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Urteil

2 K 1579/11

Hessisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2011:0714.2K1579.11.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der erstattungsfähigen Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der erstattungsfähigen Kosten leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Ausweislich des Urteils des BFH vom 19.05.2011 (III R 61/09) im ersten Rechtsgang hat sich durch die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigte vom 15.01.2008 der Rechtsstreit allein auf die Erledigungsfrage beschränkt. Eine Erledigung der Hauptsache ist durch die unstreitige Zahlung des streitigen Kindergeldes auf das Konto der Klägerin nach Klageerhebung eingetreten, weil der mit Klageschrift vom 16.03.2007 gestellte Antrag unmissverständlich allein auf die Auszahlung des streitigen Kindergeldes für den Monat Mai 2006 an die Klägerin, nicht hingegen auf dessen Festsetzung zugunsten der Klägerin, gerichtet war, mit der Folge, dass das Klagebegehren objektive gegenstandslos geworden ist. Im Streitfall ergeht das Urteil gemäß § 94a FGO nach billigem Ermessen im schriftlichen Verfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 abs. 2 Satz 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der der Beklagten auferlegten Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Ehemann der Klägerin erhielt das Kindergeld für die beiden gemeinsamen Kinder ausgezahlt. Er zog am 8. Mai 2006 aus dem Familienhaushalt aus. Seit Juni 2006 bezieht die Klägerin das Kindergeld. Deren Antrag auf Kindergeld für die beiden Kinder für den Monat Mai 2006 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 18. Januar 2007 ab, da der Ehemann vorrangig kindergeldberechtigt gewesen sei. Den Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit einfacher Entscheidung vom 20. Februar 2007 als unbegründet zurück. Nachdem die Familienkasse das Kindergeld auf Weisung des Ehemannes auf das Konto der Klägerin überwiesen hatte, erklärte diese den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Familienkasse beantragt weiterhin Klageabweisung, da mit der Überweisung auf das vom Ehemann beantragte Konto dessen Kindergeld Anspruch erfüllt worden sei. Mit Urteil des Finanzgerichts vom 28.4.2008 wurde der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Familienkasse verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für die beiden Kinder für den Monat Mai 2006 zu gewähren. Mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2011 wurde das Urteil aufgehoben und die Sache an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss des Senats vom 22 10. 2007 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.