Urteil
5 K 3252/05
Hessisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2010:1109.5K3252.05.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht für den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG steuerpflichtigen Erwerbsvorgang vom 24. März 1999 aufgrund des ihm erst nachträglich bekannt gewordenen Eintritts der AG in die Klägerin nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die GrESt auf 199.281 € festgesetzt. Dabei hat der Beklagte zutreffend für den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG nur im Umfang der nach Eintritt der AG in die Klägerin fortbestehenden Beteiligung der ursprünglichen Gesellschafter der Klägerin und damit nur in Höhe von 20 v.H. gewährt. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesellschafter am Vermögen der erwerbenden Gesamthand den jeweiligen Anteilen dieser Gesellschafter am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. Nachdem für den im Jahr 1998 bereits verwirklichten Erwerbsvorgang die erst ab 01. Januar 2002 in Kraft getretene Neuregelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG noch nicht zur Anwendung kommt, bestimmen sich die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG a.F. nach den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert (vgl. Urteile des BFH vom 24. April 1996 II R 52/93, BStBl. II 1996, 458, vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376, und vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, BStBl. II 2003, 358). Denn soweit sich die gesamthänderische Beteiligung eines Gesellschafters verringern soll, verfügt er bereits im Erwerbszeitpunkt über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem der Gesellschaft übertragenen Grundstück, weil sich bei einem nur noch kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen lassen noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87, 88). Die Steuervergünstigungen nach §§ 5 und 6 GrEStG beruhen hingegen auf der Erwägung, dass trotz des durch den Übertragungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des übertragenden Gesamthänders am Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der Übertragende über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt. Daran fehlt es jedoch bei einer bereits im Übertragungszeitpunkt geplanten Verringerung der Gesamthandsbeteiligung. Zwar kommt dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans, d.h. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligung eines grundstücksübertragenden Gesellschafters keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BStBl. II1996, 533). Doch haben nach dem Übertragungsvorgang eintretende Ereignisse indizielle Bedeutung für die Vorstellungen und Absichten der Beteiligten im Übertragungszeitpunkt, und zwar insbesondere dann, wenn die Ereignisse zeitnah zur Übertragung eintreten. Verringert ein grundstücksübertragender Gesamthänder seine Gesamthandsbeteiligung innerhalb eines Zeitraums, in dem die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen regelmäßig nicht verwirklicht werden, besteht eine tatsächliche (widerlegbare)Vermutung, dass die Verringerung der Beteiligung auf einem bereits im Übertragungszeitpunkt vorhandenen Plan beruht. Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, dass er Tatsachen dartut und nachweist, die einen anderen Geschehensablaufmöglich erscheinen lassen (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87). Im Streitfall bestand nach Überzeugung des Gerichts bei der Übertragung des Grundstücks am 24. März 1999 ein Plan der beteiligten Gesellschafter zum Eintritt weiterer Gesellschafter in die Klägerin und damit zur Verringerung der Beteiligung der vorhandenen Gesellschafter. Dies ergibt sich aus den Gesamtumständen des Vorgangs, insbesondere aus dem zeitlichen Geschehensablauf. So wurde der Eintritt der AG knapp 8 Wochen und damit kurze Zeit nach dem Grundstückskaufvertrag beurkundet und vollzogen. Allein diese kurze Zeitspanne spricht für das Vorliegen eines Gesamtplans, da dem Erwerb von Grundstücken im Regelfall langfristige Überlegungen zugrunde liegen. Der BFH hat in mehreren von ihm entschiedenen Streitsachen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und der Verringerung der gesamthänderischen Beteiligung bei einem dazwischen liegenden Zeitraum von drei, sieben bzw. neun Monaten bejaht, so dass bei dem im Streitfall dazwischen liegenden Zeitraum von nur 2 Monaten der zeitliche Zusammenhang ohne weiteres zu bejahen ist (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87). Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt, da sie keine Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen hat, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen. Im Hinblick auf den gleichgelagerten Sachverhalt im BFH-Urteil II R 50/06, das die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 dem Gericht übersandten, bestand zudem bis zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2010 hinreichend Gelegenheit zu einem entsprechenden Vortrag von Tatsachen, die die nach Aktenlage bestehende Vermutung für das Vorliegen eines Gesamtplan ggf. hätten widerlegen können. Der Erlass des Änderungsbescheids vom 29. Dezember 2004, der der Klägerin ausweislich des angebrachten Eingangsstempels bereits am 31. Dezember 2004 zugegangen war, erfolgte auch vor Ablauf der Festsetzungsfrist. Diese begann gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 1999 und endete gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 frühestens am 31. Dezember 2004, da im Streitfall die GrESt zumindest leichtfertig verkürzt worden ist. Zwar war der Beginn der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben, da die Klägerin nicht gemäß § 19 Abs.1 Nr. 3a GrEStG verpflichtet war, die Umstände einer auf einem vorgefassten Plan beruhenden Änderung im Gesellschafterbestand in sachlichen und zeitlichem Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand dem Beklagten anzuzeigen (vgl. BFH-Urteil II R 50/06 a.a.O.). Diese fehlende Anzeigepflicht schließt, wie sich aus den vorletzten Satz der Urteilsbegründung im BFH-Urteil II R 50/06 ergibt, indessen nicht das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung aus. Im Streitfall liegt nach Überzeugung des Gerichts eine durch den Geschäftsführer der steuerlichen Beraterin der Klägerin, den Zeugen R, verursachte Steuerhinterziehung, zumindest jedoch leichtfertige Steuerverkürzung i.S.d. §§ 370 Abs. 1 AO, 378 Abs. 1 AO vor. R hat im Einspruchsschreiben vom 2. August 1999 durch die detaillierte Darlegung der Beteiligungsverhältnisses der den Grundbesitz veräußernden und erwerbenden Gesellschaften gegenüber dem Beklagten den Eindruck erweckt, dass diese Beteiligungsverhältnisse noch im Zeitpunkt der Abfassung des Einspruchsschreibens bestanden. Da dem Zeugen nach eigenem Bekunden die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines Gesamtplans mit Ausschluss der Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG bekannt war, hat er durch das Unterlassen eines Hinweises auf die inzwischen erfolgte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse durch Eintritt der AG mit Vertrag vom 20 . Mai 1999 gegenüber dem Beklagten objektiv unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 AO) gemacht bzw. den Beklagten pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (§ 371 Abs. 1 Nr. 2 AO). Hierdurch wurde die für den Erwerbsvorgang 24. März 1999 zu erhebende GrESt verkürzt, da sie nicht (rechtzeitig) in voller Höhe festgesetzt worden ist. Dabei ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige selbst oder sein steuerlicher Berater als Erfüllungsgehilfe den Tatbestand der Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BStBl. II 2003, 385). Auch der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung ist erfüllt. Nachdem der GmbH die steuerliche Beratung der A-Gruppe oblag und, wie der Zeuge R erklärt hat, die Buchhaltungsunterlagen nebst Anschreiben und Verträgen regelmäßig vom Sitz der Klägerin in XY an die GmbH übersandt wurden, bestand für Mitarbeiter der GmbH eine erhöhte Verantwortlichkeit bei der Erledigung der steuerlichen Pflichten. Denn je weitgehender ein Steuerpflichtiger Pflichten auf seinen Berater überträgt und sich damit auch straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich entlastet, desto stärker wächst die entsprechende Verantwortung des steuerlichen Beraters (BFH-Urteil IV R 37/01 a.a.O.). Das Gericht ist entgegen den Angaben des R davon überzeugt, dass R bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchsschreibens beim Beklagten vom Eintritt der AG in die Klägerin gewusst hat und bei Einlegung des Einspruchs somit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Soweit der Zeuge erklärt hat, er könne wegen des lange zurückliegenden Vorgangs „kaum Angaben“ zur Frage der Kenntnis vom Gesellschaftereintritt der AG im August 1999 machen, hält der Senat dies für unglaubhaft und sieht hierin eine bloße Schutzbehauptung. Nach Ansicht des Senats ist es ausgeschlossen, dass im Hinblick auf einen - wie der Zeuge selbst erklärt hat - Grundstücksbestand der A-Gruppe im Wert von ca. 800 Mio. DM und die Vielzahl der mit An- und Verkauf sowie Verwaltung dieses Grundbesitzes anfallenden Rechtshandlungen die GmbH als steuerliche Beraterin nicht bereits bei der Planung von Veränderungen im Gesellschaftsbestand der verschiedenen Grundbesitzgesellschaften mit einbezogen wurde (wie z.B. die Verschmelzungsvorgänge mit Vertrag vom 26. April 1999 lt. Bl. 66 ff der Steuerakten sowie der eine andere Objektgesellschaft betreffenden Vorgang, der dem Verfahren II R 50/06 zugrunde lag). Denn es gehört auch zu den Aufgaben eines steuerlichen Beraters, die steuerlichen Folgen z.B. von Gesellschafterwechseln zu bedenken und mit dem Steuerpflichtigen abzusprechen. Der Annahme der Kenntnis des Zeugen vom Eintritt der AG seitens des Gerichts steht auch das dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der GmbH vom 10. August 1999 an die Klägerin nicht entgegen, mit dem die Anmeldung der Klägerin beim Finanzamt XY erfolgen sollte. Der Inhalt des Anmeldeschreiben s der im Jahr 1998 gegründeten Klägerin musste zum einen die geänderten Beteiligungsverhältnisse nicht wiedergeben, zum anderen konnte die Adresse der Klägerin „A Grundbesitz KG“ versehentlich noch unverändert gewesen sein, zumal sämtliche Gesellschaften der A-Gruppe unter der Adresse in XY, verwaltet würden. Soweit R erklärt hat, er habe mit der Ausarbeitung des Eintritts der AG nichts zu tun gehabt, vielmehr seien diese Arbeiten von einer Anwaltskanzlei in XY erledigt worden, vermag das Gericht dem Zeugen allenfalls insoweit zu folgen, als die juristische Vertragsgestaltung durch ein Anwaltsbüro erfolgt sein mag, die steuerliche Beratung aber der GmbH oblag und daher, wie oben dargelegt, davon auszugehen ist, dass diese und damit auch der den Einspruch einlegende Zeuge R vom Eintritt der AG informiert war. Im Übrigen oblag es R, sich bei Nichtwissen um die erfolgte Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin in Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten der Klägerin bei der Einlegung des Einspruchs ggf. zu erkundigen, ob die im Einspruchsschreiben ausgeführten Beteiligungsverhältnisse zutreffend waren. Soweit dies ggf. nicht geschehen sein sollte, hätte R zumindest in leichtfertiger Weise, dh grob fahrlässig handelnd gegenüber dem Beklagten unrichtige Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen gemacht, die zu einer verspäteten Festsetzung der GrESt in der richtigen Höhe führten. Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn R im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs am 10. August 1999 entgegen der Überzeugung des Gerichts keine Kenntnis vom Eintritt der AG in de Kläger gehabt hätte, der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 378 Abs. 1 AO erfüllt, da R oder die GmbH nach Angaben des Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Eintritt der AG erhalten hatten. Spätestens dann bestand unter dem Gesichtspunkt des den Steueranspruch gefährdenden Vorverhaltens (Ingerenz vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 370 AO RdNr. 110) durch Darstellung eines unrichtigen Sachverhalts im Einspruchsschreiben die Verpflichtung zur Mitteilung des Gesellschafterwechsels an den Beklagten. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Mit notariellem Vertrag vom 24. März 1999 erwarb die damals als A Grundbesitz KG firmierende Klägerin von der Grundbesitz GmbH & Co. KG den in der Gemarkung von … mit einer Größe von 14.745 qm zum Kaufpreis von 12 Mio. DM zzgl Mehrwertsteuer. Mit Bescheid vom 12. Juli 1999 setze der Beklagte für diesen Erwerbsvorgang gegen die Erwerberin 487.200 DM Grunderwerbsteuer -GrESt- fest. Im Schreiben vom 2. August 1999, mit dem die -GmbH- im Auftrag der Erwerberin Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegte, wurde dargelegt, dass es sich um den Übergang (eines Grundstücks) von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand mit im Einzelnen bezifferten Beteiligungsverhältnissen handele. Diese seien bis auf jene der Frau C identisch, so dass die GrESt nur in Höhe eines Prozentsatzes von 2,5 v.H. zu erheben sei. Das Einspruchsscheiben war unterzeichnet von Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater R. Mit Bescheid vom 9. November 1999 setzte der Beklagte die GrESt unter Gewährung der GrESt-Befreiung nach § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Höhe von 97,5 v.H. auf 12.180 DM herab. Bereits mit notarieller Urkunde vom 20. Mai 1999 trat die AG in die A Grundbesitz KG als persönlich haftende Gesellschafterin mit einem Kapitalanteil von 400.000 DM ein; der bisherige persönlich haftende Gesellschafter A schied in dieser Funktion aus und wurde Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 70.000 DM, die Firma wurde auf den Namen A Grundbesitz & AG & Co. KG geändert. Inzwischen wurde die Firma erneut in den Namen der Klägerin geändert. Der Kauf- und Übertragungsvertrag von Geschäftsanteilen vom 20. Mai 1999 wurde dem Beklagten nicht angezeigt. Nachdem dieser durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts XY vom 29. Oktober 2004 von der