Urteil
3 K 12/11
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2014:0327.3K12.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. 1. Die Klage ist zulässig. Im Streitfall macht der nachrangige Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X geltend. Dabei handelt es sich um eine ohne Vorverfahren zulässige allgemeine Leistungsklage i. S. des § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde. Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind als eigenständige Ansprüche normiert, die selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger entstehen und von der Erfüllung der in §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Familienkasse kein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 SGB X zu. a) Zwar handelt es sich beim Kläger um einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger im Sinne des § 104 SGB X. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Das erfordert eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Leistungsträger (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2004 VIII R 57/04, BFH/NV 2005, 862). Das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit setzt weiter voraus, dass die vergleichbaren Leistungen ein und dieselbe Person (Personenidentität) sowie den gleichen Zeitraum (zeitliche Kongruenz) betreffen (vgl. Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich, § 74 EStG Anm. 38). Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG insoweit eine gleichartige und damit nachrangige Leistung, als das Kindergeld der Förderung der Familie dient (BFH-Urteil vom 17.04.2008 III R 33/05, BFH/NV 2008, 1577, m. w. N.). Zwar war der Kläger vorliegend nicht nach dem BSHG leistungsverpflichtet, sondern nach dem AsylbLG. In dieser Konstellation gilt aber nichts anderes (vgl. § 7 AsylbLG). Im Streitzeitraum bestand für die Kinder …, … und … grundsätzlich ein Kindergeldanspruch. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens haben türkische Staatsangehörige, die seit wenigstens sechs Monaten in der Bundesrepublik wohnen, wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG. Obwohl sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie aufgrund des Vorläufigen Europäischen Abkommens die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht. Nach dem BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 42/09 (BFH/NV 2010, 2168) ist der Begriff "Wohnen" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Vorläufiges Europäisches Abkommen nicht einschränkend in dem Sinn auszulegen, dass nur der Aufenthalt in einer eigenen Wohnung zu Leistungen berechtigt. Vielmehr umfasst der Begriff "Wohnen" auch den Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft. Die vorgenannten Voraussetzungen wurden von den aus der Türkei stammenden Eheleuten … und deren Kindern …, … und …, die im maßgeblichen Zeitraum in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht waren, erfüllt. b) Die Familienkasse hat gegen den Erstattungsanspruch aber zu Recht die Einwendung erhoben, dass die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, bestandskräftig abgelehnt worden ist. Das ergibt sich vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen: Stellt ein nach § 67 Satz 2 EStG Antragsberechtigter den Antrag auf Kindergeld, so wird er dadurch nicht zum Kindergeldberechtigten. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen vielmehr in der Person des (materiell) Kindergeldberechtigten gegeben sein. § 67 Satz 2 EStG räumt dem Antragsberechtigten lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsstellung ein, die es ihm ermöglicht, das Festsetzungsverfahren über einen --fremden-- Steuervergütungsanspruch einzuleiten; darüber hinaus ist er berechtigt, die im Festsetzungsverfahren getroffene Entscheidung auch gerichtlich überprüfen zu lassen. § 67 Satz 2 EStG gewährt jedoch kein Recht, ein weiteres Festsetzungsverfahren über den fremden Steuervergütungsanspruch einzuleiten. Ist das Festsetzungsverfahren für den (materiell) Kindergeldberechtigten bestandskräftig abgeschlossen, muss ein nach § 67 Satz 2 EStG Antragsberechtigter sich die Bestandskraft des dieses Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheids entgegenhalten lassen (ständige Rspr. des BFH unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 26.11.2009 III R 67/07, BStBl II 2010, 476) und zwar auch im Erstattungsverfahren (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156). Zwar sind die Erstattungsansprüche nach den §§ 103 bis 105 SGB X formal eigenständig, sie sind jedoch inhaltlich von dem Anspruch des (vermeintlich) Leistungsberechtigten abhängig und mit diesem untrennbar verbunden. Deshalb führt die (formale) Selbständigkeit der Erstattungsansprüche nicht dazu, dass der Leistungsbescheid des vorrangig leistungspflichtigen Trägers für die Erstattung unbeachtlich wäre; vielmehr besteht eine wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung hinsichtlich Grund und Höhe mit der Folge, dass der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger grundsätzlich diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsberechtigten zustehen, auch gegenüber dem Erstattungsanspruch erheben kann (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). So kann er nicht nur einwenden, dass über den Sozialleistungsanspruch bereits rechtskräftig ablehnend entschieden worden ist, sondern auch geltend machen, dass eine Leistung bestandskräftig abgelehnt worden ist oder erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren ist. Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt; als Rechtsgrund für dieses "Akzeptierenmüssen" der ablehnenden Leistungsbescheide ist das im geltenden Recht vorgesehene gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und letztlich die auf diesem System beruhende Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X anzusehen (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156). Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall steht dem Kläger kein Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 und 2 SGB X zu. Die Familienkasse kann dem Kläger ebenso wie dem Kindergeldberechtigten (Vater) entgegenhalten, dass sie in dem bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheid vom 13.01.2009 – von dem der Kläger in Kenntnis gesetzt wurde- entschieden hat, dass ein Anspruch auf Kindergeld für die Kinder …, … und … in dem streitigen Zeitraum nicht bestanden hat. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BFH, der insoweit der Rechtsprechung des BSG folgt, der die Erstattung begehrende Leistungsträger ausnahmsweise dann nicht verpflichtet, die bindende Versagung der Leistung durch den anderen Leistungsträger zu respektieren, wenn sich diese Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweist und ihm zum Nachteil gereicht (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156). Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbescheides liegt nicht vor. Die (schwierige) Rechtsfrage, ob die Unterbringung in einer Unterkunft für Asylbewerber das Tatbestandsmerkmal „Wohnen“ i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens erfüllt, war zu dem Zeitpunkt als die Familienkasse über den Kindergeldanspruch entschieden hat, umstritten. Dabei wurde in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine derartige Unterbringung den Tatbestand des Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Vorläufiges Europäisches Abkommen nicht erfüllt und in der Folge einen Kindergeldanspruch verneint (Urteil des FG Münster vom 01.12.2008 5 K 4329/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 495; Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 30.04.2009 1 K 1031/08 (Kg), EFG 2010, 154). Diese Rechtsauffassung erscheint dem erkennenden Senat nicht als unvertretbar. Der BFH hat über diese Rechtsfrage erst mit Urteil vom 17.06.2010 III R 42/09 (BFH/NV 2010, 2168) entschieden. In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Familienkasse vertretene Auffassung von einigen Finanzgerichten geteilt wurde und am 13.01.2009 noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage ergangen war, ist nicht von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der im Ablehnungsbescheid getroffenen Entscheidung auszugehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 104 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der klagende Landkreis ist Sozialhilfeträger. In dieser Funktion ist er unter anderem für die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Asylbewerbern zuständig. Der Kläger gewährte den Eheleuten … und deren Kindern …, … und … (aus der Türkei stammende Asylbewerber) seit August 2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Seit ihrer Zuweisung in den Bereich des Klägers bis einschließlich Juni 2009 lebte die Familie in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und anschließend in einer Privatwohnung. Mit Schreiben vom 17.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten (die Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für die vorgenannten Kinder. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf § 104 SGB X die Erstattung des Kindergelds an den Landkreis beantragt. Nach Ermittlung des Sachverhalts lehnte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 13.01.2009 gegenüber dem Kindergeldberechtigten mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG seien vorliegend nicht erfüllt. Mit Schreiben vom selben Tag erhielt der Kläger eine Kopie des Ablehnungsbescheides. Mit Schreiben vom 07.05.2009 machte der Kläger gegenüber der Familienkasse erneut einen Erstattungsanspruch für die vorgenannten Kinder geltend. Dieser wurde mit Schreiben der Familienkasse vom 15.05.2009 unter Hinweis auf den Ablehnungsbescheid vom 13.01.2009 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 25.05.2009 übersandte der Kläger der Familienkasse die Lohnabrechnung des Kindergeldberechtigten für April 2009 als Nachweis für dessen Erwerbstätigkeit und bat um Überprüfung der ablehnenden Entscheidung. Nach weiteren Ermittlungen beim Kindergeldberechtigten setzte die Familienkasse für die Kinder ab April 2009 Kindergeld in gesetzlicher Höhe fest. Mit Schriftsatz vom 03.12.2009 hat der Kläger vor dem Hessischen Finanzgericht Klage erhoben, die zunächst auf Erstattung des Kindergelds für die Zeit von Februar 2006 bis Dezember 2008 gerichtet war. Mit Schriftsatz vom 11.06.2010 ist die Klage modifiziert worden. Danach wird Erstattung des Kindergelds für die Zeit von Januar 2008 bis März 2009 begehrt. Im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 87/08 anhängiges Verfahren, das die Rechtsfrage zum Gegenstand hatte, ob aus der Türkei stammende Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, vom Anwendungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (Vorläufiges Europäisches Abkommen, BGBl. II 1956, 507) erfasst werden, hat das Gericht diesen Rechtsstreit zum Ruhen gebracht. Nach Beendigung des Revisionsverfahrens hat das Hessische Finanzgericht diesen Rechtsstreit - unter neuem Aktenzeichen – wieder aufgenommen. Nachdem die Familienkasse dem Erstattungsanspruch betreffend die Monate Februar und März 2009 abgeholfen hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren abgetrennt worden. Entsprechendes gilt für die Zeit von Februar 2006 bis Dezember 2007, für die die Klage zurückgenommen worden ist. Der Kläger ist der Auffassung, es sei unerheblich, ob der Kindergeldberechtigte seinen Kindergeldanspruch durchgesetzt habe. Das Erstattungsverfahren stelle ein eigenständiges Verfahren dar. Der Kläger beantragt, die Familienkasse zu verurteilen, die in der Zeit von Januar 2008 bis Januar 2009 aufgewendeten Kosten nach dem AsylbLG für die Kinder …, … und … in Höhe des gesetzlichen Kindergelds an den Kläger zu erstatten. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse die bestandskräftigen Bescheide, mit denen die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindergeldberechtigten abgelehnt worden sei, gegen sich gelten lassen. Das folge u.a. aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002 VIII R 88/01. Darin habe das Gericht entschieden, dass ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid der Familienkasse, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten ergangen sei, auch gegenüber dem Erstattungsberechtigten wirke, wenn der Bescheid nicht offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Letzteres sei im vorliegenden Rechtstreit nicht der Fall, denn die Beurteilung der materiellrechtlichen Frage, ob in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte Asylbewerber unter den persönlichen Anwendungsbereich des Vorläufiges Europäisches Abkommen fallen, sei umstritten gewesen und erst später durch den Bundesfinanzhof entschieden worden. Dem Senat hat bei der Entscheidung ein Band Kindergeldakten vorgelegen.