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Urteil

5 K 1920/17

Hessisches Finanzgericht 5. Der Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:0323.5K1920.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Aufgrund der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter verlagert sich ab 01.12.2021 u.a. die Verwaltung der Sportwettenstauer vom Finanzamt auf das Finanzamt. Dadurch ist es auf Seiten des beklagten Finanzamts zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gekommen; das neu zuständige Finanzamt tritt in das Verfahren ein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.08.2014 -I R 43/12-, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 306). Die Klage ist unbegründet. Die Festsetzung der Sportwettensteuer für den Monat Juli 2016 vom 10.08.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2017 sind rechtmäßig. § 17 Abs. 2 RennwLottG verstößt nicht gegen Europarecht. Die Vorschrift bewirkt keine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV). Nach Art. 56 AEUV müssen die Mitgliedstaaten Angehörigen aus anderen EU-Staaten ermöglichen, unter denselben Bedingungen tätig zu werden, wie sie für Inländer gelten. Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die -obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten- geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Arblade u.a. vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz. 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz. 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz. 35). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele. In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielsektors durch die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. Urteile des EuGH Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, EU:C:2009:519, Rz. 56, und Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz. 23 f.). Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren (vgl. auch Urteil des BFH vom 17.05.2021 - IX R 21/18-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2022, 139). Das Anbieten von Sportwetten an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gehört zu den Dienstleistungen i.S. des Art. 56 AEUV (vgl. Urteile des EuGH -Carmen Media Group vom 08.09.2010 - C-46/08, EU:C:2010:505, Rz 41., und Winner Wetten vom 08.09.2010 - C-409/06, EU:C:2010:503, Rz. 43 f.). Die Erhebung der Sportwettensteuer führt zu einer Verteuerung des Wettangebots für den Wettenden oder zu einer Herabsetzung der Gewinnchancen. Damit wird die Veranstaltung von Sportwetten weniger attraktiv. Diese Wirkung trifft aber inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen. Die Sportwettensteuer führt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausländischer Anbieter. Der Senat ist der Auffassung, dass eine mittelbare Diskriminierung ausländischer Anbieter gegeben ist (offengelassen im Urt. des BFH vom 17.05.2021 -IX R 21/18- a.a.O.), weil der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Steuertatbestandes auch das Ziel verfolgte, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Glücksspiel zu vermeiden. Durch die Einführung der Sportwettensteuer auf der Basis des RennwLottG sollte der GlüStV „flankiert“ werden (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten Bundestagsdrucksache 17/10168 vom 27.06.2012, S. 1, juris). Dies bedeutet -entgegen der Auffassung der Klägerin- nicht, dass die Sportwettensteuer einen „integralen Bestandteil des regulatorischen Gesamtkonzepts der begrenzten Liberalisierung des Sportwettenmarkts“ darstellt (vgl. Bl. 388 d.A.). Es bedeutet auch nicht, dass die Sportwettensteuer „im größeren Zusammenhang mit der Beschränkung des freien Zugangs zum deutschen Sportwettenmarkt durch das Konzessionsmodell“ gesehen werden muss (vgl. Bl. 382 d.A.). Das regulatorische Konzept des Glücksspielmarkts, insbesondere die grundsätzlichen Entscheidungen seiner Ausgestaltung, beinhaltet der GlüStV. Mit diesem haben die Länder die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen geregelt (vgl. § 2 GlüStV). Er beinhaltet beispielsweise das generelle Verbot der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) sowie die zeitlich befristete Zulassung privater Veranstalter von Sportwetten -auch im Internet- im Rahmen der Experimentierklausel des § 10 a Abs. 1 und 4 GlüStV. Darüber hinaus umfasst er Regelungen, mittels derer die in seinem § 1 aufgeführten Ziele gefördert werden sollen, z. B. das Verbot der Teilnahme Minderjähriger (§ 4 Abs. 3 GlüStV), die Einrichtung eines übergreifenden Sperrsystems (§ 23 GlüStV) sowie die Errichtung einer Glücksspielaufsicht und deren Befugnisse (§ 9 GlüStV). Die „Flankierung“ durch das RennwLottG beschränkt sich demgegenüber darauf, „das Steuerrecht für Sportwetten zu öffnen“ (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten Bundestagsdrucksache 17/10168 vom 27.06.2012, S. 1 a.aO.), also einen Steuertatbestand für die Besteuerung sämtlicher Sportwetten zu schaffen und diesen Steuertatbestand so auszugestalten, dass er die Ziele des § 1 GlüStV möglichst fördert und Anreize zu übermäßigen Ausgaben der Bevölkerung für das Glücksspiel vermeidet. Es ist mithin nicht das einzige Ziel der Sportwettensteuer, zusätzliche Kosten für die Leistung zu verursachen, so dass eine mittelbare Diskriminierung ausländischer Anbieter gegeben ist. Vom Umfang der mit dem GlüStV angestrebten Liberalisierung und dem Gelingen diesbezüglicher Konzepte ist die Sportwettensteuer aber unabhängig. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist gerechtfertigt, weil die Sportwettensteuer auch der Förderung zwingender Gründe des Allgemeininteresses dient. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele (vgl. Urteil BFH vom 17.05.2021 -IX R 20/18-, BFH/NV 2021,1610 m.w.N.). Dies schließt die in § 1 GlüStV genannten Ziele der Suchbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes ein. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Sportwettensteuer ist auch verhältnismäßig. aa. Eine Sportwettensteuer i.H.v. 5% auf den Spieleinsatz, wie sie § 17 Abs. 2 RennwLottG vorsieht, ist zur Förderung der Ziele des § 1 GlüStV geeignet, wobei zu beachten ist, dass mittels der Besteuerung selbst nur insoweit zur Zielerreichung beigetragen werden kann, als sie einerseits die Teilnahme verteuert -und so dämpfend auf die Ausgaben der Bevölkerung für das Glücksspiel wirkt- und andererseits aufgrund ihrer moderaten Höhe nicht dazu führt, den Weg in die glücksspielrechtliche Legalität zu versperren (vgl. Urt. des BFH vom 17.05.2021 -IX R 20/18- a.a.O. Rz. 38). Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, der Sportwettensteuer fehle bereits deshalb die Eignung zur Förderung der Ziele des § 1 GlüStV, weil das Konzessionsverfahren der § 4a ff. des GlüStV unionsrechtswidrig gewesen sei und demzufolge tatsächlich auch keine Konzessionen erteilt worden seien. Die Sportwettensteuer bildet -wie oben dargestellt (A. I. b.)