Anteilsübertragung erfahren hatte, setzte er mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordung (AO) geändertem Bescheid vom 29. Dezember 2004 gegen die Klägerin 199.281 € GrESt fest, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 GrEStG wegen der planmäßigen und in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang vom 24. März 1999 stehenden Verringerung der Beteiligungsverhältnisse an der erwerbenden Gesellschaft in dem bisher angenommenem Umfang nicht vorlägen. Die Vergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG wurde nunmehr nur noch in Höhe von 20 v.H. gewährt. Der Bescheid wurde am 29. Dezember 2004 abgesandt und war ausweislich des auf dem Bescheid angebrachten Eingangsstempels der Klägerin am 31. Dezember 2004 zugegangen. Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das Finanzamt hätte den Bescheid nicht mehr erlassen dürfen, da die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2003 eingetreten sei. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen der Nichtanzeige des Vertrags vom 20. Mai 1999 komme nicht in Betracht, da es keine gesetzliche Anzeigepflicht gegeben habe. Die Gesetzesänderungen in § 19 GrEStG, die inzwischen eine solche Anzeigepflicht begründen, beträfen Erwerbsvorgänge ab dem 1. Januar 2000 und seien daher im Streitfall nicht anwendbar. Zudem ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. November 1995 II R 16/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1996, 357, dass eine Anzeigepflicht für Umstände, die zur Versagung einer indizierten Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG führen, nicht bestehe. Das Klageverfahren wurde zunächst wegen des Revisionsverfahrens beim BFH II R 50/06, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt der A-Unternehmensgruppe zugrunde lag, nicht weiter betrieben. Nachdem dieses Verfahren durch Urteil vom 26. Februar 2007, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1535, beendet war und nach Ansicht des BFH für die Änderung im Gesellschafterbestand vor Einfügung des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG keine Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 GrEStG bestand, regte die Klägerin den Erlass eines Abhilfebescheids an. Dem hat der Beklagte nicht entsprochen, da nach seiner Ansicht im Streitfall eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S.d. § 378 AO vorliege. Die Klägerin hat sich hierzu sachlich nicht eingelassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze Ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2006, 27. Oktober 2006, 22. Juni 2007 und 28. Februar 2009 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Grunderwerbsteueränderungsbescheid vom 29. Dezember 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. September 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe im Einspruchschreiben vom 2. August 1999 unvollständige und unrichtige Angaben gemacht, wodurch die rechtzeitige Festsetzung der GrESt verzögert worden sei. Es sei der Anschein erweckt worden, dass für die A Grundbesitz KG noch immer die dort genannten Beteiligungsverhältnisse gelten, obwohl inzwischen die AG als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten war. Die Ermittlungen seitens der Betriebsprüfung in XY hätten ergeben, dass die Klägerin durch die ehemals GmbH - jetzt R-GmbH - steuerlich vertreten gewesen sei. Den Beratern sei die gesamte Planung und Durchführung der erfolgten Umstrukturierungsmaßnahmen bekannt gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass R bei Beantragung der GrESt-Befreiung am 2. August 1999 von der bereits am 20. Mai 1999 erfolgten Änderung des Gesellschafterbestands gewusst habe. Er sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten in den Erläuterungen zu dem Befreiungsantrag den Sachverhalt unmissverständlich und vollständig darzulegen. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt. Der Beklagte verweist insoweit auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 1. Dezember 1999 - 5 K 5396/91 -, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, sowie die Ausführungen der BFH im Beschluss vom 14.Dezember 2000 - II B 123/99, BFH/NV 2001, 738, mit dem die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf dessen Schriftsätze vom 13. Juli 2007, 1. September 2009, 3. Dezember 2009, 16. April 2010 und 13. September 2010 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des R als Zeugen. Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf die verfügte Zeugenladung und bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. November 2010 Bezug genommen. Dem Gericht haben die einschlägigen GrESt-Akten des Beklagten sowie die Akten des Aussetzungsverfahrens 5 V 886/05 vorgelegen.