Beschluss
4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22, 4 Ko 421/22
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:1021.4KO414.22.00
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Tenor
1. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22 und 4 Ko 421/22 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die an den Erinnerungsführer gerichteten Kostenrechnungen vom 13.01.2022 mit den Kassenzeichen X007447200077X, X007447000076X, X007446700070X, X007446800072X und X007447100075X werden aufgehoben.
3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22 und 4 Ko 421/22 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die an den Erinnerungsführer gerichteten Kostenrechnungen vom 13.01.2022 mit den Kassenzeichen X007447200077X, X007447000076X, X007446700070X, X007446800072X und X007447100075X werden aufgehoben. 3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerungen haben Erfolg. 1. Die Erinnerungen sind begründet, weil der mit den Kostenrechnungen vom 13.01.2022 gegenüber dem Erinnerungsführer erfolgte Kostenansatz für die von der Z-Ltd. angestrengten Verfahren mit den Aktenzeichen 4 K 796/17, 4 K 1406/17, 4 K 1284/17, 4 K 1802/17 (im Folgenden K-Verfahren) und 4 V 2172/17 (im Folgenden V-Verfahren) rechtswidrig ist und den Erinnerungsführer in seinen Rechten verletzt. a) Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass der Erinnerungsführer in den Kostenrechnungen zu Unrecht als Erstschuldner bezeichnet wird. aa) Erstschuldner ist entsprechend des Klammerzusatzes in § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur, wer Kosten nach § 29 Nr. 1 und Nr. 2 GKG schuldet. Dies ist im Streitfall die Z-Ltd nach § 29 Nr. 1 GKG, weil ihr in den Urteilen in den K-Verfahren bzw. dem Beschluss in dem V-Verfahren die Kosten als Klägerin bzw. Antragstellerin auferlegt wurden. Die in den Kostenrechnungen ausweislich der Adressierung „als Gesellschafter der Z-Ltd“ angenommene Haftung als Gesellschafter ist hingegen ein Fall des § 29 Nr. 3 GKG. bb) Allerdings wäre die Fehlbezeichnung des Erinnerungsführers als Erstschuldner unschädlich, wenn gleichwohl die Voraussetzungen für die Kostenschuld nach § 29 Nr. 3 GKG und für deren (subsidiäre) Geltendmachung gemäß § 31 Abs. 2 GKG vorliegen würden. b) Die Voraussetzungen des § 29 Nr. 3 GKG liegen indes nicht zur vollen Überzeugung des für die Erinnerungen nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zuständigen Einzelrichters vor. aa) Nach § 29 Nr. 3 GKG schuldet die Kosten, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dies meint unter anderem die zivilrechtliche Außenhaftung von Gesellschaftern für Schulden einer (z. B. Personen-) Gesellschaft und (nach umstrittener Ansicht) auch die sog. Handelndenhaftung für nichtrechtsfähige Vereine bzw. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 54 der Bürgerlichen Gesetzesbuches. Im vorliegenden Streitfall liegen jedoch weder für die Gesellschafterhaftung noch für eine Handelndenhaftung des Erinnerungsführers die Voraussetzungen zur vollen Überzeugung des Einzelrichters vor. bb) Eine Handelndenhaftung des Erinnerungsführers besteht jedenfalls aus unionsrechtlichen Gründen nicht. aaa) Nach § 54 Satz 2 der Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung (BGB a.F.) und § 54 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung (BGB n.F.) haftet aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins, der nicht rechtsfähig ist (bis 2023) bzw. eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit (ab 2024) einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist diese Handelndenhaftung bereits kein Fall des § 29 Nr. 3 GKG, weil die Kostenschuld bei Klageerhebung nicht auf einem Rechtsgeschäft im Sinne von § 54 Satz 2 BGB a.F. beruhe (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1999 1 KSt 2/99, juris). Nach zutreffender gegenteiliger Ansicht haftet hingegen das Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereines für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, wenn es eine Prozessvollmacht für ein Verfahren unterzeichnet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. August 1998 1 S 1377/96, juris) oder anderweitig die Klage angestrengt hat (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 182. Lieferung, 8/2024, Vorbemerkungen zu §§ 135–149 Kostenrecht im Finanzprozess, Tz. 41). Denn die Klageerhebung ist durch das gewillkürt entstehende Prozessverhältnis zur Gegenpartei ebenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 54 Satz 2 BGB a.F bzw. § 54 Abs. 2 BGB n.F. Dass die Kostenschuld dabei von Gesetzes wegen nach dem GKG als Folge des Rechtsgeschäfts entsteht, schließt die Handelndenhaftung nicht aus. bbb) Der Handelndenhaftung des Erinnerungsführers steht vorliegend allerdings jedenfalls entgegen, dass im Zeitpunkt der maßgeblichen Handlungen – die Erteilung des Klageauftrags bzw. des Auftrags zur Antragstellung und das Festhalten an der Klage bzw. dem Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss der Ausgangsverfahren – in den Jahren 2017 bis 2018 die Z-Ltd. nicht als nichtrechtsfähiger Verein anzusehen war. Vielmehr war auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen Centros (Urteil vom 09.03.1999 Rs. C-212/97), Überseering (Urteil vom 5. 11. 2002 - Rs. C-208/00) und Inspire Act (Urteil vom 30. 9. 2003 - Rs. C-167/01) unionsrechtlich zwecks Vermeidung einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) wirksam gegründete Kapitalgesellschaft als rechtsfähige juristische Gesellschaft unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz anzuerkennen, wenn – wie es für britische Kapitalgesellschaften zumindest gerichtsbekannt der Fall war – das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats den Wegzug des Verwaltungssitzes zuließ. Dies war die Grundlage dafür, dass vor dem sog. Brexit nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland als Limited gegründete Gesellschaften volle Rechtsfähigkeit bzw. Rechtspersönlichkeit als Kapitalgesellschaften innerhalb der EU hatten. Der Handelndenhaftung nach § 54 BGB a.F./n.F. stünde daher die Rechtspersönlichkeit der Z-Ltd. auf Grund der unionsrechtlich gebotenen Anerkennung der Rechtsfähigkeit bzw. Rechtspersönlichkeit nach dem britischen Gesellschaftsrecht auch dann entgegen entgegen, wenn die Z-Ltd während der Anhängigkeit der K- und V-Verfahren ihren Verwaltungssitz in Deutschland gehabt haben sollte. Ob dies überhaupt der Fall war, kann hier daher ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Z-Ltd überhaupt nach innerstaatlichem Gesellschaftsrecht als nichtrechtsfähiger Verein bzw. Verein ohne Rechtspersönlichkeit gemäß § 54 BGB a.F./n. F. anzusehen wäre. cc) Eine Haftung des Erinnerungsführers als Gesellschafter der Z-Ltd. lässt sich ebenfalls nicht feststellen. aaa) Bis zum Brexit stand die auf Unionsrecht und britischem Gesellschaftsrecht beruhende Rechtspersönlichkeit der Z-Ltd. einer Gesellschafterhaftung nach deutschem Gesellschaftsrecht entgegen. Denn – wie bereits dargelegt – war auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH in den Sachen Centros, Überseering und Inspire Art eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat wirksam gegründete Kapitalgesellschaft als rechtsfähige juristische Person unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz anzuerkennen, wenn wie nach britischem Kapitalgesellschaftsrecht das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats den Wegzug des Verwaltungssitzes zuließ. Dies war – wie bereits dargelegt – Grundlage dafür, dass vor dem sog. Brexit nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland als Limited gegründete Gesellschaften volle Rechtsfähigkeit bzw. Rechtspersönlichkeit als Kapitalgesellschaften innerhalb der EU hatten, was auch die Außenhaftung nach deutschem Gesellschaftsrecht ausschloss. Denn die Niederlassungsfreiheit wäre auch verletzt gewesen, wenn nur die (hier britische) Rechtsfähigkeit nicht aber der (hier im britischen Recht) bestimmte