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Urteil

4 K 2299/13

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2016:0621.4K2299.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Allerdings ist der Feststellungsbescheid insoweit rechtwidrig, als der Bklagte für den Kläger überhaupt Besteuerungsgrundlagen nach § 15 des Investmentsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (InvStG) gesondert festgestellt hat (dazu nachfolgende aa)). Hierauf kommt es jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht an (siehe unten Ziffer bb). a) Der Kläger ist kein Vermögen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 InvStG, weil der Kläger ausweislich des Prüfungsberichts des Berichtsprüfer X den Grundsatz der Risikomischung gemäß § 73 InvG in erheblichem Maße dadurch verletzt hat, dass der Kläger in fünf Grundstücke investiert war, die jeweils mehr als 10 % des Bruttowerts des Sondervermögens. Da diese Grundstücke deshalb auch mehr als 50 % des Bruttovermögens (nämlich jeweils ca. 77,8 % zum 31.12.2006 und zum 31.12.2007), hatte der Kläger in den Streitjahren gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 InvG verstoßen, wonach der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, 50 % des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten darf (jeweils vor Abzug von Darlehen, vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 InvG). Da der Kläger Ende 2001 aufgelegt wurde, war auch die Anlaufzeit von vier Jahr gemäß § 74 InvG, innerhalb der § 73 InvG (noch) nicht galt, in den streitigen Geschäftsjahren bereits abgelaufen gewesen. Mangels risikogemischter Anlage ist für den Kläger auch die besondere Form der Investmentbesteuerung nicht einschlägig. Vielmehr wäre der Kläger als Zweckvermögen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und die Anleger mit den ihnen zugeflossenen Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern. b) Der Nichtanwendung des InvStG steht jedoch entgegen, dass der Beklagte - wenn auch rechtswidrig - die Eigenschaft des Klägers als nach dem InvStG zu besteuerndes Sondervermögen bestandskräftig festgestellt hat, so dass die Besteuerung nach dem InvStG für das Gericht gemäß § 42 FGO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bindend ist. Soweit ein Feststellungsbescheid mehrere gesonderte Feststellungen enthält, werden alle nicht angefochtenen Feststellungen mit Ablauf der Einspruchsbzw. Klagefrist unanfechtbar und somit (formell) bestandskräftig. Dies folgt aus dem Sammelverwaltungsakt-Charakter von Feststellungsbescheiden (vgl. insbesondere das BFH-Urteil vom 09.02.2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl. II 2011, 764). Die insoweit für Mitunternehmerschaften ergangene Rechtsprechung ist auf gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG jedenfalls dann zu übertragen, wenn der Beklage - wie hier - selbst Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung erlassen hat. Denn damit brachte der Beklagte zum Ausdruck, dass er die vom Kläger im Rahmen der Feststellungserklärungen bejahte Besteuerung nach dem InvStG ebenfalls bejaht. Andernfalls hätte er einen negativen - Feststellungen nach dem § 15 Abs. 1 InvStG ablehnenden - Bescheid erlassen müssen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist und auch das Klagebegehren nicht auf den Erlass eines negativen Feststellungsbescheids gerichtet ist, ist die vom Beklagte implizit getroffene Feststellung, dass der Kläger und seine Anleger dem Grunde nach dem InvStG zu besteuern sind, bestandskräftig und daher für das Gericht gemäß §§ 42 FGO, 182 Abs. 1 AO bindend. Vor diesem Hintergrund kann auch dahin stehen, ob der Kläger auch deshalb kein nach dem InvStG zu besteuerndes Sondervermögen ist, weil die B Krankenversicherung möglicherweise in für die Anwendung des InvStG schädlicher Weise an der Verwaltung des Klägers mitgewirkt hat. 2. Ausgehend von der das Gericht bindenden Besteuerung nach dem InvStG ist die Klage gegen die streitgegenständlichen gesonderte und einheitliche Feststellungen der AfA gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g) InvStG unbegründet. Denn die festgestellte AfA ist in beiden Streitjahren nicht zuungunsten der Anleger des Klägers rechtswidrig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). . aa) Nach § 15 Abs. 1 InvStG sind die Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 5 InvStG gesondert und einheitlich festzustellen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g) InvStG gehört dazu die Feststellung des Betrags der Absetzung für Abnutzung und der Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 InvStG. Eine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass die abgezogene AfA nur bis zur Höhe der positiven Erträge gesondert festzustellen ist, enthält das Gesetz zwar nicht. Dennoch ist der Beklagte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die AfA höchstens in Höhe der positiven Erträge bzw. (bei Beschränkung im laufenden Geschäftsjahr) in demjenigen Folgejahr auszuweisen, in dem Erträge zur Verrechnung der AfA bedingten Verluste zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus folgendem: § 3 InvStG regelt die Ermittlung der Erträge und verweist dazu in Abs. 1 auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Nach § 3 Abs. 3 InvStG gehören zu den Werbungskosten auch AfA oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 EStG zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die gesonderte Feststellung dient dazu, auf Anlegerebene die Besteuerung der ausgeschütteten Erträge durchzuführen und eine steuerlich korrekte Erfassung der investmentsteuerlichen Erträge auf Anlegerebene sicherzustellen. Mit der Einführung des InvStG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine grundsätzliche Gleichbehandlung eines Anlegers in Investmentanteilen und einem Direktanleger zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 15/1553, Seite 120). Bei der Ermittlung der steuerlichen Erträge des Investmentvermögens erfolgt eine Kürzung der Vermietungserträge um die AfA. Für Ausschüttungen an den Anleger stehen jedoch neben den Erträgen des Investmentvermögens auch die in Anspruch genommene steuerliche AfA als investitionsrechtlicher Liquiditätsüberhang zur Verfügung. Dieser investitionsrechtliche Liquiditätsüberhang unterliegt jedoch nicht der Besteuerung beim Anleger. Beim betrieblichen Anleger wird - jedenfalls nach der auch dem streitigen Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungspraxis - deshalb bei der Zuweisung bzw. Berechnung der zu versteuernden Ausschüttung ein Ausgleichsposten gebildet, um bilanziell die steuerfreie Erfassung der Ausschüttung von Liquiditätsüberhängen abzubilden. Vor diesem Hintergrund dient die Feststellung des AfA-Betrages in erster Linie dazu, den Unterschied bzw. die Differenz zwischen dem Betrag der tatsächlichen Ausschüttung und den nach dem InvStG relevanten ausgeschütteten und ggf. ausschüttungsgleichen Erträgen zu erklären (vgl. Carlé in Korn § 5 InvStG, Rz. 27, Köhler in Berger/Steck/ Lübbehüsen, § 3 InvStG, Rz. 93). Nur so können im Fall von Ausschüttungen die ausgeschütteten Erträge steuerlich richtig, beispielsweise in Dividenden und steuerfreie Erträge nach § 4 Abs. 1 InvStG oder aber als Liquiditätsüberhang aus AfA, eingeordnet werden. Deshalb erscheint es dem Gericht geboten, als AfA nur einen AfA-bedingten (ausschüttbaren) Liquiditätsüberhang auszuweisen. Da jedoch negative Erträge auf Ebene des Investmentvermögens für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 InvStG), kann in der Höhe der durch die AfA bewirkten Verlust keine AfA-bedingte, ausschüttungsfähige Liquidität vorhanden sein (z. B. kann bei einem Verlust i.H.v. 30 und einer dabei berücksichtigten AfA i.H.v. 50, allenfalls der vor Abzug der AfA erzielte Gewinn i.H.v. 20 ausgeschüttet werden). Deshalb ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Betrag der AfA auf den für die Anlegerbesteuerung entscheidungserheblichen Betrag (den vor Abzug der AfA positiven Mietertrag) zu beschränken. Der weitergehende Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG steht einer solchen zweckentsprechenden und systemkonformen Auslegung schon deshalb nicht entgegen, weil die Feststellung des vollen AfA-Betrag letztlich die Feststellung eines für den Anleger und dessen Veranlagungsfinanzamt nicht entscheidungserheblichen Betrags, d.h. die Feststellung einer "Nicht-Besteuerungsgrundlage" zur Folge hätte. Dies wäre aber wiederum mit der Wortlaut der Überschrift des § 5 InvStG - diese lautet "Besteuerungsgrundlagen - nicht vereinbar. bb) Daraus ergibt sich für das Geschäftsjahr 2006/2007 die Abweisung der Klage, weil der Beklagte zu Recht den Teil der AfA, der einen Verlust aus den spanischen Immobilien bewirkt hat, nicht für das Geschäftsjahr 2006/2007 festgestellt hat. cc) Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2005/2006 kann die danach festzustellende AfA hingegen dahinstehen. Denn die insoweit erhobene Klage ist mangels Beschwer der Anleger des Klägers (§ 40 Abs. 2 FGO) weder zulässig noch begründet ist. Die begehrte Herabsetzung des das Geschäftsjahr 2005/2006 festgestellten Betrags der AfA von ca. 1,2 Mio Euro auf rund 1,0 Mio Euro würde nämlich im Hinblick auf die von der Feststellung der AfA betroffene Frage, ob und in welcher Höhe steuerfrei Liquidität an die Anleger ausgeschüttet wurde, eine Steuererhöhung zulasten der Anleger bewirken. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Betrags für Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 geltenden Investmentsteuergesetzes (InvStG). Der Kläger ist ein inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 1 Investmentgesetzes in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 01.01.2004 (InvG). Das Geschäftsjahr des Klägers lief in den streitigen Wirtschaftsjahren vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des darauf folgenden Jahres. Verwalter des Klägers war und ist die A-GmbH, die früher unter und davor unter firmierte. Anleger des Klägers waren in den Wirtschaftsjahren 2005/2006 und 2006/2007 die B Krankenversicherung, die C Lebensversicherung, die D Krankenversicherung, die E Lebensversicherung und die F Versicherung. Der Verwalter gab für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15 Abs. 1 InvStG für die Endausschüttung am 06.09.2006 bzw. für die Endausschüttung am 13.08.2007 ab, zu deren Inhalt (einschließlich des Inhalts der korrigierten Erklärung für 2005/2006) auf die Akten verwiesen wird. Hierbei hatte der Kläger hinsichtlich 2005/2006 einen Verlustvortrag aus der Vermietung spanischer Immobilien aus dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 in Höhe von insgesamt 501.157,72 € dahingehend berücksichtigt, das 80,85 % des Verlustvortrags mit positiven Mieterträgen des Jahres 2005/2006 verrechnet worden waren. Der Verlustvortrag bestand (unstreitig) in Höhe von 324.932 € auf Grund im Geschäftsjahr 2004/2005 berücksichtigter Absetzungen für Abnutzungen (AfA) der spanischen Immobilien. Im Geschäftsjahr 2006/2007 erzielte der Kläger aus den spanischen Immobilien - schon vor Abzug der Absetzung für Abnutzungen i.H.v. 324.932 € - einen negativen Mietertrag. Trotzdem berücksichtigte der Kläger auch die auf die spanische Immobilien entfallende AfA bei der Ermittlung des Betrags für Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG in Höhe von insgesamt 1.001.616,11 €. Der Beklagte führte von Februar 2009 bis Februar 2013 aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 15.01.2009 eine steuerliche Außenprüfung betreffend den Kläger durch. Im Rahmen der Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Ansicht, dass die auf die spanische Immobilie entfallende AfA nicht im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen sei, wenn und soweit die AfA zu einem negativen Ertrag (Verlust) aus Vermietung und Verpachtung geführt habe. Dies habe zur Folge, dass 80,85 % der im Geschäftsjahr 2004/2005 i.H.v. 324.932 € entstandene AfA bei der Feststellung der AfA für das Geschäftsjahr 2005/2006 zu berücksichtigen sei, weil im Geschäftsjahr 2005/2006 80,85 % des Verlustvortrages aus dem Geschäftsjahr 2004/2005 habe berücksichtigt werden können. Daher sei die Feststellung des Betrags für Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG für das Geschäftsjahr 2005/2006 um 262.700 € (=80,85 % von 324.932 €) auf 1.265.481,36 € zu erhöhen. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 gelangte der Beklagte hingegen zu der Ansicht, dass der dort im Verlust aus der spanischen Immobilie enthaltene Betrag der AfA (324.932 €) nicht im laufenden Geschäftsjahr, sondern erst bei Verrechnung mit Erträgen in zukünftigen Geschäftsjahren festzustellen sei. Daher sei hinsichtlich 2006/2007 die Feststellung des Betrags für Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG um 324.932 € auf 676.684,11 € zu mindern. Für 2005/2006 erließ der Beklagte sodann einen Feststellungsbescheid, in dem er jedoch hinsichtlich des alle Anleger umfassenden Teils des Bescheids den Betrag der für Absetzungen für Abnutzung bzw. Subtanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG zunächst nicht änderte. Vielmehr wurden nur der für die einzelnen Anleger festgestellte Betrag entsprechend der Anteilsquote an der Erhöhung um in Summe insgesamt 262.700 € erhöht. Zu diesem ersten vom Beklagten erlassenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG vom 01.03.2013 wird auf die Akten verwiesen. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 erließ der Beklagte zudem am 04.03.2013 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG, in dem entsprechend der Ansicht der Betriebsprüfung der Betrag der Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG insgesamt mit 676.684,11 € festgestellt und entsprechend der Anteilsquoten auf die Anleger verteilt wurde. Im Einzelnen wird zu diesem einzigen, das Jahr 2006/2007 betreffenden, Feststellungsbescheid des Beklagte vom 04.03.2013 auf die Akten verwiesen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 07.03.2013 Einspruch gegen die Feststellungsbescheide vom 04.03.2013 für die Geschäftsjahre 2005/2006 und 2007/2008 ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Beschränkung der Feststellung des Betrags für Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG auf den Betrag der positiven Einkünfte aus den spanischen Immobilien rechtswidrig sei. Der Kläger wies ferner mit Schreiben vom 21.05.2013 darauf hin, dass hinsichtlich des Geschäftsjahres 2005/2006 keine Änderung der Feststellung gegenüber der ursprünglich abgegebenen Feststellungserklärung erfolgt sei. Darauf erließ der Beklagte am 23.05.2013 einen weiteren das Geschäftsjahr 2005/2006 betreffenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG, in dem nun nicht nur bei den Anlegern, sondern auch der Gesamtbetrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG i.H.v. 1.265.481,36 € festgestellt wurde. Zu dem geänderten Feststellungsbescheid vom 23.05.2013 wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. Der Beklagte wies die Einsprüche mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 09.10.2013 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass zwar dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG keine Beschränkung der AfA auf positive Erträge entnommen werden könne. Diese Beschränkung ergebe sich jedoch implizit aus der Systematik der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach dem Investmentsteuergesetz. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage (Eingang bei Gericht am 08.01.2013). Der Kläger meint, dass für den Kläger aufgrund § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG i.V.m. § 5 Abs. 1 InvStG der Betrag der Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG zu ermitteln und festzustellen sei. Da der Betrag sowohl bei Publikumsfonds als auch bei Spezialfonds als Besteuerungsgrundlage auszuweisen sei, sei für beide Fondsarten eine einheitliche Definition des Wortlauts und der Systematik des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g InvStG erforderlich. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g InvStG ergebe sich, dass der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr bei der Ermittlung der Mieterträge angesetzten AfA auszuweisen sei. Eine einschränkende Ausweisung ergebe sich nicht aus der Systematik der Vorschrift. Anders als § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. f InvStG enthalte der entscheidungserhebliche § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g InvStG nicht den Zusatz "der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte ... entfällt". Die gesetzgeberische Entscheidung, die Verluste wie auch die Gewinnvorträge nicht gesondert festzustellen, berühre nicht den Grundsatz, dass die Erträge je Geschäftsjahr zu ermitteln seien. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gelte auch im Investmentsteuergesetz. Weil der Betrag auch für Publikumsfonds festzustellen sei, könne der Zweck auch nicht darin bestehen, bei bilanziellen Anlegern die richtige steuerliche Erfassung der Erträge sicherzustellen. Ferner sei bei Immobiliensondervermögen auch der Betrag der Abschreibungen nicht geeignet, die Differenz zwischen dem Betrag der Abschreibungen und dem Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge zu erklären. Denn diese Differenz könne sich auch dadurch ergeben, dass Einkünfte zeitlich unterschiedlich zugerechnet würden. Zweck der Feststellung der AfA liege vielmehr darin, den Betrag der sog. negativen Thesaurierung festzustellen. Der betriebliche Anleger solle, soweit der Liquiditätsüberhang ausgeschüttet werde, einen passiven Ausgleichsposten bilden. Eine Beschränkung auf ausschüttungsfähige Erträge erfolge insoweit nicht. Denn zu dem Liquiditätsüberhang komme es unabhängig davon, ob die Abschreibung zu positiven oder negativen Mieterträgen geführt habe. Die Ansicht des Beklagt habe zur Folge, dass der Betrag für Absetzungen für Abnutzung bzw. Substanzverringerung, soweit er im Verlustvortrag enthalten ist, anteilig zu kürzen sei, sofern ein Anleger seine Anteile zurückgebe oder veräußere. Dies lasse sich aber weder aus § 3 Abs. 4 Satz 2 InvStG noch aus § 15 Abs. 1 Satz 5 InvStG herleiten. Hilfsweise rügt der Kläger, dass die Verrechnung im Geschäftsjahr 2005/2006 insoweit unrichtig sei, als der Beklagte implizit die Auffassung vertrete, dass die AfA zuletzt als Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Denn der 2005/2006 verrechnete Verlustvortrag aus den Vorjahren habe insgesamt 500.147,72 € betragen und sei deshalb höher gewesen als die darin i.H.v. 324.932 € enthaltene AfA. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die gesonderte - und einheitliche - Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG für das Geschäftsjahr vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 (Endausschüttung am 06.09.2006) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2013 dahingehend zu ändern, dass der Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG auf 1.002.781,36 € herabgesetzt wird, den Bescheid über die gesonderte - und einheitliche - Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG für das Geschäftsjahr vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 (Endausschüttung am 13.08.2007) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2013 dahingehend zu ändern, dass der Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG auf 1.001.616,11 € erhöht wird, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint weiterhin, dass aus der Systematik des Investmentsteuergesetzes folge, dass die AfA auf die Höhe der positiven Erträge aus Vermietung und Verpachtung beschränkt sei. Der Berichterstatter hat mit Schreiben an die Beteiligten vom 09.02.2016 darauf hingewiesen, dass in Betracht komme, dass der Kläger hinsichtlich der Einhaltung der Investmentgrenzen (Grundsatz der Risikomischung) und auch hinsichtlich eines etwaigen Erfordernisses der Verwaltung eines Fonds (ausschließlich) durch die Kapitalanlagegesellschaft gegen das Investmentgesetz verstoßen habe und deshalb kein nach dem InvStG zu besteuerndes Zweckvermögen sei. Der Berichterstatter hat gleichfalls darauf hingewiesen, dass dies auf das Verfahren möglicherweise deshalb keine Auswirkung habe, weil der Beklagte möglicherweise bestandskräftig die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz festgestellt habe. Dieser Ansicht sind auch die Beteiligten. Dem Gericht lagen drei Bände Verwaltungsakten zur Steuernummer vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens und der Beratung.