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Urteil

3 K 391/00

Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2006:1130.3K391.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, und zwar sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als auch in Bezug auf den Hilfsantrag. 1. Das vorliegende Urteil ergeht gegenüber dem (im Rubrum genannten) Finanzamt … als Beklagten. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind zwar vom Finanzamt … erlassen worden. Insofern haben die Kläger ihre Klage gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO zu Recht gegen diese Behörde gerichtet. Allerdings ist nach Rechtshängigkeit der Klage das Finanzamt … für die Festsetzung der Vermögensteuer gegenüber den Klägern örtlich zuständig geworden. Der Zuständigkeitswechsel beruht auf § 2 Nr. … der Verordnung über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter vom 11.12.2003 i. V. m. § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes. Damit handelt es sich hier um einen gesetzlichen Parteiwechsel. Das Finanzamt … ist in die Rolle des Beklagten eingetreten (vgl. zum gesetzlichen Parteiwechsel: BFH-Urteil vom 24.02.1987 VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283). 2. Hauptantrag Die Kläger können sich für ihre Auffassung, die Festsetzung von Vermögensteuer sei in ihrem Fall insgesamt unzulässig, nicht auf die Rechtsprechung des BVerfG berufen. Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655 ) zur verfassungsrechtlichen Legitimation der Vermögensbesteuerung Erwägungen angestellt, aus denen in der Folgezeit der sog. Halbteilungsgrundsatz abgeleitet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.08.1999 XI R 77/97, BStBl II 1999, 771). Hierzu hat es wörtlich ausgeführt (s. Abschn. C. II. 3. c der Gründe): "Nach Art. 14 Abs. 2 GG dient der Eigentumsgebrauch zugleich dem privaten Nutzen und dem Wohl der Allgemeinheit. Deshalb ist der Vermögensertrag einerseits für die steuerliche Gemeinlast zugänglich, andererseits muss dem Berechtigten ein privater Ertragsnutzen verbleiben. Die Vermögensteuer darf deshalb zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt und dabei insgesamt auch Belastungsergebnisse vermeidet, die einer vom Gleichheitssatz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe finanzieller Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen." Jedoch hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 18.01.2006 2 BvL 2194/99 (Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 2006, 269) nunmehr klargestellt, dass seinen (früheren) Erwägungen zum "Halbteilungsgrundsatz" keine Bindungswirkung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) zukommt. Hierzu hat es u. a. ausgeführt: In seinem Beschluss vom 22.06.1995 ergebe sich ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den diesen tragenden Gründen. Der Tenor beziehe sich allein auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und nicht auf einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), aus der der "Halbteilungsgrundsatz" entwickelt worden sei. Zu den tragenden Entscheidungsgründen gehörten nicht die Rechtsausführungen, die "bei Gelegenheit der Entscheidung" und damit "außerhalb des Begründungszusammenhangs" gemacht würden. So verhalte es sich bei den Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz". Aus dem Tenor Nr. 1 des Beschlusses vom 22.06.1995 ergibt sich, dass die Vorschrift des § 10 Nr. 1 VStG insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als sie den einheitswertgebundenen Grundbesitz einerseits und das zu Gegenstandswerten erfasste Vermögen andererseits mit demselben Steuersatz belastet. Im Tenor Nr. 2 des vorgenannten Beschlusses hat das BVerfG ausgesprochen, dass bis zum 31.12.1996 das bisherige Recht weiterhin anwendbar bleibt. Hierzu hat es in den Entscheidungsgründen (Abschn. C. III. 3.) u. a. ausgeführt: Die Erfordernisse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung rechtfertigten es, die Regelung zur Vermögensbesteuerung für zurückliegende Kalenderjahre "wie bisher" weiter anzuwenden. Nach alledem gibt der "Halbteilungsgrundsatz" keinerlei Handhabe, die Festsetzung von Vermögensteuer für Zeiträume bis zum 31.12.1996 in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Streitfall. Die Kläger müssen es daher hinnehmen, dass ihr verfügbares Einkommen für die Jahre 1992 bis 1996 ggf. in einem sehr hohen Maße mit Einkommensteuer und Vermögensteuer belastet worden ist. 3. Hilfsantrag a) Das Vorbringen der Kläger ergibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens sei für die hier betroffenen Gesellschaftsanteile nicht zulässig. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. aa) Die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ist zunächst nicht wegen des Umstandes ausgeschlossen, dass die Kapitalgesellschaften, um deren Anteilsbewertung es hier geht, ihren Sitz im Ausland (…) haben. Denn entgegen der Meinung der Kläger gibt es für die Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften sehr wohl eine gesetzliche Grundlage. Für die Bewertung von ausländischem Sachvermögen sieht das Gesetz (Besondere Bewertungsvorschriften im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes, §§ 17 ff.) ausdrücklich keine Sonderregelungen vor. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG ist lediglich bestimmt, dass für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens die Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere § 9 BewG (gemeiner Wert), gelten. Zu den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes gehört auch § 11 Abs. 2 BewG über die Bewertung von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (u. a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Solche Gesellschaftsanteile sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG bei Bewertungen stets zugrunde zu legen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (vgl. die Besonderen Bewertungsvorschriften im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes). Lässt sich der gemeine Wert von Gesellschaftsanteilen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 9, 11 und 31 BewG ergibt sich eindeutig, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG sowohl für inländische als auch für ausländische Kapitalgesellschaften gilt. Möglicherweise verwechseln die Kläger diese allgemeine Bewertungsvorschrift mit der besonderen Verfahrensvorschrift des § 113a BewG. Hiernach war für Zeiträume vor dem 01.01.1998 der Wert der in § 11 Abs. 2 BewG bezeichneten Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften gemäß § 179 der Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festzustellen (vgl. zur Geltungsdauer: Gesetz vom 29.10.1997, BGBl. I 1997, 2049). Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Anteilswerten nach der vorgenannten Sonderregelung, sondern um den Ansatz der Werte, die das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zu Vermögensteuer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ermittelt hat. bb) Die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ist vor allem nicht durch das Vorbringen der Kläger in Frage gestellt, bei den hier betroffenen Gesellschaften seien in tatsächlicher Hinsicht bestimmte Besonderheiten zu berücksichtigen. Dabei ergeben sich - entgegen der Meinung der Kläger - insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Anwendung der sog. Mittelwertmethode führe hier zu einem "annähernd realistischen Wert". Bei der Mittelwertmethode wird der Wert eines Unternehmens aus dem Mittel von Substanzwert und Ertragswert hergeleitet. Diese Wertermittlungsmethode wurde als sog. Berliner Verfahren von der Finanzverwaltung zur Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile bis zur Vermögensteuerhauptveranlagung auf den 01.01.1949 angewandt. Da das Berliner Verfahren zu sachlich nicht gerechtfertigten Wertstreuungen führte, ordnete die Finanzverwaltung an, dass anstelle des Berliner Verfahrens ab der Vermögensteuerhauptveranlagung auf den 01.01.1953 das sog. Stuttgarter Verfahren anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1980 III R 81/79, BStBl II 1981, 351 m. w. N.; Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuergesetz, § 11 Anm. 160). Anders als das Berliner Verfahren liegt der Schwerpunkt des Stuttgarter Verfahrens auf dem Vermögenswert (Substanzwert). Daneben werden - allerdings nicht gleichgewichtig - auch Ertragswertgesichtspunkte berücksichtigt. Das Stuttgarter Verfahren stellt eine besondere Variante der sog. Übergewinnmethode dar. Bei dieser Wertermittlungsmethode wird der Unternehmenswert verstanden als die Summe der Teilreproduktionswerte (Vermögenswerte) und des Mehrwerts, der darauf beruht, dass das zu bewertende Unternehmen Gewinne über den Normalgewinn hinaus (sog. Übergewinne) erwirtschaftet (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1993 II R 102/90, BStBl II 1994, 9 m. w. N.). Die Finanzverwaltung hat für die Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren, soweit es um die Veranlagungszeiträume vor dem 01.01.1997 geht, in den Vermögensteuerrichtlinien detaillierte Anwendungsbestimmungen erlassen. So ist zur Ermittlung des Vermögenswerts zunächst das gesamte Vermögen der Gesellschaft zu berechnen, wobei - aus Vereinfachungsgründen - vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen ist (Abschn. 