grundsätzliche Ausschluss der Außenhaftung einer anerkannt worden wäre und daher für den wirksamen Ausschluss der Außenhaftung der Gesellschafter die Gründung einer deutschen Kapitalgesellschaft erforderlich gewesen wäre. bbb) Die Niederlassungsfreiheit steht auch einem rückwirkenden Wiederaufleben einer etwaig durch das deutsche Gesellschaftsrecht begründeten Gesellschafterhaftung entgegen. Der Einzelrichter hat keine zu einer Vorlage an den EuGH verpflichtenden Zweifel daran, dass vor dem Brexit verwirklichte Umstände, die nur nach deutschem Gesellschaftsrecht oder dem Gesellschaftsrecht eines anderen Ansässigkeitsstaats, aber nicht nach dem britischem Gesellschaftsrecht eine Außenhaftung der Gesellschafter begründen, keine gesellschaftsrechtliche Außenhaftung des Gesellschafters einer britischen Limited tragen. Dies wäre mit der Niederlassungsfreiheit der Z-Ltd, auf die sich auch die Gesellschafter bei der Frage des für die gesellschaftsrechtliche Außenhaftung der Gesellschafter geltenden Rechts berufen können, nicht vereinbar. Denn die Befürchtung, dass mit einem zukünftigen Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union rückwirkend die Grundfreiheiten und damit auch die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter nicht mehr geltend gemacht werden könnten, wäre geeignet, während der Mitgliedschaft die faktische Ausübung der Grundfreiheiten durch Gründung einer ausländischen Gesellschaft ohne Außenhaftung der Gesellschaft nachhaltig zu behindern. ccc) Ausgehend davon kann dahinstehen, ob die Z-Ltd vor dem 01.02.2020 ihren Verwaltungssitz im Inland hatte. Denn sie war als britische Kapitalgesellschaft anzuerkennen, nach deren Gründungsrecht vorliegend keine Außenhaftung der Gesellschafter für Kostenschulden ersichtlich ist. Ob insoweit – etwa im Fall einer unnötigen unvertretbaren Prozessführung oder wegen Nichteinzahlung oder Rückgewähr der Gesellschaftereinlagen – nach britischem Gesellschaftsrecht im Innenverhältnis gegenüber der Z-Ltd eine Haftung des Erinnerungsführers als Gesellschafter oder als Director besteht, kann dahinstehen, weil eine Innenhaftung des Gesellschafters oder Directors nicht unter § 29 Nr. 3 GKG fällt, sondern von der Justizkasse als Kostengläubiger allenfalls durch eine auf der Kostenrechnung gegen die Z-Ltd gestützte Zwangsvollstreckung in den Anspruch der Z-Ltd gegen den Erinnerungsführer (oder die Beigeladene) geltend gemacht werden könnte. ddd) Eine Außenhaftung des Erinnerungsführers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Z-Ltd über den 31.01.2020 hinaus fortbestand. Denn der beschließende Einzelrichter ist nicht mit der hinreichenden Gewissheit davon überzeugt ist, dass die Z-Ltd nach dem 31.01.2020 einen inländischen Verwaltungssitz mit der Folge des Entstehens einer Außenhaftung für Altschulden nach deutschem Gesellschaftsrecht hatte. Der vielmehr nach Grundsätzen über die Feststellungslast anzunehmende Verwaltungssitz in den Niederlanden schließt eine Haftung des Erinnerungsführers auf Grund der dort anzuerkennenden Rechtspersönlichkeit der Z-Ltd als britische Kapitalgesellschaft und der damit verbundenen Anerkennung der Haftungsbeschränkung aus. Dies beruht auf folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen: (1) Der Ausgangspunkt der Kostenrechnungen, dass bei einer britischen Kapitalgesellschaft mit einem deutschen Verwaltungssitz ab dem 01.02.2020 die Gesellschafter im Außenverhältnis für Schulden der britischen Kapitalgesellschaft haften können, trifft allerdings zu. Denn ohne notarielle Gründung und Eintragung als Kapitalgesellschaft deutschen Rechts ist eine ausländische Kapitalgesellschaft mit inländischem Verwaltungssitz entweder als Personengesellschaft oder als nichtrechtsfähiger Verein bzw. Verein ohne Rechtspersönlichkeit zu beurteilen. Bei einer Personengesellschaft ohne Eintragung in ein Handelsregister haften die Gesellschafter entweder gemäß § 721 BGB n.F. (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder – bei kaufmännischer Tätigkeit als offene Handelsgesellschaft – gemäß § 126 des Handelsgesetzbuches in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung (HGB) unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft. Bei einer Einordnung als wirtschaftlich tätiger Verein ohne Eintragung in das Vereinsregister ergibt sich die Haftung aus der in § 54 Satz 1 a.F. bzw. § 54 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. angeordneten Anwendung des Rechts des GbR und somit (ebenfalls) aus § 721 BGB n.F. bzw. bis 31.12.2023 entsprechend § 128 des Handelsgesetzbuches in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung. Denn mangels Schutz durch die Niederlassungsfreiheit gilt für drittausländische Kapitalgesellschaften weiterhin die sog. Sitztheorie, wonach sich das sog. Gesellschaftsstatut – also das für die Rechtspersönlichkeit und auch die Gesellschafterhaftung geltende Gesellschaftsrecht – nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft bestimmt (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.10.2021 I B 31/21 –, juris; Hessisches Finanzgericht, Zwischenurteil vom 21.03.2024 4 K 86/21, Veröffentlichung auf juris beabsichtigt). Zweifelhaft wäre allenfalls, ob der mit dem Brexit einhergehende Wegfall des Schutzes durch die Niederlassungsfreiheit eine Haftung für vor dem Brexit entstandene Altschulden zulässt oder die Niederlassungsfreiheit nachwirkt. Nach innerstaatlichem Recht spricht gegen eine Nachwirkung und somit für eine Haftung für Altschulden, dass die Gesellschaft trotz Brexit fortbesteht (vgl. § 12 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 25.03.2019 (BGBl. I 2019, 357)) und somit bei vor und nachher inländischem Verwaltungssitz letztlich ein Formwechsel in deutsche Rechtsform mit Ablauf des 31.01.2020 erfolgt. Im Fall eines Formwechsels in eine Rechtsform mit unbeschränkter Außenhaftung der Gesellschafter gilt diese Außenhaftung grundsätzlich auch für die im Zeitpunkt des Formwechsels bestehende Schulden. Es spricht auch einiges dafür, dass auch das Unionsrecht der Betrachtung als Formwechsel der britischen Kapitalgesellschaft in eine deutsche Gesellschaftsform mit Außenhaftung der Gesellschafter nicht entgegensteht. Diesbezügliche hinsichtlich der Außenhaftung für Altschulden verbleibende Zweifel wären aber dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der EuGH nur eine Gesellschafterhaftung für ab dem 01.02.2020 entstandene Schulden oder nur eine Haftung, die beim „Formwechsel“ durch den Brexit an die Einflussnahme der Gesellschafter auf den Ort des Verwaltungssitzes anknüpft, als mit den – ggf. nachwirkenden - Grundfreiheiten der Limited und ihrer Gesellschafter vereinbar halten könnte, zumal die nicht von einer Beherrschung abhängige Haftung von Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften möglicherweise auch die im Verhältnis zu Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) berührt. Daher könnte die im Zeitpunkt der Beteiligung an einer britischen Kapitalgesellschaft mit deutschem Verwaltungssitz berechtigte Erwartung, nicht für die Gesellschaftsschulden der Kapitalgesellschaft haften zu müssen, unionsrechtlich jedenfalls für die Konstellation des Brexit geschützt sein. (2) Hingegen würde bereits nach deutschem Gesellschaftsrecht eine Haftung ausscheiden, wenn die drittausländische Kapitalgesellschaft im Fall eines inländischen Verwaltungssitzes als nicht wirtschaftlicher Verein ohne Rechtspersönlichkeit einzuordnen wäre. Denn bei einem nicht wirtschaftlichen Verein ist - vorbehaltlich der bereits dargelegten aus unionsrechtlichen Gründen vorliegend aber nicht gegebenen Handelndenhaftung – die Haftung auf das Vereinsvermögen (Gesellschaftsvermögen der ausländischen Kapitalgesellschaft mit inländischem Verwaltungssitz) beschränkt. Dies ergibt sich seit dem 01.01.2024 aus dem Umkehrschluss zu § 54 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., entsprach aber auch vor dem 01.01.2024 der (insoweit vom Wortlaut des § 54 Satz 1 BGB a.F. abweichenden) überwiegenden und zutreffenden Ansicht (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 54 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen). (3) Die danach wegen unterschiedlichen Haftungsfolgen der deutschen Gesellschaftsformen notwendige Einordnung einer britischen Kapitalgesellschaft ab dem 01.02.2020 ist allerdings nur von Bedeutung, wenn kollisionsrechtlich überhaupt materielles deutsches Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommt. Der dafür nach der sog. Sitztheorie erforderliche tatsächliche Verwaltungssitz im Inland steht indes für die Z-Ltd. im maßgeblichen Zeitraum ab 01.02.2020 nicht zur Überzeugung des beschließenden Einzelrichters fest. (a) Nach dem von den Zeugen C und der Zeugin X in ihren Aussagen bestätigten Vortrag des Erinnerungsführers und der Beigeladenen als Gesellschafter der Z-Ltd. wurden schon seit Gründung der Z-Ltd sämtliche das Tagesgeschäft betreffenden Entscheidungen in … und somit in den Niederladen getroffen. Dort hätten sich auch von Anfang die gesellschafts- und vertragsrechtlichen Unterlagen befunden. 2017 sei die Therapiepraxis veräußert worden. Ab 2018 sei im Ergebnis zudem nur noch C als alleinvertretungsberechtigter Director mit der Geschäftsführung betraut gewesen und habe dies trotz seines Wohnsitzes in …(DE) von …(NL) aus ausgeübt. Die formale Abberufung des Erinnerungsführers und der Beigeladenen als Director der Z-Ltd sei Ende 2019 erfolgt. Dass die Eintragung der Abberufung erst im Mai 2020 angemeldet worden sei, sei auf eine brexitbedingte Verzögerung der mit der Tätigkeit als Company Secretary beauftragten Agentur zurückzuführen. In … (DE) bestünde nur ein Büroservice für die Entgegennahme von Briefsendungen deutscher Behörden. In …(NL) habe die Beratungsgesellschaft D des C eine Bürofläche von 150 qm angemietet. Diese sei auch für die Geschäftsführungstätigkeit für die betreuten Gesellschaften – einschließlich der Z-Ltd – genutzt worden. Im Einzelnen wird zu den Angaben auf den schriftlichen Vortrag sowie dem ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung gemachten Vortrag verwiesen. (b) Allerdings bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die C und X ihre Tätigkeit nicht ausschließlich in … (NL), sondern auch in … (DE) ausübten. Insbesondere hat X die Postzustellungen für die an die Zustellungsbevollmächtigte in … (DE) adressierten Ladungen zu den anberaumt gewesenen (aber nicht durchgeführten) mündlichen Verhandlungen und auch für die schließlich durchgeführte mündliche Verhandlung persönlich entgegengenommen, war also an den Zustellungstagen tagsüber in … (DE) und nicht in … (NL) gewesen. Dies spricht zusammen mit der Wohnung des C in unter derselben Anschrift in … (DE) dafür, dass C und X auch in … (DE) beruflich tätig waren und sind. (c) Gleichwohl wäre es letztlich spekulativ daraus zu schließen, dass die Angaben zum Ort der die Z-Ltd betreffenden geschäftsführenden Tätigkeit des C in der Zeit nach dem 31.01.2020 für die Z-Ltd nicht zutreffen und dieser primär in … (DE) und nicht in … (NL) war. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Angaben, dass die Tätigkeit der Z-Ltd von 2020 bis heute nur noch in der Erfüllung von Pensionszusagen und der Verwaltung des dafür vorhandenen Aktivvermögens bestand, durch die vom Gericht beim Companies House abgerufenen Jahresabschlüsse und die dort ausgewiesenen Aktive und Passiva bestätigt werden. Es ist durchaus möglich und in rechtlicher Hinsicht auch sinnvoll, die Verwaltung der Z-Ltd. als Pensionsgesellschaft bewusst in den Niederlanden auszuüben, um die volle Rechtsfähigkeit der Z-Ltd als Kapitalgesellschaft zu erhalten (siehe nachfolgend (4)). Zwar würde in praktischer Hinsicht das gleiche Ergebnis erreicht, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz in den Niederlanden erfolgreich vorgetäuscht würde. Indes ist unterstützend tätige X ausweislich ihres Personalausweises tatsächlich in … (NL) wohnhaft. Auch ist die Fahrstrecke für C als Director zwischen seinem Wohnort in … (DE) und dem behaupteten Verwaltungssitz in … (NL) mit 75 km vergleichsweise kurz. Das Gericht vermag aufgrund der Beweisaufnahme daher nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass die die Z-Ltd betreffenden Angaben der Zeugen unwahr sind. (4) Mangels hinreichender Gewissheit über den Verwaltungssitz in Deutschland ist zugunsten des Erinnerungsführers von dem Verwaltungssitz der Z-Ltd in … (NL) und damit von dem Fortbestehen der Z-Ltd als britische Kapitalgesellschaft ohne Gesellschafterhaftung des Erinnerungsführers auszugehen. (a) Die Feststellungslast bzw. Beweislast für den inländischen Verwaltungssitz trägt bei – wie hier – ernsthaft in Betracht kommendem ausländischem Verwaltungssitz die Justizkasse als Kostengläubigerin. Denn die sich (etwaig) aus dem inländischen Verwaltungssitz ergebende Gesellschafterhaftung nach deutschem Recht ist jedenfalls bei einer bewusst nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft ein anspruchsbegründender Umstand. (b) Die danach jedenfalls ab 2020 anzunehmende Ansässigkeit der Z-Ltd in den Niederlanden schließt eine mit dem Brexit (rückwirkend) eintretende Gesellschafterhaftung des Erinnerungsführers für die Kostenschulden der Z-Ltd aus. Denn auf Grund der niederländischen Ansässigkeit verweist nach der Sitztheorie das deutsche internationale Privatrecht auf das niederländische Recht einschließlich des niederländischen internationalen Privatrechts. Dieses folgt für das Gesellschaftsstatut der sog. Gründungstheorie (BeckOGK/Großerichter/Zwirlein-Forschner, IPR Internationales Gesellschaftsrecht – Allgemeiner Teil Internationales Gesellschaftsrecht – Allgemeiner Teil Rn. 71) und verweist mithin auf das Recht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde, vorliegend also auf das britische Recht, das – wie bereits dargelegt – ebenfalls der Gründungstheorie folgt und materiell keine Außenhaftung der Gesellschafter einer britischen Limited vorsieht. (5) Mangels deutschen Gesellschaftstatuts ist nicht zu entscheiden, ob die Z-Ltd nach deutschem Gesellschaftsrecht auf Grund ihrer eher körperschaftlichen Struktur (u.a. zwei Gesellschafter und Fremdgeschäftsführung) und ihrer nach dem 31.01.2020 ausgeübten Tätigkeit (Pensionszusage an die Gesellschafter und Verwaltung des dafür notwendigen Vermögens) ein nicht wirtschaftlicher Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist, für dessen Schulden die Mitglieder (Gesellschafter) ohnehin nicht persönlich haften. c) Mangels Kostenschuld nach § 29 Nr. 3 GKG kann auch dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG für die Inanspruchnahme des Erinnerungsführers als Zweitschuldner überhaupt vorliegen. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass eine Vollstreckung gegenüber der Z-Ltd. versucht wurde und erfolglos geblieben war. Die Vollstreckung erscheint auch unter Berücksichtigung der vor der mündlichen Verhandlung beim britischen Companies House abgerufenen Jahresabschlüsse nicht vollkommen aussichtslos. Denn laut den Jahresabschlüssen ab 2019 waren stets aktive Vermögenswert von fast x Mio Euro vorhanden. Dass diesen Aktiva noch höhere Verbindlichkeiten und Rückstellungen gegenüberstehen, schließt eine Vollstreckung in die aktiven Vermögenswerte nicht per se aus, weil die Verbindlichkeiten laut dem jüngsten Jahresabschluss zum 31.12.2023 erst nach mehr als einem Jahr fällig werden und die Rückstellungen für die Pensionszusage ohnehin überwiegend erst in der Zukunft zu fälligen Ansprüchen der Pensionsberechtigten führen. Soweit die somit in Betracht kommende Vollstreckung in den Niederlanden erfolgen müsste, steht auch dies nicht per se einem Vollstreckungsversuch entgegen (vgl. Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG 5. Aufl. 2021, § 31 Rn 4.). 2. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG. Nach dieser Vorschrift ist das Erinnerungsverfahren gebührenfrei (Satz 1) und werden den Beteiligten Kosten nicht erstattet (Satz 2).