Urteil
2 K 46/13
Hessisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2014:0922.2K46.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2004-2008 sind rechtmäßig. Die vom Beklagten darin vorgenommenen Hinzuschätzungen bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) halten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte war dem Grunde nach zur Vornahme dieser Schätzungen (§ 162 der Abgabenordnung) befugt. Dies folgt allein schon daraus, dass der Kläger die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre bewusst ohne eigenhändige Unterschrift beim Beklagten eingereicht hat. Die fehlende Unterschrift hatte - zumindest für die Streitjahre - zur Folge, dass die Steuererklärungen als unwirksam anzusehen waren und daher als nicht abgegeben zu gelten hatten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.1.1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203 ). Die mangelnde Wirksamkeit der abgegebenen Einkommensteuererklärungen schuf zugleich die Grundlage für die Berechtigung des Beklagten, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung ganz oder teilweise zu schätzen. Der Beklagte hat zu Recht als Grundlage für seine Schätzung den Inhalt des Einkommensteuerbescheides für 2003 genommen, der durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27.10.2010 (Az. 2 K 2761/10) bestätigt worden ist. Dabei war Ausgangspunkt für den Ansatz der Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von € in dem Einkommensteuerbescheid für 2003 gewesen, dass dem Kläger durch die Anwachsung eines Betrages von DM auf dem Festgeldkonto bei der Bank bis zum XXX , der Abhebung dieses Betrages am gleichen Tag und der Wiederanlage durch die Tätigung von Geschäften sowie die erneute Anlage des ihm hieraus zugeflossenen Nominalkapitals Zinseinkünfte zugeflossen sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, die Bestände und Erträgnisse des Festgeldkontos bei der Bank könnten ihm nicht zugerechnet werden, da er dieses Konto für einen Schwarzafrikaner, den er für einen Ausländer aus C gehalten habe, auf den Namen seiner Tochter eröffnet habe, weil der Afrikaner nicht habe in Erscheinung treten wollen, kann dies keinen Erfolg haben. Das Landgericht A ist in seinem rechtskräftigen Strafurteil vom XXX ( XXX ) nach einer umfangreichen Beweisaufnahme dieser Einlassung des Klägers nicht gefolgt. Der Kläger hat außerdem im vorliegenden Verfahren ausdrücklich betont, dass er nicht in der Lage sei, zum Nachweis für seinen Sachvortrag den Ausländer aus C , Herrn M, zu kontaktieren und gegebenenfalls persönlich als Zeugen vorzuführen. Bei dieser Sachlage kommt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts A zutreffend sind und macht sich diese Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen vollinhaltlich zu Eigen (vgl. dazu: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.4.2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338). Soweit die Klägerseite vorträgt, Frau Oberstaatsanwältin XXX sei in ihrer Stellungnahme im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts A davon ausgegangen, dass das Strafverfahren gegen den Kläger fehlerhaft sei, kann dieser Einwand keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben, denn das Oberlandesgericht XXX hat die Revisionen im Urteil vom XXX ( ) verworfen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall -wie zuvor ausgeführt- die Schätzungsbefugnis des Beklagten allein schon aus den fehlenden Unterschriften unter den eingereichten Steuererklärungen ergibt, genügt die vom Beklagten seinerzeit aufgestellte private Geldverkehrsrechnung den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Das Hessische Finanzgericht hat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.10.2010 (Az. 2 K 2761/10) für das Streitjahr 2003 entschieden, dass aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung sowie der tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen in den Strafurteilen des Amtsgerichts A vom XXX (Az. XXX und vom XXX ( XXX ) und des Landgerichts A vom XXX (Az. XXX ) bzw. vom XXX ( ) die vom Beklagten vorgenommene Schätzungsmethode der privaten Geldverkehrsrechnung nachvollziehbar und gerichtlich nicht zu beanstanden sei, zumal der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach § 76 der Finanzgerichtsordnung und § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht nachgekommen sei und außerdem wegen der festgestellten Mängel die Beweiskraft der Buchführung im Sinn von § 158 der Abgabenordnung nicht eingreife. Im vorliegenden Verfahren folgt das Gericht diesen Ausführungen und Wertungen im rechtskräftig gewordenen Urteil für das Vorjahr 2003 bei einer im Wesentlichen unveränderten Sach- und Rechtslage. Im Übrigen ist den Steuerakten zu entnehmen, dass der Kläger in den Streitjahren neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und den Einkünften aus Gewerbebetrieb in erheblichem Umfang auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, wobei allein schon die Vermietungseinkünfte (zuzüglich AfA) deutlich über den Lebenshaltungskosten des alleinstehenden Klägers lagen. Insofern bestand kein Raum für die Annahme, dass der Kläger einen Teil der ihm zugeflossenen Einnahmen aus Kapitalvermögen zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigte. Da sich der zum gebildete beträchtliche Kapitalstock auf dem vom Kläger unterhaltenen Festgeldkonto bei der Bank befand, lagen alle mit diesem Konto im Zusammenhang stehenden Kontobewegungen im Verantwortungsbereich des Klägers. Somit waren alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen bzw. Unklarheiten tatsächlicher Art der Verantwortungssphäre des Klägers zuzurechnen (vgl. dazu: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 162 AO, Textziffer 4), da allein er eine Beweisnähe zu den aufzuklärenden Tatsachen hatte. Dies bedeutet, dass er letztlich das Risiko des Scheiterns von Sachverhaltsermittlungen zu diesem Tatsachenkomplex tragen muss. Nach alledem war bei der gegebenen Sach- und Beweislage die vom Beklagten vorgenommene Schätzung der Kapitalerträge des Klägers in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und der Ansatz der Besteuerungsgrundlagen hatte die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich. Nach alledem war der Klage der Erfolg zu versagen. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind im Streitfall nicht erfüllt (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Der Kläger erzielte in den Jahren 2004-2008 sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er als Eigentümer der Grundstücke R in A, und S in B, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger war für die Streitjahre 2004-2008 zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Zwar hat der Kläger für die besagten Veranlagungszeiträume Einkommensteuererklärungen beim Beklagten eingereicht, die Erklärungen jedoch -nach seinem eigenen Vortrag- bewusst nicht unterschrieben. Der Beklagte führte unter Berücksichtigung der Angaben in den Einkommensteuererklärungen für 2004-2008 die Einkommensteuerveranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch, wobei in allen Streitjahren die Einkünfte aus Kapitalvermögen um von Amts wegen berechnete Zinseinnahmen erhöht wurden. Ausgangspunkt für die Erhöhungen waren die Feststellungen der Steuerfahndung für das Jahr 199x sowie die in dieser Angelegenheit ergangenen Strafgerichtsurteile. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung war auf dem Festgeldkonto des Klägers bei der Bank am XXX 199x ein Anstieg auf einen Betrag von XXX DM zu verzeichnen gewesen, welchen der Kläger am gleichen Tag abgehoben hatte. Der Kläger in hatte dieses Festgeldkonto bei der Bank am XXX 198x unter Einzahlung eines Betrages von XXX DM eröffnet. Des Weiteren hatten Ermittlungen der Steuerfahndung ergeben, dass die Buchführung des Klägers im gewerblichen Bereich nicht ordnungsgemäß gewesen war. Die Erstellung einer privaten Geldverkehrsrechnung führte im maßgeblichen Prüfungszeitraum zu einer ungeklärten Vermögensmehrung. Die Ermittlungen der Steuerfahndung führten seinerzeit zur Anklageerhebung gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung. Wegen der Einzelheiten des Strafverfahrens wird auf das in den Gerichtsakten befindliche Urteil des Amtsgerichts A vom XXX sowie auf das Urteil des Landgerichts A XXX vom Bezug genommen. Der am XXX .199x auf dem Festgeldkonto eingegangene und umgehend wieder abgehobene Betrag von XXX DM war für den Beklagten fortan die Ausgangsbasis für die weitere Entwicklung des Kapitals, wobei der Beklagte davon ausging, dass das Kapital vom Kläger gewinnbringend angelegt wurde. Auf dieser Basis schätzte der Beklagte in den folgenden Veranlagungszeiträumen Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Beklagte ging zum 1.1.200x von einem Kapital-Anfangsbestand in Höhe von XXX € ( XXX DM) aus und erhöhte die Einnahmen aus Kapitalvermögen für das Jahr 200x unter Anwendung des durchschnittlichen Zinssatzes von XXX % (Umlaufrendite für festverzinsliche Wertpapiere) des Statistischen Bundesamtes um XXX €. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid für 200x ist vom Hessischen Finanzgericht mit Urteil vom XXX (Az. XXX ) bestätigt worden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Nachfolgend hat der Beklagte diese Ausgangslage zum Anlass genommen, in den Folgejahren die Einnahmen aus Kapitalvermögen analog zur Verfahrensweise im Jahr 200x zu erhöhen. Er hat dabei in dem Einkommensteuerbescheid für 2004 Zinseinnahmen in Höhe von XXX €, für 2005 in Höhe von XXX €, für 2006 in Höhe von XXX €, für 2007 in Höhe von XXX € und für 2008 in Höhe von XXX € angesetzt und von diesen Zinseinnahmen jeweils den Werbungskostenpauschbetrag und den Sparerfreibetrag abgezogen. Der Kläger hat gegen die Einkommensteuerbescheide für 2004-2008 zunächst Einsprüche eingelegt und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die durch den Beklagten erfolgten Hinzuschätzungen von Einnahmen aus Kapitalvermögen aufzuheben seien. Er, der Kläger, habe im Jahr 1986 von Herrn M aus C (Ausland) einen Geldbetrag in Höhe von XXX DM in bar erhalten, um diese Summe im Namen des Klägers zinsbringend in Deutschland für ihn anzulegen. Das durch die Zinsen und weitere Einzahlungen im Auftrag von Herrn M angewachsene Guthaben habe der Kläger am XXX auf Anweisung von Herrn M abgehoben und davon am gleichen Tag für XXX DM Tafelpapiere gekauft, die er einem Bevollmächtigten von Herrn M in Luxemburg persönlich übergeben habe. Der Beklagte unterstelle, dass dieses Guthaben und die Erträge daraus dem Kläger zuzurechnen seien, weil dem Kläger wegen der Unkenntnis der Anschrift von Herrn M nicht in der Lage sei, diesen zu kontaktieren und gegebenenfalls persönlich als Zeugen vorzuführen. Die Existenz von Herrn M werde jedoch durch mindestens 2 Zeugenaussagen bestätigt. Außerdem seien solche Geschäfte in unterschiedlichen Variationen mit Personen aus C in Deutschland hinreichend bekannt. Der Grund, warum sich der Kläger auf dieses Geschäft überhaupt eingelassen habe, sei die Aussicht auf Beseitigung eines dauernden Geldmangels gewesen, weil zu dieser Zeit sämtliche Anschaffungen über Darlehen hätten finanziert werden müssen. Der Grund für den dauernden Geldmangels des Klägers habe in der geringen Rendite seiner damals von ihm betriebenen XXX gelegen, die er mit besseren betriebswirtschaftlichen Kenntnissen niemals eröffnet hätte. Da man dem Kläger habe unterstellen wollen, dass er hier eigenes Geld angelegt habe, sei eine falsche Geldverkehrsrechnung aufgestellt worden, die die Geldanlage als Eigentum des Klägers unterstellt habe und die dadurch ungeklärte Fehlbeträge ausweise. Außerdem seien in der Geldverkehrsrechnung die Lebenshaltungskosten des Klägers eindeutig zu hoch geschätzt worden. Der Kläger rügt außerdem, dass der Beklagte in keiner Weise versucht habe, die Herkunft der dem Kläger unterstellten Kapitalanlage zu ermitteln. Es sei keine Möglichkeit denkbar oder nachvollziehbar, wie der Kläger zu einer so hohen Summe Eigenkapital habe kommen können. Die Möglichkeit, das Geld in der XXX zu verdienen, habe selbst der Beklagte nicht in Betracht gezogen, weil dies absolut unmöglich gewesen wäre. Weil der Beklagte keine diesbezüglichen Erkenntnisse gehabt habe, habe er das Kapital einfach als ungeklärten Zugang in die Geldverkehrsrechnung einfließen lassen. Angesichts dessen sei der Schätzungsrahmen vom Beklagten offensichtlich verlassen worden, da eine Hinzuschätzung nicht gegen die Denkgesetze verstoßen dürfe und nicht auf unzutreffenden Sachverhaltsannahmen beruhen dürfe. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung an das strafgerichtliche Verfahren bestehe, da selbst die zuständige Oberstaatsanwältin in einer Stellungnahme im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts A davon ausgegangen sei, dass das Strafverfahren gegen den Kläger fehlerhaft sei. Es sei auch bis jetzt durch den Beklagten nicht nachgewiesen, wo das infrage stehende Kapital angelegt gewesen sein soll und ob, wenn es vorhanden gewesen sei, daraus Erträge erzielt worden seien. Der Beklagte habe die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen und komme dieser Pflicht nicht nach. Es sei dem Beklagten möglich, festzustellen, ob der Kläger im streitigen Zeitraum bei irgendeiner deutschen oder europäischen Bank entsprechende Guthaben und Erträge gehabt habe. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Stattdessen sei willkürlich geschätzt worden. Die seinerzeit von der Steuerfahndung behaupteten Buchführungsmängel seien nur geringfügig gewesen und hätten für sich alleine keinen Anlass für eine Schätzung gegeben. Eine Schätzung zu Lasten des Klägers wegen unterlassener Mitwirkungspflichten sei außerdem hier unzulässig, weil der Kläger trotz intensiver Bemühungen nicht beweisen könne, dass Herr M damals Eigentümer der Geldanlage gewesen sei und diese nach Auszahlung an Herrn M nicht mehr zur Verfügung des Klägers stehe. Die Tatsache, dass er, der Kläger, auf rechtsanwaltlichen Rat seit dem damaligen Strafverfahren seine Steuererklärungen nicht mehr unterschreibe, um nicht erneut bestraft zu werden, weil er nicht erzielte Kapitalerträge nicht erklärt, sei keine Begründung und keine Berechtigung für eine Schätzung durch den Beklagten. Die Gründe für die Nichtunterzeichnung seien dem Beklagten bekannt und würden jährlich wiederholt werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 9.1.2013 und vom 4.2.2013 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005, jeweils vom .2006, den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom .2008, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom .2009, den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 2010 sowie die Einspruchsentscheidungen vom .2012 aufzuheben; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre mangels Unterzeichnung unwirksam seien und daher als nicht abgegeben gelten würden. Aus diesem Grund habe der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Vorjahre geschätzt. Dabei sei der Beklagte hinsichtlich der Einnahmen aus Kapitalvermögen von einem Kapitalstock zum 1.1.200x von XXX € ( XXX DM) ausgegangen und habe die Einnahmen aus Kapitalvermögen für das Jahr 2003 unter Anwendung eines durchschnittlichen Zinssatzes von XXX % (Umlaufrendite für festverzinsliche Wertpapiere) auf XXX € geschätzt. Diese Schätzung sei durch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27.10.2010 (Az. 2 K 2761/10) bestätigt worden. Nachfolgend sei dieses Urteil auch rechtskräftig geworden, da eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg gehabt habe. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte nachfolgend auch für die Folgejahre (Streitjahre) die Einnahmen aus Kapitalvermögen geschätzt. Der Beklagte habe dabei auch die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen schlüssig darlegen können. Insgesamt seien die vorgenommenen Schätzungen hinsichtlich der Einnahmen aus Kapitalvermögen rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25.1.2013 Bezug genommen. Dem Gericht haben die einschlägigen Steuerakten des Beklagten vorgelegen.