Urteil
3 K 2664/04
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2005:0113.3K2664.04.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.03.2004 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Der Kindergeldanspruch der Klägerin ist nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b und d EStG zu beurteilen. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. 2. Die Tochter C hat ihre Schulausbildung nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Juli 2003 beendet. Danach hat sie zunächst keine weitere Berufsausbildung angestrebt und sich auch nicht für ein freiwilliges soziales Jahr beworben. Sie hat sich ab August 2003 somit nicht in einer Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG befunden. Da auch kein weiterer Berechtigungstatbestand erkennbar ist, hatte die Klägerin für ihre Tochter C ab August 2003 keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. 3. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch nicht für die Zeit, in der die Tochter C in ... Südamerika in einem Kinderdorf arbeitet. Diese Tätigkeit fällt nicht unter den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG. Nach dieser Vorschrift wird ein volljähriges Kind u.a. berücksichtigt, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.07.2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 2596) leistet. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes kann das freiwillige soziale Jahr auch im Ausland geleistet werden. An die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres nach § 4 des Gesetzes hat der Gesetzgeber zum Zweck der einheitlichen Ausübung und der Kontrolle jedoch besondere Voraussetzungen geknüpft. So können Träger des im Ausland zu leistenden freiwilligen sozialen Jahres gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes nur inländische juristische Personen sein, die von der zuständigen Landesbehörde besonders zugelassen sind. Das Gericht hat von der Klägerin den Nachweis dieser behördlichen Zulassung für den Verein ........................................ angefordert. Da der Verein der Klägerin keine entsprechende Bescheinigung zugänglich gemacht hat, geht das Gericht davon aus, dass der Verein für die Durchführung eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland nicht zugelassen und eine Tätigkeit für ihn daher nicht förderungswürdig ist. Die Tätigkeit für diesen Verein kann damit nicht als Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG anerkannt werden. Da für die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland durch Fortzahlung des Kindergeldes von dem Träger der Maßnahme besondere gesetzliche Anforderungen erfüllt werden müssen, kann die Tätigkeit der Tochter C in ... Südamerika der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres auch nicht gleichgesetzt werden, wie die Klägerin in ihrem Schreiben an die Familienkasse vom 05.10.2003 beantragt hat. Da der Verein, für den die Tochter C arbeitet, sich dem staatlichen Zulassungsverfahren nicht unterzogen hat, besteht insgesamt keine Gewähr dafür, dass die Tätigkeit des Vereins und der Tochter der Klägerin den Grundsätzen des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres folgt. Damit ist keine negative Bewertung dieser Tätigkeit verbunden, sondern nur die Feststellung, dass es auch soziales Engagement außerhalb staatlicher Förderung gibt. 4. Die Familienkasse war danach berechtigt, die Kindergeldfestsetzung für die Tochter C mit Wirkung ab August 2003 aufzuheben, § 70 Abs. 2 EStG. Daraus folgt, dass das in den Monaten August bis Oktober 2003 gezahlte Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist und von der Familienkasse nach § 37 Abs. 2 Satz 2 zurückgefordert werden konnte. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg und war mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für eine Tochter hat, die im Anschluss an ihre Schulausbildung vorübergehend eine soziale Tätigkeit in ... (Südamerika) ausübt. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ist Mutter von zwei Töchtern. Die ältere, 1983 geborene Tochter C hat im Juli 2003 die Hochschulreife erlangt und sich entschlossen, vor der Fortsetzung ihrer Berufsausbildung und zur Festigung ihrer auf einen pädagogischen oder sozialen Beruf gerichteten Berufswahl nach ... Südamerika zu gehen und sich dort der Betreuung von Waisenkindern zu widmen. Der Verein ".................................... e.V." hat ihr einen entsprechenden Aufenthalt in einem Kinderdorf in ... Südamerika für die Zeit vom 15.01.2004 bis 15.02.2005 vermittelt. Die Tochter ist bereits am 27.11.2003 nach ... Südamerika eingereist und hat dort nach den Angaben der Klägerin zunächst in einer Gastfamilie gelebt und eine Sprachschule besucht, um ihre Spanischkenntnisse zu vertiefen. Nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in einem dortigen Kinderdorf am 15.01.2004 hat sie nach einer von der Klägerin vorgelegten Bestätigung des Vereins ............................ vom 06.10.2004 in den ersten Monaten als Englischlehrerin gearbeitet und anschließend das Nachhilfeprogramm der Schule unterstützt sowie zusätzlich eine Wohngruppe von Mädchen betreut. Für ihre gesamte Tätigkeit erhält sie keine Vergütung. Die Klägerin hat diesen Sachverhalt der Beklagten (die Familienkasse) mit Schreiben vom 05.10.2003 mitgeteilt und beantragt, das Kindergeld für C weiter zu zahlen, weil deren Tätigkeit in ... Südamerika einem freiwilligen sozialen Jahr gleichzusetzen sei. Die Familienkasse hat nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts die Kindergeldfestsetzung für C mit Bescheid vom 29.03.2004 ab August 2003 aufgehoben und das für die Zeit von August bis Oktober 2003 für C gezahlte Kindergeld in Höhe von 462,-- EUR zurückgefordert. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Weiterzahlung des Kindergeldes für ihre Tochter C. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, ihre Tochter leiste in Südamerika ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d Einkommensteuergesetz (EStG), was seit Änderung des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres auch im Ausland möglich sei, wenn der Träger eine juristische Person mit Sitz im Inland sei. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.03.2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.06.2004 ersatzlos aufzuheben. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Verfügung vom 30.09.2004 hat der Berichterstatter die Klägerin zum Nachweis aufgefordert, dass dem Verein .................................... von einer Landesbehörde die Durchführung eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland gestattet worden sei. Eine entsprechende Bescheinigung hat der Verein der Klägerin nicht zugänglich gemacht. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.12.2004 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Diesem hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten für die Klägerin vorgelegen.