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VStR 1989; Abschn. 6 Abs. 1 Satz 1 VStR 1993/1995; vgl. Gürsching/Stenger, a. a. O., § 11 BewG Anm. 207). Der voraussichtliche künftige Jahresertrag ist - mit gewissen Korrekturen - regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre herzuleiten (Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1989; Abschn. 7 Abs. 1 VStR 1993/1995). Von diesem Jahresertrag kann ein Abschlag von bis 30 % bei solchen Gesellschaften gemacht werden, bei denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne dass dies bereits durch eine entsprechende Vergütung abgegolten wird (Abschn. 78 Abs. 2 VStR 1989; Abschn. 7 Abs. 2 VStR 1993/1995). Der Rechenformel, nach der der gemeine Wert des Gesellschaftsanteils zu ermitteln ist, liegt eine Kapitalrendite von fünf gedachten Jahren zugrunde (Abschn. 79 Abs. 1 und 2 VStR 1989; Abschn. 8 Abs. 1 und 2 VStR 1993/1995). In der Rechtsprechung des BFH ist das Stuttgarter Verfahren im Rahmen der Schätzung für die Zwecke der Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG schon seit langem "als ein brauchbares Hilfsmittel" anerkannt. Hierzu hat der BFH wiederholt die Vorzüge dieses Verfahrens herausgestellt: Die nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Schätzwerte blieben - im Sinne einer vorsichtigen Bewertung - bei Unternehmen mit guten Gewinnerwartungen mehr oder weniger weit hinter den nach anderen Verfahren ermittelten Schätzwerten zurück. Die Anwendung eines solchen Verfahrens durch die Verwaltung sei im Interesse einer Objektivierung und der Gleichbehandlung aller Steuerpflichten legitim. Es sei Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall darzulegen, dass die Schätzungsergebnisse des Stuttgarter Verfahrens über den gemeinen Werten der jeweiligen Gesellschaftsanteile lägen (vgl. Urteil vom 12.03.1980 II R 48/77, BStBl II 1980, 405 ). Allerdings hatte der BFH in seiner früheren Rechtsprechung stärker den Charakter des Stuttgarter Verfahrens als bloße Schätzungsmethode hervorgehoben. Hierzu hatte er ausgeführt: Es müsse beachtet werden, dass die Gerichte an die Ergebnisse des Stuttgarter Verfahrens nicht wie an ein Gesetz gebunden seien. Deshalb müsse sich der Tatrichter beim Vorliegen besonderer Sachverhalte (etwa im Falle negativer Ertragsaussichten der Gesellschaft) Klarheit darüber verschaffen, inwieweit Korrekturen erforderlich seien (vgl. Urteil vom 07.12.1977 II R 164/72, BStBl II 1978, 323). An diesen Grundsätzen hat der BFH jedoch nicht festgehalten. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat er zur Überprüfung der Schätzergebnisse nach dem Stuttgarter Verfahren vielmehr klargestellt: Angesichts der Entwicklung in der Praxis der Unternehmensbewertung könne im finanzgerichtlichen Verfahren von dem Tatrichter nicht verlangt werden, dass er sich über die Richtigkeit der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Anteilswerte "in anderer Weise" eine Überzeugung verschaffen müsse. Das Finanzgericht könne vielmehr im Allgemeinen davon ausgehen, dass die nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Anteilswerte bei einer Veräußerung zu erzielen seien. Die so ermittelten Anteilswerte könnten nur dann nicht Besteuerungsgrundlagen sein, wenn sie aus besonderen Gründen des Einzelfalles offenbar unrichtig seien (vgl. Urteil vom 06.02.1991 II R 87/88, BStBl II 1991, 459). In welchen Fällen die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens wegen besonderer Gründe zu offenbar unrichtigen Ergebnissen führen könnte, hat der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich entschieden. Er hat allerdings Grundsätze entwickelt zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Abschlag vom Jahresertrag wegen der besonderen persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers in Frage kommt (Abschn. 78 Abs. 2 VStR 1983 bzw. 1989; Abschn. 7 Abs. 2 VStR 1993/1995). Hierzu hat er ausgeführt: Ein Abschlag sei nicht schon allein dadurch gerechtfertigt, dass die Gesellschaft auffallend hohe Erträge erwirtschafte. Es müsse vielmehr feststehen, dass die Erträge ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig seien. Ein solches - qualifiziertes - Kausalverhältnis werde nur selten vorliegen. In den weitaus überwiegenden Fällen erweise sich der Unternehmensertrag als das Ergebnis des Zusammenwirkens einer Vielzahl von Faktoren, die im Einzelnen nicht quantifiziert werden könnten. Von diesen Faktoren stelle die unternehmensleitende Tätigkeit nur eine - wenn auch wichtige - Komponente dar. Daneben könne auch der Einsatz von Arbeitskräften eine wichtige Rolle spielen, und zwar insbesondere dann, wenn diese für ihre Tätigkeit besonders qualifiziert seien (vgl. Urteil in BStBl II 1994, 9, sowie Urteil vom 05.04.1995 II R 113/91, BFH/NV 1995, 864). Die vorstehenden Grundsätze sind auf den im Streitfall vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass sich der vorgenannte Urteilsfall und der hier zu beurteilende Streitfall in zwei gewichtigen Punkten unterscheiden. So geht es hier zum einen nicht um die Frage, ob im Rahmen der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ein Abschlag vom Jahresertrag gerechtfertigt ist, sondern um die Frage, ob die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens überhaupt in Betracht kommt. Und zum anderen ist hier nicht die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu bewerten, sondern das unternehmerische Handeln des Alleingesellschafters. Jedoch stehen diese Sachverhalte in ihrer rechtlichen Bedeutung zu einander in einem Verhältnis des "Weniger" zum "Mehr" mit der Folge, dass die Grundsätze des BFH in dem vorgenannten Urteilsfall "erst recht" im Streitfall gelten müssen. Das bedeutet: Wenn schon ein Abschlag innerhalb der Regeln des Stuttgarter Verfahrens nicht in Betracht kommt, dann gilt dies "erst recht" für die Nichtanwendbarkeit dieser Regeln. Wenn schon die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers für eine Wertminderung nicht ausreicht, dann gilt das "erst recht" für die vergleichbare Tätigkeit des Gesellschafters ohne Geschäftsführerfunktion. Nach den Aussagen, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hatte der Kläger zu 1. für die hier betroffenen Gesellschaften zu den streitigen Stichtagen jeweils Fremdgeschäftsführer eingesetzt. Er selbst konnte seinen Einfluss auf die verschiedenen Unternehmen also nur über seine (formale) Stellung als alleiniger Inhaber der Gesellschaftsanteile ausüben. Schon deswegen waren die Erträge der einzelnen Unternehmen nicht ausschließlich und unmittelbar von seiner persönlichen Tätigkeit abhängig. Hinzu kommt vor allem noch Folgendes: Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf entsprechende Befragung eingeräumt hat, bauen die Unternehmen, die der Kläger zu 1. über die ihm gehörenden Gesellschaften in … und in … (wie auch in Deutschland) betreibt, auf einem Netz von selbständigen Handelsvertretern auf. Mithin hängt der Ertrag der Unternehmen maßgebend von dem Geschick dieser Handelsvertreter ab. Der Umstand, dass der Kläger zu 1. das entsprechende Geschäftskonzept entwickelt und die notwendigen Unternehmensstrukturen aufgebaut hat, ist - gemessen an den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen - nicht von entscheidendem Gewicht. Ebenfalls nicht von entscheidendem Gewicht sind die anderen Umstände, die die Kläger als Belege für die "Besonderheiten" des Streitfalles anführen. So kommt es nicht darauf an, dass den hier betroffenen Unternehmen bestimmte Eigenschaften fehlen, wie etwa "know-how", Produktionsmittel, Kundenstamm und Markenbezeichnung für die Vertriebsprodukte. Auch hierbei handelt es sich um einzelne Faktoren einer unternehmerischen Tätigkeit, die sich einer Quantifizierung letztendlich entziehen. Nicht nachvollziehbar erscheint im vorliegenden Zusammenhang das Vorbringen der Kläger, die Anteilswerte, die das Finanzamt nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt habe, ergäben im Verhältnis zu den betreffenden Nennwerten jeweils einen "völlig realitätsfremden" Ertragshundertsatz. Sie übersehen offenbar Folgendes: Unter Vermögen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist bei der einzelnen Gesellschaft eigentlich der wirtschaftliche Wert des Betriebsvermögens zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1975 III R 30/74, BStBl II 1976, 238). Soweit die Finanzverwaltung bestimmt, es solle für die Anteilsbewertung der Einheitswert des Betriebsvermögens herangezogen werden, so dient dies, wie dargelegt, lediglich der Vereinfachung. All dies hat aber mit dem Nennwert der einzelnen Gesellschaftsanteile nichts zu tun. Schließlich können die Kläger nicht gehört werden mit ihrem Vorbringen, es sei allenfalls ein Kaufpreis in Höhe des jeweiligen Nennwertes zu erzielen, wenn die hier betroffenen Gesellschaftsanteile verkauft würden. Sie übersehen hierbei offenbar die Tatsache, dass die Stichtage, auf die sich die streitigen Wertansätze beziehen, schon lange zurückliegen. Insbesondere lassen sie Folgendes außer Betracht: Die dem Stuttgarter Verfahren zugrunde liegende Rechenformel bezieht sich, wie dargelegt, auf eine fünfjährige Kapitalrendite. Dieser Fünfjahreszeitraum ist hier längst überschritten. Zudem basieren die angesprochenen Verkaufsangebote auf Vermögensverhältnissen, die zu den streitigen Stichtagen nach dem Vorbringen der Kläger nicht gegeben waren. So bestand bzw. besteht das Aktiv-Vermögen der Gesellschaften im Wesentlichen aus Bankguthaben und vorgetragenen Gewinnen. Im Falle eines Verkaufs würde der Kläger zu 1. das Barvermögen "auskehren" mit der Folge, dass die "leere Hülle" zurückbliebe. Tatsächlich zu bewerten sind hier jedoch keine "leeren Hüllen", sondern Gesellschaften mit erheblichen Vermögenswerten. Diese haben die Kläger in den Berechnungen, die sie ihrer Klagebegründung beigefügt haben, auch zum Ansatz gebracht. b) Es bestand kein Anlass, das vorliegende Klageverfahren entsprechend § 74 FGO auszusetzen im Hinblick auf zwei Verfahren, die wegen bestimmter Unterschiede bei der Bewertung von inländischem Vermögen einerseits und von ausländischem Vermögen andererseits beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig sind. Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens anordnen, wenn die zu treffende Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt insbesondere in Betracht im Hinblick auf Rechtsfragen, die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorliegen. Dabei müssen allerdings Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass die Entscheidung des EuGH sich auf den Ausgang des auszusetzenden Verfahrens auswirken kann (vgl. BFH-Beschluss vom 29.11.2005 I B 196/04, BFH/NV 2006, 592). Der BFH hat mit Beschluss vom 11.04.2006 II R 35/05 (BStBl II 2006, 627) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass bei der deutschen Erbschaftsteuer land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das auf französischem Staatsgebiet belegen ist, mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt wird, während land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit Belegenheit im Inland nur mit einem Bruchteil des gemeinen Wertes erfasst wird. Des Weiteren hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 11.08.2006 6 K 156/02 (EFG 2006, 1646) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es europäischem Gemeinschaftsrecht widerspricht, wenn im Rahmen der Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für die Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft ein niedrigerer Wert angesetzt wird als für die Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich und Spanien). Bewertungsunterschiede, die den vorstehend dargelegten Sachverhalten vergleichbar wären, sind nach dem Vorbringen der Kläger im Streitfall nicht erkennbar. Das Finanzamt hat für die Anteilsbewertung bei den hier insoweit betroffenen Gesellschaften ( B GmbH in … , C GmbH in … ) offenkundig keine anderen Regeln angewandt als bei den inländischen Gesellschaften des Klägers zu 1. Denn für alle diese Gesellschaftsanteile gilt die Bewertungsvorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Auch den Anwendungsbestimmungen für das Stuttgarter Verfahren ist nicht zu entnehmen, dass die Anteilsbewertungen bei inländischen Kapitalgesellschaften einerseits und bei ausländischen Kapitalgesellschaften andererseits zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welcher Methode der gemeine Wert von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung zu ermitteln ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger wurden als Eheleute für die Kalenderjahre 1992 bis 1996 vom Finanzamt … (im Folgenden: Finanzamt) zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Dementsprechend führte das Finanzamt auf die Stichtage 01.01.1993 und 01.01.1995 jeweils eine Hauptveranlagung und auf die Stichtage 01.01.1992, 01.01.1994, 01.01.1995 und 01.01.1996 jeweils eine Neuveranlagung durch. Bei den Besteuerungsgrundlagen berücksichtigte es verschiedene, dem Kläger zu 1. gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften. Ihren Sitz hatten diese Gesellschaften zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland. Bei den ausländischen Gesellschaften handelte es sich um (1) die A GmbH mit Sitz in … , (2) die B GmbH mit Sitz in … und (3) die C GmbH mit Sitz in … . Tätigkeitsschwerpunkt der verschiedenen inländischen und ausländischen Gesellschaften war die Erstellung und der Vertrieb von … . In den Jahren 1998 und 1999 führte das Finanzamt … bei dem Kläger zu 1. eine steuerliche Außenprüfung durch. In Bezug auf die ausländischen GmbH-Anteile des Klägers zu 1. sowie deren vermögensteuerliche Behandlung traf der Prüfer folgende Feststellungen: Die genannten Gesellschaftsanteile seien mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser sei nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn. 5 bis 8 der Vermögensteuerrichtlinien - VStR- 1995) zu schätzen, da er sich nicht aus irgendwelchen Verkäufen ableiten lasse. Bisher seien die Gesellschaftsanteile - in unzutreffender Weise - aus einem Durchschnittswert aus Kapital und Gewinn des Vorjahres bewertet worden (Bericht vom 13.07.1999, Tz. 22). Richtigerweise seien die Anteilswerte für die einzelnen Veranlagungsstichtage mit folgenden Beträgen anzusetzen (Zusammenstellung in Anlage 7.5 des Berichts, jeweilige Einzelberechnung in Anlagen 7.5a, 7.5c und 7.5d des Berichts): 01.01.1992 01.01.1993 01.01.1994 01.01.1995 01.01.1996 DM DM DM DM DM A GmbH x.xxx.xxx x.xxx.xxx x.xxx.xxx x.xxx.xxx xx.xxx.xxx B GmbH xxx.xxx xxx.xxx xxx.xxx xxx.xxx xx.xxx C GmbH xxx.xxx xxx.xxx xxx.xxx xxx.xxx xxx.xxx Das Finanzamt … folgte den Feststellungen des Prüfers. Dementsprechend änderte es auf die Stichtage 01.01.1992 bis 01.01.1995 die bisherigen Festsetzungen zur Vermögensteuer (Änderungsbescheide vom 20.09.1999). Auf den Stichtag 01.01.1996 setzte es entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung die Vermögensteuer erstmals fest (Bescheid vom 04.10.1999). Gegen die Änderungsbescheide vom 20.09.1999 sowie den Erstbescheid vom 04.10.1999 legten die Kläger Einspruch ein, begründeten diesen jedoch nicht. Das Finanzamt wies den Einspruch darauf als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 21.12.1999). Die Kläger haben, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, gegen die genannten Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung haben sie zunächst Folgendes vorgetragen: Hinsichtlich der Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften enthalte weder das Bewertungsgesetz (BewG) noch das Vermögensteuergesetz (VStG) irgendwelche Regelungen. Demzufolge seien für solche Anteile jeweils die Werte anzusetzen, die sich für die einzelne Gesellschaft aus dem Durchschnitt des Kapitalwerts und des Ertragswerts ergäben. So sei auch im Streitfall zu verfahren. Die Einzelwerte ergäben sich aus den beigefügten Berechnungen. Die Wertermittlungen, die der Außenprüfer nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens vorgenommen habe, würden den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Der Berichterstatter des Senats hat den Klägern zur Sach- und Rechtslage einen ausführlichen Hinweis gegeben. Hierzu hat er u. a. ausgeführt: Die Rechtsauffassung des Finanzamts erscheine nach seiner derzeitigen Meinung als zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei es Sache der Kläger, in Bezug auf die hier betroffenen Kapitalgesellschaften darzulegen, dass die tatsächlichen Anteilswerte unter den Schätzungsergebnissen des Stuttgarter Verfahrens lägen. Am 30.11.2006, dem Tag der mündlichen Verhandlung, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht unter dem gleichen Datum ein Schreiben übermittelt, in dem er sich namens der Kläger erstmals zu den sachdienlichen Hinweisen des Berichterstatters äußert. Hiernach tragen die Kläger ergänzend zu ihrer Klagebegründung im Wesentlichen Folgendes vor: (1) Der ursprünglich gestellte Klageantrag, die angefochtenen Vermögensteuerfestsetzungen zu ändern, werde nunmehr dahingehend erweitert, dass die jeweiligen Bescheide insgesamt aufzuheben seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfe der einzelne Steuerpflichtige durch die Entrichtung von Einkommensteuer und Vermögensteuer nur in einem solchen Maß in Anspruch genommen werden, dass die Gesamtbelastung die Hälfte des verfügbaren Einkommens nicht überschreite (sog. Halbteilungsgrundsatz). Sie, die Kläger, seien für die hier betroffenen Kalenderjahre 1991 bis 1996 schon in einem sehr hohen Maße mit Einkommensteuer belastet gewesen. Nach der beigefügten Aufstellung habe der Anteil der jeweils festgesetzten Einkommensteuer im Verhältnis zu dem zu versteuernden Einkommen zwischen 49 % und 52 % gelegen. Eine weitere Inanspruchnahme mit Vermögensteuer führe in jedem Falle dazu, dass die Gesamtbelastung das nach dem Halbteilungsgrundsatz zulässige Maß überschreite. (2) Wenn die angefochtenen Vermögensteuerfestsetzungen schon nicht insgesamt aufzuheben seien, so seien sie zumindest dem bisherigen Klageantrag entsprechend zu ändern. Die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens führe bei den hier betroffenen Gesellschaftsanteilen zu deutlich überhöhten Werten. Dies ergebe sich aus bestimmten Besonderheiten. Die Unternehmen, die von den ausländischen Gesellschaften betrieben würden, bestünden schon seit vielen Jahren. Der Kläger zu 1. habe diese Unternehmen zur Erweiterung seines Absatzmarktes nach und nach aufgebaut. Für den Geschäftsbetrieb der einzelnen Gesellschaften sei kein besonderes "know-how" erforderlich. Es würden keine Produktionsstätten und keine aufwändigen Produktionsmittel benötigt. Der Vertrieb der angebotenen … erfolge ausschließlich über selbständige Handelsvertreter. Jede der verkauften … sei ein "Unikat". Es fehle insofern an einem Markennamen. Da jeder Kunde nur einmal als "Käufer" in Betracht komme, gebe es auch keinen festen Kundenstamm. Im Übrigen habe der Kläger zu 1. schon mehrfach versucht, die Gesellschaftsanteile zu verkaufen. Als Käufer kämen nur die von den Gesellschaften jeweils angestellten Fremd-Geschäftsführer in Frage. Diese hätten es aber abgelehnt, einen über dem Nennwert der Anteile liegenden Kaufpreis zu zahlen. In Anbetracht dessen sei das Vermögen der einzelnen Gesellschaften höchstens mit dem Nennwert anzusetzen. Werde der Nennwert zu dem vom Finanzamt ermittelten Anteilswert ins Verhältnis gesetzt, ergäbe sich ein "völlig realitätsfremder" Ertragshundersatz. Die Kläger beantragen, die Änderungsbescheide über Vermögensteuer auf den 01.01.1992, 01.01.1993, 01.01.1994 und 01.01.1995 vom 20.09.1999 sowie den Erstbescheid über Vermögensteuer auf den 01.01.1996 vom 04.10.1999 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.1999 aufzuheben, hilfsweise, die Änderungsbescheide über Vermögensteuer auf den 01.01.1992, 01.01.1993, 01.01.1994 und 01.01.1995 vom 20.09.1999 sowie den Erstbescheid über Vermögensteuer auf den 01.01.1996 vom 04.10.1999 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.1999 in der Weise zu ändern, dass für die dem Kläger zu 1. gehörenden Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften die nachfolgenden Werte angesetzt werden: 01.01.1992 01.01.1993 01.01.1994 01.01.1995 01.01.1996 DM DM DM DM DM A GmbH x.xxx.xxx x.xxx.xxx x.xxx.xxx x.xxx.xxx x.xxx.xxx B GmbH x xxx.xxx xxx.xxx xxx.xxx xx.xxx C GmbH xx.xxx xx.xxx xx.xxx xx.xxx xx.xxx Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es u. a. Folgendes vor: Die von den Klägern angewandte Bewertungsmethode (Mittelwert aus Kapital und Gewinn) habe keine gesetzliche Grundlage. Sie sei auch betriebswirtschaftlich nicht anerkannt. Demgegenüber stelle die Schätzungsmethode nach dem Stuttgarter Verfahren eine geeignete Wertermittlungsmethode für die Festsetzung der Vermögensteuer dar (Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH). Dies gelte für die Anteilsbewertung bei inländischen wie ausländischen Kapitalgesellschaften gleichermaßen. Mit Schreiben vom 26.02.2004 hat der Beklagte (das Finanzamt … ) mitgeteilt, dass er aufgrund einer gesetzlich verfügten Organisationsmaßnahme an Stelle des Finanzamts … für die Festsetzung der Vermögensteuer gegenüber den Klägern zuständig geworden sei. Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens.