auch keine Mitwirkungspflicht für die Grunderwerbbesteuerung – insbesondere keine Erklärungspflicht – oblegen, die er hätte verletzen können. Eine Mitwirkungspflicht ergebe sich auch nicht aus einer Pflicht zur Überprüfung eines Steuerbescheides, denn eine solche Pflicht sei gesetzlich nicht vorgesehen, auch wenn der Kläger über alle steuerlichen Bescheide – jedenfalls in solcher Größenordnung – den Steuerberater K noch einmal darüber schauen lasse, bevor solche Beträge gezahlt werden. Darüber hinaus sei der Zeitraum nach der Steuerfestsetzung für die Feststellung eines groben Verschuldens nicht maßgeblich, so dass aus dem Verstreichenlassen der Einspruchsfrist kein grobes Verschulden hergeleitet werden könne (mit Hinweis auf Zaumseil/Özkan, Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, AO-StB 2022, 326 ff.). Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17.10.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2022 den Beklagten zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.07.2022 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben, ferner, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, den Kläger treffe am nachträglichen Bekanntwerden des Umstandes seiner Stiefsohneigenschaft ein grobes Verschulden. Der Kläger habe durch das Unterlassen der Einspruchseinlegung grob fahrlässig gehandelt. Grundsätzlich bestehe für jeden Steuerpflichtigen die Verpflichtung, sich um die eigenen steuerlichen Belange zu kümmern. Der Vortrag des Klägers rechtfertige keine andere Beurteilung. Trotz des Urlaubs und der beruflichen Verpflichtungen habe sich der Kläger um die Prüfung seiner steuerlichen Belange kümmern müssen. Sei eine solche aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht möglich, so habe der Steuerpflichtige für eine ordnungsgemäße Vertretung für die Zeit seiner Abwesenheit zu sorgen. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe er grob fahrlässig gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – sei bei der Prüfung des groben Verschuldens auch der Zeitraum bis zur Bestandskraft des Bescheides einzubeziehen. Nach den Angaben im Vertrag hätten die Vertragsparteien die steuerlichen Folgen geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung hätte es sich aufdrängen müssen, dass eine Steuerbefreiung bestehe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen. Dem Gericht lag die beim Beklagten für den Vorgang geführte Grunderwerbsteuerakte nebst Rechtsbehelfsverfahren vor. Diese war Gegenstand des Verfahrens.