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Urteil

3 K 4760/03

Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2004:1208.3K4760.03.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht den Antrag des Verstorbenen vom 24.07.1996 auf Zahlung von Kindergeld für seinen schwerbehinderten Sohn M ab Januar 1996 mit Bescheid vom 26.08.1996 abgelehnt. Dem Verstorbenen stand für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Sohn M für den Zeitraum Januar 1996 bis Juli 1997 Kindergeld zu. M war im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wegen seiner körperlichen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. 1. Nach § 62 Abs.1, § 63 Abs.1 Satz 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.3 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Tatbestandsmerkmal " außerstande sein, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt (Urteil des BFH vom 14.06.1996 III R 13/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 173). Ist das Kind trotz seiner Behinderung aufgrund hoher Einkünfte und Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu. Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes M nicht ausgereicht haben, um seinen Lebensbedarf zu decken. Streitig ist allein die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes, sich selbst zu unterhalten, war. Die Frage der Ursächlichkeit hat der Beklagte unzutreffend verneint. Ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. DA 63.3.6.3 Abs. 2 und Abs. 5 der Dienstanweisung des Bundesamtes für Finanzen zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs - DA-FamEStG - vom 28.06.1996, BStBl I 1996, 707, 747). Nach dieser Verwaltungsanweisung und den später ergangenen geänderten Verwaltungsanweisungen kann die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen auch der BFH in seinem Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 326 gefolgt ist, spricht im Streitfall eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ursächlich für das Außerstandesein des schwerbehinderten Kindes, sich selbst zu unterhalten, die Behinderung und nicht die Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war. Dem Umstand, dass M im streitigen Zeitraum Arbeitslosenhilfe bezogen und somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat, kann vorliegend keine Bedeutung beigemessen werden. Der Beklagte verkennt, dass diesem Umstand nur eine Indizwirkung zukommt. M litt an einer Vielzahl von Behinderungen, u.a. an den Folgen eines frühkindlichen Hirnschadens sowie an einer Hüftdysplasie. Im Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen "G", "aG" und "RF" eingetragen. Auch ist im Schwerbehindertenausweis vermerkt, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. Bereits diese Umstände und der Umstand, dass M außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen einer staatlich geförderten Berufsbildungsmaßnahme eine Berufsausbildung zum "Büropraktiker" abgeschlossen hat, sprechen dafür, dass dieser aufgrund seiner Behinderung keinen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden hat. Dementsprechend bezieht er inzwischen auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente. All diese Besonderheiten des Streitfalles lassen nur den Schluss zu, dass die Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes war, sich selbst zu unterhalten (vgl. auch Urteile des BFH vom 26.07.2001 VI R 56/98, BStBl II 2001, 832, vom 28.01.2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784 und Beschluss des BFH vom 14.12.2001 VI B 178/01, BStBl II 2002, 486 sowie Urteil des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 14.07.2004 13 K 7/03, Entscheidungen der FG - EFG - 2004, 1700). M war beim Kindergeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus zu berücksichtigen, da die Behinderung unstreitig schon vor Vollendung des 27. Lebensjahr eingetreten ist. Eine zeitliche Begrenzung des Kindergeldanspruches bestand daher nicht (DA 63.3.6.5 der DA-FamEStG vom 28.06.1996 sowie Urteil des BFH vom 26.07.2001 VI R 56/98). 2. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 06.12.1996 angeführt hat, es werde der Einspruch des Verstorbenen gegen den Bescheid vom 05.09.1996 zurückgewiesen. Der Bescheid vom 05.09.1996 ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Er regelt keinen neuen Sachverhalt. Mit ihm hat der Beklagte lediglich die bereits im Bescheid vom 26.08.1996 getroffene Regelung, dass der Antrag des Verstorbenen auf Kindergeld für seinen schwerbehinderten Sohn abgelehnt werde, wiederholt. Daran ändert auch nichts, dass er in diesem Bescheid seiner Ablehnung des Anspruchs auf Kindergeld noch eine weitere Begründung hinzugefügt hat. Die Einspruchsentscheidung kann folglich nur so ausgelegt werden, dass der Beklagte damit den Einspruch des Verstorbenen gegen den maßgeblichen Ablehnungsbescheid vom 26.08.1996 zurückgewiesen hat. Es ist vorliegend weiterhin unmaßgeblich, dass der Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 14.11.1996 einen neuen Antrag des Verstorbenen auf Kindergeld für seinen schwerbehinderten Sohn abgelehnt hat. Dieser Bescheid entfaltet keine eigene Wirksamkeit. Er regelt keinen eigenständigen Sachverhalt. Er wiederholt die im angefochtenen Bescheid vom 26.08.1996 getroffene Ablehnung des Antrags des Verstorbenen auf Kindergeld. Nach alledem stand dem Verstorbenen ab Januar 1996 bis zu seinem Tode im Juli 1997 Kindergeld zu. Dieser Anspruch ist auf die Kläger als Rechtsnachfolger des Verstorbenen übergegangen (§ 45 Abs.1 Abgabenordnung - AO -). Der Klage war daher zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO und § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein über 18 Jahre altes schwerbehindertes Kind, welches Arbeitslosenhilfe bezieht, in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der am xx.10.1969 geborene M ist zu 100 v. H. schwerbehindert. Im Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen "G", "aG" und "RF" eingetragen. Zusätzlich ist vermerkt, dass die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen ist ( Merkzeichen "B"). M absolvierte im Rahmen einer staatlich geförderten Berufsausbildungsmaßnahme in einem Jugendheim des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen eine zweijährige Ausbildung zum "Büropraktiker". Nach dem Abschluss der Ausbildung im August 1994 wurde er beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender geführt und bezog seit Januar 1996 Arbeitslosenhilfe. Eine Arbeit fand er nicht. Inzwischen erhält er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der inzwischen (am xx.07.1997) verstorbene Vater von M beantragte am 24.07.1996 bei der zuständigen Familienkasse (dem Beklagten) Kindergeld für seinen Sohn M ab Januar 1996. Er fügte seinem Antrag eine Haushaltsbescheinigung, einen Vordruck betreffend die Berücksichtigung behinderter Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, eine Ablichtung eines Schwerbehindertenausweises seines Sohnes vom 15.02.1982 und eines Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bei. Mit Bescheid vom 26.08.1996 lehnte der Beklagte den Antrag des Verstorbenen ab. Zur Begründung führte er im Bescheid aus, ein Anspruch auf Kindergeld für behinderte Kinder bestehe gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann, wenn das Kind aufgrund der Behinderung nicht der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. M beziehe laufend Arbeitslosenhilfe und stehe demzufolge dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Es sei daher davon auszugehen, dass M in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Verstorbene reichte nach Erhalt des Bescheides beim Beklagten einen Vordruck über einen Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz ein. Darin gab er an, dass sein Sohn sowohl bei der Berufsberatung als auch bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes gemeldet sei. Der Beklagte lehnte mit einem weiteren Bescheid vom 05.09.1996 den Antrag des Verstorbenen auf Kindergeld nochmals ab. Zur Begründung führte er in diesen Bescheid aus, das Kind werde bei der Berufsberatung nicht als Bewerber geführt. Zusätzlich vermerkte er, dass der Ablehnungsbescheid vom 26.08.1996 weiterhin bestehen bleibe. Gegen die Bescheide vom 26.08.1996 und vom 05.09.1996 legte der Verstorbene innerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, ihm sei bei einer telefonischen Rücksprache mit dem Beklagten erklärt worden, dass ihm rückwirkend ab Januar 1996 Kindergeld gezahlt werde. Da sein Sohn im Oktober 1996 das 27. Lebensjahr vollende, müsse er für den Zeitraum ab November 1996 einen neuen Antrag stellen. Gleichzeitig habe man ihm nochmals einen Fragebogen übersandt, welchen er ausgefüllt wieder zurückgeschickt habe. Im November 1996 beantragte der Verstorbene erneut Kindergeld für seinen Sohn, weil dieser am 23.10.1996 das 27. Lebensjahr vollendet habe und schwerbehindert sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.11.1996 ab. Zur Begründung führte er aus, M beziehe laufend Arbeitslosenhilfe und stehe somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Es sei daher davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG bestehe somit nicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Verstorbene ebenfalls Einspruch. Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.1996 den Einspruch des Verstorbenen gegen den Bescheid vom 05.09.1996 und mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 09.01.1997 den Einspruch des Verstorbenen gegen den Bescheid vom 28.11.1996 zurück. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 06.12.1996 erhob der Verstorbene mit Schreiben vom 06.01.1997 Klage. Er trug vor, sein Sohn M habe in einem Jugendheim des Landeswohlfahrtsverbandes eine Ausbildung zum Büropraktiker gemacht. Eine berufliche Tätigkeit habe er aber später nicht aufnehmen können. Er sei daher nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen tragen zusätzlich vor, M habe eine Vielzahl von Behinderungen, so leide er u.a. an einem frühkindlichen Hirnschaden und an einer Hüftdysplasie. Eine Arbeit habe er im Anschluss an seine Ausbildung nie aufgenommen. Inzwischen beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 26.08.1996 und vom 05.09.1996 sowie der Einspruchsentscheidung vom 06.12.1996 dahingehend zu verpflichten, dass ihnen für M Kindergeld von Januar 1996 bis Juli 1997 gezahlt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass nach dem Hinweisschreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 03.02.2004 das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.08.2003 VIII R 58/99 dahingehend auszulegen sei, dass bei behinderten Kindern mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. und dem Merkzeichen "H", die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ständen, grundsätzlich davon anzunehmen sei, dass die Behinderung und nicht die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt ursächlich für die mangelnde Fähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, sei. Für alle übrigen behinderten Kinder, die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ständen, sei aber weiterhin davon auszugehen, dass die Behinderung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehe. Im Streitfall enthalte der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" jedoch nicht, so dass anzunehmen sei, dass die Behinderung des Kindes der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden habe. Auf die im Streitfall gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2004 vorgelegten ärztlichen Berichte über die Behinderung des Kindes M, wird Bezug genommen. Die Kindergeldakte des Beklagten hat dem Gericht vorgelegen.