Urteil
3 K 1184/11
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2013:1203.3K1184.11.0A
13Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Umstand entgegen, dass das Finanzamt vor Erhebung der vorliegenden Klage noch keine Einspruchsentscheidung erlassen hatte. Nach § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in den Fällen, in denen – wie hier – ein Einspruch gegeben ist, die Klage grundsätzlich nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den Einspruch ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Das setzt naturgemäß voraus, dass das Finanzamt eine entsprechende Einspruchsentscheidung erlassen hat. Ist über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von der genannten Vorschrift nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne vorherigen Abschluss des Verfahrens zulässig. Die Frage, ob nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 FGO ein Vorverfahren durchgeführt worden ist, muss vom Finanzgericht als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen in jeder Verfahrenslage geprüft werden. Insofern kommt es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung als den maßgebenden Zeitpunkt an. Wird der Einspruch – wie vorliegend im Streitfall – erst nach Erhebung der Klage durch eine entsprechende Einspruchsentscheidung zurückgewiesen, dann wird die Einspruchsentscheidung ohne Weiteres zum Gegenstand des bisher anhängigen Klageverfahrens. Das Klageverfahren wird fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.1984 VI R 176/82, BStBl II 1985, 266, und BFH-Beschluss vom 28.10.1988 III B 184/86, BStBl II 1989, 107). Das Finanzamt hat zunächst die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO lägen nicht vor, weil es für den Umstand, dass eine Einspruchsentscheidung über Jahre hinweg nicht ergangen sei, einen sachlichen Grund gegeben habe. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr an, nachdem das Finanzamt die bisher fehlende Einspruchsentscheidung erlassen hat. Denn nunmehr ist die Klage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig. 2. Das Finanzamt hat zu Recht eine Nutzungsentnahme für den im Betriebsvermögen gehaltenen Pkw angesetzt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Entnahme des Steuerpflichtigen für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (Ein-Prozent-Methode). Abweichend hiervon kann nach Satz 3 der Vorschrift die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Fahrtenbuch-Methode). Die genannten Vorschriften sind durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Sie bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG statuierten Ein-Prozent-Methode eine zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren Anwendung der Steuerpflichtige grundsätzlich nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kraftfahrzeugkosten nach der Fahrtenbuch-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) vermeiden kann. Die Regelung dient der – einfachen und praktikablen – Abgrenzung der durch die private Kraftfahrzeugnutzung verursachten Aufwendungen der Lebensführung von den Betriebsausgaben. Die pauschale Bewertungsregelung beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich vor allem Pkw, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2003 X R 23/01 BStBl II 2003, 472). Für die Annahme, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, spricht der Beweis des ersten Anscheins. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann nach der Anscheinsbeweisregel grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine private Nutzung stattgefunden hat. Allerdings kann der Beweis des ersten Anscheins durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Steuerpflichtige einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich eine ernsthafte Möglichkeit für die Annahme ergibt, der tatsächliche Geschehensablauf entspreche nicht dem allgemeinen Erfahrungssatz. Dabei wird der Anscheinsbeweis im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, privat veranlasste Fahrten hätten nicht stattgefunden. Über die Frage, ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365 mit zahlreichen Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung). Gegen die Anwendung der Ein-Prozent-Methode kann der Steuerpflichtige nicht den Einwand erheben, es sei alleine Sache des Finanzamts, das Vorliegen einer Nutzungsentnahme für das infrage stehende Betriebsfahrzeug zu beweisen. Denn es geht hier nicht um die Frage, ob Sachverhalte vorliegen, die – vergleichbar den Betriebseinnahmen – den Steueranspruch begründen, sondern um die Frage, ob Aufwendungen, die als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind, allein dem betrieblichen Bereich oder teilweise auch dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Für die insoweit erforderliche Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre trifft den Steuerpflichtigen nach der Grundregel des § 90 der Abgabenordnung (AO) eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273). a) Im Streitfall liegen die tatsächlichen Merkmale für die Anwendung der Ein-Prozent-Methode nach den genannten Grundsätzen vor. Es geht hier um einen PKW, der üblicherweise auch zum privaten Gebrauch geeignet ist. Dies wird von den Klägern auch nicht bestritten. Die Kläger haben keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich eine ernstliche Möglichkeit für die Annahme ergibt, der Pkw sei während des Streitjahres – entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung – nicht zu privaten Zwecken genutzt worden. Sie haben lediglich die Behauptung aufgestellt, eine Privatnutzung habe nicht stattgefunden. Im Übrigen haben sie keine konkreten Tatsachen, sondern nur abstrakte Erwägungen dargelegt, mit denen sie ihre Auffassung begründen. Die Kläger können dabei nicht mit dem Vorbringen gehört werden, sie hätten betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 1998 seinerzeit eine Aufstellung über die betrieblich veranlassten Fahrten vorgelegt. Denn hierbei handelt es sich um Sachverhalte, aus denen für das Streitjahr 1999 keine Rückschlüsse gezogen werden können. Im Übrigen hat der seinerzeit zuständige 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts entschieden, dass die Aufstellung nicht geeignet war, im Sinne eines Gegenbeweises die Annahme einer Privatnutzung infrage zu stellen. Der erkennende Senat sieht jedenfalls keinen Anlass, die vom 10. Senat angestellten Erwägungen inhaltlich nochmals zu überprüfen. Zu Unrecht – jedenfalls im Ergebnis – wenden die Kläger ein, das Finanzamt gehe in unzulässiger Weise von einer Umkehr der Beweislast aus. Sie verkennen hierbei zweierlei: Zum einen beruht die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf einem allgemein gültigen Erfahrungssatz. Dass dieser als solcher besteht, braucht vom Finanzamt nicht bewiesen zu werden. Zum anderen geht es um die Frage, in welchem Umfang die hier streitigen Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasst waren. Dies schließt ohne weiteres die Frage mit ein, ob ein Teil dieser Aufwendungen dem (steuerlich irrelevanten) Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen war. Ohne die Mitwirkung der Kläger kann die letztere Frage nicht geklärt werden. Die Kläger meinen wohl, sich ihrer Mitwirkungspflicht mit dem Hinweis auf die Beweislast des Finanzamts entziehen zu können. Dies würde aber bedeuten, das Finanzamt habe jede einzelne Fahrt in irgendeiner Weise kontrollieren müssen. Dass eine solche Kontrolldichte in praktischer wie rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Ohne Erfolg verweisen die Kläger schließlich auf den Umstand, dass sich das außergerichtliche Verfahren über viele Jahre hingezogen hat. Sie sind dabei offenkundig der Meinung, diese Verfahrensverzögerung sei alleine vom Finanzamt zu verantworten. Sie verkennen dabei, dass sie zum einen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind und zum anderen die ihnen offen stehenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht genutzt haben. So haben sie zunächst den von ihnen erhobenen Einspruch – entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Finanzamts – nicht begründet. Die hier vorliegende Klage haben sie in der Form der Untätigkeitsklage erst erhoben, nachdem das Finanzamt darauf hingewiesen hatte, dass das die Einkommensteuer 1998 betreffende Rechtsbehelfsverfahren nunmehr abgeschlossen ist. Dabei hätten sie schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Auf diese Weise hätten sie möglicherweise erreicht, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt mit einer größeren Zeitnähe geklärt worden wäre. b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Anwendung der Fahrtenbuch-Methode nicht aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. So kann der Kläger nicht darauf verweisen, er sei als Steuerberater zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hätte er entsprechend den Anwendungsgrundsätzen zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG (hierzu: BMF-Schreiben vom 08.11.2009, BStBl I 2009, 1326 Tz. 24 ff.) in einem Fahrtenbuch Angaben über einzelne Mandanten gemacht, dann hätte er damit weder gegen berufsrechtliche noch gegen strafrechtliche Normen verstoßen. Steuerberater haben nach § 57 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ihren Beruf verschwiegen auszuüben. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, als Steuerberater oder als ein anderer dort näher bezeichneter Berufsträger anvertraut oder sonst bekannt geworden war, unbefugt offenbart. In gleichem Umfang haben Rechtsanwälte und Steuerberater nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO gegenüber den Finanzbehörden ein Auskunftsverweigerungsrecht. Zu der Frage, wie sich bei einem Rechtsanwalt die Pflicht zur Verschwiegenheit einerseits und die Pflicht zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren andererseits zueinander verhalten, hat der BFH in seinem Urteil vom 26.02.2004 IV R 50/01 (BStBl II 2004, 502) allgemeingültige Grundsätze aufgestellt. In dem Urteilsfall ging es um die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift hat der Steuerpflichtige, wenn er Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend macht, schriftlich bestimmte Angaben zu machen, u.a. zu den Teilnehmern der Bewirtung. Zu dem Verhältnis der verschiedenen Pflichtenkreise hat der BFH ausgeführt: Zwar habe ein Mandant, der sich einem Anwalt anvertraue, ein Interesse daran, dass die seinen persönlichen Lebensbereich betreffenden Informationen nicht ohne seinen Willen offenbart würden. Dieses Interesse sei verfassungsrechtlich gewährleistet sowie auch strafrechtlich und berufsrechtlich geschützt. Auf der anderen Seite sei tragender Zweck der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die Durchsetzung von Besteuerungsgleichheit und der Schutz des Rechtsstaatsprinzips. Vor diesem Hintergrund sei eine Güterabwägung nach den Regeln des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Interessen des Mandanten durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützt seien. Demzufolge liege eine unbefugte Offenbarung im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten (hier: nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) nachkomme. In diesem Rahmen gebe es auch kein Auskunftsverweigerungsrecht. Der Senat ist der Auffassung, dass die vorgenannten Grundsätze sinngemäß zu gelten haben, wenn ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder ein vergleichbarer Berufsträger von der Anwendung der Fahrtenbuch-Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Gebrauch machen will. Denn auch hier geht es um die Gleichheit und die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. In diesem Rahmen dienen die Informationspflichten des Steuerpflichtigen für beide Regelungsbereiche der Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich (vgl. einerseits: Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 4 EStG Rn. 1202, und andererseits: Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG Rn. 1202c). In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die hier einschlägige Rechtsprechung bestätigt. Zwar hat der BFH – soweit ersichtlich – sich bisher noch nicht im Einzelnen mit dem Einwand auseinandergesetzt, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG sei im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht nicht anwendbar. Er hat aber klargestellt, diesem Einwand sei „eindeutig zu widersprechen“ (Beschluss vom 03.01.2007 XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706). Darüber hinaus haben verschiedene Finanzgerichte klar und eindeutig die Auffassung vertreten, ein Steuerpflichtiger habe in dem jeweiligen Fahrtenbuch trotz des Bestehens einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nähere Angaben zu machen zu den Personen, die während der betrieblichen bzw. beruflichen Fahrten aufgesucht worden seien (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.01.2007 8 K 74/06, EFG 2007, 669, für einen Wirtschaftsprüfer; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.12.2007 2 K 1785/07, Juris, für Augenärzte; Finanzgericht München Urteil vom 20.07.2007 13 K 1877/04, Juris, für eine Ärztin; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2005 5 K 2497/01, Juris, für den Direktor einer Kreissparkasse; im Ergebnis ähnlich zur Umsatzsteuer: Finanzgericht München, Urteil vom 03.12.2009 14 K 527/09, Juris, für einen Steuerberater). Der Senat hält die Erwägungen, mit denen die einzelnen finanzgerichtlichen Entscheidungen begründet worden sind, insgesamt für zutreffend. Er sieht keinen Anlass, für den Streitfall zu einem anderen Ergebnis zu kommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für einen PKW, der im betrieblichen Anlagevermögen eines Steuerberaters gehalten wird, wegen eines möglichen Gebrauchs zu privaten Zwecken eine Nutzungsentnahme anzusetzen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 1999 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Während dieses Zeitraums erzielte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater. Diese Tätigkeit übte er in einem von ihm allein betriebenen Büro in N sowie im Rahmen von zwei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts mit Sitz in L sowie in E aus. Daneben hatte er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Beide Kläger erzielten zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für sein Steuerberatungsbüro in N ermittelte der Kläger den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit durch Einnahmenüberschussrechnung. Dabei berücksichtigte er für das Streitjahr 1999 bei den Betriebsausgaben auch Fahrzeugkosten in Höhe von … DM. In dem zur Gewinnermittlung gehörenden Anlageverzeichnis führte er unter der Rubrik „Pkw“ ein Fahrzeug der Marke „…“ auf. Einen Entnahmewert für die private Nutzung des Fahrzeugs setzte er nicht an. Den Gewinn aus der Steuerberatungstätigkeit in N ermittelte er mit … DM. Diesen Betrag legten die Kläger ihrer Einkommensteuererklärung zu Grunde. Auf eine entsprechende Rückfrage teilten sie dem Finanzamt ergänzend mit, der Pkw werde privat nicht genutzt. Das Finanzamt ging – entgegen dem Vorbringen der Kläger – von der Annahme aus, der Kläger habe den im Anlagevermögen gehaltenen Pkw nicht nur zu beruflichen, sondern auch zu privaten Zwecken genutzt. Den Wert dieser Nutzung ermittelte es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG, sog. Ein-Prozent-Regelung) in folgender Weise: Anschaffungskosten (netto) … DM zzgl. Umsatzsteuer … DM, Summe … DM, davon 1% x 12 Monate, ergibt … DM, zzgl. Umsatzsteuer (16%) … DM, ergibt … DM. In dieser Höhe setzte es eine Nutzungsentnahme an und erhöhte den von dem Kläger ermittelten Gewinn entsprechend. Auf dieser Grundlage setzte es durch Bescheid vom 05.04.2002 die Einkommensteuer fest. Wegen eines hier nicht streitigen Punktes änderte es die Festsetzung später durch Bescheid vom 03.05.2002. Gegen den Bescheid vom 05.04.2002 legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf ihr Vorbringen zu dem Klageverfahren, das seinerzeit unter der Geschäftsnummer 10 K 137/06 betreffend die Einkommensteuer 1998 beim Hessischen Finanzgericht anhängig war. Eine weitere Begründung gaben sie – trotz einer Erinnerung durch das Finanzamt – nicht ab. Durch Schreiben vom 24.02.2011 griff das Finanzamt das Verfahren wieder auf und wies die Kläger auf folgendes hin: Der Einspruch sei bisher nur mit dem Verweis auf das Rechtsbehelfsverfahren wegen Einkommensteuer 1998 begründet worden. Dieses Verfahren sei inzwischen abgeschlossen. Mit Urteil vom 10.12.2004 (gemeint wohl: vom 12.03.2009) habe das Hessische Finanzgericht die Klage abgewiesen. Sodann habe der Bundesfinanzhof (BFH) die dort eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 26.03.2010 zurückgewiesen. Es werde nochmals Gelegenheit gegeben, sich zur Begründung des Einspruchs zu äußern. Auf die Hinweise des Finanzamts entgegneten die Kläger mit einem Schreiben, das am 07.03.2011 beim Finanzamt einging (Datumsangabe vom 07.03.2010). Darin erhoben sie Einwendungen gegen den bisherigen Ablauf des Einspruchsverfahrens sowie gegen Steuerfestsetzungen, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren. Zum Ansatz eines Entnahmewerts wegen Privatnutzung des betrieblichen Pkw im Streitjahr 1999 äußerten sie sich nicht. Mit Schriftsatz vom 07.05.2011 haben die Kläger, vertreten durch den Kläger als Prozessbevollmächtigten, Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren Zulässigkeit haben sie – sinngemäß – zunächst vorgetragen: Das Finanzamt habe es zu Unrecht unterlassen, den gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 eingelegten Einspruch abschließend zu bearbeiten. Die Tatsache, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 ein Klageverfahren anhängig gewesen sei, rechtfertige es jedenfalls nicht, die Entscheidung über den Einspruch hinauszuzögern. Das Finanzamt hat am 10.08.2011 eine Einspruchsentscheidung erlassen, durch die wegen eines hier nicht streitigen Punktes die Einkommensteuer gemindert, wegen des hier streitigen Punktes (Ansatz einer Entnahme wegen Privatnutzung des betrieblichen Pkw) der Einspruch jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich des letzteren Punktes hat es – sinngemäß – u.a. ausgeführt: Um den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme zu vermeiden, liege es nahe zu behaupten, ein betriebliches Fahrzeug werde nicht privat genutzt. Insofern trage der Betriebsinhaber für diese Behauptung die Beweislast. Aufgrund gefestigter Rechtsprechung gehe die Finanzverwaltung im Übrigen von einem Anscheinsbeweis dahingehend aus, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie hier im Streitfall – nur ein Fahrzeug im Betriebsvermögen gehalten werde. Für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw habe der Betriebsinhaber das Wahlrecht, den Entnahmewert entweder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der Ein-Prozent-Methode oder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nach der Fahrtenbuch-Methode zu ermitteln. Von der letztgenannten Möglichkeit habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Zur Begründetheit der Klage trägt der Prozessbevollmächtigte – anknüpfend an die Einspruchsentscheidung sowie an die Klageerwiderung des Finanzamts – im Wesentlichen vor: Der Kläger hätten dem Finanzamt für das Jahr 1998 eine Aufstellung über die betrieblich veranlassten Fahrten vorgelegt. Diese Aufstellung belege, dass eine Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeuges nicht stattgefunden habe. Dem setze das Finanzamt lediglich die Aussage entgegen, die Behauptung, der PKW sei ausschließlich betrieblich genutzt worden, reiche nicht aus. Es berufe sich insofern zu Unrecht auf Rechtsprechung des BFH. Ebenfalls zu Unrecht verweise es auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts zur Einkommensteuer 1998. Dem Urteil sei nicht zu folgen. Denn dort sei in unzulässiger Weise eine Umkehr der Beweislast zuungunsten des Klägers herangezogen und zudem durch eine „fragwürdige“ Berechnung zum Treibstoffverbrauch der fehlerhafte Versuch unternommen worden, eine Privatnutzung des Pkw nachzuweisen. Für das Streitjahr 1999 könnten wegen der vom Finanzamt zu verantwortenden Verfahrensverzögerung keine näheren Angaben mehr gemacht werden. Der Kläger sei – entgegen der Meinung des Finanzamts – nicht verpflichtet gewesen, zum Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw ein Fahrtenbuch zu führen. Dies sei ihm schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Als Steuerberater sei er zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung hätte er verletzt, wenn er in dem Fahrtenbuch nähere Angaben über die Fahrten zu Mandanten hätte machen müssen. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Bescheid über Einkommensteuer 1999 vom 05.04.2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 03.05.2002 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2011 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit der Gewinn aus der Steuerberaterpraxis in N mit … DM angesetzt wird. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an der von ihm bisher vertretenen Auffassung fest. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf das Schreiben vom 31.01.2012 Bezug genommen. Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens.