Beschluss
4 Ko 1151/24
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:1128.4KO1151.24.00
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Tenor
1. Die Erinnerung gegen die Vollziehung der Kostenrechnung vom 21.04.2017 Kassenzeichen X1 wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Etwaige gerichtliche Auslagen hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Erinnerung gegen die Vollziehung der Kostenrechnung vom 21.04.2017 Kassenzeichen X1 wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Etwaige gerichtliche Auslagen hat die Erinnerungsführerin zu tragen. I. Die Erinnerungsführerin war die Klägerin in dem beim Hessischen Finanzgericht (HFG) unter dem Aktenzeichen 4 K 729/17 anhängigen Verfahren. Diese hatte sie hat am 17.04.2017 gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhoben. Nach Klageeingang erhielt die Klägerin als Vorschussrechnung die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 21.07.2017, in der auf Grundlage des vorläufig berücksichtigten Mindeststreitwerts in Höhe von … Euro eine Verfahrensgebühr in Höhe von … Euro festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Erinnerungsführerin damals keine Erinnerung ein. Die Klage wurde zunächst mit Urteil des HFG vom 17.06.2020 4 K 729/17 als unbegründet abgewiesen. Hierauf erhielt die Erinnerungsführerin auf Grundlage eines angenommenen Streitwerts in Höhe von … Euro die (nicht streitgegenständliche) Kostenrechnung vom 24.08.2020 über weitere … Euro. Die Gerichtskosten für das Verfahren 4 K 729/17 betragen danach … Euro. Hiervon sei der Vorschuss in Höhe von … Euro abzuziehen. Auch gegen diese Rechnung legte die Erinnerungsführerin keine Erinnerung ein, sondern beantragte nur die vorliegend nicht streitgegenständliche Stundung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil vom 17.06.2020 mit Beschluss vom 29.12.2020 VII B 92/20 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das HFG zurück. Im zweiten Rechtsgang wies das HFG die Klage mit Urteil vom 02.06.2021 4 K 729/17 erneut ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der BFH mit Beschluss vom 05.05.2022 VII B 138/21 als unbegründet zurück. Die Erinnerungsführerin hat nach Aktenlage bisher die Kostenrechnungen und die insbesondere für die Beitreibung und Vollstreckung aufgelaufenen weiteren Kosten nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 18.07.2024 machte die Gerichtskasse Kassel hinsichtlich der Kostenrechnung vom 21.04.2017 Gesamtforderungen in Höhe von … Euro, davon … Euro als ursprüngliche Kostenforderung und … Euro Mahngebühr als weitere Hauptforderung sowie Betreibungskosten der Gerichtskasse Kassel in Höhe von … Euro und Gerichtsvollstreckungskosten des Gerichtskasse Kassel in Höhe von … Euro und … Euro geltend. Hiergegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten Steuerberaters an die Gerichtskasse Kassel vom 05.08.2024 (Eingang auf Papier am 07.08.2024) mit der Einrede der Verjährung und begründete dies damit, dass die Rechnung auf den 21.04.2017 datiere und daher im Hinblick auf die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) verjährt sei. Die Gerichtskasse Kassel hat an das HFG das Schreiben vom 05.08.2024 mit dem Hinweis übersandt, dass die Einrede der Verjährung eine Einwendung des Schuldners gegen die Gerichtskostenforderung sei und nach § 8 Abs. 1 Alt. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) nach den Vorschriften des § 66 GKG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln sei. Es würden auch die in § 66 GKG vorgesehenen Formerfordernisse greifen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des HFG wies die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 05.09.2024 darauf hin, dass der Beginn der Verjährungsfrist von vier Jahren von der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren abhänge, die Verjährungsfrist daher auf Grund des Urteils vom 02.06.2021 mit Ablauf des 31.12.2021 begonnen habe und daher noch nicht abgelaufen sei. Mangels Reaktion der Erinnerungsführerin wurde die Erinnerung dem beschließenden Einzelrichter zur Entscheidung vorgelegt. Die Erinnerungsführerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Dem Einzelrichter lagen 2 Bände Gerichtsakten 4 K 729/17 und 1 Band (Duplo-) Hauptakten der Gerichtskasse Kassel vor. II. Die Einrede der Verjährung ist als eine Vollziehung der Kostenrechnung vom 21.07.2017 betreffende Erinnerung zu verstehen. Diese hat keinen Erfolg, weil die (streitgegenständlichen) Gerichtskosten für das Verfahren 4 K 729/17 nicht verjährt sind und daher deren Vollziehung dem Grunde nach derzeit weiterhin zulässig ist. 1. Für die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Hessischen Finanzgerichts zuständig. Zwar richtet sich die Erinnerung nicht unmittelbar gegen den Kostenansatz, sondern "nur" gegen dessen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der nach § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz GKG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund der Einrede zu berücksichtigenden Verjährung. Insoweit bestimmt § 8 Abs. 1 JBeitrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG, dass für Einwendungen gegen die Vollziehung eines Kostenansatzes von Gerichtskosten die Vorschriften über Erinnerung gegen diesen Kostenansatz entsprechend gelten. Diese Verweisung beinhaltet nach Auffassung des Einzelrichters auch, dass das für das Ausgangsverfahren zuständige Hessische Finanzgericht auch dann für die Erinnerung betreffend die Einrede der Verjährung zuständig ist, wenn der Kostenansatz unstreitig innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist und daher – wie hier – (damals) nicht mit der Erinnerung angefochten wurde, sondern erst im Nachhinein die Verjährung eines unbezahlt gebliebenen Kostenansatzes geltend gemacht wird. 2. Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet. Denn die gegen die Erinnerungsführerin am 21.07.2017 festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von … Euro sind noch nicht verjährt und daher dem Grunde nach weiterhin vollziehbar, bis sie bezahlt sind, sofern nicht später noch Verjährung eintritt. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet wurde. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist durch eine Vorschussrechnung, die kurz nach Klageerhebung erfolgt ist, nicht unmittelbar zu laufen beginnt. Vielmehr ist allein die Rechtskraft der richterlichen Kostenentscheidung entscheidend dafür, ob trotz Einrede der Verjährung noch Kosten für das Ausgangsverfahren erhoben werden dürfen. b) Nach diesen Grundsätzen verjähren die Gerichtskosten für das Verfahren 4 K 729/17 jedenfalls nicht vor Ablauf des Jahres 2026. Denn die erste Kostenentscheidung im Urteil des HFG vom 17.06.2020 4 K 729/17 ist nie rechtskräftig geworden, weil der BFH das Urteil aufgehoben hat. Vielmehr ist nur die Kostenentscheidung im Urteil des HFG vom 02.06.2021 4 K 729/17 dadurch rechtskräftig geworden, dass der BFH im Jahr 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Die Verjährungsfrist begann daher erstmals mit Ablauf des Jahres 2022, so dass – vorbehaltlich eines etwaigen Neubeginns, Hemmung oder Ablaufhemmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz GKG in Verbindung mit der Zivilprozessordnung – Gebühren für das Verfahren 4 K 729/17 und somit auch der mit der streitgegenständlichen Vorschussrechnung vom 21.04.2017 festgesetzte Anspruch jedenfalls nicht vor Ablauf des Jahres 2026 verjähren. c) Die Vollziehung der Kostenrechnung vom 21.04.2017 ist auch nicht anderweitig grundsätzlich erledigt. Insbesondere war die Rechnung vom 21.04.2017 nicht schon wegen der weiteren Rechnung vom 24.08.2020 erledigt. Denn mit der Rechnung vom 24.08.2020 wurden nur die über den Vorschuss hinausgehenden Gerichtsgebühren festgesetzt, so dass beide Rechnungen zusammen den Kostenansatz für die streitwertabhängigen Gebühren für das Verfahren 4 K 729/17 bilden. 3. Da die Erinnerung jedenfalls unbegründet ist, kann dahinstehen, ob die Erinnerung – insbesondere mangels Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, für dessen Nutzungspflicht das GKG indes keine ausdrückliche Regelung enthält – auch unzulässig ist. Denn es ist vorliegend kein wesentlicher Unterschied zwischen einer Verwerfung als unzulässig und der vorliegenden Zurückweisung als unbegründet ersichtlich (zur Zurückweisung einer Erinnerung als "jedenfalls unbegründet" vgl. z. Bsp. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2022 I ZB 22/22, juris; Beschluss vom 26. August 2008 V ZR 108/07 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2015 7 M 15.281 –, juris). Daher weist der beschließende Einzelrichter lediglich ergänzend darauf hin, dass in Betracht kommt, dass auf Grundlage der nach Auffassung des Einzelrichters entgegen der wohl überwiegenden Ansicht vorzugswürdigen rollenbezogenen Auslegung des § 52d Satz 1 und Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) (vgl. dazu Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 18.10.20232 4 K 895/23, juris, wo entgegen Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 183. Lieferung, 10/2024, § 52d FGO Rz. 3 nicht nur für Steuerberater, sondern auch für Rechtsanwälte eine rollen- und keine statusbezogene Auslegung angenommen wird) die in § 52d FGO bestimmte Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehr durch als Bevollmächtigte handelnde Rechtsanwälte (Satz 1) und auch Steuerberater (Satz 2) eine Regelung "für die Bevollmächtigung" sein könnte, so dass für die nach § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG die Verfahrensordnung des Ausgangsverfahren (hier für das Verfahren 4 K 729/27 die FGO) entsprechend geltend würden und somit wegen der entsprechenden Anwendung des § 52d Satz 2 FGO die vorliegend vom bevollmächtigten Steuerberater ausweislich der Hauptakte der Gerichtskasse nur auf Papierschriftsatz erhobene Erinnerung auch unzulässig wäre. 4. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Erinnerungsverfahren erfolgt entsprechend §§ 66 Abs. 8 GKG (in Verbindung mit § 8 Abs. 1 JBeitrG), 135 Abs. 1 FGO.