- keinen „integralen Bestandteil des regulatorischen Gesamtkonzepts der begrenzten Liberalisierung der Sportwettenmarkts“. Sie ist vielmehr vom Umfang der Liberalisierung unabhängig. Eine Förderung der Ziele des GlüStV durch einen Steuertatbestand setzt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.04.2018 -5 K 2703/12- (juris) ausgeführt hat, an sich gegenläufige Maßnahmen voraus (möglichst hohe Besteuerung zur Vermeidung von Anreizen zu unerwünschten Ausgaben der Bevölkerung für das Glücksspiel; möglichst niedrige Besteuerung zur Lenkung des Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen). Der erkennende Senat hat – woran er weiter festhält – in seinem oben genannten Urteil entschieden, die Annahme des Gesetzgebers, eine Sportwettensteuer i.H.v. 5% auf den Spieleinsatz vermeide einerseits Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Glücksspiel, führe andererseits aber nicht zu einer Abwanderung der Spieler zu den Anbietern, die keine Sportwettensteuer abführen, sei nicht zu beanstanden. Die Regelung liege innerhalb der Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosevorrangs. Der BFH ist dem in seiner Entscheidung vom 17.05.2021 -IX R 21/18- (a.a.O.) gefolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Verhältnismäßigkeitsprüfung restriktiver nationaler Regelungen im Bereich des Glücksspiels nicht zu einer anderen Beurteilung der Eignung der Sportwettensteuer zur Förderung der Ziele des GlüStV. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 -C-464/15-(juris, Rz. 37) entschieden, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung komme es nicht nur auf die Zielsetzung im Moment des Erlasses der Regelung an, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen. Ausweislich des Endberichts des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags vom 10.04.2017 (S.41) gab es zu diesem Zeitpunkt 133 Sportwettenseiten, wobei insgesamt 80 Veranstalter Sportwettensteuer an das FA entrichteten. Ca. 60% der Veranstalter waren daher mangels Konzessionserteilung zwar nicht legal, sie waren aber beim FA registriert und unterlagen daher auch der Glücksspielaufsicht (vgl. § 26 RennwLottG, §9 GlüStV). Sie waren folglich i.S.d. § 1 Nr. 2 GlüStV „in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt“. Da die Sportwetten -jedenfalls diejenigen über das Internet- vor der Einführung des RennwLottG gänzlich im Schwarzmarkt stattfanden, war das Gesetz geeignet, einen wesentlichen Teil des Sportwettenmarkts im genannten Sinne zu kanalisieren. Unerheblich ist demgegenüber, ob – wie die Klägerin vorträgt – eine höhere Rate steuerlich registrierter Veranstalter zu erreichen gewesen wäre, wenn der Bruttorohgewinn der Veranstalter mit maximal 20% besteuert worden wäre. Daraus würde -entgegen der Auffassung der Klägerin- auch nicht folgen, dass die Besteuerung zur Zielerreichung gänzlich „ungeeignet“ wäre, sondern allenfalls, dass es „geeignetere“ Maßnahmen gegeben hätte. Zwar fördert eine möglichst hohe Rate registrierter Veranstalter die Bekämpfung der Spielsucht und der Begleitkriminalität sowie den Jugendschutz, weil die im GlüStV vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Kontrahierungsverbote, Spielersperren) nur wirksam werden können, wenn die Wette nicht im Schwarzmarkt stattfindet. Andererseits würde eine Besteuerung des Rohgewinns aber dem Ziel zuwiderlaufen, das Wettangebot zu verteuern und damit Anreize zu nicht erwünschten höheren Ausgaben der Bevölkerung für das Glücksspiel zu vermeiden. Wettanbieter mit hohen Quoten und einem geringen Bruttorohertrag würden begünstigt (vgl. Urt. des BFH vom 17.05.21 -IX R 21/18- a.a.O., m.w.N.). Letztlich kommt es aber nach der Überzeugung des Senats für die Entscheidung des Streitfalls nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen der Sportwettensteuer an. Der Gesetzgeber hat bei der erstmaligen Besteuerung der Sportwetten privater Veranstalter einen Steuertatbestand gewählt, den er im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosevorrangs für geeignet halten durfte (vgl. oben A. I. d. aa.). Nachdem im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens verschiedene Varianten der Besteuerung und der Regulierung des Glücksspielmarktes streitig diskutiert wurden, hat er sich entschieden, die getroffenen Regelungen zunächst zu erproben und deren Auswirkungen zu überwachen, um sie erforderlichenfalls anzupassen (vgl. §32 GlüStV: Evaluierung mit abschließendem Bericht nach 5 Jahren; §10a GlüstV: zeitlich befristete Experimentierklausel für Sportwetten). Wenn sich während der Evaluierungsphase, die jedenfalls im Streitzeitraum Juli 2016 noch nicht beendet war, herausgestellt haben sollte -was der Senat offen lässt-, dass es zur Zielerreichung „geeignetere“ Lösungen gegeben hätte, kann dies jedenfalls nicht dazu führen, dass die gewählte Regelung unionsrechtswidrig und daher von Beginn an unanwendbar ist (vgl. zum Experimentiercharakter auch Urt. des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 -8 C 18/16-, BVerwGE 160, 193 Rz. 43). Der Handlungsspielraum des Gesetzgebers würde dadurch in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt. bb. Die mit § 17 Abs. 2 RennwLottG verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind auch erforderlich, weil der Gesetzgeber kein anderes, gleich wirksames, aber die Veranstalter weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungs- und Prognosevorrang. Es ist wie der Senat in seinem Urteil vom 18.04.2018 -5 K 2703/12- (juris) entschieden hat, nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, ein Anknüpfen der Sportwettensteuer an den Bruttorohertrag der Veranstalter sei nicht in gleicher Weise geeignet, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Glücksspiel zu vermeiden (vgl. auch Urt. des BFH vom 17.05.2021 -IX R 21/18- a.a.O.). Auch im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit kommt es aus den dargestellten Gründen jedenfalls bis zum Ende der Evaluierungsphase nicht auf die späteren Auswirkungen an. cc. Die Klägerin hat mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 22.03.2022 (Anlage 2 zum Protokoll Bl. 563 ff. d.A.) die Erhebung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht eindeutig sei, was die Klägerin als den „nicht regulierten“ Markt bezeichnet, hat sie zunächst sinngemäß erklärt, unter „nicht reguliert“ sei „nicht konzessioniert“ zu verstehen. Auf erneute Nachfrage hat sie ihre Beweisanträge handschriftlich ergänzt, diese handschriftlichen Aufzeichnungen zur Akte gereicht (Anlage 1 zum Protokoll, Bl. 560 ff. d.A.) und nochmals zu Protokoll erklärt. Der Senat entnimmt diesen Ausführungen, dass sich die Beweisanträge nunmehr jeweils auf das Verhältnis des „nicht Sportwettensteuer abführenden“ zum „Sportwettensteuer abführenden“ Marktsegment beziehen sollen. Dies erscheint allein sinnvoll, weil es ein „konzessioniertes“ Marktsegment nicht gibt. Der Senat lehnt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Punkten ab, wobei er es -abgesehen von dem Antrag Nr. I 12 (Bl. 566 d.A.)- dahinstehen lässt, ob die Klägerin den Beweis wirksam angetreten hat (vgl. § 82 Finanzgerichtsordnung -FGO- i.V.m. §403 Zivilprozessordnung): Die Anträge Nr. I 1, 1a, 2, 3, 4 und 5 (Bl. 564 f. d.A.) zielen darauf, die Behauptung der Klägerin zu beweisen, die Besteuerung der Sportwetten mit 5% auf den Spieleinsatz habe nicht dazu geführt, die angestrebte Kanalisierung der Sportwetten zu erreichen. Auf die tatsächlichen Auswirkungen der Einführung der Sportwettensteuer kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an (vgl. oben A. I. d. aa.). Mit ihren Anträgen Nr. I 7, 11 und 13 (Bl. 565 f. d.A.) will die Klägerin ihre Behauptung beweisen, die Einführung der Sportwettensteuer habe zu einem Anstieg der Suchtprävalenzrate geführt, wohingegen eine Besteuerung des Bruttorohgewinns infolge der dann höheren Kanalisierungsrate eine wirksamere oder zumindest gleich wirksame Sucht- und Kriminalitätsbekämpfung ermöglicht hätte. Auf die tatsächlichen Auswirkungen der Einführung der Sportwettensteuer kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an (vgl. oben A. I. d. aa.) Die Anträge I 6, 8, 9, und 10 (Bl. 565f. d.A.) zielen darauf nachzuweisen, dass die Sportwettensteuer aufgrund ihrer Anknüpfung an den Spieleinsatz grundsätzlich zur Kanalisierung -und folglich auch zur Suchtprävention und zur Kriminalitätsbekämpfung- ungeeignet ist. Der Senat hat bereits mit seinem Urteil vom 18.04.2018 -5 K 2703/12- (juris) entschieden, dass der Gesetzgeber sich mit der gewählten Besteuerung des Spieleinsatzes im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosevorrangs gehalten hat, weil abstrakt die Möglichkeit der Zweckerreichung bestand. Daran hält er fest. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat ab, weil es auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ankäme. Der Gutachter könnte nur seine eigenen Einschätzungen und Wertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Den unter Nr. I 12 im Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 566 d.A.) gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass der GlüStV verschiedene Maßnahmen zur Suchtbekämpfung und zur Verwirklichung des Jugendschutzes nicht vorsieht, hält der Senat für unsubstantiiert, weil die beispielhaft angeführten Maßnahmen (Spielsuchtregister, Kontrahierungsverbote) ergriffen wurden (vgl. § 4 Abs. 3 GlüStV, §§ 8 und 23 GlüStV). dd. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz vom 22.03.2022 vorgelegt, mit dem sie ihre sonstigen Beweisanträge zusammengefasst hat (vgl. Anlage 3 zum Protokoll, Bl. 570 ff. der Akte). Der Senat hat oben dargelegt (A. I. d. aa.), dass es für seine Entscheidung nicht auf die Marktentwicklung nach Einführung der Sportwettensteuer -insbesondere den erreichten Grad der Kanalisierung und der damit zusammenhängenden Möglichkeiten der Sucht- und Kriminalitätsbekämpfung und des Jugendschutzes- ankommt. Ebenso kommt es wegen des Einschätzungs- und Prognosevorrangs des Gesetzgebers nicht darauf an, ob eine Besteuerung des Bruttorohgewinns von vornherein oder grundsätzlich geeigneter gewesen wäre, die Ziele des § 1 GlüStV zu fördern. Der Senat lehnt daher die Erhebung folgender Beweise ab (Zeugenbeweise und Sachverständigengutachten), wobei es dahinstehen kann, ob die Beweisanträge wirksam gestellt, insbesondere in allen Punkten hinreichend substantiiert sind: Anträge Nr I 1 im Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 573 f. d.A.); Anträge Nr. I 2 im Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 575 f. d.A.); Anträge Nr. I 3 im Schriftsatzes vom 22.03.2022 (Bl. 576 f. d.A.); Anträge Nr. I 4 im Schriftsatzes vom 22.03.2022 (Bl. 578 f. d.A.); Anträge Nr. I 5 im Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 581 ff. d.A.); Antrag Nr. II 3 im Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 588 d.A.); Antrag Nr. II 4 im Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 588 f. d.A.); Antrag Nr. IV 1 im Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 599 d.A.) Antrag Nr. IV 2 im Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 600 d.A.). ee. Die Steuerbelastung ist auch angemessen und mithin verhältnismäßig im engeren Sinn. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Höhe der Sportwettensteuer und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe wahren die gesetzlichen Regelungen insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasten den Anbieter von Sportwetten nicht übermäßig. Zudem steht die mit der Sportwettenbesteuerung verbundene finanzielle Belastung in einem vernünftigen Verhältnis zu dem gegebenen Anlass und den von ihr verfolgten Zwecken (vgl. Urteil BFH vom 17.05.2021 -IX R 21/18- a.a.O.). Der Senat ist der Überzeugung, dass die Sportwettensteuer keine erdrosselnde Wirkung entfaltet. Nach der Rechtsprechung des BFH, entfaltet eine Steuer eine erdrosselnde Wirkung, wenn aufgrund der Steuer die Ausübung des Berufs für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d. h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft (vgl. Urt. des BFH vom 06.12.2000 -II R 36/98-, BFH/NV 2001,650). Der Senat schließt aus der Entwicklung der Zahl der Sportwettensteuer abführenden Veranstalter und des Steueraufkommens, das sich in den Jahren 2013 bis 2021 mehr als verdoppelt hat (vgl. dazu die durch den Bekl. vorgelegte Statistik, Bl. 602 d.A.), dass das Veranstalten von Sportwetten unter der Geltung der Sportwettensteuer in aller Regel nicht unwirtschaftlich ist (vgl. zur indiziellen Bedeutung der Branchenentwicklung Urt. des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2009 -9 C 12/08-, BVerwGE 135, 367). Der Senat ist davon überzeugt, dass es allenfalls in Ausnahmefällen vorkommt, dass Veranstalter nur deshalb Wetten auf dem deutschen Sportwettenmarkt anbieten, weil sie sich Chancen ausrechnen, erfolgreich gerichtlich gegen die Sportwettensteuer vorzugehen und so die Steuer erstattet zu bekommen. Ebenso ist er davon überzeugt, dass es allenfalls in Ausnahmefällen vorkommt, dass international tätige Veranstalter über Jahre Verluste auf dem deutschen Sportwettenmarkt hinnehmen und diese durch Gewinne auf ausländischen Märkten ausgleichen. Im Rahmen der Prüfung einer erdrosselnden Wirkung erachtet es der Senat als wesentlich, dass die Sportwettensteuer als Verkehrssteuer auf Überwälzbarkeit auf die Spieler angelegt ist (vgl. Urt. des Senats vom 18.04.2018 -5 K 2703/12- juris). Veranstalter, die -wie die Klägerin im Streitzeitraum Juli 2016- die Sportwettensteuer auf die Wettenden überwälzen, erleiden möglicherweise Wettbewerbsnachteile, was zu einer Verringerung der bei ihnen getätigten Spieleinsätze führen kann. Eine erdrosselnde Wirkung käme nur dann in Betracht, wenn der verbleibende Bruttorohertrag in absoluten Zahlen nicht ausreichen würde, die mit dem deutschen Sportwettenangebot zusammenhängenden Kosten (und nur diese) zu decken. Dafür hat die Klägerin nichts vorgetragen. Im Monat Juli 2016 erzielte sie -ohne die den Spielern gesondert in Rechnung gestellte Sportwettensteuer- Wetteinsätze i.H.v. ca. … EUR (vgl. dazu die Anmeldung zur Sportwettensteuer für Juli 2016 ; Bl. 69 der Akte Sportwettensteuer). Ihr durchschnittlicher Bruttorohertrag betrug nach ihren eigenen Angaben 6,9%. Veranstalter, die aus Wettbewerbsgründen die Sportwettensteuer -möglicherweise auch nur temporär- ganz oder teilweise selbst übernehmen, erzielen tendenziell höhere Wetteinsätze. Ob der Bruttorohertrag in absoluten Zahlen ausreicht, die mit dem deutschen Sportwettenangebot zusammenhängenden Kosten zu decken, hängt auch von den angebotenen Quoten ab. Es handelt sich mithin um unternehmerische Entscheidungen, die erforderlichenfalls angepasst werden müssen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Besteuerung so zu regeln, dass sämtliche Geschäftsmodelle gewinnbringend betrieben werden können. Im Übrigen ist im Rahmen der Prüfung einer erdrosselnden Wirkung darauf abzustellen, ob ein durchschnittlicher Betreiber wirtschaftlich arbeiten kann (vgl. Urt. des BFH vom 06.12.2000 -II R 36/98-, a.a.O.). Sofern dies einzelnen Veranstaltern nicht gelingt und sie daher den deutschen Sportwettenmarkt aufgeben, folgt daraus noch keine erdrosselnde Wirkung. dd. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Sportwettensteuer und der behaupteten erdrosselnden Wirkung Beweise angeboten: Soweit die Klägerin unter Beweis stellt, dass es Onlineanbieter von Sportwetten gibt, die die Sportwettensteuer nicht direkt oder indirekt auf die Spieler abwälzen, sondern diese vollständig übernehmen (Antrag Nr. II 1 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 587 d.A.), lehnt der Senat es ab, Beweis zu erheben (Sachverständigengutachten und Zeugen), weil dies als wahr unterstellt werden kann. Ob die Spieler Anbieter bevorzugen, die die Sportwettensteuer nicht überwälzen, sondern vollständig übernehmen (Antrag Nr. II 2 im Schriftsatzes vom 22.03.2022, Bl. 587f. d.A.), ist für die Entscheidung des Senats unerheblich, so dass es der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht bedarf. Soweit die Klägerin beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Überwälzung der Sportwettensteuer durch Onlineanbieter für diese die Wirtschaftlichkeit des Sportwettenangebots beeinträchtigende Umsatz- und damit auch Gewinnverluste zur Folge hat und Anbieter vom deutschen Markt verdrängt (Antrag Nr. III 1 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 595 f. d.A.)., folgt der Senat dem nicht, weil dies für die Entscheidung unerheblich ist. Ob die Veranstalter die Sportwettensteuer überwälzen und dadurch möglicherweise Umsatz- und Gewinnverluste erleiden, ist -wie dargestellt (A. I. d. ee.)- ihre unternehmerische Entscheidung. Unerheblich ist auch, ob einzelne Anbieter vom deutschen Markt verdrängt werden. Im Übrigen folgt aus Umsatz- oder Gewinnrückgängen noch keine erdrosselnde Wirkung. Der Senat lehnt es schließlich auch ab, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass durch die Abwanderung von Spielern bei Überwälzung der Sportwettensteuer der wirtschaftliche Erfolg des Veranstalters so beeinträchtigt wird, dass das Veranstalten von Sportwetten für diesen unwirtschaftlich ist (Antrag Nr. III 2 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 596 d.A.). Gem. § 82 FGO i.V.m. §403 ZPO wird der Sachverständigenbeweis durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Erforderlich ist eine hinreichende Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen (vgl. Beschluss des BFH vom 25.07.2006 -IV B 116/04-, BFH/NV 2006,2270). Bezogen auf die behauptete Unwirtschaftlichkeit hätte die Klägerin danach zumindest darlegen müssen, auf welchen Tatsachen diese beruht. Sollte sie unter Beweis stellen wollen, dass die mit dem Sportwettenangebot an deutsche Kunden verbundenen Kosten aus dem dann geringeren Bruttorohertrag nicht zu decken wären, hätte sie zumindest summarisch darlegen müssen, um welche Kosten es sich handelt und in welcher Höhe diese entstehen. Dies wäre ihr anhand ihrer eigenen Zahlen möglich gewesen. §17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 56 AEUV, weil er dem Veranstalter unbestimmte oder unerfüllbare Ermittlungspflichten bzgl. der Bemessungsgrundlage auferlegt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG sind hinreichend bestimmt. Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Zudem dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Norm überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, die im Steuerrecht vielfach Verwendung finden, können zwar im Einzelfall Auslegungsprobleme begründen, sie sind aber hinreichend klar und eindeutig (vgl. Urt. des BFH vom 26.05.2020 -IX R 6/19-, BStBl II 2021, 179 m.w.N.). Gleiches gilt auch für den die Besteuerung ausschließenden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereich des Gesetzes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvertrags. Dass weder das Gesetz, noch diesbezügliche Ausführungsbestimmungen oder zumindest Verwaltungsanweisungen allgemein regeln, in welcher Weise der Veranstalter die Voraussetzungen zu ermitteln hat, begründet keine Unbestimmtheit oder Unklarheit. Es liegt in der Verantwortung der am deutschen Sportwettenmarkt teilnehmenden Veranstalter ihre Geschäftsabläufe so einzurichten, dass sie hinreichend sicher feststellen können, ob eine Wette der Sportwettensteuer unterliegt. Sollten bei den Veranstaltern Unklarheiten über den Umfang ihrer Ermittlungspflichten bestehen, wären sie verpflichtet, entsprechende Beratung -erforderlichenfalls durch die Finanzbehörden- einzuholen. § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG begründet für den Veranstalter auch keine unerfüllbaren Ermittlungspflichten. Gem. §20 Abs. 1 S. 1 RennwLottG hat der Veranstalter zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, wobei im vorliegenden Zusammenhang insbesondere der Anschrift des Spielers Bedeutung zukommt. Seine Anschrift hat der Spieler nach dem Vortrag der Klägerin im Rahmen der Registrierung anzugeben. Unter dieser Anschrift, die -wie der BFH in seinem Urt. vom 07.09.2021 -IX R 5/19-, (BFH/NV 2022,131) dargelegt hat- im Zweifelsfall in verschiedener Weise zuverlässig überprüfbar ist, wird der Spieler im Regelfall einen Wohnsitz unterhalten oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sollten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben des Spielers zu seiner Anschrift unzutreffend sind, z.B. weil ein Spieler, der eine ausländische Anschrift angegeben hat, regelmäßig unter einer deutschen IP-Adresse wettet oder umgekehrt, ein Spieler der eine inländische Anschrift angegeben hat, regelmäßig unter einer ausländischen IP-Adresse wettet, könnte der Veranstalter darauf in verschiedener Weise reagieren. Er könnte beispielsweise weitere Aufklärung betreiben, die Wette vorsorglich der Sportwettensteuer unterwerfen oder mit dem Spieler, der ihm gegenüber mutmaßlich unrichtige Angaben gemacht hat, keine Verträge mehr schließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass es hinreichend sichere technische Möglichkeiten gibt, den Aufenthaltsort des Besuchers einer Internetseite zu bestimmen (vgl. z. B. Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2020 -23 CS 19.2009-, juris; Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.03.2017 -11 ME 236/16-, juris). Sollte die Klägerin von diesen Möglichkeiten nicht überzeugt sein, stände es ihr frei, sämtliche Wetten von Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland der Sportwettensteuer zu unterwerfen. Schließlich liegt ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV auch nicht darin, dass die zusätzlichen Ermittlungsmaßnahmen (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, tatsächlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvertrags) nur ausländische Veranstalter treffen. Dies ist Ausfluss des Territorialprinzips. Wird die Sportwette im Inland veranstaltet, unterliegt der Steuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 RennwLottG jede Wette. Es liegt auch kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der EGRL 98/34 vor, weil die Vorschriften des RennwLottG keine „technischen Vorschriften“ i.S.d. Art. 8 Abs.1 S.1 EGRL 98/34 darstellen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des BFH in seinem Urt. vom 17.05.2021 -IX R 20/18- (a.a.O., Rz. 40 ff.), denen er sich anschließt. Auch eine europa- oder völkerrechtswidrige Doppelbesteuerung ist nicht gegeben. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 17.05.2021 -IX R 21/18- (a.a.O., Rz.63) an. Die finanzielle Belastung durch die Sportwettensteuer begründet auch keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG. Der darin liegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Veranstalter ist gerechtfertigt. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 17.05.2021 IX R 21/18 (a.a.O, Rz. 36 ff.), denen er sich anschließt. §17 Abs. 2 RennwLottG verstößt nicht gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG, dessen Schutzbereich auch die Klägerin als juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union unterfällt (vgl. Urt. des BFH vom 17.05.2021 -IX R 21/18-, a.a.O. Rz. 26). Der Allgemeine Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, dass die Bemessung der Sportwettensteuer sowohl bei Online- als auch bei Offlineanbietern mit einem Steuersatz von 5% auf den Spieleinsatz erfolgt, obwohl die Offlineanbieter einen deutlich höheren Bruttorohertrag erzielen. Eine gegen Art. 3 Abs.1 GG verstoßende Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem sieht der Senat nicht. Ein unterschiedlicher Bruttorohertrag der Veranstalter begründet bezüglich der Besteuerung von Sportwetten schon keine wesentliche Ungleichheit. Die Sportwettensteuer ist als Verkehrssteuer auf eine Überwälzung auf die Spieler konzipiert, so dass sie im Grundsatz den Veranstalter nicht belastet und den Ertrag nicht unmittelbar beeinflusst. Sofern der Veranstalter die Sportwettensteuer nicht überwälzt, handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen, die sich jederzeit ändern kann und daher schon deshalb vom Gesetzgeber nicht zu berücksichtigen ist. Allgemein kommt dem Bruttorohertrag im Bereich einer überwälzbaren Verkehrssteuer eine untergeordnete Bedeutung zu, weil es nicht um die Besteuerung eines Ertrags geht. Zudem sieht der Senat vernünftige, sich aus der Natur der Sache ergebende Gründe für eine gesetzliche Gleichbehandlung (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17.10.1990 -1 BvR 283/85-, BVerfGE 83,1). Sowohl in Online- als auch im Offlinegeschäft wird der gleiche Sachverhalt besteuert, nämlich die Sportwette. Ziel der gesetzlichen Regelung der Besteuerung der Sportwetten war es auch, diese unattraktiver zu machen, um Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Glücksspiel zu vermeiden. Dieses Ziel würde durch eine geringere Besteuerung der Onlineanbieter nicht in gleichem Umfang erreicht. Im Übrigen schließt sich der Senat der Auffassung des BFH an, dass dem unterschiedlichen Bruttorohertrag unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten auch deshalb keine Bedeutung zukommt, weil Online- und Offlinegeschäft hinsichtlich des durch die Ortsgebundenheit bedingten unterschiedlichen Kundenkreises, der Vergleichbarkeit der Ausschüttungsquoten und des damit verbundenen Wettbewerbsdrucks sowie der im Wettlokal über die reine Wette hinaus angebotenen zusätzlichen Leistungen nicht vergleichbar sind (vgl. Urt. des BFH vom 17.05.2021 -IX R 21/18-a.a.O. Rz.35). Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der nach ihrer Auffassung verfassungswidrigen Gleichbehandlung von Online- und Offlineanbietern zum Beweis verschiedener Tatsachen die Einholung von Sachverständigengutachten und die Erhebung von Zeugenbeweisen beantragt: Der Senat lehnt es ab, darüber Beweis zu erheben, dass der Bruttorohertrag bei Onlineanbietern regelmäßig zwischen 7 und 10% der Einsätze liegt, bei Offlineanbietern dagegen regelmäßig zwischen 20 und 30% (Antrag Nr. II 1 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 567 d.A.), weil er dies als wahr unterstellen kann. Der Senat lehnt es ab, darüber Beweis zu erheben, dass auf Seiten der Onlineanbieter verschiedene Kosten anfallen, die bei den Offlineanbietern nicht entstehen (Antrag II 2 im Schriftsatz von 22.03.2022, Bl. 567 d.A. und Anträge Nr. II 6 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 590 d.A.), weil er dies als wahr unterstellen kann. Darauf, ob diese Kosten höher sind als diejenigen der Offlineanbieter, kommt es für die Entscheidung nicht an. Im vorliegenden Zusammenhang wäre ohnehin nicht die absolute Höhe der Kosten bedeutsam, sondern allenfalls die Höhe der Kosten im Verhältnis zur Höhe der Spieleinsätze. Auch darauf kommt es für die Entscheidung aber nicht an, weil die Sportwettensteuer auf Überwälzbarkeit angelegt ist und die Höhe der Erträge unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht wesentlich ist. Der Senat lehnt es ab, darüber Beweis zu erheben, dass es Onlineanbieter von Sportwetten gibt, die die Steuer nicht direkt oder indirekt auf die Spieler abwälzen (Antrag Nr. II 1 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 587 d.A.), weil dies als wahr unterstellt werden kann und es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Der Senat lehnt es ab, darüber Beweis zu erheben, dass die Spieler Anbieter bevorzugen, die die Sportwettensteuer vollständig übernehmen (Antrag Nr. II 2 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 587 d.A.) und dass die Überwälzung der Steuer zu Umsatz- und Gewinnverlusten führt, die Anbieter vom Markt verdrängen (Antrag Nr. III 1 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 595 f. d.A.) weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Der Senat lehnt es ab, darüber Beweis zu erheben, dass die Onlineanbieter praktisch dauerhaft Anpassungen des Onlineangebots vornehmen müssen und dazu laufend die Anschaffung neuester EDV-Technik und Software erforderlich ist (Antrag Nr. II 3 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 567 d.A.), weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Der Senat lehnt es ab, darüber Beweis zu erheben, dass die Kosten von Onlineanbietern erheblich höher sind, weil sie zu Wahrung ihrer Konkurrenzfähigkeit weitaus teurere EDV-Technik vorhalten müssen (Antrag Nr. II 4 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 567 d.A.), weil es darauf nicht ankommt. Der Senat lehnt es ab, darüber Beweis zu erheben, ob Offlineanbieter einen anderen Kundenkreis erreichen können als Onlineanbieter (Antrag Nr. II 5 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 568 d.A. und Antrag Nr. II. 7 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 591 d.A.), weil er dies als wahr unterstellen kann und es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Der Senat lehnt es ab, darüber Beweis zu erheben, dass das Suchtpotential bei Offlinesportwetten höher ist (Antrag Nr. II 6 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 568 d.A.), weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Selbst wenn das Suchtpotential bei Onlinewetten niedriger wäre, gäbe es -wie dargestellt- vernünftige Gründe dafür, eine Onlinewette nicht niedriger zu besteuern. Der Senat lehnt es ab, darüber Beweis zu erheben, dass die Offlineanbieter sehr lange Öffnungszeiten haben, dass das zusätzliche Bewirtungsangebot, Liveübertragungen und die Anwesenheit anderer Spieler im Ladenlokal die Neigung zum Abschluss von Wetten erhöhen und dass dort keine soziale Kontrolle hinsichtlich der Wettentscheidungen des Spielers erfolgt (Antrag Nr. II 7 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 568 d.A.), weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Der Senat lehnt es auch ab, zu den unter Punkt 1-9 genannten Tatsachen zusätzlich Zeugen zu vernehmen (Anträge Nr. II 5, Bl. 589 d.A.; Nr. II 6, Bl. 590 d.A.; Nr. II 8, Bl. 591 d.A.; Nr. II 9, Bl. 592 d.A.; Nr. II 10, Bl. 593 d.A.; Nr. II 11, Bl. 594 d.A., alle aus dem Schriftsatz vom 22.03.2022 Anlage 3 zum Protokoll). Die unter Beweis gestellten Tatsachen können -wie unter (1) bis (9) dargestellt- entweder als wahr unterstellt werden oder sind für die Entscheidung unerheblich. II: Der allgemeine Gleichheitssatz wird auch nicht wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits bei der Erhebung der Sportwettensteuer verletzt. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.III.1.b, Rz 123, und vom 24.03.2015 -1 BvR 2880/11-, BVerfGE 139, 1, Rz 40, jeweils m.w.N.). Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit führt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (Urteil des BVerfG in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; vgl. auch Urteil des BFH vom 22.04.2008 - IX R 29/06-, BStBl II 2009, 296, unter II.1.b bb (2)). Nicht jeder Vollzugsmangel genügt schon, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. Urteil des BFH vom 17.05.2021 - IX R 20/18-,a.a.O. m.w.N.). Der Senat folgt der Auffassung des BFH, dass in den Bestimmungen des RennwLottG keine Umgehungsmöglichkeiten angelegt sind, die auf ein normatives Regelungsdefizit schließen lassen. Der Gesetzgeber hat sowohl für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als auch für die Durchsetzung des Steueranspruchs umfangreiche ineinandergreifende Maßnahmen vorgesehen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des BFH in dessen Urteil vom 17.05.2021 IX R 20/18 (a.a.O. Rz. 26 f.), die er sich zu eigen macht. Der Senat ist auch der Überzeugung, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht deshalb vorliegt, weil Verstöße gegen die Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der Sportwettensteuer nicht geahndet würden. Der Senat zweifelt nicht daran, dass es ausländische Veranstalter von Sportwetten – sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU – gibt, die nicht steuerlich registriert sind und daher auch keine Sportwettensteuer abführen. Das Angebot solcher Wetten im Internet wird aufgrund praktischer Probleme bei der Durchsetzung des Steueranspruchs gegen im Ausland ansässige Anbieter nicht vollständig unterbunden werden können. Ein strukturelles Vollzugsdefizit würde dieser Umstand aber nur begründen, wenn die zuständigen Finanzbehörden nicht fortlaufend dagegen vorgehen würden, was nach der Überzeugung des Senats aber der Fall ist. Der Senat verweist insoweit auf die im Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags vom 10.04.2017 (S.32) dargestellte Zusammenarbeit zwischen dem Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport und den Finanzämtern (dem früheren Beklagten) und Frankfurt (Steuerfahndungsstelle), die dazu geführt hat, dass weitere ausländische Veranstalter steuerlich erfasst werden konnten. Dies bestätigt den Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.12.2019 (Bl.287,291 d.A.), dass die Finanzbehörden den Sportwettenmarkt im Internet regelmäßig überwachen und Maßnahmen zur steuerlichen Erfassung nicht erklärungsbereiter Veranstalter ergreifen. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Vollzugsdefizit die Erhebung verschiedener Beweise beantragt (Antrag Nr. II 12 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 594 f d.A.; Anträge Nr. III 4 – 8 im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl. 597 ff. d.A.; Antrag Nr. IV im Schriftsatz vom 22.03.2022, Bl.600 d.A.). Mit ihren Anträgen will die Klägerin unter Beweis stellen, dass Maßnahmen zur Kontrolle der Plausibilität angemeldeter Beträge und zur Erfassung nicht registrierter Veranstalter nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt wurden beziehungsweise zur Aufdeckung nicht angemeldeter Sportwettensteuer ungeeignet waren. Der Senat lehnt es ab, die beantragten Beweise zu erheben, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für seine Entscheidung nicht erheblich sind. Welche Maßnahmen im Einzelfall zur Aufdeckung von Defiziten erforderlich sind, liegt im Verantwortungsbereich der Finanzbehörden. Der Umstand, dass die Finanzbehörden -nach Auffassung der Klägerin- nicht in ausreichendem Umfang tätig werden, begründet kein strukturelles Vollzugsdefizit, weil jedenfalls nicht erkennbar ist, dass Verstöße generell hingenommen und nicht geahndet würden. Ob verschiedene Maßnahmen, wie etwa die Inanspruchnahme der EU-Amtshilfe, ineffektiv sind, kann dahinstehen, weil dieser Umstand jedenfalls nicht dem deutschen Gesetzgeber zurechenbar wäre. Der Senat sieht auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Besteuerung von Onlinecasino- und Onlinepokerspielen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Besteuerung dieser Spielformen keine Entscheidung getroffen hat, weil sie ausnahmslos verboten waren. Die Besteuerung ergibt sich allein daraus, dass die ausländischen Veranstalter steuerbare Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz erzielen und daher unabhängig von der Legalität der Umsatzsteuer unterliegen. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Als die unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft A Rechts. Sie veranstaltet mit einer A Konzession europaweit Sportwetten und ist daneben auch in anderer Weise auf dem Glücksspielmarkt tätig. Mindestens seit dem 01.07.2012, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der Fassung vom 29.06.2012 (RennwLottG), schloss die Klägerin auch mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags auch dort aufhielten, Sportwettenverträge. Ihre Sportwettenangebote bot sie deutschen Kunden ausschließlich per Internet an, sie unterhielt also auf deutschem Staatsgebiet keine Betriebsstätten. Ein Geschäft über örtliche Vermittler in Deutschland gab es nicht. Die Wettabschlüsse erfolgten auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der „Sportwetten-Regeln“ der Klägerin. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 25 ff. und Bl. 41 ff. der Akte „Sportwettensteuer“ verwiesen. Da die Klägerin der Auffassung war, aus Rechtsgründen keine Sportwettensteuer zu schulden, gab sie zunächst keine entsprechenden Steueranmeldungen ab. Anfang 2016 plante die Klägerin, sich um eine deutsche Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten nach § 4a des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (GlüStV) zu bewerben. Um im Konzessionsverfahren gegenüber den Mitbewerbern gleichwertige Chancen zu wahren, meldete sie mit Schriftsatz an das Finanzamt (demnächst FA) vom 15.02.2016 die Sportwettensteuer für die Anmeldezeiträume Juli 2012 bis Dezember 2015 nach und erläuterte ausführlich, in welcher Weise sie die Bemessungsgrundlage ermittelt hatte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 12 ff. der Akte „Sportwettensteuer“ verwiesen. Ab Januar 2016 gab die Klägerin monatliche Anmeldungen zur Sportwettensteuer ab. Am 10.08.2016 ging beim FA die Anmeldung zur Sportwettensteuer für den Monat Juli 2016 ein. Die Klägerin erklärte eine Bemessungsgrundlage i.H.v. … EUR und errechnete auf dieser Grundlage eine Sportwettensteuer i.H.v. …EUR. Mit Schriftsatz vom 12.08.2016 erhob die Klägerin gegen die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung Einspruch. Das FA wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 06.09.2017, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 124 ff. der Akte „Sportwettensteuer“) als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie vertritt zunächst die Auffassung, § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG verstoße aus mehreren Gründen gegen die in Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelte Dienstleistungsfreiheit. Diese verlange die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern diese geeignet seien, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Die Sportwettensteuer beschränke die Dienstleistungsfreiheit, weil sie zusammen mit dem GlüStV integrales Element eines Gesamtkonzepts zur Regulierung des Sportwettensektors gewesen sei, das insbesondere die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Konzessionen vorgesehen habe. Diese Beschränkung sei auch nicht gerechtfertigt. Zwar würden durch den GlüStV über den fiskalischen Zweck hinaus weitere Ziele verfolgt, die in dessen § 1 dargelegt worden seien. Das Regelungskonzept und die Umsetzung des GlüStV seien jedoch nicht verhältnismäßig, insbesondere nicht dazu geeignet, diese Ziele zu erreichen. Das Verfahren zur Vergabe der Sportwettenkonzessionen entspreche nicht den aus dem Transparenzgebot folgenden Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die fehlende Eignung zeige sich bereits darin, dass tatsächlich auf der Basis des GlüStV keine Konzession erteilt worden sei. Speziell die Sportwettensteuer sei auch nicht geeignet, die angestrebte Kanalisierungswirkung zu erreichen. Im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Sportwettensteuer sei verkannt worden, dass an die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 56 AEUV andere Anforderungen zu stellen seien als an diejenige im Rahmen des Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Nach der Rechtsprechung des EuGH habe das nationale Gericht zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit vorlägen und könne sich nicht auf eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers beschränken. Insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Kanalisierung des Glücksspielmarktes habe das Gericht daher empirische Erkenntnisse über die Wirkung der Sportwettensteuer zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Studien zum Sportwettenmarkt ergebe sich zusammengefasst, dass die Sportwettensteuer nicht dazu geeignet sei, eine flankierende und kanalisierende Wirkung bezüglich des Glücksspiels zu entfalten. Diese sei deutlich besser zu erreichen, wenn auf den Bruttorohertrag der Veranstalter eine Steuer von bis zu 20% erhoben würde. Weil eine Ertragsbesteuerung die Veranstalter zudem weniger belasten würde, sei die Besteuerung des Spieleinsatzes auch nicht erforderlich. Schließlich sei die Sportwettensteuer auch deshalb nicht mit dem europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren, weil sie wegen ihrer erdrosselnden Wirkung nicht angemessen sei. Die Besteuerung des Spieleinsatzes führe dazu, dass ca. 50-70% des Bruttorohertrags abgeschöpft würden. Dies führe unter Berücksichtigung der sonstigen betrieblichen Kosten dazu, dass der wirtschaftliche Erfolg des grenzüberschreitenden Angebots grundlegend beeinträchtigt werde. Nicht wenige Onlineanbieter verblieben nur deshalb am Markt, weil sie sich Chancen ausrechneten, erfolgreich gerichtlich gegen die Sportwettensteuer vorzugehen. Da die Mehrzahl der Veranstalter ihre Sportwetten europaweit anböten, käme es auch zu einer Quersubventionierung durch Erträge in den Ländern, in denen eine angemessene Besteuerung des Bruttorohertrags erfolge. Auch eine Überwälzung der Steuer auf die Wettenden, die durch manche Veranstalter erfolge, beseitige die Unangemessenheit nicht, weil sie erhebliche Umsatzeinbußen durch die Abwanderung zu illegalen Anbietern zur Folge habe. § 17 Abs. 2 RennwLottG verstoße im Übrigen auch deshalb gegen Art. 56 AEUV, weil die ausländischen Veranstalter der Vorschrift nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen könnten, wie die steuerliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln sei. Mangels eines stetigen Verwaltungshandelns, etwa auf der Grundlage von Richtlinien, BMF-Schreiben oder OFD-Verfügungen, und einer gefestigten Rechtsprechung sei insbesondere unklar, welche Anforderungen an die Ermittlung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts und des tatsächlichen Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt des Wettabschlusses gestellt würden. Da der Staat dem ausländischen Sportwettenveranstalter zudem keine Verifikationsmöglichkeiten für eine Überprüfung der Angaben des Spielers zur Verfügung stelle, liege eine unangemessene Aufbürdung von Ermittlungspflichten und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG sei des Weiteren auch deshalb unwirksam und unanwendbar, weil er gegen das europarechtliche Gebot zur Notifizierung technischer Vorschriften verstoße. Der bestehenden Pflicht zur Notifizierung sei der deutsche Gesetzgeber durch die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 27.06.2012, die insoweit allein in Betracht komme, nur unzureichend nachgekommen. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV auch aufgrund einer Doppelbesteuerung vor, weil sie – die Klägerin – ihren steuerlichen Pflichten in A nachkomme. Neben den Verstößen gegen europäisches Recht sei die Sportwettenstuer auch mit deutschem Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs.1 GG, unvereinbar. Die Sportwettensteuer beeinträchtige aufgrund ihrer erdrosselnden Wirkung bereits die Freiheit der Berufswahl. Selbst wenn man aber nur von einem Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ausginge, fehle es an der Verhältnismäßigkeit, weil die Besteuerung jedenfalls nicht geeignet sei, die im § 1 GlüStV dargelegten Ziele zu fördern. Der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung angenommene Einschätzungs- und Prognosevorrang des Gesetzgebers bestehe nicht unbegrenzt. Er unterliege vielmehr einer Vertretbarkeits- und Evidenzkontrolle dergestalt, dass die gesetzliche Regelung nicht offenkundig oder grundsätzlich ungeeignet zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele sein dürfe. Dies sei aber der Fall, weil die Sportwetttensteuer grundsätzlich ungeeignet sei, eine Kanalisierungswirkung zu erzielen und damit auch eventuellen Suchtgefahren vorzubeugen. Daneben verstoße die Sportwettensteuer unter mehreren Gesichtspunkten auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein erster Verstoß ergebe sich aus der steuerlichen Gleichbehandlung von Online- und Offlineanbietern. Da der Bruttorohertrag der Offlineanbieter um das 3-fache höher liege, nämlich zwischen 20 und 30%, widerspreche die Gleichbehandlung dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit. Die Möglichkeit, die Steuer auf die Spieler überzuwälzen, ändere daran nichts, weil eine Überwälzung zu einer Abwanderung zu anderen Anbietern führen würde und daher erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge hätte. Soweit die finanzgerichtliche Rechtsprechung davon ausgehe, dass Offlineanbieter Aufwendungen zu tragen hätten, die bei Onlineanbietern nicht anfielen, verkenne sie, dass dies auch umgekehrt gelte. So hätten die Onlineanbieter beispielsweise zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ständig neueste EDV-Technik vorzuhalten, diese zu warten und das Wettangebot zu aktualisieren. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich aus der Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Sportwettenanbieter, weil letzteren im Rahmen des §17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG faktisch unerfüllbare Ermittlungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auferlegt worden seien, die inländische Veranstalter, für die § 17 Abs. 2 Nr. 1 RennwLottG gelte, nicht träfen. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich aufgrund eines Vollzugsdefizits hinsichtlich der Erhebung der Sportwettensteuer. Trotz theoretisch bestehender Aufklärungsmöglichkeiten hänge die zutreffende Erfassung der Besteuerungsgrundlagen bei ausländischen Anbietern, insbesondere bei solchen aus dem nichteuropäischen Ausland, in der Besteuerungspraxis weitestgehend von deren Erklärungsbereitschaft ab. Unter Berücksichtigung der tatsächlich leistbaren Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden bestehe für die ausländischen Anbieter kein relevantes Entdeckungsrisiko hinsichtlich nicht abgeführter Sportwettensteuer. Schließlich ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch durch die Ungleichbehandlung von Onlinesportwetten und Onlinecasino- oder Onlinepokerspielen. Während der Bruttorohertrag bei Onlinesportwetten durch die Sportwettensteuer mit ca. 50-70% belastet werde, bestehe diese Belastung bei Onlinecasinospielen lediglich in der Besteuerung des Bruttorohertrags mit 19% Umsatzsteuer. Diese Ungleichbehandlung sei insbesondere deshalb nicht zu rechtfertigen, weil von Onlinecasinospielen eine deutlich höhere Suchtgefahr ausginge als von Onlinesportwetten. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Klagebegründung vom 28.09.2018 (Bl. 134 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 01.03.2019 (Bl. 231 ff. d.A.), 14.08.2020 (Bl. 372 ff. d.A.) und vom 15.03.2022 (Bl. 486 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Steueranmeldung zur Sportwettensteuer für den Juli 2016 vom 08./10. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. September 2017 ersatzlos aufzuheben, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, § 17 Abs. 2 RennwLottG verstoße nicht gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit. Die Dienstleistungsfreiheit sei durch die Sportwettensteuer bereits nicht berührt, weil diese – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein integraler Bestandteil eines europarechtswidrigen regulatorischen Gesamtkonzepts sei. Einzige Wirkung der Besteuerung sei es, zusätzliche Kosten für die Wette zu verursachen, wobei unerheblich sei, ob die Dienstleistung grenzüberschreitend oder durch einen inländischen Veranstalter erfolge. Die Sportwettensteuer entfalte auch keine erdrosselnde Wirkung. Selbst bei einem Verzicht auf die mögliche Überwälzung bleibe der Mehrzahl der Anbieter faktisch ein notwendiger Mindestprofit. Darauf komme es aber letztlich auch nicht an, weil auf den Regelungsinhalt der Vorschrift abzustellen sei und nicht auf betriebswirtschaftliche Erwägungen, nach denen die einzelnen Marktteilnehmer entschieden, ob sie ihr Angebot fortführen wollten. Die Entwicklung der angemeldeten Wetteinsätze und des Steueraufkommens ließen jedenfalls nicht auf eine Erdrosselungswirkung schließen. Selbst wenn die Sportwettensteuer eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen würde, wäre diese jedenfalls durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Beschränkung wäre auch verhältnismäßig, insbesondere zur Erreichung der Ziele nicht ungeeignet. Zur Beurteilung des erreichten Kanalisierungsgrades seien diejenigen Veranstalter, die sich um die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen und um die Erlangung einer Konzession bemühten – entgegen der Verfahrensweise verschiedener Verfasser der von der Klägerin vorgelegten Studien – dem regulierten Markt zuzurechnen. Nach der Entwicklung der Anzahl und der Marktanteile solcher Anbieter, die am laufenden Anmeldeverfahren teilnähmen, sei nicht erkennbar, dass die Spieler sich mehrheitlich solchen Veranstaltern zuwendeten, die gänzlich in der Illegalität agierten. Auch belegten die von der Klägerin vorgelegten Studien, dass die Besteuerung des Bruttorohertrags nicht immer das geeignetere Mittel sei, sondern nur dann, wenn diese Besteuerung nicht über 15-20% hinausginge. Bei einer einseitigen Betrachtung der Höhe der Steuerbelastung des Veranstalters werde aber verkannt, dass eine niedrigere Besteuerung in weit geringerem Umfang geeignet sei, die Ziele des Jugend- und Spielerschutzes und der Suchtprävention zu erreichen. Die Dienstleistungsfreiheit sei auch nicht durch die Auferlegung unerfüllbarer oder unzumutbarer Ermittlungspflichten verletzt. Die Veranstalter hätten nach § 20 Abs. 1 und 2 RennwLottG Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich mit hinreichender Gewissheit feststellen lasse, ob die Kunden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten. Der tatsächliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvertrages könne mit Hilfe des Geolokalisationsverfahrens ermittelt werden. In der Auferlegung zusätzlicher Ermittlungspflichten liege auch keine Diskriminierung der ausländischen Wettanbieter, weil die inländischen Anbieter nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 RennwLottG jede Wette zu versteuern hätten, der Wohnsitz- oder gewöhnliche Aufenthalt des Spielers daher unerheblich sei. Dass die Sportwettensteuer nicht gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht verstoße und keine unzulässige Doppelbesteuerung beinhalte, sei zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte geklärt. Die Besteuerung der Sportwetten verstoße im Übrigen auch nicht gegen das Grundgesetz. Die Freiheit der Berufswahl sei nicht verletzt, weil die Steuer keine erdrosselnde Wirkung habe. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei im Hinblick auf die verfolgten Gemeinwohlziele gerechtfertigt. Der Auffassung der Klägerin, die Sportwette weise kein hinreichend hohes Risiko- und Suchpotential auf, das eine Beschränkung rechtfertigen könne, sei nicht zu folgen. Im Übrigen sei den durch die Klägerin vorgelegten Studien auch nicht zu entnehmen, dass eine Kanalisierungswirkung durch die Besteuerung des Spieleinsatzes gänzlich verfehlt worden sei. Die Sportwettensteuer verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein solcher Verstoß ergebe sich insbesondere nicht aus der Gleichbehandlung von Online- und Offlineanbietern. Letztere wiesen zwar einen deutlich höheren Bruttorohertrag auf, hätten im Gegenzug aber auch laufend anfallende Kosten, die die Onlineanbieter nicht zu tragen hätten. Deren Aufwendungen für die EDV-Ausstattung fielen nicht ständig an, da diese längerfristig nutzbar sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehe auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, da die Steuererhebung nicht allein auf der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen beruhe und der Vollzug des Steueranspruchs nicht durch gegenläufige Erhebungsnormen konterkariert werde. Tatsächlich erfolgten im laufenden Anmeldeverfahren Plausibilitätsprüfungen, die zu Rückfragen bei den Steuerpflichtigen führten und Fehler und unvollständige Anmeldebeträge aufdeckten. In angezeigten Fällen erfolgten auch Maßnahmen zur steuerlichen Erfassung nicht erklärungswilliger Veranstalter sowie Außenprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen. Der Erfolg solcher Maßnahmen erstrecke sich zunehmend auch auf Anbieter außerhalb der EU. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf den Schriftsatz vom 12.12.2019 (Bl. 287 ff. der Akte) verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Beweistatsachen hatte er in einem Schriftsatz vom 22.03.2022 ausgeführt. Diesen Schriftsatz, den er dem Gericht bereits am 22.03.2022 per Fax übermittelt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung überreicht (Anlage 2 zum Protokoll, Bl. 563 d.A.). In der mündlichen Verhandlung hat er verschiedene Änderungen hinsichtlich der Beweistatsachen vorgenommen, die er dem Gericht handschriftlich überreicht hat (Anlage 1 zum Protokoll, Bl. 560 ff. der Akte). Für den Fall der Erhebung dieses Sachverständigengutachtens hat der Prozessbevollmächtigte angekündigt, eventuell auf bestimmte weitere Beweisanträge, insbesondere Zeugenbeweise, verzichten zu können (vgl. Bl. 567 und 568 der Akte). Sämtliche gestellten Beweisanträge hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem weiteren Schriftsatz vom 22.03.2022 zusammengefasst, den er in der mündlichen Verhandlung überreicht hat. Er ist dem Protokoll als Anlage 3 (Bl 570 ff. der Akte) beigefügt. Auf das Protokoll und die Anlagen 1-3 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Dem Gericht lagen die beim Beklagten geführte Sportwettensteuerakte vor. Diese war Gegenstand des Verfahren.